VfGH WI-1/98

VfGHWI-1/9810.3.1999

Rechtswidrigkeit der Wahl der Vizebürgermeister und sonstiger Mitglieder eines Gemeindevorstands; Abgabe von Wahlvorschlägen der Fraktionen sowie Fraktionswahl durch Gewählterklärung des Bürgermeisters nicht auf der Tagesordnung

Normen

B-VG Art117 Abs5
B-VG Art141 Abs1 litb
VfGG §68 Abs1
Krnt Allgemeine GemeindeO 1998 §21
Krnt Allgemeine GemeindeO 1993 §23a, §24
B-VG Art117 Abs5
B-VG Art141 Abs1 litb
VfGG §68 Abs1
Krnt Allgemeine GemeindeO 1998 §21
Krnt Allgemeine GemeindeO 1993 §23a, §24

 

Spruch:

Der Wahlanfechtung wird stattgegeben.

Die am 6. Mai 1997 vor der Unterbrechung der Sitzung des Gemeinderats der Gemeinde Wolfsberg durch Erklärung des Bürgermeisters stattgefundene Wahl der Vizebürgermeister und der sonstigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Stadtrats der Gemeinde Wolfsberg wird aufgehoben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Am 9. März 1997 fanden in Kärnten Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen statt.

Von den in der Gemeinde Wolfsberg zu vergebenden 35 Mandaten im Gemeinderat entfielen dabei auf

- Sozialdemokratische Partei Österreichs-

Liste Dr. Manfred Kraxner ............. 16 Mandate

- Frauwallner-Volkspartei ............... 9 Mandate

- Freiheitliche Partei Österreichs ...... 7 Mandate

- Grüne Wolfsberg........................ 1 Mandat

- Wolfsberger Reformbewegung ............ 1 Mandat

- Freie Bürgerliste Günter Schönhart .... 1 Mandat

(Kundmachung der Gemeindewahlbehörde vom 10.3.1997).

Zum Bürgermeister der Gemeinde Wolfsberg wurde bei dieser Wahl von den Gemeindebürgern Dr. Manfred Kraxner gewählt (zu dessen späterem Rücktritt und der nachfolgenden Wahl eines neuen Bürgermeisters s. unten Pkte. 8. u. 11.).

2. Die vorliegende Wahlanfechtung hat die Wahl des Gemeindevorstands (Stadtrats) der Gemeinde Wolfsberg zum Gegenstand.

3. Die für die Zusammensetzung und die Wahl dieses Organs in erster Linie maßgeblichen Bestimmungen des §22 Abs1 und 3 sowie des §24 Abs1, 2 und 7a der Allgemeinen Gemeindeordnung 1993, LGBl. 77/1993 (WV) idF LGBl. 21 und 73/1996 (im Folgenden: AGO) lauten wie folgt:

"§22

Zusammensetzung des Gemeindevorstandes

(1) Der Gemeindevorstand besteht aus dem Bürgermeister und zwei Vizebürgermeistern und in Gemeinden mit mehr als 1000 Einwohnern auch aus weiteren Mitgliedern. Die Gesamtzahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes beträgt in Gemeinden mit 15 Mitgliedern des Gemeinderates 4,

mit 19 Mitgliedern des Gemeinderates 5,

mit 23 Mitgliedern des Gemeinderates 6,

mit 27 und 31 Mitgliedern des Gemeinderates 7,

mit 35 Mitgliedern des Gemeinderates 9.

...

(3) Der Bürgermeister ist in die Gesamtzahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes (Abs1) nur dann einzurechnen, wenn er einer Gemeinderatspartei angehört, die Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand hat (§24 Abs1)."

"§24

Wahl der Vizebürgermeister und der sonstigen Mitglieder

des Gemeindevorstandes

(1) Der Vorsitzende hat die nach dem Verhältniswahlrecht (§75 Abs2 bis 4 der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung) auf die Gemeinderatsparteien entfallende Anzahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes festzustellen. Gehört der Bürgermeister einer Gemeinderatspartei an, die Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand hat, so ist er auf das letzte seiner Gemeinderatspartei zufallende Mandat anzurechnen. Hierauf sind aus der Mitte des Gemeinderates die Vizebürgermeister und die sonstigen Gemeindevorstandsmitglieder zu wählen. In gleicher Weise und im gleichen Wahlgang ist für jedes Mitglied des Gemeindevorstandes ausschließlich des Bürgermeisters ein Ersatzmitglied zu wählen.

(2) Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen, die beim Vorsitzenden einzubringen sind. Sie müssen von mehr als der Hälfte der Angehörigen jener Gemeinderatsparteien unterschrieben sein, denen nach dem Verhältniswahlrecht Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand zukommt. Die Unterschriften auf dem Wahlvorschlag sind im Rahmen der Gemeinderatssitzung zu leisten. Der Vorsitzende hat die vorgeschlagenen Personen in der Reihenfolge, die sich aus der Anwendung des Verhältniswahlrechtes ergibt, als Vizebürgermeister und als sonstige Gemeindevorstandsmitglieder für gewählt zu erklären. Als Vizebürgermeister, sonstiges Gemeindevorstandsmitglied und Ersatzmitglied sind nur Mitglieder des Gemeinderates mit österreichischer Staatsbürgerschaft wählbar.

...

(7a) Macht eine Gemeinderatspartei von ihrem Anspruch, nach Maßgabe ihrer Stärke im Gemeindevorstand vertreten zu sein, dadurch nicht Gebrauch, daß sie für die Wahl des Vizebürgermeisters, eines sonstigen Mitgliedes des Gemeindevorstandes oder eines Ersatzmitgliedes spätestens in der auf die Wahl des Bürgermeisters folgenden Sitzung des Gemeinderates - bei Nachwahlen spätestens in der gemäß Abs8 stattfindenden Sitzung des Gemeinderates - keinen oder keinen gültigen Wahlvorschlag erstattet, so hat der Gemeinderat diese Funktion in einem getrennten Wahlgang durch Wahl aus der Mitte aller Mitglieder des Gemeinderates mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu besetzen; für die Durchführung dieser Wahl gilt §23a Abs2 bis 4 sinngemäß. Ist ein Anspruch einer Gemeinderatspartei auf Vertretung im Gemeindevorstand durch Los (Abs3) entstanden, sind die Bestimmungen des ersten Satzes nur dann anzuwenden, wenn die in der Losentscheidung unterlegene Gemeinderatspartei von ihrem Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand im Sinne des ersten Satzes nicht Gebrauch macht.

..."

4. Gemäß §24 Abs1 AGO würden auf Grund des oben in Pkt. 1. wiedergegebenen Wahlergebnisses von den neun Mandaten im Stadtrat auf die

- Sozialdemokratische Partei Österreichs-

Liste Dr. Manfred Kraxner ........... 5 Sitze

- Frauwallner-Volkspartei ............. 2 Sitze

- Freiheitliche Partei Österreichs .... 2 Sitze

entfallen.

Dabei wäre der der Sozialdemokratischen Partei Österreichs-Liste Dr. Manfred Kraxner angehörende Bürgermeister gemäß §22 Abs3 AGO in die Gesamtzahl der Mitglieder des Stadtrats (u.zw. im Hinblick auf §24 Abs1 leg. cit. auf das letzte seiner Gemeinderatspartei zufallende Mandat) einzurechnen (gewesen; s. dazu erneut unten Pkte. 8. u. 11).

5. Aus den dem Verfassungsgerichtshof vorliegenden Wahlakten (einschließlich einer notariell beurkundeten Niederschrift über einen Teil der Sitzung des Gemeinderats der Gemeinde Wolfsberg am 6.5.1997) sowie aus dem - insoweit übereinstimmenden - Vorbringen der Parteien des verfassungsgerichtlichen Wahlprüfungsverfahrens ergibt sich hinsichtlich der hier in Rede stehenden Wahl des Stadtrats der Gemeinde Wolfsberg der folgende entscheidungsrelevante Sachverhalt:

5.1. Am 20. März 1997 fand die konstituierende (und zugleich nach der Wahl des Bürgermeisters erste) Sitzung des Gemeinderats statt. In dieser Sitzung brachten die Frauwallner-Volkspartei und die Freiheitliche Partei Österreichs Wahlvorschläge für die Wahl des zweiten Vizebürgermeisters und der diesen Gemeinderatsparteien zustehenden sonstigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Stadtrats ein. Zu einer Wahl dieser Mitglieder des Stadtrats kam es in dieser Sitzung des Gemeinderats jedoch nicht. (Die Tagesordnung für diese Sitzung sah einen solchen Tagesordnungspunkt nicht vor; die in der Sitzung diesbezüglich beantragte Ergänzung der Tagesordnung fand nicht die gemäß §35 Abs5 AGO erforderliche Zwei-Drittel-Mehrheit. Die SPÖ-Gemeinderatsfraktion erstattete in dieser Sitzung des Gemeinderats keine Wahlvorschläge für die ihr zustehenden Funktionen im Stadtrat.)

Eine weitere für den 8. April 1997 einberufene Sitzung des Gemeinderats, deren Tagesordnung u.a. die Wahl der Vizebürgermeister und der sonstigen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Stadtrats gemäß §24 Abs1 und 2 AGO vorsah, führte mangels Beschlussfähigkeit nicht zur Erledigung des erwähnten Tagesordnungspunkts.

In der Folge kam es mehrfach zur Anberaumung von Sitzungen des Gemeinderats, in denen die Wahl der Mitglieder des Stadtrats erfolgen sollte. In diesen Sitzungen war der Gemeinderat jedoch gleichfalls nicht beschlussfähig.

5.2.1. Schließlich fand am 6. Mai 1997 die Fortsetzung einer ursprünglich für 24. April 1997 anberaumten, damals aber unterbrochenen Gemeinderatssitzung statt, für die folgende Tagesordnung vorgesehen war:

"1. Eröffnung der Sitzung und Feststellung der Anwesenheit und der Beschlußfähigkeit.

2. Nominierung von zwei Gemeinderäten zur Mitunterfertigung der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung gem. §45 der AGO.

3. Fragestunde.

4. Bericht des Bürgermeisters über dringende Verfügungen

des Regierungskommissärs und des Bürgermeisters seit 20.12.1996 gemäß §73 AGO.

5. Mitteilung gemäß §24 Abs2 AGO, daß aufgrund der in

der konstituierenden Gemeinderatssitzung vom 20.3.1997 durch Überreichung der Wahlvorschläge an den Vorsitzenden und Unterfertigung im Rahmen der Gemeinderatssitzung die Wahl des zweiten Vizebürgermeisters und der ÖVP- und FPÖ-Stadtratsmitglieder sowie deren Ersatzmitglieder erfolgte, und diese gemäß §24 Abs2 AGO für gewählt zu erklären.

6. Angelobung des zweiten Vizebürgermeisters und der ÖVP- und FPÖ-Mitglieder des Stadtrates und deren Ersatzmitglieder durch den Herrn Bezirkshauptmann.

7. Wahl des ersten Vizebürgermeisters und der sonstigen

Mitglieder des Stadtrates und deren Ersatzmitglieder gemäß §24 Abs7a) der AGO durch den Gemeinderat

unter Anwendung der Bestimmung des §23a) Abs2 - 4

AGO.

8. Angelobung des ersten Vizebürgermeisters und der

weiteren Mitglieder des Stadtrates sowie deren Ersatzmitglieder durch den Herrn Bezirkshauptmann.

9. Abfassung der Niederschrift über die vorgenommenen

Wahlen gemäß der Punkte 5. und 7.

10. Bildung und Wahl der Ausschüsse gemäß §26 AGO.

11. Beschließung einer Verordnung, mit der eine Geschäftsverteilung für den Bürgermeister und die sonstigen Mitglieder des Stadtrates erlassen wird."

Aus der Niederschrift über diese Sitzung ergibt sich im hier maßgeblichen Zusammenhang Folgendes:

Im Anschluss an die Erledigung des Tagesordnungspunkts 3. wurde von einem der Mitglieder des Gemeinderats der Antrag gestellt, den Bürgermeister hinsichtlich der Tagesordnungspunkte

5. bis 9. (somit betreffend die Wahl und die Angelobung der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Stadtrats) für befangen zu erklären. Der Bürgermeister erklärte dem gegenüber, er sei nicht befangen, und lehnte es auch ab, darüber abstimmen zu lassen. Im Zug der weiteren Debatte wurde der Antrag gestellt, die Tagesordnungspunkte 4., 5. und 6. von der Tagesordnung abzusetzen. Dem hielt der Bürgermeister entgegen, dass dies nicht möglich sei - sobald Wahlvorschläge vorlägen, müsse darüber abgestimmt werden. Daraufhin zog der Fraktionsführer der ÖVP-Gemeinderatsfraktion deren Wahlvorschlag betreffend die Wahl der Mitglieder des Stadtrats zurück. Auch dazu erklärte der Bürgermeister, dass dies nicht möglich sei. Im Zug dieser Debatte teilte weiters der Fraktionsführer der SPÖ-Gemeinderatsfraktion mit, dass er dem Bürgermeister die in dieser Sitzung unterfertigten Wahlvorschläge seiner Fraktion für die Wahl des 1. Vizebürgermeisters und der weiteren dieser Gemeinderatspartei zustehenden Mitglieder und Ersatzmitglieder des Stadtrats überreicht habe.

In der weiteren Folge ging der Bürgermeister - nach Erledigung des Tagesordnungspunkts 4. - in die Behandlung des Tagesordnungspunkts 5. ein. Dazu ist in der oben erwähnten Niederschrift Folgendes festgehalten:

"Zum Tagesordnungspunkt 5. möchte ich (Bürgermeister) ausführen:

Die Vollziehung des §24 Abs1 und 2 (AGO) ist keine Angelegenheit des Gemeinderates, sondern ausschließlich eine solche des Bürgermeisters im übertragenen Wirkungsbereich und Angelegenheit der im Gemeinderat vertretenen Fraktionen. Den vom Bürgermeister im Rahmen des Wahlaktes getroffenen Feststellungen kommt konstitutive Wirkung zu, die den gesamten Wahlvorgang zu umfassen hat.

Unter Beachtung der Bestimmungen des §24 der KAGO stelle ich fest,

(Zwischenrede von GR Teferle, Ordnungsruf von Herrn Bürgermeister Dr. Manfred Kraxner)

Unter Beachtung der Bestimmungen des §24 der KAGO stelle ist fest, daß aufgrund des Wahlergebnisses vom 9.3.1997

a) auf die SPÖ-Gemeinderatspartei 5 Stadtratsmandate, und zwar 1., 3., 5., 7. und 9.,

b) auf die ÖVP-Gemeinderatspartei 2 Stadtratsmandate, und zwar 2. und 6. und

c) auf die FPÖ-Gemeinderatspartei 2 Stadtratsmandate, und zwar das 4. und 8.

enfallen.

Da der Bürgermeister einer Gemeinde(rats)partei (SPÖ) angehört, die Anspruch auf Vertretung im Stadtrat hat (§24 Abs1 KAGO 1993), ist er auf das letzte seiner Gemeinderatspartei zufallende Mandat anzurechnen.

Aufgrund der eingebrachten Wahlvorschläge werden folgende Personen, in der Reihenfolge, die sich aus der Anwendung des Verhältniswahlrechtes ergibt, als Vizebürgermeister, Stadträte und Ersatzmitglieder für gewählt erklärt, und zwar:

1. Vizebürgermeister: Gerhard Abraham (SPÖ),

und ich ersuche den Bezirkshauptmann, die Angelobung vorzunehmen.

(Zwischenreden)

GR Dr. Siegfried Schüßler:

Zur Geschäftsbehandlung: entspricht nicht der Tagesordnung.

(Zwischenreden)

Bgm. Dr. Manfred Kraxner:

Herr Bezirkshauptmann, bitte. Ich habe eingangs erwähnt, daß die Vollziehung keine Angelegenheit des Gemeinderates, sondern ausschließlich des Bürgermeisters im übertragenen Wirkungsbereich ist.

Bitte, Herr Bezirkshauptmann.

BH DI Dr. Arthur Traußnig:

Ich danke herzlichst. Wir haben heute glaube ich schon breit gehört, daß unterschiedliche Rechtsauffassungen vorliegen. In einer der letzten Sitzungen hat mir der Herr Bürgermeister einen Auszug aus dem Gemeindeblatt 1979 übergeben. Ich habe daraufhin den Landeshauptmann um Weisung dafür ersucht, ob ich bei Gesetzwidrigkeiten bzw. bei absolut nichtigen Wahlakten die Angelobung vorzunehmen habe. Ich habe gestern ein Fax des Herrn Landeshauptmannes bekommen. Es wurde mir erst heute sowie das Original am frühen Vormittag zur Kenntnis gebracht. Demnach bin ich verhalten, streng nach dem Gesetz und der Tagesordnung vorzugehen. Ich sehe mich daher außerstande, die gewünschte Angelobung vorzunehmen. Danke.

Bgm. Dr. Manfred Kraxner:

Darf ich, Herr Bezirkshauptmann, zu Protokoll geben, daß ein Präsidialerlaß vorliegt, der ausdrücklich darauf hinweist, daß selbst bei Rechtswidrigkeiten der Bezirkshauptmann verpflichtet ist, die Angelobung vorzunehmen, und daß es ausschließlich dem Verfassungsgerichtshof obliegt, hier zu rechten, und zwar

(Zwischenrede)

zu rechten.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, daß der Bezirkshauptmann oder der von ihm bestimmte Vertreter in den Verlauf von Wahlen nach der Gemeindeordnung nicht eingreifen darf. Bei Wahlen nach der Allgemeinen Gemeindeordnung kommt selbst der Landesregierung eine Ingerenz nicht zu. Zur Entscheidung über die Rechtswidrigkeit der Wahlen des Bürgermeisters oder der Mitglieder des Gemeindevorstandes ist einzig und allein der Verfassungsgerichtshof berufen. Der Bezirkshauptmann darf aus diesen Gründen die Abnahme des Gelöbnisses nicht verweigern, auch wenn er der Ansicht sein sollte, daß die Wahl rechtswidrig war. Meine Damen und Herren! Ich nehme dies zur Kenntnis, die Aussage des Bezirkshauptmannes, möchte auch fürs Protokoll festhalten, daß einzig und allein Landesrat Haller als zuständiger Referent eine Weisung erteilen kann, nicht jedoch der Landeshauptmann.

Ich erkläre somit alle dem Wahlvorschlag nach für gewählt, und zwar:

Vizebürgermeister: Gerhard Abraham

Ersatzmitglied: Jürgen Nickel

2. Vizebürgermeister: Mag. Karl Heinz Frauwallner ÖVP

Ersatzmitglied: Paul Thalmann

Sonstige Mitglieder des Stadtrates: Ersatzmitglieder

3. Ilse Oberländer SPÖ Gudrun Schranz

4. Dkfm. Kurt Ruthofer FPÖ Mag. Dr. Adolf Schriebl

5. Ernst Spinotti SPÖ DI Ernst Koller

6. Karl Stückler ÖVP Anton Heritzer

7. Walter Schmerlaib SPÖ Josef Waldmann

8. Ing. Heinz Buchbauer FPÖ Elisabeth Szolar.

Auf das letzte der SPÖ zufallende Stadtratsmandat, das ist das

9. Mandat, ist gemäß §24 Abs1 der KAGO der Bürgermeister anzurechnen.

Meine Damen und Herren! Aufgrund der Weigerung des Bezirkshauptmannes, die Angelobung vorzunehmen, unterbreche ich die Sitzung bis zur Klärung dieses Rechtsstandpunktes."

5.2.2. Ausgehend von der oben erwähnten, notariell beurkundeten Niederschrift nahmen die weiteren Geschehnisse in dieser Sitzung des Gemeinderats der Gemeinde Wolfsberg folgenden Verlauf:

Der Bürgermeister und die übrigen Mitglieder der SPÖ-Gemeinderatsfraktion verließen den Sitzungssaal.

Auf Ersuchen des Fraktionsführers der ÖVP-Gemeinderatsfraktion übernahm das älteste anwesende Mitglied gemäß §35 Abs3 AGO den Vorsitz und stellte die Beschlussfähigkeit fest.

In der Folge beschloss der Gemeinderat einhellig, dass der Bürgermeister zu den Tagesordnungspunkten 5., 6., 8. und 9. der Gemeinderatssitzung, bei der Unterbrechung der Sitzung sowie insoweit befangen sei, als er von der Tagesordnung abweichend auf Grund eines Wahlvorschlags der SPÖ-Gemeinderatsfraktion Personen als 1. Vizebürgermeister oder sonstige Gemeindevorstandsmitglieder für gewählt erklärte.

Sodann wurde ausgehend von der Überlegung, dass die in der Sitzung des Gemeinderats am 20. März 1997 seitens der ÖVP- und der FPÖ-Gemeinderatsfraktion eingebrachten Wahlvorschläge "mit Nichtigkeit behaftet sein könnten", beschlossen, den Tagesordnungspunkt 6. abzusetzen.

Im Hinblick darauf wurde sodann beschlossen, den Tagesordnungspunkt 7. ("Wahl des ersten Vizebürgermeisters und der sonstigen Mitglieder des Stadtrats und deren Ersatzmitglieder gemäß §24 Abs7a) der AGO durch den Gemeinderat unter Anwendung der Bestimmung des §23a) Abs2 - 4 AGO.") dahin gehend zu erweitern, dass sämtliche Mitglieder des Stadtrats gemäß §24 Abs7a AGO gewählt werden.

In der daraufhin erfolgenden Wahl wurden die nachstehend genannten Mitglieder des Gemeinderats zu Vizebürgermeistern bzw. Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) des Stadtrats gewählt:

1. Vizebürgermeister: Gerhard Abraham (SPÖ)

(Ersatzmitglied: Klaus Berchtold, Wolfsberger Reformbewegung)

2. Vizebürgermeister: Mag. Karl Heinz Frauwallner (ÖVP) (Ersatzmitglied: Paul Thalmann, ÖVP);

sonstige Mitglieder des Stadtrats:

Herbert Eile (ÖVP)

Ersatzmitglied: Bernhard Teferle (Grüne Wolfsberg)

Dkfm. Kurt Ruthofer (FPÖ)

Ersatzmitglied: Mag. Dr. Adolf Schriebl (FPÖ)

Ilse Oberländer (SPÖ)

Ersatzmitglied: Sonja Leopold (ÖVP)

Karl Stückler (ÖVP)

Ersatzmitglied: Anton Heritzer (ÖVP)

Walter Schmerlaib (SPÖ)

Ersatzmitglied: Ignaz Penz (FPÖ)

Ing. Heinz Buchbauer (FPÖ)

Ersatzmitglied: Elisabeth Szolar (FPÖ).

In weiterer Folge beschloss der Gemeinderat, den Tagesordnungspunkt 8. ("Angelobung des ersten Vizebürgermeisters und der weiteren Mitglieder des Stadtrats sowie deren Ersatzmitglieder durch den Herrn Bezirkshauptmann.") dahin gehend zu erweitern, dass die Angelobung der gemäß §24 Abs7a AGO gewählten Vizebürgermeister und sonstigen Mitglieder des Stadtrats sowie Ersatzmitglieder durch den Bezirkshauptmann erfolgen sollte. Der Bezirkshauptmann nahm daraufhin die Angelobung der neu gewählten Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Stadtrats, mit Ausnahme derjenigen, die der SPÖ-Gemeinderatsfraktion angehören und nicht anwesend waren, vor.

Sodann übergab das bisher Vorsitz führende Mitglied des Gemeinderats den Vorsitz an den (soeben gewählten) 2. Vizebürgermeister, unter dessen Vorsitz die Sitzung fortgesetzt wurde.

6. In einer weiteren Sitzung des Gemeinderats der Gemeinde Wolfsberg am 21. Mai 1997 wurden vom Bezirkshauptmann die der SPÖ-Gemeinderatsfraktion angehörenden Mitglieder des Stadtrats Gerhard Abraham (1. Vizebürgermeister), Ilse Oberländer und Walter Schmerlaib angelobt.

7. Mit einer auf Art141 Abs1 litb B-VG gestützten Wahlanfechtung vom 3. Juni 1997 stellten 16 Mitglieder der "SPÖ-Fraktion" des Gemeinderats der Gemeinde Wolfsberg den Antrag,

"a) die am 6. Mai 1997 nach der Fortsetzung der vom Bürgermeister unterbrochenen Gemeinderatssitzung unter dem Vorsitz des (ältesten anwesenden) Gemeinderatsmitgliedes Paul Swersina nach §24 Abs7a K-AGO durchgeführte Wahl der Vizebürgermeister und der sonstigen Mitglieder des Stadtrates der Gemeinde Wolfsberg zur Gänze als nichtig aufzuheben und

b) die Wahl des Stadtratsmitgliedes Herbert Eile und der Ersatzmitglieder Klaus Berchtold, Bernhard Teferle, Sonja Leopold und Ignaz Penz als nichtig aufzuheben."

8. Am 31. Oktober 1997 ist der am 9. März d.J. von den Gemeindebürgern zum Bürgermeister gewählte Dr. Manfred Kraxner von diesem Amt zurückgetreten.

9. Mit Erkenntnis vom 12. Dezember 1997, WI-1/97, hat der Verfassungsgerichtshof der oben (unter Pkt. 7.) erwähnten Wahlanfechtung stattgegeben und die gesamte, am 6. Mai 1997 nach Unterbrechung der Sitzung des Gemeinderats der Gemeinde Wolfsberg durch den Bürgermeister stattgefundene Wahl der Vizebürgermeister und der sonstigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Stadtrats der Gemeinde Wolfsberg aufgehoben.

Begründend wird dazu im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Die angefochtene Wahl erfolgte - unbestrittenermaßen - auf Grund des §24 Abs7a AGO.

Zufolge dieser Bestimmung hat der Gemeinderat, wenn eine Gemeinderatspartei von ihrem Anspruch, nach Maßgabe ihrer Stärke im Gemeindevorstand vertreten zu sein (s. §24 Abs1 u. 2 AGO), dadurch nicht Gebrauch macht, daß sie für die Wahl des Vizebürgermeisters, eines sonstigen Mitgliedes des Gemeindevorstandes oder eines Ersatzmitgliedes spätestens in der auf die Wahl des Bürgermeisters folgenden Sitzung des Gemeinderates keinen oder keinen gültigen Wahlvorschlag erstattet, diese Funktion in einem getrennten Wahlgang durch Wahl aus der Mitte aller Mitglieder des Gemeinderates mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu besetzen.

Der Frage nun, ob überhaupt und gegebenenfalls welche hiefür in Betracht kommenden Gemeinderatsparteien im hier vorliegenden Fall diesen im Gesetz umschriebenen Anspruch (auf Vertretung im Stadtrat nach Maßgabe ihrer Stärke) dadurch verwirkten, daß sie für die Wahl der Mitglieder des Stadtrates (mit Ausnahme des Bürgermeisters) keine - gültigen - Wahlvorschläge erstatteten, braucht nicht weiter nachgegangen zu werden. Denn für eine rechtmäßige Durchführung der hier allein zu beurteilenden (Mehrheits-)Wahl (§24 Abs7a AGO) der Mitglieder des Stadtrates der Gemeinde Wolfsberg, die nach der Unterbrechung der Sitzung des Gemeinderates durch den Bürgermeister am 6. Mai 1997 stattfand, fehlt es bereits an einer anderen grundlegenden Voraussetzung, nämlich daran, daß im Zeitpunkt der (Durchführung dieser) Wahl die betreffenden Funktionen überhaupt noch frei und somit - im Sinne des §24 Abs7a AGO - zu besetzen waren (vgl. auch VfSlg. 2043/1950).

Wie sich aus den dem Verfassungsgerichtshof vorliegenden Wahlakten ... ergibt, wurden diese Mandate nämlich schon in einer zuvor stattgefundenen (Fraktions-)Wahl, d.i. die Gewählterklärung der von den in Betracht kommenden Gemeinderatsparteien für diese Funktionen vorgeschlagenen Personen durch den Vorsitzenden (§24 Abs1 und 2 AGO), vergeben.

Die in der Äußerung der Frauwallner-Volkspartei und der Freiheitlichen Partei Österreichs sinngemäß vertretene Auffassung, die zuletzt genannte Wahl entfalte - weil sie in der Tagesordnung nicht vorgesehen gewesen sei - keine rechtliche Wirkung und sei daher als absolut nichtiger Akt zu werten, trifft nicht zu (vgl. VfSlg. 12398/1990). Auch die von diesen Parteien behauptete Befangenheit des Bürgermeisters führt nicht zu diesem Ergebnis. Dies alleine deshalb, weil die dafür ins Treffen geführte Bestimmung des §35 Abs4 AGO schon von ihrem Wortlaut her (arg.: "... gefaßte Beschlüsse des Gemeinderates haben keine rechtliche Wirkung;") auf den hier vorliegenden Fall, wonach der Vorsitzende die ihm von den Gemeinderatsparteien vorgeschlagenen Personen als Stadtratsmitglieder für gewählt zu erklären hat (§24 Abs2 AGO), keine Anwendung findet. Auch eine allfällige sonstige Rechtswidrigkeit der in Rede stehenden Fraktionswahl, etwa wegen Versäumens der sich aus §24 Abs7a AGO ergebenden Frist (arg.: "... spätestens in der auf die Wahl des Bürgermeisters folgenden Sitzung des Gemeinderates ...") oder infolge einer Gewählterklärung trotz zurückgezogenen Wahlvorschlages, kann nur zur Aufhebung dieser Wahl in einem Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof führen, nicht aber die (absolute) Nichtigkeit dieser Wahl zur Folge haben. Somit ist aber davon auszugehen, daß diese Wahl nur auf Grund einer Anfechtung beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art141 Abs1 litb B-VG hätte aufgehoben werden können. Auch handelte es sich bei der gemäß §24 Abs1 und 2 AGO durchgeführten (Fraktions-)Wahl um ein abgeschlossenes Wahlverfahren, weil diese Voraussetzung mit der Erklärung des Vorsitzenden, daß die vorgeschlagenen Personen als Vizebürgermeister und sonstige Stadtratsmitglieder (Ersatzmitglieder) gewählt sind, hergestellt war (s. §25 Abs1 AGO, wonach ua. die Vizebürgermeister, die sonstigen Mitglieder des Gemeindevorstandes und die Ersatzmitglieder nach ihrer Wahl vor dem Gemeinderat in die Hand des Bezirkshauptmannes oder des von ihm bestimmten Vertreters das vorgeschriebene Gelöbnis abzulegen haben). Daß ein Fall des Endens des Amtes eines Mitgliedes des Stadtrates vorgelegen wäre, wurde weder vorgebracht noch ergibt sich dies aus den Wahlakten.

Die angefochtene Wahl war somit alleine schon deshalb rechtswidrig, weil die in Rede stehenden Funktionen im Zeitpunkt der Durchführung dieser Wahl bereits besetzt waren. Daß die solcherart erwiesene Rechtswidrigkeit - möglicherweise (s. dazu VfGH 13.6.1997 WI-7/96 uva.) - von Einfluß auf das Wahlergebnis war, ist evident.

...

Abschließend bleibt festzuhalten, daß die am 6. Mai 1997 vor der Unterbrechung der Gemeinderatssitzung durch den Bürgermeister stattgefundene (Fraktions-)Wahl (nach wie vor) wirksam ist. Ob hinsichtlich dieser Wahl die Anfechtungsfrist in einem Wahlprüfungsverfahren gemäß Art141 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof abgelaufen ist, war im gegenständlichen Verfahren nicht zu prüfen."

10. Am 7. Jänner 1998 fand eine Sitzung des Gemeinderats mit folgender Tagesordnung statt:

"1. Eröffnung der Sitzung und Feststellung der Anwesenheit und der Beschlußfähigkeit.

2. Nominierung von zwei Gemeinderäten zur Mitunterfertigung der Niederschrift über die heutige Gemeinderatssitzung gemäß §45 der K-AGO.

3. Mitteilung und Bekanntgabe des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 12.12.1997, Zl WI-1/97-23.

4. Angelobung von Stadtrat Dir. Ernst Spinotti und der Ersatzmitglieder im Stadtrat: Dipl.Ing. Ernst Koller (Ersatz für Stadtrat Ernst Spinotti), Jürgen Nickel (Ersatz für ersten Vizebürgermeister Gerhard Abraham), Gudrun Schranz (Ersatz für Stadtrat Ilse Oberländer), Josef Waldmann (Ersatz für Stadtrat Walter Schmerlaib) gemäß §25 der K-AGO durch Herrn Bezirkshauptmann Dipl.Ing. Dr. Arthur Traußnig oder des von ihm bestimmten Vertreters."

In der Niederschrift über diese Sitzung wurde hinsichtlich der Behandlung des Tagesordnungspunkts 4. u.a. Folgendes festgehalten:

"1. Vizebgm. Gerhard Abraham:

... Wenn es keine weiteren Wortmeldungen mehr gibt, dann bitte ich den Herrn Bezirkshauptmann, die Angelobung vorzunehmen.

Bezirkshauptmann DI. Dr. Arthur Traußnig:

Bevor ich Sie ersuche, von den Sitzen aufzustehen ..., erlaube ich mir, eine kurze Erklärung abzugeben. Wie der Herr Bürgermeister bereits ausgeführt hat, hat der Verfassungsgerichtshof die gesamte am 6. Mai 1997 nach der Unterbrechung der Sitzung des Gemeinderates durch den Bürgermeister stattgefundene Wahl der Gemeinde Wolfsberg aufgehoben. Auch die Begründung wurde angeführt, daß nämlich im Zeitpunkt der Gewählterklärung sämtliche Funktionen bereits besetzt waren. Der Verfassungsgerichtshof hat darüber hinaus auch auf die Möglichkeit der Rechtswidrigkeit dieser Gewählterklärung hingewiesen.

Ich selbst bin nach wie vor der Meinung, daß diese Gewählterklärung durch Bürgermeister Dr. Kraxner qualifiziert rechtswidrig gewesen ist, weil sie sich nicht auf die nach §24 Abs7 a K-AGO geboten gewesene vorangehende Wahl durch den Gemeinderat gestützt hat und weil sie unter Mißachtung der Geschäftsordnung des Gemeinderates und der damaligen rechtsverbindlichen Tagesordnung erfolgt war.

Die Rechtswidrigkeit dieser Gewählterklärung durch Bürgermeister Dr. Kraxner ist nach meiner Meinung auch heute noch gegeben. Da aber die Angelobung von Direktor Spinotti sowie der vier Ersatzmitglieder heute ordnungsgemäß auf der Tagesordnung steht, bin ich ungeachtet meiner Verpflichtung gemäß §25 Abs1 K-AGO, nur gewählte Funktionäre anzugeloben, und im vollen Bewußtsein meiner Beamtenpflicht zur Einhaltung des Legalitätsprinzipes im Sinne des Art18 der Bundesverfassung selbstverständlich bereit, die Angelobung vorzunehmen.

Ich möchte aber davor noch einen Sachverhalt aus Rechtssicherheitsgründen zu Bedenken geben: Da der Verfassungsgerichtshof die Mehrheitswahl vom 6. Mai 1997 zur Gänze aufgehoben hat und das Wahlverfahren erst mit der Angelobung der Gewählten beendet wurde, folgt rechtlich schlüssig, daß auch der damalige Angelobungsakt selbst von der Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof mitumfaßt worden ist. Es erscheint mir daher empfehlenswert, daß heute nicht nur die Angelobung des Herrn Direktor Spinotti und der vier Ersatzmitglieder, sondern sämtlicher von Bürgermeister Dr. Kraxner am 6. Mai 1997 für gewählt erklärten Personen vorgenommen wird.

...

1. Vizebgm. Gerhard Abraham:

Dr. Kraxner.

GR. Dr. Manfred Kraxner:

...Nachdem hier wiederum einmal ungewohnterweise nicht die Angelobung vorgenommen wurde, sondern wieder juristische Spitzfindigkeiten vom Bezirkshauptmann vorgetragen worden sind, kann ich das nicht so hinnehmen, weil dies über mein Verständnis geht. Die Quintessenz der Aussage des Herrn Bezirkshauptmannes möchte ich vom Amtsleiter Dr. Mitterbacher irgendwie erläutert oder erklärt bekommen, sodaß es auch für den 'normal Sterblichen', der kein Jurist ist, verständlich ist, bevor wir hier den Angelobungsakt vornehmen.

Ich bitte, falls es möglich ist, mir diese Aufklärung zu geben.

1. Vizebgm. Gerhard Abraham:

Dr. Mitterbacher, bitte.

Dr. Werner Mitterbacher:

... Die Situation ist so, daß Bezirkshauptmann Dr. Traußnig am 6. Mai die gewählten Stadträte angelobt hat. Es sind dieselben Personen, die auch Dr. Kraxner für gewählt erklärt hat. Nunmehr heißt es in der AGO, daß die Vizebürgermeister und Stadträte nach ihrer Wahl in die Hand des Bezirkshauptmannes also ihr Gelöbnis abzulegen haben. Es ist also die Streitfrage, ist der Wahlakt mit der Angelobung erst beendet oder mit der Für-Gewählterklärung beendet.

Ich ersuche aber die Herren Fraktionsführer, die Sitzung jetzt ganz kurz zu unterbrechen, damit sich die Fraktionen hier besprechen könnten. In meinen Augen kann es kein Problem sein, auch jene Damen und Herren noch einmal anzugeloben, die seinerzeit Dr. Kraxner bereits für gewählt erklärt hat. Meiner Meinung nach sind sie bereits angelobt, aber ich überlasse das den Fraktionsführern, darüber zu entscheiden.

1. Vizebgm. Gerhard Abraham:

Ich schlage vor, zehn Minuten Unterbrechung.

16,10 Uhr: Sitzungsunterbrechung

16,28 Uhr: Fortsetzung der Sitzung

1. Vizebgm. Gerhard Abraham:

Ich nehme die unterbrochene Sitzung wieder auf und darf folgenden gemeinsamen Antrag zur Erweiterung der Tagesordnung stellen:

Der Tagesordnungspunkt 4 hat zu lauten:

Angelobung von sämtlichen von Bürgermeister Dr. Kraxner am 6. Mai 1997 für gewählt erklärten Mitgliedern und Ersatzmitgliedern im Stadtrat.

Ich möchte dazu folgendes sagen: Unserer Meinung nach ist die Angelobung dieser Mitglieder des Stadtrates korrekt erfolgt. Es ist mir an sich nicht ganz klar, warum der Herr Bezirkshauptmann heute sein Amt, das an sich auf die Angelobung des vorgeschlagenen Stadtratsmitgliedes begrenzt ist, heute hier eine ausführliche juridische Stellungnahme abgegeben hat. Ich weiß also nicht, ob das auch im Sinne seines Amtsauftrages verstanden werden kann.

Ich würde aber vorschlagen, daß wir im Sinne einer korrekten Amtsführung heute und im Sinne dessen, daß wir nicht wollen, daß es hier Differenzen über die Frage der Angelobung oder Nicht-Angelobung des einen oder anderen Stadtratsmitgliedes gibt, daß wir heute diese Angelobung noch einmal durchführen sollen.

Gibt es dazu Wortmeldungen?

GR. Dr. Manfred Kraxner:

Ich hätte gerne auch juristische Aufklärung, wie die Rechtslage nach der Angelobung ist. Ob es hier ebenfalls eine Vier-Wochenfrist gibt, die nach jeder Angelobung in Kraft tritt.

1. Vizebgm. Gerhard Abraham:

Dr. Mitterbacher, bitte.

(Herr Dr. Mitterbacher ist z. Zt. nicht im Sitzungssaal!)

1. Vizebgm. Gerhard Abraham: Dann darf ich die Wortmeldung des Kollegen Eile vorziehen.

GR. Herbert Eile:

... Ich glaube, im Sinne der Rechtssicherheit wäre es heute sinnvoll, den gesamten Stadtrat also neu anzugeloben. Ich kann (da also) nur den Herrn Bezirkshauptmann nachvollziehen, weil der Verfassungsgerichtshof generell die gesamte Wahl des Stadtrates für verlustig erklärt hat und jetzt ist mehr oder weniger die Gewählterklärung von Dr. Kraxner rechtsgültig, wäre jetzt im übertragenen Sinne, auch im Sinne der Rechtssicherheit, der gesamte Stadtrat neu anzugeloben.

Ich glaube, wir haben das einmütig so besprochen und ich glaube, im Sinne der Rechtssicherheit wäre das ein amikaler Vorgang.

1. Vizebgm. Gerhard Abraham:

Dr. Mitterbacher, an Dich ist eine Anfrage vom Dr. Kraxner gerichtet worden, ob mit der Angelobung des heutigen Tages die Frist neu zu laufen beginnt.

Dr. Werner Mitterbacher:

Wer Jus studiert hat, wird dem alten Grundsatz nachgehen können, daß man zunächst einmal die Akten anschauen muß, bevor man so eine Äußerung abgibt; es ist nicht nämlich eine ausgesprochen delikate Frage und ich sehe mich völlig außerstande und ich will es auch gar nicht machen, hier diesbezüglich eine Antwort abgeben.

Ich möchte nur soviel sagen. Für mich und wenn meine bescheidene Rechtsmeinung hier gefragt ist, - und wenn der Herr Bezirkshauptmann Traußnig eine Rechtsmeinung abgibt, dann erlaube ich mir, das auch hier zu tun, - ist es so, daß die Angelobung nicht Bestandteil der Wahl ist. Bei dem bleibe ich; denn die AGO sagt im Paragraph 25 ausdrücklich, daß der Vizebürgermeister oder die Vizebürgermeister und die Stadträte nach ihrer Wahl - 'nach ihrer Wahl' - in die Hand des Bezirkshauptmannes die Angelobung, die Gelöbnisformel abzulegen haben.

Im Sinne der Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes möchte ich noch betonen, daß es eigentlich gar nicht zu prüfen war heute, ob die Gewählterklärung durch Dr. Kraxner rechtswidrig ist oder nicht, weil eben diese Gewählterklärung von Dr. Kraxner solange Gültigkeit hat, bis diese Wahl angefochten wird und bis der Verfassungsgerichtshof diese Wahl eventuell auch aufhebt. Also diesbezüglich bitte gebe ich zu bedenken, daß, wenn wir heute jetzt diese Angelobung des Herrn Stadtrat Spinotti und der SPÖ-Ersatzmitglieder vornehmen, es sicherlich kein Problem wäre, auch die Ersatzmitglieder und Stadträte der ÖVP und FPÖ anzugeloben. Das ist in meinen Augen kein Problem, obwohl ich noch einmal betone, daß für mich die Angelobung kein Bestandteil der Wahl ist.

GR. Dr. Manfred Kraxner:

... Mit dieser Aussage und mit diesem Prozedere, das von Bezirkshauptmann Dr. Traußnig hier inszeniert wurde, ergibt sich für mich ein beinahe spiegelgleiches Verhalten zu dieser ominösen Sitzung am 6. Mai, wo man alles versucht hat, um Rechtsunsicherheit hineinzubringen, und ich kann nicht anders mit meinem bescheidenen Rechtsempfinden, als noch einmal meine Warnung in den Raum zu stellen, sollten wir heute auf das eingehen und eine neue Wahl über die Bühne gehen lassen.

...

Wenn die Angelobung, die ja von Dr. Traußnig als Bestandteil der Wahl angesehen wird, heute erfolgt, dann obliegen wir wieder der Vier-Wochenfrist, wo wiederum ein Einspruch beim Höchstgericht erfolgten könnte. Die Frist vom 6. Mai ist abgelaufen und somit unanfechtbar, und ich gebe dies zu bedenken und würde nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vorgehen, daß das Gelöbnis in die Hand des Bezirkshauptmannes erfolgt ist, egal ob die Wahl der zweiten fortgesetzten Sitzung illegal war oder nicht. Die Personen sind ident, die von mir für gewählt erklärt worden sind, und somit haben sie das Gelöbnis abgelegt.

Es sind also meiner Meinung nach nur Kollege Spinotti und die Ersatzmitglieder anzugeloben, und wir begeben uns hiermit nicht auf juristisches Glatteis, denn die juristischen Spitzfindigkeiten, die hier hereingetragen worden sind, haben ja letztendlich das Arbeiten in diesem Gemeinderat dermaßen erschwert, daß man nicht mehr mit gesundem Empfinden und Verstand mitkommen kann.

GR. Herbert Eile:

... Es handelt sich hier um keine Wahl, wie der Herr Amtsleiter ausgeführt hat. Es geht rein darum, heute nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes den Angelobungsakt für den gesamten Stadtrat neu vorzunehmen.

Wir haben hier amikal mit dem Vorsitzenden, mit allen Fraktionsführern eine gemeinsame Vorgangsweise festgelegt, im Sinne der Rechtssicherheit, daß heute der gesamte Stadtrat und die Ersatzmitglieder angelobt werden.

Sollte das nicht der Fall sein, dann wäre zu überlegen, wenn man also Zweifel daran hat, - bitte, ich bin auch kein Jurist - man müßte dann mehr oder weniger die Sitzung vertagen und dann bei der Verfassungsabteilung des Landes Kärnten also hier um eine Rückäußerung ersuchen. Aber ich glaube, wir bekennen uns gemeinsam zur Vorgangsweise heute im Sinne der Rechtssicherheit, den gesamten Stadtrat und die Ersatzmitglieder also mehr oder weniger anzugeloben.

STR. Ing. Heinz Buchbauer:

... Auch ich bin der Meinung, daß die Aussprache unter den Fraktionsführern, wenn sie auch kurz und prägnant war, sehr wohl Gültigkeit hat.

Wenn das nichts mehr gilt, wenn wir uns zusammensetzen und dann ein einzelner Gemeinderat eine andere Meinung vertritt, und wir werfen das dann hier im Plenum das um, dann verstehe ich die Welt nicht mehr.

Im Prinzip kann man es rechtlich so oder so betrachten, ich weiß es ja nicht. Aber wir haben uns geeinigt und ich ersuch' den Herrn Bürgermeister, diesen gemeinsamen Antrag zur Abstimmung zu bringen.

GR Dr. Manfred Kraxner:

... Darf ich nur hier zur Richtigstellung einwerfen. In diesem kurzen Fraktionsführergespräch wurde von keinem der Anwesenden aufgeworfen, ob die Vier-Wochenfrist gilt oder nicht. Und es sei erlaubt, daß ich mir Gedanken mache und die hier bescheiden einbringe und darüber eine Rechtsauskunft einhole. Und man kann nicht sagen, was die Fraktionsführer besprochen haben, ist bindend für alle anderen, und die sollen das Denken einstellen.

...

...

Aber ich bitte schon darum, diesen Passus hier noch einmal dezidiert durchzudenken und die Angelobung vorzunehmen.

GR. LAbg. Hans Peter Schlagholz:

... An und für sich eine äußerst unproblematische Tagesordnung...

Ich möchte aber doch bitten, damit in der Rechtsfrage tatsächlich kein unsicherer Faktor offen bleibt oder daß alle Unsicherheit für unsere Fraktion zumindest weitgehend ausgeräumt ist, daß wir noch einmal für zehn Minuten unterbrechen.

1. Vizebgm. Gerhard Abraham:

Einvernehmen? Danke, dann ist die Sitzung für zehn Minuten unterbrochen.

16,37 Uhr: Sitzungsunterbrechung

16,52 Uhr: Fortsetzung der Sitzung

1. Vizebgm. Gerhard Abraham:

... Ich setze die unterbrochene Sitzung fort und ersuche Sie, meinem Antrag zur Erweiterung der Tagesordnung auf Angelobung aller jener Personen, die seinerzeit am 6. Mai 1997 von Dr. Manfred Kraxner für gewählt erklärt worden sind, zuzustimmen. Gibt es dazu einen Einwand? Wenn das nicht der Fall ist, dann einstimmig so beschlossen."

In diesem Sinn nahm sodann der Bezirkshauptmann die Angelobung vor.

11. Bei der nach dem Rücktritt des bisherigen Bürgermeisters am 11. Jänner 1998 stattgefundenen Bürgermeisterwahl wurde Dr. Gerhard Seifried von den Gemeindebürgern zum neuen Bürgermeister der Gemeinde Wolfsberg gewählt.

12. Ferner wurden in der Sitzung des Gemeinderats am 29. Jänner 1998 an Stelle der - wegen Amtsverzichts - aus ihrer Funktion ausscheidenden Mitglieder des Stadtrats - 1. Vizebürgermeister Gerhard Abraham und Walter Schmerlaib - und Ersatzmitglieder - Jürgen Nickel, DI Ernst Koller und Josef Waldmann - gemäß §24 Abs2 AGO auf Grund eines Wahlvorschlags der SPÖ-Gemeinderatsfraktion Heimo Toefferl zum 1.

Vizebürgermeister und Gerhard Abraham zu einem sonstigen Mitglied des Stadtrats sowie Jürgen Nickel und Josef Waldmann neuerlich und Hans-Peter Schlagholz zu Ersatzmitgliedern gewählt. Des Weiteren wurden in der Sitzung des Gemeinderats am 4. Juni 1998 an Stelle der - wegen Amtsverzichts - aus ihrer Funktion ausscheidenden Mitglieder des Stadtrats - Gerhard Abraham, Ilse Oberländer und Ernst Spinotti - und Ersatzmitglieder - Jürgen Nickel, Gudrun Schranz, Hans-Peter Schlagholz und Josef Waldmann - gemäß §24 Abs2 AGO auf Grund eines Wahlvorschlags der SPÖ-Gemeinderatsfraktion Jürgen Nickel, Claudia Ehmann und Helfried Presser zu Mitgliedern des Stadtrats sowie Hans-Peter Schlagholz und Josef Waldmann neuerlich, Gerhard Abraham und Walter Schmerlaib zu Ersatzmitgliedern gewählt. In einer am 6. Oktober 1998 fortgesetzten Sitzung des Gemeinderats (sie war am 8.9.1998 unterbrochen worden) wurden - nachdem das Mitglied des Stadtrats Helfried Presser und das Ersatzmitglied Gerhard Abraham auf die weitere Ausübung ihres Amts verzichtet hatten - gemäß §24 Abs2 AGO auf Grund eines Wahlvorschlags der SPÖ-Gemeinderatsfraktion neuerlich Ernst Spinotti zum ordentlichen Mitglied des Stadtrats und Gerhard Abraham zum Ersatzmitglied gewählt. Schließlich wurde in der Sitzung des Gemeinderats am 10. Dezember 1998 über einen Wahlvorschlag der FPÖ-Gemeinderatsfraktion Ignaz Penz an Stelle von Mag. Dr. Adolf Schriebl gemäß §24 Abs2 AGO zum Ersatzmitglied des Stadtrats gewählt.

II. 1. Mit der

vorliegenden, auf Art141 Abs1 litb B-VG gestützten

Wahlanfechtungsschrift stellen 16 Mitglieder des Gemeinderats der

Gemeinde Wolfsberg, die "in ihrer Gesamtheit die vollständigen

Fraktionen der Frauwallner-ÖVP ... und der FPÖ" darstellen, den

Antrag,

"1. das am 06.05.1997 in der Gemeinderatssitzung unter Vorsitzführung von Bürgermeister Dr. Manfred Kraxner vor Sitzungsunterbrechung durchgeführte Wahlverfahren der Vizebürgermeister und der sonstigen Mitglieder des Gemeindevorstandes (Stadtrates) der Stadtgemeinde Wolfsberg durch Gewählterklärung durch den Bürgermeister, nämlich

Vizebürgermeister: Gerhard ABRAHAM

Ersatzmitglied: Jürgen NICKEL

2. Vizebürgermeister: Mag. Karl Heinz FRAUWALLNER ÖVP

Ersatzmitglied: Paul THALMANN

Sonstige Mitglieder des Ersatzmitglieder:

Stadtrates:

3. Ilse OBERLÄNDER SPÖ Gudrun SCHRANZ

4. Dkfm. Kurt RUTHOFER FPÖ Mag. Dr. Adolf SCHRIEBL

5. Ernst SPINOTTI SPÖ DI. Ernst KOLLER

6. Karl STÜCKLER ÖVP Anton HERITZER

7. Walter SCHMERLAIB SPÖ Josef WALDMANN

8. Ing. Heinrich BUCHBAUER FPÖ Elisabeth SZOLAR

  1. 9. Dr. Manfred Kraxner SPÖ,

zur Gänze als nichtig, allenfalls rechtswidrig aufzuheben und/oder

2. die Wahl der Stadtratsmitglieder Ilse Oberländer, Ernst Spinotti, Walter Schmerlaib und Vizebürgermeister Gerhard Abraham sowie der Ersatzmitglieder Jürgen Nickel, Gudrun Schrank, Dipl.Ing. Ernst Koller und Josef Waldmann als nichtig, allenfalls rechtswidrig aufzuheben,

allenfalls

3. folgende Handlungen im Wahlverfahren einzeln oder gemeinsam als nichtig, allenfalls rechtswidrig aufzuheben:

a) Sammlung von Unterschriften für einen auf eine Fraktionswahl gemäß §24 Abs2 K-AGO gerichteten Wahlvorschlag durch den Fraktionsvorsitzenden der SPÖ, Fister, in der Sitzung des Gemeinderates am 06.05.1997 außerhalb der Tagesordnung;

b) Erklärung durch den Fraktionsführer der SPÖ, Fister, in seiner Wortmeldung nach Beendigung des TOP 3 in der Sitzung des Gemeinderates vom 06.05.1997 außerhalb eines entsprechenden Tagesordnungspunktes, womit er feststellt, daß die Fraktion der Sozialdemokraten im Gemeinderat von Wolfsberg im Rahmen der Gemeinderatssitzung für die Wahl des ersten Vizebürgermeisters und der weiteren ihr aufgrund der Wahlergebnisse vom 09.03.1997 zustehenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Stadtrates Wahlvorschläge unterfertigt und dem Bürgermeister überreicht hätte, soweit diese Erklärung auf die Dokumentation und Protokollierung einer behaupteten Fraktionswahl gemäß §24 Abs2 K-AGO im Rahmen der Gemeinderatssitzung abzielt;

c) die außerhalb der Tagesordnung in der Gemeinderatssitzung vom 06.05.1997 erfolgte Entgegennahme des außerhalb der Tagesordnung erstellten, auf eine Fraktionswahl gemäß §24 Abs2 K-AGO gerichteten SPÖ-Wahlvorschlages durch den Bürgermeister;

d) die in der Gemeinderatssitzung vom 06.05.1997 unter Tagesordnungspunkt 5 vom Bürgermeister vorgenommene Erklärung über die nach dem Verhältniswahlrecht auf die Gemeinderatsparteien entfallende Anzahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes;

e) die außerhalb der Tagesordnung in der Sitzung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Wolfsberg vom 06.05.1997 abgegebene Erklärung des Vorsitzenden des Gemeinderates (Bürgermeister) Dr. Manfred Kraxner, wonach er alle in dem ihm außerhalb der Tagesordnung übergebenen Wahlvorschlag der SPÖ angeführten Personen sowie die in dem ihm außerhalb der Tagesordnung in der Gemeinderatssitzung vom 20.03.1997 übergebenen, in der Sitzung des Gemeinderates vom 06.05.1997 zurückgezogenen Wahlvorschlag der ÖVP angeführten Personen und schließlich die in dem ihm außerhalb der Tagesordnung in der Sitzung des Gemeinderates vom 20.03.1997 übergebenen Wahlvorschlag der FPÖ angeführten Personen für gewählt erklärt, und zwar

Vizebürgermeister: Gerhard ABRAHAM

Ersatzmitglied: Jürgen NICKEL

2. Vizebürgermeister: Mag. Karl Heinz FRAUWALLNER ÖVP

Ersatzmitglied: Paul THALMANN

Sonstige Mitglieder des Ersatzmitglieder:

Stadtrates:

3. Ilse OBERLÄNDER SPÖ Gudrun SCHRANZ

4. Dkfm. Kurt RUTHOFER FPÖ Mag. Dr. Adolf SCHRIEBL

5. Ernst SPINOTTI SPÖ DI. Ernst KOLLER

6. Karl STÜCKLER ÖVP Anton HERITZER

7. Walter SCHMERLAIB SPÖ Josef WALDMANN

8. Ing. Heinrich BUCHBAUER FPÖ Elisabeth SZOLAR

  1. 9. Dr. Manfred Kraxner SPÖ;

f) die Angelobung der außerhalb der Tagesordnung in der Sitzung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Wolfsberg vom 06.05.1997 durch den Vorsitzenden des Gemeinderates (Bürgermeister) für gewählt erklärten Personen in der Sitzung des Gemeinderates am 07.01.1998."

2. Über Aufforderung des Verfassungsgerichtshofs (§68 Abs2 VerfGG 1953; VfSlg. 12946/1991, 13643/1993, VfGH 12.12.1997 WI-1/97) legte der Bürgermeister der Gemeinde Wolfsberg die Wahlakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der er die Zurückweisung der Wahlanfechtung wegen Versäumung der Anfechtungsfrist begehrt.

3. Hierauf haben die Anfechtungswerber repliziert.

III. Zur Zulässigkeit der Wahlanfechtung hat der Verfassungsgerichtshof erwogen:

1. Gemäß Art141 Abs1 litb B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof u.a. über Anfechtungen von Wahlen in die mit der Vollziehung betrauten Organe einer Gemeinde, somit auch in den Gemeindevorstand (Stadtrat) (§67 Abs1 VerfGG 1953, Art117 Abs1 litb B-VG). Nach §67 Abs2 VerfGG 1953 bedarf die Anfechtung der Wahl zu einem Gemeindevorstand des Antrags von einem Zehntel der Mitglieder der Gemeindevertretung, mindestens aber von zwei Mitgliedern. Diese Prozessvoraussetzungen liegen vor.

2. §68 Abs1 VerfGG 1953

bestimmt schließlich, dass die Wahlanfechtung binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens eingebracht sein muss.

Die vorliegende Wahlanfechtung ist dem Verfassungsgerichtshof am 27. Jänner 1998 per Fax zugegangen und wurde behauptetermaßen am selben Tag zur Post gegeben (die Sendung trägt keinen Poststempel); auf dem Postweg ist sie am 28. Jänner 1998 im Verfassungsgerichtshof eingelangt.

3. Auf das Wesentliche zusammengefasst führen die Anfechtungswerber für die Rechtzeitigkeit der Wahlanfechtung einmal ins Treffen, dass die hier angefochtene Wahl erst mit der Angelobung am 7. Jänner 1998 abgeschlossen gewesen sei. Zum Anderen wird behauptet, dass diese Wahl in der Zeit zwischen der in der fortgesetzten Sitzung des Gemeinderats am 6. Mai 1997 vorgenommenen Mehrheitswahl bis zur Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 12. Dezember 1997, WI-1/97, an die nunmehrigen Anfechtungswerber (d. i. der 31. Dezember 1997) keinerlei Wirkung entfaltete. Sofern daher die Frist für die Anfechtung der Wahl vor dem Verfassungsgerichtshof mit der Gewählterklärung durch den Bürgermeister am 6. Mai 1997 zu laufen begonnen habe, sei sie in weiterer Folge im beschriebenen Zeitraum "unterbrochen und gehemmt" gewesen und habe erst nach dessen Ablauf wieder zu laufen begonnen.

4. Dem hält der Bürgermeister der Gemeinde Wolfsberg in seiner Gegenschrift entgegen, dass nach der "gewöhnlichen Bedeutung der Worte" die "Begriffe Wahl und Angelobung als separate aufeinanderfolgende Vorgänge" zu verstehen sind, "von denen der zweite (die Angelobung) voraussetzt, dass der erste (die Wahl) bereits stattgefunden hat und abgeschlossen ist". Die von den Anfechtungswerbern subsidiär behauptete Hemmung der Anfechtungsfrist durch Überlagerung der ersten (= Fraktions-)Wahl durch die zweite (=Mehrheits-)Wahl, also die Annahme einer die Wirkung der angefochtenen Wahl (wenn auch nur vorübergehend) beseitigenden abermaligen (wenn auch rechtswidriger Weise durchgeführten) Wahl, sei dem österreichischen Verfassungsrecht fremd.

5. Die Anfechtungswerber haben darauf in einem weiteren Schriftsatz repliziert.

6. Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur (VfSlg. 1904/1950, 9342/1982, 11256/1987, 11738/1988) ausgesprochen, dass §68 Abs1 VerfGG 1953, demzufolge die Wahlanfechtung "binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens" erfolgen muss, "sämtliche zur Durchführung der Wahl erforderlichen Phasen des Verfahrens zu einem Gesamtbegriff zusammen(faßt) und ... unter 'Beendigung' des Wahlverfahrens den Zeitpunkt (versteht), in dem der letzte der in Betracht kommenden Akte vollzogen ist."

Dem festgestellten Sachverhalt zufolge erfolgte im vorliegenden Fall die Gewählterklärung durch den Bürgermeister außerhalb der Tagesordnung des Gemeinderats unter Umständen, die das Vorliegen und den Abschluss der Fraktionswahl an sich zweifelhaft erscheinen lassen. Schon aus Rechtsschutzgründen muss bei einer Fraktionswahl (- bei der sich die Wahlhandlung im Wahlvorschlag sowie in der Gewählterklärung erschöpft -) im Fall der Missachtung ihrer formalrechtlichen Bedingungen und Voraussetzungen der Zeitpunkt der Beendigung des Wahlverfahrens als Beginn der Wahlanfechtungsfrist konkret im Hinblick auf den jeweiligen Sachverhalt bestimmt werden. Eine endgültige Beendigung des hier an sich fragwürdigen Wahlverfahrens war angesichts des vorliegenden konkreten Sachverhalts erst mit der Angelobung der für gewählt erklärten Personen anzunehmen.

Mit Rücksicht auf die Rechtsschutzverheißung des Art141 Abs1 litb B-VG ist daher davon auszugehen, dass die Wahl der Vizebürgermeister und sonstigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Stadtrats der Gemeinde Wolfsberg, soweit sie vor der Unterbrechung der Sitzung des Gemeinderats am 6. Mai 1997 erfolgte, erst mit der Angelobung dieser Stadtratsmitglieder am 7. Jänner 1998 abgeschlossen war. Die Wahlanfechtung erfolgte somit rechtzeitig im Sinn des §68 Abs1 VerfGG 1953.

Dem können auch die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs in seinem Erkenntnis vom 12. Dezember 1997, WI-1/97, nicht entgegen gehalten werden. In diesem Erkenntnis ist der Verfassungsgerichtshof (unter II.2.3.2.) zwar davon ausgegangen, dass die am 6. Mai 1997 "vor der Unterbrechung der Gemeinderatssitzung durch den Bürgermeister stattgefundene (Fraktions-)Wahl (nach wie vor) wirksam ist". Ausdrücklich hat er jedoch, weil in jenem Verfahren irrelevant, die Prüfung und Beantwortung der Frage unterlassen, ob und wann die Anfechtungsfrist für ein diese Wahl betreffendes Wahlprüfungsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgelaufen ist. Die in diesem Erkenntnis getroffene Aussage, dass "es sich bei der gemäß §24 Abs1 und 2 AGO durchgeführten (Fraktions-)Wahl um ein abgeschlossenes Wahlverfahren" handelte, hat u im Zusammenhang gelesen u lediglich den Sinn und die argumentative Bedeutung, der Behauptung entgegen zu treten, wonach die Fraktionswahl am 6. Mai 1997 "keine rechtliche Wirkung" hatte und "daher als absolut nichtiger Akt zu werten" war.

Da somit alle Prozessvoraussetzungen vorliegen, ist die Wahlanfechtung zulässig.

IV. Sie ist auch in der Sache begründet.

1. Die von den Anfechtungswerbern im Wesentlichen vorgetragenen Anfechtungsgründe betreffen die behauptete Unzulässigkeit der Fraktionswahl wegen Fristablaufs, wegen mangelnder Aufnahme in die Tagesordnung der Sitzung des Gemeinderats vom 6. Mai 1997, wegen Befangenheit des Bürgermeisters als des Vorsitzenden der Wahlhandlung und wegen Verschweigung hinsichtlich des Rechts zur Fraktionswahl.

Der Bürgermeister der Gemeinde Wolfsberg geht in seiner als "Stellungnahme" bezeichneten Gegenschrift auf die geltend gemachten Anfechtungsgründe nicht ein, sondern verweist diesbezüglich "auf die Ausführungen auf den Seiten 22 bis 25 der Anfechtungsschrift zu WI-1/97". Da Verweisungen auf andere, nicht in einem verbundenen Verfahren erstattete Schriftsätze im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof grundsätzlich unzulässig sind (VfSlg. 11611/1988, 12577/1990), war auf die in jenem Verfahren von den seinerzeitigen Anfechtungswerbern vorgetragenen Überlegungen im vorliegenden Verfahren nicht einzugehen.

2. Gemäß §24 Abs1 AGO sind die Mitglieder des Gemeindevorstands nach dem Verhältniswahlrecht von den Gemeinderatsparteien zu wählen. Die Wahl erfolgt dem Abs2 des §24 AGO zufolge auf Grund von Wahlvorschlägen der Gemeinderatsparteien, denen nach dem Verhältniswahlrecht ein Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand zukommt. Da die Unterschriften der Angehörigen der jeweils anspruchsberechtigten Gemeinderatspartei auf ihrem Wahlvorschlag dem dritten Satz der zitierten Bestimmung zufolge "im Rahmen der Gemeinderatssitzung zu leisten" sind und die Gewählterklärung durch den Vorsitzenden dem vierten Satz der zitierten Bestimmung zufolge gültige Wahlvorschläge voraussetzt, bedarf es zur Durchführung beider Teilakte der Fraktionswahl der Mitglieder des Gemeindevorstands eines entsprechenden Tagesordnungspunkts für die Sitzung des Gemeinderats, in der die Fraktionswahl stattfinden soll.

Wie der Verfassungsgerichtshof nämlich in VfSlg. 12398/1990 feststellte, kann es als allgemeiner Rechtsgrundsatz für die Geschäftsordnung von Gemeinderäten angesehen werden, dass Rechtsakte vom Gemeinderat nur dann rechtmäßig gesetzt werden können, wenn sie einen Gegenstand der Tagesordnung der betreffenden Sitzung des Gemeinderats bildeten. Der Verfassungsgerichtshof hat dies insbesondere im Hinblick auf das Öffentlichkeitsgebot des Art117 Abs3 B-VG begründet, "aus welchem sich ergibt, dass dem Geschehen im Gemeinderat eine unmittelbar über die Mitglieder des Gemeinderats hinausgehende, potentiell alle Gemeindebürger betreffende Bedeutung zukommt". Er hat ferner ausgeführt, dass es die Intention der gesetzlichen Bestimmungen über die Tagesordnung und deren Mitteilung an die Mitglieder des Gemeinderats ist, dass diese Mitglieder "so rechtzeitig über die Themen, über die bei der Sitzung ein Beschluß gefasst werden soll, informiert" werden, "daß sie sich hierauf vorbereiten können". Angesichts dieser wesentlichen, für ein Tätigwerden des Gemeinderats geradezu konstitutiven Funktion der Tagesordnung sind auch dem Gemeinderat vorbehaltene Wahlhandlungen, wie insbesondere die Erstattung von Wahlvorschlägen oder die Gewählterklärung vorgeschlagener Mitglieder, rechtswidrig, wenn sie ohne gehörigen Tagesordnungspunkt vorgenommen werden.

Kommt es in der auf die Wahl des Bürgermeisters folgenden Sitzung des Gemeinderats zu keiner Fraktionswahl, hat der Gemeinderat gemäß §24 Abs7a AGO die Mitglieder des Gemeindevorstands aus der Mitte aller Mitglieder des Gemeinderats mit einfacher Mehrheit zu wählen. Der Verfassungsgerichtshof hält vorerst fest, dass er gegen diese Vorschrift keine verfassungsrechtlichen Bedenken hegt. Dies in Anbetracht der Überlegungen, die der Gerichtshof in VfSlg. 12946/1991 zur Zulässigkeit einer Mehrheitswahl eines Gemeindevorstands für den Fall angestellt hat, dass eine im Gemeinderat vertretene Partei auf ihren "Anspruch" auf Vertretung im Gemeindevorstand nach Maßgabe ihrer Stärke gemäß Art117 Abs5 B-VG faktisch dadurch verzichtet, dass sie nicht oder nicht rechtzeitig einen gültigen Wahlvorschlag einbringt.

Gemäß §21 Abs1a der Kärntner AGO, LGBl. 66/1998, hat die Tagesordnung der ersten Sitzung des neu gewählten Gemeinderats jedenfalls auch "die Wahl der Vizebürgermeister und der sonstigen Mitglieder des Gemeindevorstandes sowie deren Ersatzmitglieder (§24)" zu enthalten. Eine gleich lautende ausdrückliche Vorschrift fehlte zwar in der AGO zum Zeitpunkt der angefochtenen Gemeindevorstandswahl, wird aber gleichwohl als notwendige Konsequenz des Art117 Abs5 B-VG stillschweigend anzunehmen sein, wenn eine Verhältniswahl von Gemeindevorstandsmitgliedern in der "auf die Wahl des Bürgermeisters folgenden Sitzung des Gemeinderates" (§24 Abs7a AGO) stattzufinden hat. Fehlt es an einem entsprechenden Tagesordnungspunkt, kann keine Rede davon sein, dass die im Gemeinderat vertretenen Parteien auf ihren Anspruch auf verhältnismäßige Vertretung im Gemeinderat verzichteten. In diesem Fall wird im Wege verfassungskonformer Auslegung Art117 Abs5 B-VG zufolge vielmehr davon auszugehen sein, dass die für die Gemeindevorstandswahl durch Fraktionswahl vorgesehene, "auf die Wahl des Bürgermeisters folgende Sitzung des Gemeinderates" (im Sinn des §24 Abs7a AGO) erst jene Gemeinderatssitzung ist, deren Tagesordnung die Fraktionswahl des Gemeindevorstands vorsieht und damit ermöglicht. Die Rechtsfolge der Mehrheitswahl der Mitglieder des Gemeindevorstands gemäß der dargestellten Vorschrift des §24 Abs7a AGO tritt wegen Art117 Abs5 B-VG erst ein, wenn auf Grund eines entsprechenden Tagesordnungspunkts für die Gemeinderatsparteien die rechtliche Möglichkeit bestand, die Mitglieder des Gemeindevorstands durch Fraktionswahl zu bestimmen, und sie - aus welchen Gründen immer - kraft eigenem Entschluss von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machten.

3. Die auf die Wahl des Bürgermeisters folgende und gleichzeitig konstituierende Sitzung des Gemeinderats der Stadtgemeinde Wolfsberg fand am 20. März 1997 statt. Wie bereits in der Sachverhaltsdarstellung (I.5.1.) geschildert, kam es in dieser Sitzung des Gemeinderats schon mangels eines entsprechenden Tagesordnungspunkts zu keiner Wahl der Mitglieder des Stadtrats. Die betreffende Sitzung wurde auch nicht unterbrochen oder zur Fortsetzung auf einen anderen Termin erstreckt. Mangels eines entsprechenden Tagesordnungspunkts war die bei dieser Sitzung stattgefundene Abgabe von Wahlvorschlägen (der ÖVP- und FPÖ-Gemeinderatsfraktionen) rechtswidrig.

Aber auch die Fraktionswahl durch Gewählterklärung des Bürgermeisters am 6. Mai 1997 war durch die Tagesordnung der an jenem Tag stattgefundenen Sitzung des Gemeinderats nicht gedeckt und daher rechtswidrig. Der Tagesordnungspunkt 5. der Gemeinderatssitzung vom 6. Mai 1997 sah lediglich die - bedeutungslose - Mitteilung einer früheren Überreichung der Wahlvorschläge und ihrer Unterfertigung für die Wahl des 2. Vizebürgermeisters, der ÖVP- und FPÖ-Stadtratsmitglieder sowie deren Ersatzmitglieder und deren Gewählterklärung vor. Selbst wenn im Rahmen des Tagesordnungspunkts 5. eine solche Unterfertigung und Überreichung durch die ÖVP- und FPÖ-Gemeinderatsmitglieder vorgesehen gewesen wären, so fanden Unterfertigung und Überreichung in dieser Sitzung jedenfalls nicht statt. Die Gewählterklärung von Mag. Karl Heinz Frauwallner zum 2. Vizebürgermeister sowie der sonstigen Stadtratsmitglieder Dkfm. Kurt Ruthofer, Karl Stückler und Ing. Heinz Buchbauer sowie der Ersatzmitglieder Paul Thalmann, Mag. Dr. Adolf Schriebl, Anton Heritzer sowie Elisabeth Szolar war daher aus diesem Grund rechtswidrig.

Die Wahl des 1. Vizebürgermeisters und der sonstigen Mitglieder des Stadtrats und deren Ersatzmitglieder war unter Tagesordnungspunkt 5. nicht vorgesehen. Unter Tagesordnungspunkt 7. war dem Text dieses Tagesordnungspunkts zufolge ausschließlich die Anwendung des §23a Abs2 bis 4 AGO, also die Anwendung der Mehrheitswahl, vorgesehen und insofern die genannte Wahl darauf beschränkt. Die Gewählterklärung dieser Mitglieder des Stadtrats, das waren Vizebürgermeister Gerhard Abraham sowie die sonstigen Mitglieder des Stadtrats Ilse Oberländer, Ernst Spinotti, Walter Schmerlaib, sowie deren Ersatzmitglieder Jürgen Nickel, Gudrun Schranz, DI Ernst Koller und Josef Waldmann auf Grund eines Wahlvorschlags der SPÖ-Gemeinderatsfraktion erwies sich sohin mangels eines die Fraktionswahl dieser Stadtratsmitglieder (Ersatzmitglieder) vorkehrenden Tagesordnungspunkts ebenfalls als rechtswidrig.

Da die dargestellten Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens zweifelsohne von Einfluss auf das Wahlergebnis sein konnten, war der Wahlanfechtung stattzugeben.

4. Die am 6. Mai 1997 vor der Unterbrechung der Sitzung des Gemeinderats der Gemeinde Wolfsberg durch die Erklärung des Bürgermeisters bewirkte Wahl der Vizebürgermeister und der sonstigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Stadtrats der Gemeinde Wolfsberg war sohin aufzuheben.

5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG 1953 ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nicht öffentlicher Sitzung getroffen werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte