VwGH 1891/76

VwGH1891/7620.1.1977

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1389/76 E 20. Jänner 1977 VwSlg 9229 A/1977; RS 8 (hier: Die Erklärung des Bürgermeisters, dass seitens der Gemeinde gegen die Erteilung der Rodungsbewilligung keine Bedenken bestehen bzw dass das Grundstück für Bauzwecke umgewidmet werden soll, ist nicht geeignet, als Grundlage dafür zu dienen, die Baulandbeschaffung für den Rodungsbewilligungswerber als öffentl. Interesse im Sinne des Siedlungswesens zu werten, dass das der Walderhaltung überwiegt.

Stammrechtssatz

Zur Beantwortung der Frage, ob ein anderes öffentliches Interesse als das der Walderhaltung höher zu bewerten ist, ist nicht nur ein besonderes Fachwissen notwendig, das die Beiziehung eines Forsttechnikers erforderlich macht, sondern es ist auch die Behörde verpflichtet ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, selbst dann, wenn ihr bekannt ist, daß von keinem, in einem solchen Verfahren neben dem Antragsteller Beteiligten bzw beizuziehenden Organ einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, wie etwa der Gemeinde, gegen die Erteilung der Rodungsbewilligung ein Einwand erhoben wird. Sie hat dabei auch ihre eigene Sachkenntnis über die örtlichen Gegebenheiten zu verwerten und das Ergebnis dieses Ermittlungsverfahren aktenmäßig festzuhalten. Es ist auch festzuhalten, ob und welche Überlegungen die Forstbehörde bei der ihr obliegenden Interessenabwägung angestellt hat.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

1892/76

Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Beweismittel Sachverständigenbeweis Technischer Sachverständiger Sachverständiger Techniker

 

Normen

AVG §45 Abs2 impl;
AVG §52;
ForstG 1975 §17 Abs3;
ForstG 1975 §19 Abs4;
ForstG 1975 §19 Abs5;
ForstG 1975 §19 Abs6;

Dokumentnummer

JWR_1976001891_19770120X04

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