VwGH 2000/03/0223

VwGH2000/03/022328.2.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hohenecker, über die Beschwerde des T H in T, vertreten durch Mag. Friedrich Kühleitner und Mag. Franz Lochbichler, Rechtsanwälte in 5620 Schwarzach, Markt 7, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 17. Mai 2000, Zl. KUVS-K1-451/4/2000, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, zu Recht erkannt:

Normen

31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art2;
EURallg;
GütbefG 1995 §1;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8;
GütbefG 1995 §7 Abs1;
GütbefG 1995 §8 Abs1;
TransitAbk EWG 1992 Art15;
TransitAbk EWG 1992 Art24 Abs4;
VStG §44a Z1;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art2;
EURallg;
GütbefG 1995 §1;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8;
GütbefG 1995 §7 Abs1;
GütbefG 1995 §8 Abs1;
TransitAbk EWG 1992 Art15;
TransitAbk EWG 1992 Art24 Abs4;
VStG §44a Z1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Der Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 16. März 2000 für schuldig erkannt, er habe - wie dies am 16. Oktober 1998 gegen 22.10 Uhr anlässlich einer Zollkontrolle auf der Südautobahn A2, Richtungsfahrbahn Staatsgrenze Österreich/Italien-Villach auf Höhe des ÖAMTC-Parkplatzes in Thörl-Maglern/Autobahn festgestellt worden sei - ein nach den Kennzeichen bestimmtes Sattelkraftfahrzeug am 16. Oktober 1998 gegen 22.10 Uhr von Italien kommend in Richtung Deutschland gelenkt, ohne als Fahrer des angeführten Sattelkraftfahrzeuges auf dieser im Hoheitsgebiet Österreichs durchgeführten Transitfahrt im grenzüberschreitenden gewerbsmäßigen Güterbeförderungsverkehr ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten, die in der erforderlichen Anzahl auf die Ökokarte aufgeklebt und durch Unterschrift oder Stempel entwertet hätten sein müssen, für die betreffende Fahrt (Ökokarte), oder ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermögliche und als "Umweltdatenträger" ("eco-tag") bezeichnet werde, oder die in Art. 13 aufgeführten geeigneten Unterlagen zum Nachweis darüber, dass es sich um eine Fahrt gemäß Anhang C handle, für die keine Ökopunkte benötigt würden, oder geeignete Unterlagen, aus denen hervorgehe, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handle und, wenn das Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgestattet sei, dass dieser für diesen Zweck eingestellt sei, mitzuführen, und diese auf Verlangen den Aufsichtsbehörden zur Prüfung vorzulegen, da er entgegen den eindeutigen Hinweistafeln zur Einreihung auf die "LKW-Spur" im Zug der Einreise nach Österreich die "PKW-Spur" benutzt und dadurch das elektronische Abbuchungssystem umfahren und somit eine automatische Entwertung von Ökopunkten bei Verwendung eines Umweltdatenträgers nicht ermöglicht habe. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs 1 Z. 8 iVm § 1, § 7 Abs. 1 und § 8 Abs 1 Güterbeförderungsgesetz und Art 15 und Art 24 Abs. 4, BGBl. 823/1992, und Art 1 und 2 der EG-VO 3298/94 idF der EG-VO 1524/96 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe im Betrag von S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 67 Stunden) verhängt wurde.

Mit dem nunmehr angefochtenen im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG als unbegründet abgewiesen; weiters sprach die belangte Behörde gemäß § 62 Abs. 4 AVG aus, dass "das" Kennzeichen des Sattelkraftfahrzeuges "J" zu lauten habe. In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer am 16. Oktober 1998 ein "dem" Kennzeichen nach bestimmtes Sattelkraftfahrzeug mit eingebautem Ecotaggerät auf der Südautobahn A2 von Italien kommend in Richtung Deutschland gelenkt habe. In Italien sei dieses Fahrzeug mit Waren belanden worden, die für Belgien bestimmt gewesen seien. Anlässlich einer Kontrolle durch Beamte der Zollwacheabteilung Arnoldstein um 22.10 Uhr dieses Tages auf der Südautobahn (am Parkplatz des ÖAMTC) sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer das Kraftfahrzeug über die PKW-Einreisespur gelenkt und somit den "ÖKO-Abbuchungsbalken" umfahren habe. Eine automatische Entwertung von Ökopunkten sei daher nicht möglich gewesen. Da dem Beschwerdeführer unbestrittenermaßen bei seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet klar gewesen sei, dass Entladeort der in Italien geladenen Ladung Belgien sein würde, stehe fest, dass es sich um eine Transitfahrt gehandelt habe. Die Berichtung der "im" Kennzeichen angeführten Zahl "25", die auf einem offensichtlichen Schreibfehler der Erstinstanz beruhe und tatsächlich "26" zu lauten habe, sei im Sinne des § 62 Abs.4 AVG zulässig gewesen.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift erwogen:

2.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Z. 8 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 idF. BGBl. I Nr. 17/1998 (in der Folge GütbefG 1995) begeht eine Verwaltungsübertretung, wer unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist. Als solche Vorschriften der Europäischen Union kommen im Beschwerdefall die Regelungen in dem den EU-Betrittsakten beigefügten Protokoll Nr. 9 über den Straßen- und Schienenverkehr sowie den kombinierten Verkehr in Österreich, BGBl. Nr. 45/1995 - mit dem die wesentlichen Regelungen des Transitabkommens, BGBl. Nr. 823/1992 übernommen wurde, das primärrechtlichen Rang hat und entsprechend dem Art. 2 der EU-Beitrittsakte für Österreich und die anderen neuen Mitgliedsstaaten das am 31. Dezember 1994 vorhandene Primärrecht modifiziert (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1997, Zl. 96/03/0385) - und weiters die Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission vom 30. Juli 1996, in Betracht.

Gemäß Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung hat der Fahrer eines Lastkraftwagens im Hoheitsgebiets Österreichs "die nachstehend angeführten Unterlagen mitzuführen und diese auf Verlangen den Aufsichtsbehörden zur Prüfung vorzulegen, entweder:

a) ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt; ein Muster dieser als "Ökokarte" bezeichneten Bestätigung ist in Anhang A enthalten; oder

b) ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, dass eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht und als "Umweltdatenträger" ("Ecotag") bezeichnet wird; oder

c) die in Artikel 13 aufgeführten geeigneten Unterlagen zum Nachweis darüber, dass es sich um eine Fahrt gemäß Anhang C handelt, für die keine Ökopunkte benötigt werden; oder

d) geeignete Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handelt und, wenn das Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgestattet ist, dass dieser für diesen Zweck eingestellt ist. ...".

Die am 11. April 2000 in Kraft getretene Verordnung (EG) Nr. 609/2000 der Kommission, ABl. Nr. L 073 vom 22. März 2000, S. 9 ist im Grunde des § 1 Abs. 2 VStG auf den Beschwerdefall nicht anzuwenden, erfolgte doch die Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten schon am 21. März 2000. 2.2. Die Beschwerde rügt, es ergebe sich aus den zitierten Rechtsvorschriften keinesfalls, dass danach bestraft werde, wer das elektronische Abbuchungssystem umfahre. Weiters entbehrten die Vorwürfe, kein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung der Ökopunkte mitgehabt zu haben, jeder Grundlage, da diese Verpflichtungen nur bestünden, wenn im LKW kein elektronischer Umweltdatenträger montiert, bzw. dieser nicht in Betrieb sei. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend. Der Beschwerdeführer hat schon im Verwaltungsverfahren angegeben, beim Passieren der österreichischitalienischen Grenze eine Fahrspur benutzt zu haben, auf der es keine Abbuchungsmöglichkeit für den Umweltdatenträger gegeben habe (vgl. seine Rechtfertigung vor der Erstbehörde vom 6. Dezember 1998, OZ 4 der vorgelegten Verwaltungsakten). Entgegen der Beschwerde ist der Lenker eines Lastkraftwagens bei der Einreise in das Hoheitsgebiet Österreichs im Fall der beabsichtigten Benutzung des Umweltdatenträgers aber verpflichtet, sich so zu verhalten, dass eine automatische Abbuchung auch tatsächlich vorgenommen werden kann (vgl. in diesem Sinn das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2000, Zl. 2000/03/0262). Dazu zählt auch, dass der Beschwerdeführer eine für die Benutzung des Umweltdatenträgers vorgesehene Fahrspur benützt. Andernfalls würde dem Ziel der in Rede stehenden Regelung, die Entrichtung der Ökopunkte sicherzustellen, nicht entsprochen werden. Ein Lenker, der - wie der Beschwerdeführer - die für eine automatische Abbuchung der Ökopunkte nicht vorgesehene PKW-Spur benützt, ist zur Verwendung einer Ökokarte verpflichtet. Der Verfahrensrüge, dass die Einholung einer Auskunft bei den Zollwachstellen Brenner und Walserberg zum Beweis dafür erforderlich gewesen wäre, dass die Abbuchung bei den Umweltdatenträgern nicht unmittelbar an der Grenze, sondern nach der Grenze erfolge, ist entgegenzuhalten, dass weder der Beschwerdeführer darlegt hat noch dem Verwaltungsgerichtshof erkennbar ist, inwieweit die Frage des Orts, an dem die automatischen Abbuchungsgeräte bei den genannten Zollwachstellen angebracht sind, auf die Strafbarkeit hinsichtlich der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretung am Grenzübergang Arnoldstein von Relevanz sein könnte. Der Beschwerdeführer hat schließlich auch nicht behauptet, dass er Unterlagen gemäß Art. 1 Abs. 1 lit. a, c oder d der zitierten Verordnungen vom 21. Dezember 1994 und vom 30. Juli 1996 mitgeführt habe. Vor diesem Hintergrund kann die Ansicht der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer den ihm zur Last gelegten Tatbestand übertreten habe, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

2.4. Mit seinem Vorbringen, die belangte Behörde habe den Tatort unrichtig bezeichnet, da der Beschwerdeführer - sollte man ihm überhaupt eine Verwaltungsübertretung vorwerfen - diese nicht auf dem auf der Südautobahn liegenden ÖAMTC-Parkplatz in Thörl-Maglern, sondern vielmehr beim Durchfahren der Staatsgrenze begangen habe, übersieht der Beschwerdeführer, dass ihm ohnehin zur Last legt wurde, dass er "entgegen den eindeutigen Hinweistafeln zur Einreihung auf die LKW-Spur in Zuge der Einreise nach Österreich die PKW-Spur benutzt und dadurch das elektronische Abbuchungssystem umfahren und somit einen automatische Entwertung von Ökopunkten bei Verwendung eines Umweltdatenträgers nicht ermöglicht habe, woraus sich ergibt, dass die ...... unmittelbar bei der Einreise- und nicht erst auf dem besagten Parkplatz - begangen habe". Im bekämpften Bescheid wird lediglich - zusätzlich - festgehalten, dass diese Übertretung anlässlich einer Zollkontrolle auf Höhe des ÖAMTC-Parkplatzes in Thörl-Maglern/Autobahn festgestellt worden sei. Der Verwaltungsgerichtshof kann vor diesem Hintergrund auch nicht finden, dass die Umschreibung des Tatortes im angefochtenen Bescheid dem § 44a Z. 1 VStG nicht genügen würde, ist doch vorliegend kein Anhaltspunkt für eine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers oder die Gefahr seiner Doppelbestrafung (auch der Beschwerdeführer hat weder einen solchen Anhaltspunkt noch eine solche Gefahr konkret dargetan) gegeben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1999, Zl. 99/03/0127).

2.5. Der Beschwerdeführer rügt weiters, dass "das" Kennzeichen des vom Beschwerdeführer gelenkten Sattelkraftfahrzeuges die Zahl "26" und nicht, wie in der Anzeige ausgeführt, "25" enthalten hätte. Die belangte Behörde habe zu dieser Frage keine Feststellungen getroffen und sei zu dieser Spruchberichtigung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht berechtigt gewesen. Dem ist entgegenzuhalten, dass das Kennzeichen des Sattelanhängers kein für die vorliegende Verwaltungsübertretung wesentliches Tatbestandsmerkmal darstellt, wenn die Angaben über die Tatzeit, den Tatort, die Tathandlung und die Person des Lenkers in einer rechtzeitigen Verfolgungshandlung - wie vorliegend in der "Aufforderung zur Rechtfertigung" vom 23. November 1998 - ausreichen, um dem Beschwerdeführer die Identifizierung des den Gegenstand der strafbaren Handlungen bildenden Sattelanhängers zu ermöglichen (vgl. in diesem Sinn das hg. Erkenntnis vom 21. April 1999, Zl. 98/03/0350), zumal dieser in seiner "Rechtfertigung" vom 6. Dezember keinen Zweifel daran gelassen hat, dass er das in der Aufforderung genannte Sattelkraftfahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt hat.

2.6. Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

2.7. Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 28. Februar 2001

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