VwGH 0363/65

VwGH0363/6520.12.1965

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Porias und die Hofräte Dr. Härtel, Dr. Dolp, Dr. Skorjanec und Dr. Brunner als Richter, im Beisein des Schriftführers, Bezirksrichters Dr. Angst, über die Beschwerde des FS in W, vertreten durch Dr. Friedrich Reither, Rechtsanwalt in Wien I, Wollzeile 15, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 12. Jänner 1965, Zl. M. Abt. 61/III-S 57/64, betreffend Staatsbürgerschaft, nach Durchführung einer Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwaltes Dr. Friedrich Reither, und des Vertreters der belangten Behörde, Magistratsoberkommissärs Dr. HP, zu Recht erkannt:

Normen

Landes- und BundesbürgerschaftG 1925 §10 Abs1 Z2;
Landes- und BundesbürgerschaftG 1925 §5;
StbG 1949 §13;
Landes- und BundesbürgerschaftG 1925 §10 Abs1 Z2;
Landes- und BundesbürgerschaftG 1925 §5;
StbG 1949 §13;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Gemeinde Wien Aufwendungen in der Höhe von S 790,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem Bescheid der Wiener Landesregierung vom 12. Jänner 1965 wurde auf Grund des Ansuchens des Beschwerdeführers um Feststellung seiner Staatsbürgerschaft gemäß § 13 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949 entschieden, dass der Beschwerdeführer ab 27. April 1945 gemäß § 1 lit. a des Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes 1949 nicht österreichischer Staatsbürger gewesen sei, sondern die österreichische Staatsbürgerschaft erst durch die mit Urkunde der Wiener Landesregierung vom 14. Mai 1964, Zl.M.Abt. 61/IV-S 5/63, erfolgte Verleihung gemäß § 5 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949 erworben habe. In der Begründung dieses Bescheides ist ausgeführt, der Beschwerdeführer sei am 4. Mai 1912 in Wien als Sohn des Franz S. und der Julianna geb. Z. geboren und habe ursprünglich das Heimatrecht in Wien und die österreichische Bundesbürgerschaft besessen. Auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers anlässlich des vorliegenden Antrages und auf Grund von Angaben und Erhebungen aus dem Jahre 1941 - als der Besitz seiner damaligen deutschen Staatsangehörigkeit zu prüfen gewesen sei - sei festgestellt worden: Der Beschwerdeführer sei am 18. Juni 1930 während seines Aufenthaltes in Frankreich in den Dienst der französischen Fremdenlegion getreten. Nach Ableistung der fünfjährigen Dienstzeit sei er nach Wien gekommen und im November 1935 in das österreichische Bundesheer eingetreten. Von dort sei er im August 1936 desertiert, habe sich nach Deutschland begeben, sie dort wegen Passvergehens bestraft worden und sei nach Verbüßung der Strafe nach Wien zu seiner Truppe zurückgekehrt. Nach seiner Bestrafung am 30. Oktober 1936 durch das Strafbezirksgericht Wien wegen der erfolgten Desertion sei er am 31. Oktober 1936 in die Reserve versetzt worden. Er habe Österreich am 11. November 1936 verlassen und sei am 14. des gleichen Monats neuerlich der französischen Fremdenlegion beigetreten, aus der er im Jahre 1939 wieder ausgeschieden sei. Gemäß § 10 Abs. 1 Pkt. 2 des Bundesgesetzes vom 30. Juli 1925, BGBl. Nr. 285, das bis zum 13. März 1938 in Geltung gestanden sei, habe die österreichische Staatsbürgerschaft verloren, wer freiwillig in den Militärdienst eines fremden Staates getreten sei. Es sei zu prüfen gewesen, ob der Beschwerdeführer nach dieser Gesetzesbestimmung die österreichische Bundesbürgerschaft verloren habe. Der Beschwerdeführer sei bei seinem ersten Eintritt in die französische Fremdenlegion noch nicht eigenberechtigt gewesen. Freiwilligkeit sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann gegeben, wenn eine den Vorschriften des österreichischen Rechtes entsprechende Willenserklärung des Betreffenden vorliege. Eine rechtswirksame Willenserklärung liege aber bei Minderjährigen nur dann vor, wenn der gesetzliche Vertreter und - sofern diesem nicht die väterliche Gewalt zukomme - auch das Vormundschaftsgericht den Eintritt in den Militärdienst zustimmen. Da nach den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers sein Vater von dem beabsichtigten Eintritt in die französische Fremdenlegion nichts gewusst habe, habe er hiezu keine Zustimmung geben können. Da somit eine rechtswirksame Willenserklärung des Beschwerdeführers nicht vorgelegen sei, habe er durch den im Juni 1930 erfolgten Eintritt in den Dienst der französischen Fremdenlegion die österreichische Bundesbürgerschaft nicht verloren. Anders sei die Rechtslage bei dem am 14. November 1936 erfolgen Eintritt in die Fremdenlegion zu beurteilen gewesen:

Der Beschwerdeführer sei damals bereits eigenberechtigt gewesen. Er habe jedoch angegeben, sein Eintritt in die Fremdenlegion sei zur Abwendung einer Notlage und daher nicht freiwillig erfolgt, und habe ausgeführt, nach seiner Entlassung aus dem österreichischen Bundesheer arbeitslos und obdachlos sowie ohne jede Unterstützung gewesen zu sein. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes (Erkenntnis vom 28. Juni 1961, Slg.N.F.Nr. 5599/A) schließe nicht jede Notlage die "Freiwilligkeit" des Eintrittes in den öffentlichen oder Militärdienst eines fremden Staates aus. Von einer "Freiwilligkeit" des Eintrittes könne aber dann nicht gesprochen werden, wenn sich eine Notlage derart auswirke, dass dem Betreffenden zur Beseitigung oder Vermeidung dieser Notlage lediglich der Eintritt in den Dienst eines fremden Staates offen stehe. In solchen Fällen sei jedoch auch zu untersuchen, ob der Notstand nicht durch eine Handlung des Betreffenden ausgelöst worden sei, die gegen die Interessen seines Heimatstaates gerichtet gewesen sei und die ihn veranlasst habe, das österreichische Staatsgebiet zu verlassen. Wie sich aus diesem Erkenntnis ergebe, könne jedenfalls nur eine unverschuldete Notlage die Freiwilligkeit des Eintrittes ausschließen. Im vorliegenden Fall sei aber zweifellos die Notlage durch den Beschwerdeführer selbst verschuldet gewesen, da sie unmittelbar auf seine Desertion vom Bundesheer zurückzuführen sei, welche erst seine gerichtliche Bestrafung und die darauf folgende Versetzung in die Reserve bewirkt habe. Die durch die Handlungen des Beschwerdeführers entstandene Notlage habe daher die Freiwilligkeit des Eintrittes in die Fremdenlegion nicht auszuschließen vermocht. Der Beschwerdeführer habe daher nach der bezogenen Gesetzesstelle die österreichische Bundesbürgerschaft verloren und sie insbesondere am 13. März 1938 nicht besessen. Gemäß § 1 lit. a des Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes 1949 seien österreichische Staatsbürger ab 27. April 1945 u. a. die Personen, die am 13. März 1938 die österreichische Bundesbürgerschaft besessen haben. Dem Beschwerdeführer habe daher ab 27. April 1945 die österreichische Staatsbürgerschaft nach dieser Gesetzesbestimmung nicht zukommen können. Mit Urkunde des Amtes der Wiener Landesregierung vom 14. Mai 1964, Zl. M.Abt. 61/IV - S 5/63, sei dem Beschwerdeführer gemäß § 5 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden und er habe am Tage der Zustellung der Verleihungsurkunde, das sei am 5. Juni 1964 gewesen, die österreichische Staatsbürgerschaft erlangt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 des Bundesgesetzes vom 30. Juli 1925, BGBl. Nr. 285, über den Erwerb und Verlust der Landes- und Bundesbürgerschaft - dieses Gesetz ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf den Zeitpunkt des Eintrittes des Beschwerdeführers in den Dienst der französischen Fremdenlegion anzuwenden -, verlor durch Ausbürgerung die Landesbürgerschaft - und dadurch gemäß § 5 des Gesetzes auch die Bundesbürgerschaft - wer freiwillig in den Militärdienst eines fremden Staates trat. Diese Gesetzesstelle machte somit den Verlust der Landes- bzw. Bundesbürgerschaft von zwei Voraussetzungen abhängig. Dass der Eintritt in den Dienst der französischen Fremdenlegion, der im vorliegenden Fall in Betracht kommt, einen Eintritt in den Militärdienst eines fremden Staates bedeutet und damit die eine der beiden Voraussetzungen vorliegt, bedarf nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes keiner weiteren Erörterung. Diesen von der belangten Behörde vertretenen Standpunkt bekämpft der Beschwerdeführer in der vorliegenden Beschwerde auch nicht. Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid aber deshalb für seinem Inhalte nach rechtswidrig, weil die belangte Behörde die Frage, ob auch die Voraussetzung, nämlich die Freiwilligkeit des Eintrittes in den Militärdienst eines fremden Staates, gegeben ist, seiner Meinung nach zu Unrecht bejaht habe. Er bringt in diesem Zusammenhang vor, dass sein zweiter Eintritt in die französische Fremdenlegion im Jahre 1936 - dass der Beschwerdeführer bereits mit seinem ersten Eintritt in die französische Fremdenlegion im Jahre 1930 die österreichische Bundesbürgerschaft verloren habe, hat die belangte Behörde mit Rücksicht darauf, dass der Beschwerdeführer damals noch nicht eigenberechtigt war, selbst nicht angenommen - nicht freiwillig, sondern aus drückender Notlage erfolgt sei. Ohne Eintritt in die Fremdenlegion wäre es ihm nicht möglich gewesen, der Notlage, in der er sich damals befunden habe, zu steuern. Die belangte Behörde habe nicht beachtet, dass es zum Zeitpunkt seiner Entlassung aus dem österreichischen Bundesheer in Österreich ca. 600.000 Arbeitslose gegeben habe, er ohne Verdienst und Obdach gewesen und vor dem Verhungern gestanden sei. Er habe sich sohin zu diesem Zeitpunkt in einer Notlage befunden, welche die Freiwilligkeit seines Eintrittes in die Fremdenlegion ausschließe. Schließlich sei nicht berücksichtigt worden, dass nicht nur die (deutschen) Behörden im Jahre 1939, sondern auch die österreichischen Behörden die Frage des Verlustes der Bundesbürgschaft überprüft hätten, als er im Jahre 1945 in den österreichischen Staatsdienst getreten sei und als er später die Invalidenrente und die Trafik verliehen erhalten habe. Wenn tatsächlich durch die Kurzschlusshandlung im Jahre 1936 die österreichische Bundesbürgschaft verloren gegangen wäre, hätte dies damals festgestellt werden müssen.

Mit der Frage, wann der Eintritt in den öffentlichen Dienst eines fremden Staates - das gleiche muss wohl auch für den ein Eintritt in den Militärdienst eines fremden Staates gelten - als freiwillig anzusehen ist, hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 28. Juni 1961, Slg.N.F.Nr. 5599/A, befasst. In den Entscheidungsgründen dieses Erkenntnisses wurde gesagt, dass man in gewissen Fällen werde anerkennen müssen, dass sich eine Notlage derart auswirken könne, dass von einer "Freiwilligkeit" des Eintrittes in den Dienst eines fremden Staates nicht mehr gesprochen werden könne; dies insbesondere dann, wenn zur Beseitigung oder Vermeidung einer Notlage für den Betreffenden nur der Weg des Eintrittes in den Dienst eines fremden Staates offen stand. Allerdings werde in solchen Fällen - weil hier jedenfalls auch Fragen des Treueverhältnisses in Betracht kommen - auch zu untersuchen sein, ob der Notstand nicht durch eine Handlung des Betreffenden ausgelöst wurde, die sich gegen die Interessen seines Heimatstaates gerichtet hat, die ihn etwa veranlasst hat, das österreichische Staatsgebiet zu verlassen.

Dass sein Eintritt in die französische Fremdenlegion etwa mit Rücksicht auf deren bekannte Anwerbungsmethoden kein freiwilliger gewesen sei, behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht. Seinem Vorbringen ist vielmehr zu entnehmen, dass sein Eintritt in die französische Fremdenlegion aus freien Stücken erfolgt is. Er glaubt aber, wie bereits oben ausgeführt, dass das Moment der Freiwilligkeit deshalb nicht gegeben sei, weil er seiner damals bestimmten Notlage nur durch den Eintritt in die französische Fremdenlegion habe entgehen können. Wenn auch, wie bekannt, im Jahre 1936 in Österreich eine sehr große Zahl von Arbeitslosen vorhanden war, kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass es für ihn, um seiner Notlage zu entgehen, keinen anderen Ausweg als den des Eintrittes in den Dienst der französischen Fremdenlegion gegeben habe, nicht gefolgt werden, weil der vom Beschwerdeführer gewählte Schritt wohl nicht die einzige Möglichkeit war, sich aus der Notlage, in der er sich befunden hatte, zu befreien. Dazu kommt noch, dass der Beschwerdeführer seine damalige Arbeitslosigkeit durch seine Desertion vom österreichischen Bundesheer selbst verschuldet hatte. Sicherlich war auch seine Entfernung von der Truppe gegen die Interessen des damaligen österreichischen Staates gerichtet. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, dass er auch ohne seine Desertion aus dem österreichischen Bundesheer entlassen worden wäre, ist eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung, auf die der Verwaltungsgerichtshof nicht eingehen konnte. Der Verwaltungsgerichtshof erachtet daher, dass im vorliegenden Fall das Merkmal der Freiwilligkeit des Eintrittes in den Militärdienst eines fremden Staates gegeben ist. Wenn sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Rechtsrüge schließlich darauf beruft, dass bereits die (deutschen) Behörden im Jahre 1939 und nach dem Jahre 1945 die österreichischen Behörden die Frage des Verlustes seiner Bundesbürgerschaft geprüft hätten und zu dem Ergebnis gekommen seien, dass diese Frage zu verneinen sei, so ist ihm zu erwidern, dass die damaligen deutschen Behörden über die Frage des Verlustes der österreichischen Bundesbürgerschaft bescheidmäßig nicht abgesprochen haben - die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises stellt nach der ständigen Rechtsprechung den Verwaltungsgerichtshofes keinen Bescheid dar - und dass nach dem Jahre 1945 eine für die Lösung dieser Frage zuständige Behörde die Frage des Verlustes der Bundesbürgerschaft nicht entschieden hat. Die belangte Behörde war daher auch im jetzigen Zeitpunkt berechtigt, den angefochtenen Feststellungsbescheid zu erlassen.

Damit ist aber auch der Verfahrensrüge des Beschwerdeführers der Boden entzogen, denn der Beschwerdeführer hat auch in der Beschwerde nichts vorgebracht, was in seinem Falle die Annahme rechtfertigen könnte, dass sein im Jahre 1936 erfolgter Eintritt in den Dienst der französischen Fremdenlegion nicht freiwillig erfolgt sei.

Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 47 Abs. 1 und § 48 Abs. 2 lit. a und b VwGG 1965 sowie auf Art. I Abschnitt B Z. 4, 5 und 6 der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4, über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Wien, am 20. Dezember 1965

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