VwGH 2000/01/0491

VwGH2000/01/049119.6.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Pelant als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des am 18. August 1985 geborenen TK in F, vertreten durch R und GK, diese vertreten durch Dr. Hans Jalovetz und Dr. Paul Wachschütz, Rechtsanwälte in 9500 Villach, Postgasse 6-8, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom 3. Oktober 2000, Zl. 30-26/1/00, betreffend Verpflichtung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, zu Recht erkannt:

Normen

SPG 1991 §65 Abs1 idF 2000/I/085;
StGB §125;
SPG 1991 §65 Abs1 idF 2000/I/085;
StGB §125;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 3. Oktober 2000 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich längstens bis zum 24. Oktober 2000 beim Gendarmerieposten Radenthein erkennungsdienstlich behandeln zu lassen und sich daher bis längstens 24. Oktober 2000 bei diesem Gendarmerieposten einzufinden.

Als Rechtsgrundlagen führte die belangte Behörde § 65 iVm §§ 22, 35 Abs. 1 und 77 Sicherheitspolizeigesetz-SPG an. Begründend führte sie aus, dass vom Gendarmerieposten Radenthein mit Bericht vom 25. September 2000 folgender Sachverhalt zur Kenntnis gebracht worden sei:

"T. K. wurde am 25.09.2000 wegen Verdacht nach § 125 StGB dem Bezirksgericht Spittal/Drau angezeigt. Als verantwortlicher Erziehungsberechtigter wurde sein Vater R. K. der Einvernahme zugezogen. T. K. wurde vom erhebenden Beamten aufgefordert, sich einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen. R. K. verweigerte dies mit der Begründung, dass er die Information habe, dass dies eine 'kann' und keine 'muss' Bestimmung sei."

Auf Grund "der obigen Ausführungen" - so die belangte Behörde weiter - und auf Grund der Tatsache, dass in diesem Fall eine erkennungsdienstliche Behandlung vorgesehen sei, bei der für den Beschwerdeführer eine Mitwirkungspflicht gemäß § 65 Abs. 4 SPG bestehe, sei sohin spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

§ 65 Abs. 1 SPG in der hier anzuwendenden Fassung der Novelle

BGBl. I Nr. 85/2000 lautet wie folgt:

"Erkennungsdienstliche Behandlung

§ 65. (1) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, einen Menschen, der in Verdacht steht, eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn der Betroffene im Rahmen krimineller Verbindungen tätig wurde oder dies sonst zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe des Betroffenen erforderlich scheint."

Die amtswegige Vornahme einer erkennungsdienstlichen Behandlung (unter sicherheitspolizeilichen Gesichtspunkten) ist demnach klar an zwei Voraussetzungen geknüpft. Einerseits muss die betreffende Person in Verdacht stehen, eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben, andererseits muss sie im Rahmen krimineller Verbindungen tätig geworden sein oder es muss die erkennungsdienstliche Behandlung zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe dieser Person erforderlich scheinen (vgl. auch das - wenngleich auf Basis der Rechtslage nach der SPG-Novelle 1999, BGBl. I Nr. 146, ergangene - hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/01/0185).

Bezüglich des zweiten Tatbestandselementes erweist sich die Begründung des angefochtenen Bescheides als nicht tragfähig. Die offenkundig vertretene Ansicht (so auch die Argumentation in der Gegenschrift), dieses Tatbestandsmerkmal sei schon im Hinblick auf den erwähnten Bericht des Gendarmeriepostens Radenthein als gegeben anzunehmen, ist verfehlt, zumal nicht zu erkennen ist, dass seitens des Gendarmeriepostens Radenthein entsprechende Erwägungen - ausgehend von den konkreten Umständen der Tatbegehung und vom Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers - angestellt worden wären. Im Hinblick auf diesen Rechtsirrtum ist der bekämpfte Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 19. Juni 2001

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