Normen
FrG 1997 §60;
FrG 1997 §60;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf das den Beschwerdeführer betreffende hg. Erkenntnis vom 23. Juli 1999, Zlen. 99/02/0021, 0022, verwiesen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 11. Juli 2000 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die am 5. August 1998 zum Zweck des Versuches der Außerlandesbringung erfolgte Verschaffung zur Grenzkontrollstelle Marchegg gemäß § 67c Abs. 3 AVG als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung folgendermaßen:
"Der Beschwerdeführer ist Fremder im Sinne des § 1 (1) FrG 1997, weil er die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Der Genannte ist am 4.8.1998 in Schubhaft genommen worden und hat am 5.8.1998 niederschriftlich einen Asylantrag formuliert. Gemäß § 21 (2) AsylG darf ein Asylwerber nicht in den Herkunftsstaat zurückgeschoben oder abgeschoben werden.
Im vorliegenden Fall wurde nach abgeschlossener niederschriftlicher Einvernahme der Versuch unternommen, eine Rückübernahme des Beschwerdeführers durch slowakische Organe zu erwirken, was einer (im Sinne des § 21 (2) AsylG unzulässigen) Zurückschiebung gleichzuhalten gewesen wäre. Allerdings ist seitens der Behörde bzw. der handelnden Organwalter von der Zurückschiebung in Einsicht der Rechtswidrigkeit einer solchen Maßnahme Abstand genommen und der Beschwerdeführer rechtmäßig zum Bundesasylamt nach Traiskirchen verbracht worden. Hiedurch ist jedoch der an sich rechtswidrige Versuch einer Außerlandesschaffung saniert worden, sodass im bloßen Transport des Beschwerdeführers, der sich ja (rechtmäßig) in Schubhaft befand, keine gesonderte Beschwerde erblickt werden kann. Dies führt nun dazu, dass den getroffenen Maßnahmen in ihrer Gesamtheit kein rechtswidriger Charakter innewohnt, zumal die in der Beschwerdeschrift angezogene Norm des § 21 (2) AsylG lediglich die tatsächliche Außerlandesschaffung von Asylwerbern hintanhalten soll, im vorliegenden Fall ein derartiger rechtswidriger Zustand jedoch unstrittigerweise nicht eingetreten ist."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zunächst sei erwähnt, dass die Feststellung der belangten Behörde, seitens der Behörde bzw. der handelnden Organwalter sei von der Zurückschiebung "in Einsicht der Rechtswidrigkeit einer solchen Maßnahme Abstand genommen" worden, sowohl dem Akteninhalt als auch den Feststellungen in dem in dieser Sache ergangenen, mit dem zitierten hg. Erkenntnis vom 23. Juli 1999 aufgehobenen Bescheid der belangten Behörde vom 11. Dezember 1998 widerspricht. Denn danach scheiterte die Rückübernahme des Beschwerdeführers daran, dass dessen Übernahme durch slowakische Grenzorgane verweigert worden sei.
Aus folgenden Gründen braucht aber nicht näher untersucht zu werden, ob diese Abweichung von früheren Feststellungen berechtigt ist oder nicht:
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, beginnt die Zurückschiebung eines Fremden im Sinne des § 60 FrG 1997 in dem Zeitpunkt, in dem seine Verbringung an die Grenze des Bundesgebietes ihren tatsächlichen Anfang nimmt. Das ist in Fällen, in denen Fremde in Schubhaft gehalten werden, der Zeitpunkt, in dem sie vom Vollzugsort der Schubhaft zum Zweck des Transportes an die Grenze abgeholt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Februar 1999, Zl. 98/02/0324). Im gegenständlichen Fall wurde daher die Zurückschiebung mit der Verbringung des Beschwerdeführers vom Aufenthaltsort in den Räumlichkeiten des "GÜP" Marchegg (in dem nach dem Akteninhalt die Schubhaft zunächst vollzogen wurde) zur slowakischen Grenze begonnen.
Die Zurückschiebung eines Fremden, der einen Asylantrag gestellt hat, ist bei offenem Asylverfahren aus den im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 20. Oktober 2000, Zl. 99/20/0406, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, genannten Gründen nicht zulässig.
Die allfällige Abstandnahme von der weiteren Ausführung einer bereits begonnenen rechtswidrigen Zurückschiebung kann jedoch - gleichgültig, aus welchem Grunde die weitere Ausführung unterbleibt - die bereits zuvor zur Durchsetzung der Zurückschiebung gesetzten Akte unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt nicht im Nachhinein rechtfertigen, wenn die Zurückschiebung an sich nicht rechtmäßig hätte erfolgen dürfen.
Der angefochtene Bescheid erweist sich daher mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 14. September 2001
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