VwGH 2000/02/0046

VwGH2000/02/004626.5.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des A (geb. 1.1.1948) in W, vertreten durch Dr. Friedrich Fromherz, Dr. Wolfgang Fromherz, Rechtsanwälte in Linz, Graben 9, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 31. Juli 1998, Zl. UVS-02/P/32/12/98-16, betreffend Zurückschiebung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §67a Abs1 Z2;
AVG §67c Abs3;
AVG §67a Abs1 Z2;
AVG §67c Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Über den Beschwerdeführer - einen irakischen Staatsangehörigen - wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 29. Jänner 1998 die Schubhaft zur Sicherung der Zurückschiebung verhängt. Die Schubhaft wurde im Polizeigefangenenhaus in Wien VIII vollzogen. Sodann wurde der Beschwerdeführer am 17. Februar 1998 über Veranlassung der letztgenannten Behörde durch Sicherheitswacheorgane des Bezirksgendarmeriekommandos Neusiedl am See an den Grenzübergang Berg verbracht, um in die Slowakei zurückgeschoben zu werden. Da die slowakischen Behörden die Übernahme des Beschwerdeführers verweigerten, wurden er in das Polizeigefangenenhaus zurückverbracht.

Mit Bescheid vom 31. Juli 1998 wies die belangte Behörde die an sie gerichtete Beschwerde gegen die versuchte Zurückschiebung des Beschwerdeführers in die Slowakei gemäß § 67a Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit § 67c Abs. 3 AVG teils als unbegründet ab und teils "zurück". Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 79a AVG zum Ersatz von Aufwendungen an die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See verpflichtet.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG erwogen hat:

Der vorliegende Beschwerdefall ist in allen maßgeblichen Belangen jenen Fällen gleichgelagert, die mit dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zlen. 99/02/0376, 0377, 0378, 0379 (die einschreitenden Rechtsanwälte waren auch in diesen Beschwerdefällen Beschwerdevertreter), entschieden wurden. Es genügt daher, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die dortigen Entscheidungsgründe zu verweisen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 26. Mai 2000

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