Normen
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8;
GütbefG 1995 §23 Abs2;
VStG §19;
VStG §20;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8;
GütbefG 1995 §23 Abs2;
VStG §19;
VStG §20;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 16. September 1999 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe sich am 19. Mai 1999 um 15.00 Uhr als Lenker eines nach dem Kennzeichen bestimmten LKW's (zulässiges Gesamtgewicht über 7,5 t) beim Zollamt Höchst zur Ausreise in die Schweiz gestellt (die Einreise sei über das Zollamt Hörbranz am 19. Mai 1999 um 09.00 Uhr erfolgt), ohne die nachstehend angeführten Unterlagen mitgeführt und diese auf Verlangen der Aufsichtsbehörden zur Prüfung vorgelegt zu haben:
a) entweder ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine Ökokarte für die betreffende Fahrt,
b) oder einen Umweltdatenträger (ecotag), der eine automatische Entwertung der Ökopunkte für die betreffende Fahrt ermöglicht habe,
c) oder geeignete Unterlagen (Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission idF der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission) zum Nachweis darüber, dass es sich um eine ökopunktebefreite Fahrt gehandelt habe,
d) oder geeignete Unterlagen, aus denen hervorgehe, dass es sich nicht um eine Transitfahrt gehandelt habe und dass im Falle einer Ausstattung des Fahrzeuges mit einem Umweltdatenträger dieser für diesen Zweck eingestellt worden sei.
Er habe hierdurch eine Übertretung des § 23 Abs. 1 Z. 8 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 iVm Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission idF der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission begangen, weshalb eine Geldstrafe in der Höhe von S 20.000,-- (und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen) verhängt wurde.
1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 9. Dezember 1999 wurde der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung insoweit Folge gegeben, als die verhängte Strafe auf S 15.000,--, im Uneinbringlichkeitsfall 72 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wurde. Im Übrigen wurde die Berufung abgewiesen und das besagte Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass in der Tatumschreibung anstelle der Wortfolge "zur Ausreise in die Schweiz" die Wortfolge "zur Einreise nach Österreich" zu treten und der Klammerausdruck "(die Einreise erfolgte über das Zollamt Hörbranz am 19. Mai 1999 um 09.00 Uhr)" zu entfallen habe; weiters habe die Übertretungsnorm zu lauten:
"§ 23 Abs. 1 Z. 8 Güterbeförderungsgesetz iVm Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission, idF der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission"; ferner habe die Strafnorm zu lauten:
"§ 23 Abs. 1 und Abs. 2 des Güterbeförderungsgesetzes iVm § 20 VStG".
2. Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens, nach Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde, einer Äußerung der beschwerdeführenden Partei zur Gegenschrift, sowie einer Äußerung der belangten Behörde hiezu, erwogen:
2.1. Der Beschwerdeführer führt ins Treffen, dass er sich "noch am Tattag beim Zollamt Lindau nach dem Standort des Zollfreilagers in St. Margarethen erkundigt" habe, und dabei "selbstverständlich ... angenommen habe, dass der Beamte ihn bei dieser Gelegenheit über alle einschlägigen Bestimmungen, die zu beachten sind, aufklären werde"; da dies nicht geschehen sei, habe der Beschwerdeführer geglaubt, mit sämtlichen in Österreich geltenden und für ihn relevanten Bestimmungen bereits vertraut zu sein, und daher nicht angenommen, dass weitergehende Erkundigungen erforderlich seien. Bis zum Tattag sei dem Beschwerdeführer gänzlich unbekannt gewesen, dass für eine Transitfahrt durch Österreich Ökopunkte entrichtet werden müssten.
Dieses Vorbringen geht fehl. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 7. Juni 2000, Zl. 2000/03/0014 - auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird - ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer - der die Absicht hatte, einen Lastkraftwagen im österreichischen Hoheitsgebiet zu lenken - oblegen wäre, sich zuvor in geeigneter Weise (etwa durch eine Rückfrage bei den zuständigen österreichischen Behörden) über den aktuellen Stand der hiefür maßgeblichen Vorschriften zu informieren. Dem ist der Beschwerdeführer mit seinem besagten, lediglich auf den Ort des genannten Zollfreilagers gerichteten Auskunftsersuchen nicht nachgekommen. Derart ist auch das Vorbringen, die Tat des Beschwerdeführers sei gemäß § 5 Abs. 2 VStG wegen Unkenntnis der Verwaltungsvorschriften entschuldigt, da diese unverschuldet gewesen sei und der Beschwerdeführer das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnisse der Verwaltungsvorschriften nicht habe einsehen können, nicht zielführend.
2.2. Mit dem Vorbringen, im Beschwerdefall lägen die Voraussetzungen des § 21 VStG für ein Absehen von der Strafe vor und die genannten EG-Verordnungen seien auf den Beschwerdefall nicht anwendbar, ist für den Beschwerdeführer aus den diesbezüglich angestellten Erwägungen im schon zitierten hg. Erkenntnis vom 7. Juni 2000 - auf das wiederum gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird - nichts gewonnen.
Wenn die Beschwerde - zusätzlich zu den in dem genannten Erkenntnis vom 7. Juni 2000 behandelten Gesichtspunkten - ausführt, es gehe "aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides nicht heraus", dass sich der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt bereits in Österreich aufgehalten habe, und sich vielmehr aus der Formulierung "Sie haben sich zur Einreise nach Österreich gestellt" ergebe, dass sich der Beschwerdeführer eben noch nicht in Österreich aufgehalten habe, weswegen Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 , wonach der Fahrer eines Lastkraftwagens nur im Hoheitsgebiet Österreichs die unter Punkt 1.1. angeführten Unterlagen mitzuführen und diese auf Verlangen den Aufsichtsbehörden zur Prüfung vorzulegen habe, nicht anwendbar sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass schon in der von der Erstbehörde an den Beschwerdeführer gerichteten Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigter vom 8. Juni 1999 - somit einer innerhalb der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 1 und 2 VStG gelegenen Verfolgungshandlung im Sinn des § 32 Abs. 2 VStG - als Tatort "Zollamt Höchst" aufscheint, dass der Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid die ihm zur Last gelegte Tat "beim Zollamt Höchst" begangen hat, dass dieses Zollamt - wie auch dem Gerichtshof bekannt ist - auf österreichischem Hoheitsgebiet gelegen ist (vgl. Blatt 111 "Dornbirn" der Österreichischen Karte im Maßstab 1 : 50.000) und der Beschwerdeführer nach den vorgelegten Verwaltungsakten im Verwaltungsverfahren nicht (weder in seiner Rechtfertigung vom 15. Juli 1999, noch in seiner Berufung vom 5. Oktober 1999 gegen das besagte Straferkenntnis, noch bei der von der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung am 18. November 1999) vorgebracht hat, dass er in Anbetracht der ihm zur Last gelegten Tat nicht beim besagten Zollamt durch ein bei diesem Zollamt amtshandelnden Organ der Zollwache betreten worden sei.
2.3. Entgegen der Beschwerde kann der Gerichtshof angesichts der oben unter Punkt 1.1. genannten Umschreibung betreffend Ort und (der damit in Verbindung zu betrachtenden, vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 1998, Zl. 97/03/0379) Zeit der dem Beschwerdeführer angelasteten Tat auch nicht finden, dass im angefochtenen Bescheid der Tatort im Hinblick auf § 44a Z. 1 VStG nicht hinreichend bestimmt wäre, ist doch in Ansehung dieser Angaben kein Anhaltspunkt für eine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers oder die Gefahr einer Doppelbestrafung des Beschwerdeführers - der Beschwerdeführer hat im Übrigen auch weder einen solchen Anhaltspunkt noch eine solche Gefahr konkret dargetan - gegeben ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1999, Zl. 99/03/0127).
2.4. Vor diesem Hintergrund gehen weiters die Rügen fehl, die belangte Behörde habe es entgegen den Anträgen des Beschwerdeführers unterlassen, den Beschwerdeführer und einen näher genannten Zeugen im Hinblick auf das Vorbringen zu §§ 5 Abs. 2 und 21 VStG einzuvernehmen.
2.5. Schließlich wendet der Beschwerdeführer ein, dass in seinem Fall "drei bedeutende Milderungsgründe" vorlägen, denen keinerlei Erschwerungsgründe gegenüberstünden. Der Beschwerdeführer habe in Unkenntnis des Gesetzes gehandelt, was zumindest einem Schuldausschließungsgrund nahe käme; er habe mit der von ihm übertretenen Vorschrift auch nicht rechnen können, weshalb auch von ihm rechtens nicht verlangt werden könne, sich nach dieser - für ihn völlig unvorhersehbaren - Bestimmung zu erkundigen; die Schuld an einem Rechtsirrtum wäre derart gering, dass ein einem Schuldausschließungsgrund zumindest nahekommender Umstand vorliege. Weiters sei der Beschwerdeführer verwaltungsrechtlich völlig unbescholten und habe darüber hinaus ein Geständnis abgelegt.
Auch mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Zunächst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde ohnehin von ihrer Zuständigkeit zur außerordentlichen Milderung der Strafe nach § 20 VStG Gebrauch gemacht hat. Auf dem Boden der Ausführungen unter Punkt 2.1. kann ferner dem vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsirrtum keineswegs das geringe Gewicht beigemessen werden, das ihm die Beschwerde zusinnt. Vielmehr kommt dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer als ein eine Transitfahrt durchführender Lenker nicht mit den einschlägigen (insbesondere auch gemeinschaftsrechtlichen) Rechtsnormen vertraut gemacht hat, ein beträchtliches Gewicht zu, weshalb es nicht als rechtswidrig erkannt werden kann, dass die belangte Behörde den ihr von § 20 VStG eingeräumten Rahmen, die Mindeststrafe (von S 20.000,--, vgl. § 23 Abs. 2 des Güterbeförderungsgesetzes 1995) bis zur Hälfte zu unterschreiten, nicht Gebrauch gemacht hat, zumal es bei der Anwendung des § 20 VStG nicht auf die Zahl der gegebenen Milderungsgründe und Erschwerungsgründe, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkreten Sachverhalts ankommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 1992, Zl. 92/02/0095).
2.6. Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
2.7. Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 5. Juli 2000
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