VwGH 2000/02/0230

VwGH2000/02/023026.1.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Beck und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Martschin, über die Beschwerde 1. des H H und 2. der J H, beide in A und vertreten durch Dr. Christine Kolar, Rechtsanwalt in 8786 Rottenmann, Hauptstraße 110, gegen den Bescheid der Grundverkehrslandeskommission beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. Juli 2000, Zl. 8- 22 Hu 1/11-00, betreffend Erteilung einer grundverkehrsbehördlichen Bewilligung (mitbeteiligte Partei: K GmbH in K, vertreten durch Dr. Wolfgang Weinwurm und Dr. Alois Leeb, Rechtsanwaltspartnerschaft OEG in 2620 Neunkirchen, Triester Straße 8), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §39 Abs2;
GVG Stmk 1993 §8 Abs1;
GVG Stmk 1993 §9 Abs1 Z1;
AVG §39 Abs2;
GVG Stmk 1993 §8 Abs1;
GVG Stmk 1993 §9 Abs1 Z1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem Bescheid der Grundverkehrsbezirkskommission bei der Bezirkshauptmannschaft Liezen für den Gerichtsbezirk Gröbming vom 17. Februar 2000, Zl. 8.4-G-21/99, wurde der Übertragung des Eigentums an einem näher bezeichneten Grundstück auf Grund der rechtskräftigen Urteile des Landesgerichtes Leoben vom 21. März 1996 und des Oberlandesgerichtes Graz vom 15. Juni 1998, wonach die grundbücherlichen Eigentümer dieser Liegenschaft, die Beschwerdeführer, schuldig erkannt wurden, in die Einverleibung des Eigentumsrechts zu Gunsten der mitbeteiligten Partei ob der erwähnten Liegenschaft einzuwilligen, die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 13. Juli 2000 gab die belangte Behörde der dagegen erhobenen Berufung der mitbeteiligten Partei gemäß § 66 Abs. 4 AVG Folge und erteilte die grundverkehrsbehördliche Genehmigung gemäß § 9 Abs. 1 Z. 1 des Steiermärkischen Grundverkehrsgesetzes.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof machen die Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit dieses Bescheides infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Sie erachten sich in dem ihnen

"a) gemäß § 8 Abs. 1 Stmk. GVG gewährleisteten Recht, wonach eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung für ein Rechtsgeschäft nur dann zu erteilen ist, wenn es zur Schaffung, Erhaltung und Förderung eines leistungsfähigen Bauernstandes entsprechend den strukturellen und natürlichen Gegebenheiten des Landes oder leistungsfähiger land- und forstwirtschaftlicher Betriebe dient,

b) gemäß § 9 Abs. 1 Ziffer 1 Stmk. GVG gewährleisteten Recht, wonach ein Rechtsgeschäft nur dann zu genehmigen ist, wenn das Grundstück bergbaulichen, gewerblichen oder industriellen Zwecken dient oder als Bauland verwendet werden soll und das öffentliche Interesse einer neuen Verwendung jenes an der Erhaltung der bisherigen Verwendung überwiegt, die neue Verwendung raumordnungsrechtlichen Zielen nicht widerspricht und die land- und forstwirtschaftliche Nutzung allfällig verbleibender Grundstücke nicht erheblich erschwert oder unmöglich gemacht wird,

c) durch § 49 Stmk. GVG gewährleisteten Recht auf Entscheidung durch die gesetzesgemäß besetzte Grundverkehrslandeskommission,

d) durch §§ 37 und 45 Abs. 3 AVG gewährleisteten Recht auf Kenntnisnahme von den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens und Gelegenheit zur Stellungnahme und zu ergänzenden Tatsachenbehauptungen,

e) durch §§ 45 Abs. 2, 60 AVG, gewährleisteten Recht, dass die Behörde in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen hat,"

verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und ebenso wie die mitbeteiligte Partei eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, dient das grundverkehrsbehördliche Verfahren nicht dazu, sich der - auch vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht bestrittenen - zivilrechtlichen Verpflichtung zur Übertragung des Eigentums auf dem Umweg über das Grundverkehrsrecht zu entledigen. Vielmehr ist der Schutz der (auch im Steiermärkischen Grundverkehrsgesetz) verankerten öffentlichen Interessen allein der Grundverkehrsbehörde überantwortet, die das Ziel des Grundverkehrsgesetzes von Amts wegen zu verfolgen hat (vgl. zu alldem das hg. Erkenntnis vom 28. November 1990, Zl. 90/02/0115, mwN). Jedenfalls aber können die Beschwerdeführer in einem subjektiven Recht auf Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung nicht verletzt sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. September 1995, Zl. 95/02/0346, sowie das bereits erwähnte Erkenntnis vom 28. November 1990, letzteres zum Berufungsrecht). Schon deshalb kommt eine Verletzung der von den Beschwerdeführern im Beschwerdepunkt behaupteten subjektiven öffentlichen Rechte - mit Ausnahme des in lit. c erwähnten - nicht in Betracht, streben die Beschwerdeführer insoweit nämlich allein die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung an.

Die Beschwerdeführer rügen in Zusammenhang mit dem von ihnen in den Beschwerdepunkten unter lit. c angeführten Recht, die belangte (Kollegial)Behörde sei nicht gemäß § 49 Stmk. GVG zusammengesetzt gewesen. Die Grundverkehrslandeskommission bestehe nämlich aus acht Mitgliedern, während an der Verhandlung nach der Verhandlungsschrift vom 10. Juli 2000 nur fünf Mitglieder teilgenommen hätten. Die falsche Zusammensetzung der Grundverkehrslandeskommission als Kollegialbehörde werde als Zuständigkeitsmangel geltend gemacht.

Wenn man davon ausginge, dass auch der Partei, der an sich kein Rechtsmittelrecht gegen die meritorische Art der Erledigung zukäme, das Recht zusteht, die Unzuständigkeit der Behörde zu rügen, erwiese sich das Beschwerdevorbringen dennoch als nicht berechtigt.

Gemäß § 49 Abs. 1 Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz (GVG), LGBl. Nr. 134/1993 idF LGBl. Nr. 14/2000, besteht die Grundverkehrslandeskommission aus den dort im einzelnen angeführten acht Mitgliedern. Sie entscheidet gemäß § 50 Abs. 2 leg. cit. über Genehmigungen, die Baugrundstücke betreffen (§ 28 Abs. 1 und 3) sowie im Verfahren nach § 31 Abs. 2 durch alle ihre Mitglieder. Über Entscheidungen und Genehmigungen, die land- und forstwirtschaftliche Grundstücke betreffen (§§ 2 Abs. 3 sowie 8, 9, 11 und 28 Abs. 1 und 2), entscheidet die Kommission nur durch ihre in § 49 Abs. 1 Z. 1 bis 4 genannten Mitglieder (dies sind ein rechtskundiger Landesbeamter der für die Land- und Forstwirtschaft zuständigen Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung als Vorsitzender, ein Richter, ein rechtskundiger Landesbeamter der für die örtliche Raumplanung zuständigen Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung und ein Vertreter der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark). Gemäß § 50 Abs. 3 GVG entscheidet die Kommission mit Stimmenmehrheit. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit des Vorsitzenden und von vier weiteren Mitgliedern erforderlich. Bei Entscheidungen nach Abs. 2 zweiter Satz genügt die Anwesenheit des Vorsitzenden und von zwei weiteren Mitgliedern.

Da es sich im Beschwerdefall unbestritten um die Genehmigung, die ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück betrifft, handelte, genügte demnach zur Beschlussfähigkeit der belangten Behörde (und damit zur ordnungsgemäßen Besetzung) die Anwesenheit des Vorsitzenden und von zwei weiteren Mitgliedern, worauf auch die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei in ihren Gegenschrift zutreffend hinweisen. Die belangte Behörde führt überdies in ihrer Gegenschrift noch aus, dass die Anführung des vierten (richterlichen) Mitglieds, die sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt, auf einem Irrtum beruhe, da sich dieses Mitglied für befangen erklärt habe.

Da auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der belangten Behörde in der Gegenschrift die belangte Kollegialbehörde jedenfalls in der vom Gesetz vorgesehenen (Mindest)besetzung entschied, vermag der Verwaltungsgerichtshof keine Beeinträchtigung der Beschwerdeführer in dem von ihnen behaupteten subjektiv-öffentlichen Recht zu erkennen.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich somit, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden sind.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Beendigung des Beschwerdeverfahrens, für dessen Dauer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wurde, einen Abspruch des Berichters über diesen Antrag entbehrlich macht.

Wien, am 30. Jänner 2001

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