Normen
AsylG 1997 §1 Z4;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FrG 1997 §57;
AsylG 1997 §1 Z4;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FrG 1997 §57;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist jugoslawischer Staatsangehöriger, stammt aus dem Kosovo und gehört der albanischen Volksgruppe an. Er reiste am 1. April 1999 in das österreichische Bundesgebiet ein und beantragte am selben Tag die Gewährung von Asyl.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 4. April 2000 wies der unabhängige Bundesasylsenat (die belangte Behörde) den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG (Spruchpunkt I.) ab; zugleich stellte er gemäß § 8 AsylG iVm § 57 Fremdengesetz 1997 (FrG) fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers "in die unter internationaler Verwaltung stehende, vormalig autonome Provinz Kosovo (BR-Jugoslawien)" zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Diese Entscheidung begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass der wegen des Krieges aus dem Kosovo geflüchtete Beschwerdeführer infolge völlig geänderter Umstände keine staatliche Verfolgung durch die BR-Jugoslawien mehr zu befürchten habe. Zwar gehöre die vormals autonome Provinz Kosovo formell noch zum Staatsgebiet der BR-Jugoslawien, doch werde sie nunmehr ausschließlich von Organen der Vereinten Nationen in Form eines "Quasi-Protektorates" verwaltet und gesichert. Sämtliche die albanische Volksgruppe diskriminierenden Bestimmungen seien beseitigt worden. Der institutionelle Aufbau der UN-Verwaltung sei auf Grund aller zur Verfügung stehender Unterlagen als nachhaltig, dauerhaft und umfassend anzusehen. Die grundlegenden politischen Veränderungen im Kosovo hätten dazu geführt, dass der Anlass für begründete Furcht vor ethnisch motivierter und der BR-Jugoslawien zurechenbarer Verfolgung bzw. deren Fortdauer zumindest im Kosovo weggefallen sei und eine Anerkennung als Flüchtling im Sinn der GFK nicht mehr in Betracht komme. Dem Beschwerdeführer sei es zumutbar, den Schutz der im Kosovo unter UN-Autorität eingerichteten, die Staatsgewalt repräsentierenden Verwaltung (UNMIK und KFOR) in Anspruch zu nehmen und in seine Heimatprovinz zurückzukehren. Zwar stehe fest - so die belangte Behörde im Rahmen ihrer Begründung zu Spruchpunkt II. weiter -, dass es durch Kampfhandlungen und mutwillige Zerstörungen im Kosovo bis Juni 1999 zu einer umfassenden Beschädigung der Infrastruktur und zu einer nicht unbeträchtlichen Verschlechterung der allgemeinen Lebensbedingungen gekommen sei. Es liege jedoch kein Hinweis vor, dass es zurückkehrenden "kosovarischen Albanern" grundsätzlich an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde; vielmehr ergebe sich angesichts umfassender Hilfsmaßnahmen, dass sich die Lebensumstände in allen Bereichen erheblich verbessert hätten. Bestehende schwierige Lebensumstände seien allgemeiner Natur und müssten hingenommen werden. Eine Rückkehr sei dem Beschwerdeführer allerdings nicht in Bezug auf das gesamte Staatsgebiet der BR-Jugoslawien zumutbar, sondern lediglich hinsichtlich der unter internationaler Verwaltung stehenden vormalig autonomen Provinz Kosovo.
Dieser Beurteilung liegt die im Einzelnen näher dargestellte Änderung der politischen und militärischen Situation im Kosovo im Gefolge des zwischen der "international security force" (KFOR) und der Bundesrepublik Jugoslawien am 9. Juni 1999 abgeschlossenen Militärabkommens, der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999 sowie der Einrichtung der "international civil presence" (UNMIK) zugrunde. Des Weiteren fußt sie auf folgenden, auszugsweise wiedergegebenen Feststellungen "Zur aktuellen Situation im Kosovo":
"C.1. Sicherheit
Im Kosovo gewährleisten derzeit ca. 50.000 Soldaten der KFOR und 1.938 Polizisten der CIVPOL die Sicherheit im Kosovo. Entsprechend der UN-Resolution 1244 übernimmt KFOR dort, wo CIVPOL noch nicht ausreichend präsent ist, die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit, sohin auch die polizeilichen Agenden. ...
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass sich die Sicherheitssituation mit Dauer der internationalen Präsenz zumindest für die Mehrheitsbevölkerung der Albaner grundlegend gebessert hat, wiewohl von normalisierten Verhältnissen derzeit zweifelsfrei nicht gesprochen werden kann. Zwar weist die von KFOR Anfang Oktober zur Verfügung gestellte Grafik, in der die zahlenmäßige Entwicklung der Hauptkriminalitätstypen Mord, Brandstiftung, Plünderung, und Kidnapping dargestellt sind, fallende Tendenzen auf, doch liegt die Kriminalitätsrate derzeit auf hohem Niveau. ... Die Existenz der organisierten Kriminalität trägt, so der UN-Generalsekretär, zur Instabilität bei und beeinträchtigt die Anstrengungen, dem Recht im Kosovo zum Durchbruch zu verhelfen (Bericht 23. 12. 1999).
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen hat in seinen Berichten (16. September und 23. Dezember 1999) eindringlich darauf hingewiesen, dass das Ausmaß und die Art der Gewalt im Kosovo, hauptsächlich gegen Minderheiten, noch großer Anstrengungen bedarf, um die Lage weiter zu verbessern. Gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen Serben und Albanern gibt es beispielsweise nahezu täglich in der geteilten Stadt Mitrovica. Unbestritten gefährlich ist die Situation für die im Kosovo verbliebenen Minderheiten der Serben, der Roma, der Bosniaken und anderer ...
KFOR ist im ganzen Land insbesondere auch durch Patrouillen präsent und unterhält zahlreiche Straßensperren. Es existiert auch eine 24-Stunden Notfallstelefonnummer, die einen direkten Kontakt zum UN-International-Police-Headquarter in albanisch, serbisch oder englisch herstellt.
Die Sicherheitssituation im Kosovo stellt sich sohin seit Einsatz der internationalen Präsenz, trotz zugegebenermaßen hoher Kriminalitätsrate und den bestehenden Spannungen und Gewalttätigkeiten zwischen den Volksgruppen so dar, dass eine asylrelevante Verfolgung zumindest der Kosovo-Albaner im allgemeinen auszuschließen ist. Es existieren heute wie ausgeführt, weder im militärischen noch im polizeilichen oder Behördenbereich wie immer geartete Kräfte der BR-Jugoslawien, die ein Verfolgungspotential gegen die albanische Mehrheitsbevölkerung darstellen könnten. ...
C.2. ...
C.3. Minen
Die zu Beginn der UN-Mission zweifelsfrei bestehende Minengefahr konnte inzwischen weitgehend eingedämmt werden. Der Leiter des Minen-Koordinationszentrum der UNO in Pristina wies auf den Rückgang der Minenopfer von 28 Toten und Verwundeten im August gegenüber 118 im Juli hin, wenngleich man davon ausgehen muss, dass eine gänzliche Entminung des Kosovos noch eine längere Zeitperiode in Anspruch nehmen wird. ...
Der UN-Generalsekretär hat in seinem Bericht vom 16. September 1999 darauf hingewiesen, dass die UNMIK-Mine-Action-Coordination-Center sich mit der Organisation der Minenräumungen im Kosovo befasst ... Seit 12. Juni sind 405 Minenunfälle zu verzeichnen, bei denen 79 Personen ihr Leben verloren haben, die Zahl der Fälle ist jedoch, wie oben ausgeführt, drastisch zurückgegangen. ...
C.4. Wiederaufbau öffentlicher Einrichtungen und der Infrastruktur
C.4.1. Gesundheitswesen
Es gibt im Kosovo 6 Krankenhäuser ...
Festzuhalten ist allerdings, dass kosovarische Krankenhäuser insbesondere wegen Personalmangels und wegen Mängel in der Ausstattung zumeist nicht europäischen Standard erreichen (LBI 12/99). Die Behandlung medizinischer Problemfälle ist daher derzeit mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ...
...
C.4.5. Energie und Wasserversorgung
UNMIK ist es gelungen die Wärmekraftwerksblöcke Kosovo "A" und "B" mit Hilfe internationaler Experten soweit instandzusetzen, dass sie ca. die Hälfte der im Winter benötigten Elektrizität erzeugen werden. ...
Das Fernheizwerk von Pristina arbeitet derzeit mit einer Kapazität von ca. 50 %, wobei eine Kapazitätssteigerung erwartet wird. In Djakovica befindet sich das zweitgrößte Fernheizwerk der Provinz, das in gutem Zustand ist, dies gilt auch für Mitrovica. ...
Von den Brunnen im Kosovo waren mit Ende der Kampfhandlungen ca. 40 % der an die 20.000 Brunnen kontaminiert, das Rotes Kreuz und andere NGO's sind intensiv damit befasst, diese zu reinigen, wobei erhebliche Fortschritte (ca. 1/3 gereinigt) zu verzeichnen sind. ...
...
C.4.10. Lebensmittelversorgung
Festzuhalten ist, dass erhebliche Teile der Kosovarischen Bevölkerung bis auf weiteres durch internationale Hilfe versorgt werden müssen. ... Es sind bislang keine Berichte über gröbere Versorgungsmängel bekannt geworden, die Grundversorgung mit Lebensmittel ist im Kosovo derzeit sichergestellt.
C.4.11. Überwinterungsprogramme, Unterkunft
Aufgrund von Erhebungen von UNMIK, UNHCR und verschiedener NGO's ist davon auszugehen, dass ca. 50 % der Häuser im Kosovo mehr oder weniger beschädigt sind. Die internationale Gemeinschaft, insbesondere UNHCR und zahlreiche NGO's haben daher das Hauptaugenmerk ihrer Anstrengungen auf die Wiederherstellung der Unterkünfte und die Winterfestmachung der Häuser gerichtet. Ca. 500.000 Kosovaren benötigen Unterstützung im Unterkunftsbereich.
... Für solche Personen, die kein Dach über dem Kopf in welcher Art immer erlangen können, stellt UNHCR 15.000 beheizte Allwetterzelte und mehr als 20.000 andere Zelte, die in Räumen installiert werden können, zur Verfügung, mehr als 45.000 Öfen samt Heizmaterial sind verteilt worden. ...
Dort wo eine Überwinterung im Familienbereich nicht möglich ist, werden vom UNHCR vorläufige Gemeinschaftsüberwinterungsmöglichkeiten in Zelten, Containern und Häusern angeboten. ...
Diese erheblichen Anstrengungen sämtlicher damit befasster Organisationen scheinen auszureichen um die kosovarische Bevölkerung, Teile davon möglicherweise nur notdürftig, über die Wintermonate zu bringen. UNHCR hat die Aufnahmeländer dringend ersucht, keine Massenrückschiebungen vor und in den Wintermonaten durchzuführen, für Problemgruppen wie alte Menschen, Kranke, allein stehende Frauen, Kinder, Jugendliche und Frauen mit Kleinkindern erscheint eine Rückreise in den Kosovo in den Wintermonaten nicht unproblematisch."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn "aus einem der Gründe des § 42 Abs. 2 VwGG" aufzuheben. Als Beschwerdepunkte (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) macht der Beschwerdeführer geltend, in folgenden Rechten verletzt zu sein:
- 1. Dass ihm in Österreich Asyl gewährt werde;
- 2. in eventu, dass gemäß § 8 AsylG iVm § 57 FrG festgestellt werde, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die unter internationaler Verwaltung stehende, vormalig autonome Provinz Kosovo (BR-Jugoslawien) unzulässig sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zu Spruchpunkt I:
Diesbezüglich sei zunächst gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 3. Mai 2000, Zl. 99/01/0359, in dem der Verwaltungsgerichtshof das Bestehen einer weiteren asylrelevanten Verfolgung von Angehörigen der albanischen Volksgruppe im Kosovo durch "Serbien" bzw. die Bundesrepublik Jugoslawien über den 20. Juni 1999 hinaus als nachhaltig unwahrscheinlich angesehen hat, verwiesen.
Ergänzend bedarf nur das Beschwerdevorbringen einer Erörterung, wonach die belangte Behörde im Hinblick auf das Fernbleiben des Beschwerdeführers von der mündlichen Verhandlung vom 18. Jänner 2000 das Asylverfahren gemäß § 30 AsylG einzustellen gehabt hätte. Rechtsbedingung für eine Verfahrenseinstellung nach der genannten Gesetzesstelle ist, dass eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wegen Abwesenheit des Asylwerbers (oder der Asylwerberin) nicht möglich ist. Ob eine derartige "Abwesenheit" schon durch das Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung begründet wird, kann dahingestellt bleiben: Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer den Kosovo wegen der Kriegswirren verlassen hat. In der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid des Bundesasylamtes hat er (nach dem Inhalt des bekämpften Bescheides und der Beschwerde) im Wesentlichen geltend gemacht, dass er Opfer alsylrelevanter Kollektivverfolgung geworden sei und dass durch den Krieg die materiellen Lebensgrundlagen der Kosovaren zerstört worden seien; es gebe Minen und Sprengfallen, die Verfolgungshandlungen durch serbische Armee und Polizeieinheiten wirkten in weiten Bereichen des Lebens noch fort; eine Rückkehr sei ihm daher unzumutbar, da er unter menschenunwürdigen Daseinsbedingungen sein Leben fristen müsste. Vor dem Hintergrund dieses allgemeinen, nicht spezifisch die Situation des Beschwerdeführers betreffenden Vorbringens ist jedenfalls nicht ersichtlich, inwieweit es zur "Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes" im Sinn des § 30 Abs. 1 AsylG der Anwesenheit des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung bedurft hätte (zu einem solchen Fall vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. November 1999, Zl. 98/20/0478). Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang darauf hinweist, er hätte bei der mündlichen Verhandlung (für die er nicht ordnungsgemäß geladen worden sei) ein in der Beschwerde näher dargestelltes Vorbringen erstattet (darauf wird im Rahmen der Erwägungen zu Spruchpunkt II. noch zurückzukommen sein), so macht er einen von § 30 AsylG unabhängigen Verfahrensfehler geltend, dem jedoch, selbst wenn er vorliegen sollte, im Hinblick auf die im schon erwähnten Erkenntnis vom 3. Mai 2000, Zl. 99/01/0359, angestellten Überlegungen keine Relevanz zukommt. Aus den im genannten Erkenntnis näher angeführten Gründen kann der Beschwerde daher zunächst insoweit, als sie den Asylantrag des Beschwerdeführers als unbegründet abweist, kein Erfolg beschieden sein.
Zu Spruchpunkt II:
Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 FrG zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden (§ 8 AsylG).
Gemäß § 57 Abs. 1 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Gemäß § 57 Abs. 2 und 4 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansicht bedroht wäre (Art. 33 Z. 1 GFK).
Der Beschwerdeführer hält den Ausspruch der belangten Behörde zu Spruchpunkt II. zunächst schon deshalb für rechtswidrig, weil er sich bloß auf den Kosovo beziehe. Der Kosovo sei kein rechtliches Sonderterritorium, sondern nach wie vor Bestandteil der Bundesrepublik Jugoslawien; nur diese könne daher "Abschiebungszielstaat" sein, während ein Abspruch dahingehend, dass eine Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Kosovo zulässig wäre, nicht rechtens sei.
Dem Beschwerdeführer ist darin zu folgen, dass § 8 AsylG auf den "Herkunftsstaat" abstellt. Darunter ist nach der Legaldefinition des § 1 Z. 4 AsylG jener Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit Fremde besitzen oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Die Provinz Kosovo gehört zwar de jure nach wie vor der Bundesrepublik Jugoslawien an. Ihre Einwohner sind auch jugoslawische Staatsbürger. Dem jugoslawischen Staat fehlt aber nach den getroffenen Feststellungen für diesen Teil seines Territoriums infolge einer die Gebietshoheit umfassenden Verwaltung durch Organe der Vereinten Nationen (UNMIK, unterstützt durch KFOR) nunmehr die Staatsgewalt im Sinne wirksamer hoheitlicher Überlegenheit. Diese Staatsgewalt ist auf die genannten Organe der Vereinten Nationen übergegangen. Wie im schon erwähnten Erkenntnis Zl. 99/01/0359 daran anknüpfend dargelegt, zieht dies die Konsequenz nach sich, dass für aus dem Kosovo stammende Asylwerber im Ergebnis (auch) der Kosovo selbst als Bezugsobjekt der zu prüfenden asylrechtlichen Verfolgung anzusehen ist. Das bedeutet in weiterer Folge aber auch - der von § 8 AsylG intendierten Parallelbehandlung entsprechend -, dass sich die Non-refoulement-Prüfung nach § 8 AsylG in solchen Fällen auf dieses klar abgegrenzte Territorium zu erstrecken hat. Von da her haftet der vorliegenden Entscheidung - der Beschwerdeführer stammt unstrittig aus dem Kosovo - somit keine Rechtswidrigkeit an. Daran ändert es nichts, dass im Hinblick auf die nach wie vor gegebene jugoslawische Staatsbürgerschaft auch die Bundesrepublik Jugoslawien (ohne den Kosovo) als "Herkunftsstaat" anzusehen ist.
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass er im Falle seiner Rückkehr in den Kosovo in seinen Rechtsgütern "Leben, körperliche Unversehrtheit und körperliche Sicherheit" bedroht sei und dass er im Kosovo derzeit keine menschenwürdige Existenzgrundlage vorfinden könne. All dies sei Folge der serbischen Unrechtspolitik und der kollektiven Verfolgung und Vertreibung der ethnischen Albaner durch das serbische Regime unter Diktator Milosevic.
Sachverhaltsbezogen liegt dieser Argumentation im Wesentlichen zugrunde, dass der Kosovo weiterhin krisengeschüttelt sei; vor dem Hintergrund einer nicht funktionierenden Rechtsstaatlichkeit komme es zu einer Art Lynchjustiz gegenüber vermuteten Kollaborateuren; zudem sei der Machtkampf zwischen den verschiedenen albanischen politischen Fraktionen in vollem Gange; es bestehe international Uneinigkeit über die Zukunft des Kosovo; seitens Belgrad werde eine fortgesetzte Machtpolitik im Kosovo betrieben; in den (serbischen) Enklaven seien Paramilitärs und Geheimdienstmitarbeiter tätig; militärische Kreise in Serbien hätten mittlerweile bestätigt, dass so genannte "Schläfer" (im Kosovo verbliebene Mitglieder der jugoslawischen Volksarmee) für die Unruhen in Mitrovica aktiviert worden seien; laut Augenzeugenberichten operiere die serbische Polizei teilweise in Zivilkleidung, teilweise aber auch in KFOR-Uniformen; innerhalb der albanischen Bevölkerung sei es zu einer Radikalisierung gekommen; es hätten sich albanische Milizen gebildet, welche unter keiner einheitlichen Führung stünden und die sich nur schwer von kriminellen Gruppen abgrenzen ließen; im Klima von Unsicherheit und fehlender Rechtsstaatlichkeit bringe auch die Meldung von Übergriffen wenig; trotz dieser Unsicherheitssituation sei das Justizwesen noch immer nicht effektiv und wirksam, das Polizeiwesen sei unterbesetzt; das Sozialfürsorgesystem sei im Aufbau begriffen; die Zentren für soziale Wohlfahrt existierten auf Gemeindeebene teilweise, seien jedoch sowohl personell als auch materiell ungenügend ausgestattet; nach Schätzungen werde es mindestens sechs bis zwölf Monate dauern, bis die Gemeindezentren die Zielgruppen kontinuierlich und professionell versorgen könnten; dazu drohe die Reduktion humanitärer Hilfe; de facto stünden nach umfangreicher spontaner Hilfe den Kosovo-Albanern zusehend weniger finanzielle Mittel zur Verfügung; mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit werde es in Zukunft eine große Anzahl von Kosovo-Albanern geben, die nicht unterstützt werden könnten und die somit der Verelendung preisgegeben seien; dies umso mehr, als das traditionelle albanische Familiensystem durch die kriegerischen Ereignisse schwer belastet und teilweise zerrissen worden sei; gemäß dem - der Beschwerde beigelegten - Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe seien 80 % der Häuser beschädigt oder abgebrannt; die Knappheit an Wohnraum werde auf Jahre hinaus bestehen bleiben und sich weiter ungünstig auf die Tragfähigkeit des Familiensystems auswirken; hinsichtlich des Gesundheitssystems werde berichtet, dass mit größter Anstrengung gerade eine Basis-Gesundheitsversorgung habe geschaffen werden könne, dass jedoch die Behandlung schwerer Erkrankungen geradezu unmöglich sei; einzig das Spital in Pristina verfüge über einen besseren Standard, in allen anderen Spitälern gebe es Engpässe; es fehle nicht nur an medizinischem Fachpersonal, sondern auch an Medikamenten; gemäß dem "Kosovo Humanitarian Update" vom 10. März 2000 bestehe nach wie vor Minengefahr; zwischen Juni 1999 und Jänner 2000 seien von Minen 332 Personen verletzt und 92 Personen getötet worden. Was die individuelle Verfolgungssituation des Beschwerdeführers anlange, so liege die von seinen Eltern betriebene Landwirtschaft brach; sein Heimatdorf liege abgelegen im Ostkosovo, auf diese Region wirke sich die höchst angespannte Situation in Südserbien aus; sowohl die politische als auch die humanitäre Situation sei sehr angespannt; es bestehe Minengefahr; weil im Ostkosovo der Zerstörungsgrad relativ gering sei, arbeiteten hier viel weniger NGO's als beispielsweise im Westen und Süden; dies wirke sich auch auf die Versorgung der Vertriebenen (aus Südserbien) aus, sowohl was die humanitäre Hilfe als auch den Zugang zur medizinischen Hilfe anbelange.
Inwieweit diese Beschwerdeausführungen, die vor dem Hintergrund eines der belangten Behörde angelasteten Verfahrensmangels (siehe zu I.) erstattet worden sind, den - eingangs nur in den wesentlichsten Punkten wiedergegebenen - umfangreichen Feststellungen der belangten Behörde zur aktuellen Situation im Kosovo überhaupt widersprechen, bedarf keiner Klärung. Selbst unter Zugrundelegung dieser Ausführungen gelangt man nicht zu dem von der Beschwerde erwünschten Ergebnis. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG (iVm § 75 leg. cit.) erfordert eine Feststellung nach dieser Bestimmung nämlich das Vorliegen einer aktuellen, den konkreten Beschwerdeführer betreffenden, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 7. April 2000, Zl. 99/21/0001; siehe auch, zu § 8 AsylG, das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 1998, Zl. 98/01/0122). Eine derartige Gefährdung bzw. Bedrohung ist den wiedergegebenen Beschwerdebehauptungen, die im Wesentlichen die allgemeinen Gegebenheiten darstellen, nicht zu entnehmen. Insbesondere reicht die dargestellte Sicherheitslage im Kosovo nicht annähernd an jene Situation heran, wie sie etwa dem hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1997, Zl. 95/21/0294, zugrunde lag; davon, dass praktisch jedem, der in den Kosovo abgeschoben wird, Gefahren für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene, kann selbst nach den Beschwerdebehauptungen nicht die Rede sein. Das gilt auch unter Miteinbeziehung der Minengefahr, zumal jedenfalls die behördlichen Feststellungen unbestritten bleiben, dass die Minenräumung weiter fortbetrieben werde und dass die Zahl der Minenunfälle in den letzten Monaten "drastisch zurückgegangen" sei. Auch soweit der Beschwerdeführer existentielle Probleme anspricht, lässt sich - in Übereinstimmung mit der belangten Behörde - selbst unter Zugrundelegung seiner Ausführungen nicht ersehen, dass es ihm im Fall seiner Abschiebung in den Kosovo dort an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde. Zusammenfassend kann damit auch der Ausspruch der belangten Behörde zu Spruchpunkt II. nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde insgesamt gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 7. Juni 2000
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