Normen
B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
ÄrzteG 1998 §92, §104
Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien §79, §80
B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
ÄrzteG 1998 §92, §104
Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien §79, §80
Spruch:
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
I. 1. Mit ihren auf Art139 und Art140 B-VG gestützten Anträgen begehrt die Einschreiterin die Aufhebung der §§79 Abs2 und 80 Abs2 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien idF des Beschlusses der Vollversammlung der Ärztekammer für Wien vom 21. Juni 2005, kundgemacht in "doktorinwien" 10/2005, sowie die Feststellung, dass §104 Abs2 des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 - ÄrzteG 1998), BGBl. I 169 idF BGBl. I 179/2004, und §92 Abs1 ÄrzteG 1998 in der Stammfassung BGBl. I 169 verfassungswidrig waren.
2.1. Zu ihrer Antragslegitimation und zum Anfechtungsgegenstand führt die Einschreiterin unter anderem Folgendes aus:
"Ich bin die Witwe von Herrn MR Dr. T., der am 02.06.2005 verstorben und Empfänger einer Altersversorgung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer Wien war. Nach Gesetzeslage vor der 6. Ärztegesetz-Novelle - also bis 31.12.2004 - wäre mir die Todesfallsbeihilfe in der Höhe von € 18.895,00 zugestanden (§§98 Abs1 und 104 Ärztegesetz; §31 Abs1 Satzung des Wohlfahrtsfonds). Nunmehr erhielt ich jedoch aufgrund der angefochtenen Bestimmungen der Satzung lediglich € 4.000,00; davon € 1.000,00 Bestattungsbeihilfe und € 3.000,00 Hinterbliebenenunterstützung. Die Auszahlung erfolgte direkt aufgrund der Satzung, es wurde kein Bescheid erlassen.
- Die angefochtenen Bestimmungen greifen tatsächlich in meine Rechtssphäre unmittelbar ein: §79 Abs2 lita, §80 Abs2 lita iVm §78 Abs2 lita der Satzung des Wohlfahrtsfonds (idF Beschluss der Vollversammlung 21.06.2005) räumen mir einen Anspruch auf Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung ein; diese Bestimmungen stützen sich auf die unter Punkt II. angefochtene Bestimmung des §104 Abs2 Ärztegesetz. Die vorhergehende Rechtslage hätte mir einen Anspruch auf die wesentlich höhere Todesfallbeihilfe eingeräumt.
- Der Eingriff ist nach Art und Ausmaß durch die angefochtenen Satzungsbestimmungen (und die damit in untrennbarem Zusammenhang damals in Geltung gestandene Bestimmung des §104 Abs2 ÄrzteG) selbst eindeutig bestimmt und bedarf keiner weiteren Konkretisierung, da sowohl die Leistung ziffernmäßig als auch der Leistungsempfänger bestimmt sind: mein Anspruch auf Todesfallsbeihilfe hätte € 18.895,00 betragen (§31 Abs1 Satzung idF 01.01.2003); nunmehr beläuft sich mein Anspruch auf Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung gemäß §§79 Abs2 lita und 80 Abs2 lita der Satzung (idF Beschluss der Vollversammlung 21.06.2005) auf insgesamt € 4.000,00. Zusammengefasst können die angefochtenen Bestimmungen unmittelbar auf mich als Normadressatin angewandt werden.
- Der Eingriff beeinträchtigt meine rechtlich geschützten Interessen nicht nur potentiell, sondern aktuell: mein Ehegatte ist Anfang Juni 2005 gestorben; durch die auf den 01.01.2005 rückwirkende Satzungsänderung kommen die angefochtenen Bestimmungen auf mich zur Anwendung. Der Anspruch auf Bestattungsbeihilfe bzw. Hinterbliebenenunterstützung besteht ab dem Tage der Einreichung des Antrags nächstfolgenden Monatsersten (§79 Abs6 Satzung). Im September 2005 wurden die Garantieleistungen betreffend Bestattungsbeihilfe bzw. Hinterbliebenenunterstützung auf mein Konto überwiesen.
- Meine Rechtssphäre wird verletzt: Die unter Punkt II. angefochtenen Bestimmungen sind rechtswidrig (...) und wirken sich - auch objektiv gesehen - nachteilig auf mich aus: Ich verliere mehr als 70 % des mir ursprünglich zustehenden Betrages.
- Mir steht kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung, insb. ist die Erwirkung eines Feststellungsbescheids unzumutbar: Die Möglichkeit der Erwirkung eines Feststellungsbescheids ist weder im Ärztegesetz noch in einer Satzung des Wohlfahrtsfonds vorgesehen (vgl. VfSlg. 9.048, 14.591), d.h. es besteht keine Verpflichtung, einen diesbezügliche(n) Bescheid zu erlassen. Die angefochtenen Bestimmungen der Satzung treffen mich unmittelbar, ohne dass es noch eines diese Bestimmungen konkretisierenden Aktes bedürfte oder dass ein solcher vorgesehen wäre (vgl. VfSlg. 13.576; 16.362): Insbesondere sind sowohl der auszuzahlende Betrag (§79 Abs2 lita und §80 Abs2 lita der Satzung idF Beschluss der Vollversammlung 21.06.2005) als auch der Leistungsempfänger (§78 Abs2 lita der Satzung idF Beschluss der Vollversammlung 21.06.2005) bereits in der Satzung klar festgelegt. Daher hätte ich auch kein rechtliches Interesse an der Feststellung, in welcher Höhe mein Anspruch zu Recht besteht (vgl. VfSlg. 16.302). Generell schließt die Möglichkeit der Erwirkung eines Feststellungsbescheides die Zulässigkeit eines Individualantrags nicht aus, wenn der einzige Zweck des Feststellung(s)bescheids darin bestünde, damit ein Mittel zu gewinnen, um die gegen eine Norm bestehenden Bedenken an den VfGH heranzutragen (vgl. VfSlg. 12.227/1989, 13.743/1994, 14.535/1996, 14.591/1996). Die angefochtenen Bestimmungen sind also direkt wirksam für mich geworden: ohne einen Bescheid zu erlassen wurden beide Garantieleistungen kommentarlos auf mein Konto überwiesen."
2.2. In der Sache behauptet die Antragstellerin - mit näherer Begründung - vor allem eine durch die angefochtenen Bestimmungen der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien bewirkte Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, insbesondere unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes, da hinsichtlich der in Rede stehenden Versorgungsleistungen eine Umstellung von einem Umlage- auf ein Kapitaldeckungsverfahren "ohne adäquate Übergangsbestimmungen" erfolgt sei.
II. Zur Rechtslage:
1. Mit der 6. Ärztegesetz-Novelle, BGBl. I 179/2004, traten an die Stelle der Bestimmungen über die Todesfallbeihilfe, die im Falle des Todes eines Kammerangehörigen oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung zu gewähren war, Vorschriften über die Gewährung der - ebenfalls aus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds stammenden - Bestattungsbeihilfe sowie der Hinterbliebenenunterstützung. Die diesbezüglichen Bestimmungen des ÄrzteG 1998 traten am 31. Dezember 2004 in Kraft. Die 7. Ärztegesetz-Novelle, BGBl. I 156/2005, führte eine neuerliche Dnderung der Rechtslage herbei, indem nunmehr Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung nicht mehr verpflichtend, sondern als zusätzliche Versorgungsleistungen vorgesehen sind. Diese Änderungen sind am 1. Jänner 2006 in Kraft getreten. Schließlich kam es durch die 8. Ärztegesetz-Novelle, BGBl. I 122/2006, zu einer weiteren, für den vorliegenden Antrag allerdings nicht maßgeblichen Novellierung.
Der Rechtslage der 6. Ärztegesetz-Novelle trug die Vollversammlung der Ärztekammer für Wien mit Beschluss vom 21. Juni 2005, kundgemacht in "doktorinwien" 10/2005, insoweit Rechnung, als die in der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien enthaltenen Bestimmungen über das Ausmaß der Todesfallbeihilfe durch entsprechende Regelungen zur Höhe von Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung ersetzt wurden. Diese Änderungen der Satzung wurden rückwirkend mit 1. Jänner 2005 in Kraft gesetzt. Die mit Beschluss der Vollversammlung der Ärztekammer für Wien vom 6. Dezember 2005, kundgemacht in "doktorinwien" 9/2006, herbeigeführte Novellierung der Satzung des Wohlfahrtsfonds, die ebenfalls - rückwirkend - mit 1. Jänner 2005 in Kraft getreten ist, hatte keine Auswirkungen auf die im gegenständlichen Verfahren angefochtenen Bestimmungen.
2. Zu den mit dem vorliegenden Antrag angefochtenen Bestimmungen des ÄrzteG 1998 (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):
2.1. §104 ÄrzteG 1998 lautete in der angefochtenen Fassung, BGBl. I 179/2004:
"§104
(1) Beim Tod eines Kammerangehörigen oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung ist
- 1. die Bestattungsbeihilfe und
- 2. die Hinterbliebenenunterstützung
zu gewähren. Die Bestattungsbeihilfe dient der Abdeckung der mit der Bestattung verbundenen Kosten. Die Hinterbliebenenunterstützung ist Teil der Hinterbliebenenversorgung und dient den Hinterbliebenen als einmalige finanzielle Sofortversorgung.
(2) Das Ausmaß der Bestattungsbeihilfe und der Hinterbliebenenunterstützung ist unter Bedachtnahme auf §92 Abs1 in der Satzung festzulegen.
(3) Auf die Bestattungsbeihilfe und die Hinterbliebenenunterstützung haben, sofern der verstorbene Kammerangehörige oder Empfänger einer Alters- oder Invaliditätsversorgung nicht einen anderen Zahlungsempfänger namhaft gemacht und hierüber eine schriftliche, eigenhändig unterschriebene Erklärung beim Wohlfahrtsfonds hinterlegt hat, nacheinander Anspruch:
- 1. die Witwe (der Witwer),
- 2. die Waisen und
- 3. sonstige gesetzliche Erben.
(4) Sind mehrere Anspruchsberechtigte gemäß Abs3 Z2 oder 3 vorhanden, ist diesen die Leistung zur ungeteilten Hand auszubezahlen.
(5) Ist eine anspruchsberechtigte Person im Sinne des Abs3 nicht vorhanden und werden die Kosten der Bestattung von einer anderen Person getragen, so gebührt dieser auf Antrag der Ersatz der nachgewiesenen Kosten bis zur Höhe der vorgesehenen Bestattungsbeihilfe."
Im Zuge der 7. Ärztegesetz-Novelle wurde unter anderem §104 Abs2 ÄrzteG 1998 neu gefasst, sodass die Norm in der angefochtenen Fassung mit 31. Dezember 2005 außer Kraft getreten ist.
2.2. §92 Abs1 ÄrzteG 1998 lautete in der angefochtenen Stammfassung, BGBl. I 169 (die mit BGBl. I 110/2001 erfolgte Novellierung bezog sich nicht auf den nunmehr angefochtenen Abs1):
"§92
(1) Für die finanzielle Sicherstellung der Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds sind unter Berücksichtigung seiner Erfordernisse, seines dauernden Bestandes und seiner Leistungsfähigkeit Wohlfahrtsfondsbeiträge einzuheben.
..."
Mit der 7. Ärztegesetz-Novelle erhielt der - inhaltlich unveränderte - §92 ÄrzteG 1998 die Bezeichnung "§108a".
3. Die zur Beurteilung der vorliegenden Anträge maßgeblichen Bestimmungen der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien idF "doktorinwien" 10/2005 lauten wie folgt (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):
"B. Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung
§78 Leistungen
(1) Gemäß §98 i.V.m. §104 ÄrzteG ist bei Tod eines Fondsmitgliedes oder eines Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung die Bestattungsbeihilfe und die Hinterbliebenenunterstützung zu gewähren.
(2) Auf die Bestattungsbeihilfe und die Hinterbliebenenunterstützung haben, sofern das verstorbene Fondsmitglied oder der Empfänger einer Alters- oder Invaliditätsversorgung nicht einen anderen Zahlungsempfänger namhaft gemacht und hiefür eine schriftliche, eigenhändig unterschriebene Erklärung beim Wohlfahrtsfonds hinterlegt hat, nacheinander Anspruch:
- a) die Witwe (der Witwer),
- b) die Waisen,
- c) sonstige gesetzliche Erben.
Dies gilt auch dann, wenn der in der Erklärung genannte Zahlungsempfänger zum Zeitpunkt des Todes des Fondsmitglieds oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung bereits verstorben ist.
(3) Sind mehrere Waisen oder sonstige gesetzliche Erben vorhanden, ist diesen die Bestattungsbeihilfe und die Hinterbliebenenunterstützung zur ungeteilten Hand im Sinne des §892 ABGB auszuzahlen.
(4) Ist eine anspruchsberechtigte Person im Sinne der Abs2 und 3 nicht vorhanden und werden die Kosten der Bestattung von einer anderen Person getragen, so gebührt dieser auf Antrag der Ersatz der nachgewiesenen Kosten bis zur Höhe der Bestattungsbeihilfe.
(5) Die für die Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung zur Verfügung stehenden Mittel dürfen nur für die in diesem Abschnitt 9 B vorgesehenen Leistungen verwendet werden. Andere Leistungen aus diesen Mitteln sind unzulässig.
(6) Der Anspruch auf die Bestattungsbeihilfe und die Hinterbliebenenunterstützung besteht bei Erfüllung der Voraussetzungen ab dem Tage der Einreichung des Antrags nächstfolgenden Monatsersten.
(7) Die Bestattungsbeihilfe und die Hinterbliebenenunterstützung sind auf Cent genau kaufmännisch zu runden. Eine Akontierung ist zulässig mit Ausnahme jener Fälle, bei denen die Garantieleistung gemäß §79 Abs2 und §80 Abs2 entfällt.
(8) Die Leistungsempfänger haben die auf die Leistung entfallenden Gebühren, Abgaben und Steuern selbst zu tragen.
(9) Die Leistungen sind um allfällig bestehende Beitragsrückstände zu kürzen, sofern die Beitragsrückstände nicht von der Verlassenschaft abgedeckt werden.
(10) Der Anspruch auf die Garantieleistungen erlischt für jenen Zeitraum, in dem das Fondsmitglied von den Beiträgen befreit wurde.
(11) Im übrigen gelten die Abschnitte 5, 7 und 8 der Satzung sinngemäß.
Höhe der Bestattungsbeihilfe
§79
(1) Die Bestattungsbeihilfe errechnet sich wie folgt: Aus der zum Zeitpunkt des Anfalls der Bestattungsbeihilfe auf dem Bestattungsbeihilfekonto des Fondsmitglieds oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung im Kapitaldeckungsverfahren vorhandenen Kontostand ist die Bestattungsbeihilfe abzüglich Verwaltungskosten und abzüglich einer allfälligen anteiligen negativen Gewinnreserve zu ermitteln.
(2) Anspruchsberechtigten Hinterbliebenen von Personen, die bereits per 31.12.2004 Fondsmitglieder oder Empfänger einer Alters- oder Invaliditätsversorgung waren, werden, sofern keine offenen Beiträge zur Bestattungsbeihilfe und zur ehemaligen Todesfallbeihilfe bestehen, folgende Garantieleistungen gewährt:
a) die Garantieleistung für die Beitragsstufe gemäß Abschnitt II Abs1 lita der Beitragsordnung beträgt € 1.000,-;
b) die Garantieleistung für die Beitragsstufe gemäß Abschnitt II Abs1 litb der Beitragsordnung beträgt € 115,-;
c) die Garantieleistung für die Beitragsstufe gemäß Abschnitt II Abs1 litc der Beitragsordnung beträgt € 40,-. Für den Fall, dass Kontostand des Fondsmitglieds die entsprechende Garantieleistung übersteigt, wird die Bestattungsbeihilfe gemäß Abs1 gewährt.
(3) Sofern das Fondsmitglied im Jahr 2005 noch keinen Antrag auf Ermäßigung gemäß Abschnitt II Abs1 litb oder c gestellt hat, oder stellen konnte, gilt jene Beitragsstufe der ehemaligen Todesfallbeihilfebeitragstufe, der das Fondsmitglied am 31.12.2004 angehört hat. Bei Empfängern einer Alters- oder Invaliditätsversorgung gilt jene Beitragsstufe der ehemaligen Todesfallbeihilfebeitragstufe, der sie am 31.12.2004 angehört haben. Fondsmitglieder und Empfänger einer Alters- oder Invaliditätsversorgung, die gemäß §31 Abs2 der Satzung in der Fassung vom 14.12.2004 ermäßigt waren, erhalten Garantieleistungen gemäß §79 Abs2 litb und §80 Abs2 litb. Fondsmitglieder und Empfänger einer Alters- oder Invaliditätsversorgung, die gemäß §31 Abs3 der Satzung in der Fassung vom 14.12.2004 ermäßigt waren, erhalten Garantieleistungen gemäß §79 Abs2 litc und §80 Abs2 litc.
(4) Der Verwaltungsausschuss kann unter Beachtung der Veranlagungsüberschüsse die Höhe der Garantieleistungen gemäß Abs2 anpassen.
Höhe der Hinterbliebenenunterstützung
§80
(1) Die Hinterbliebenenunterstützung errechnet sich wie folgt: Aus der zum Zeitpunkt des Anfalls der Hinterbliebenenunterstützung auf dem Hinterbliebenenunterstützungskonto des Fondsmitglieds oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung im Kapitaldeckungsverfahren vorhandenen Kontostand ist die Hinterbliebenenunterstützung abzüglich Verwaltungskosten und abzüglich einer allfälligen anteiligen negativen Gewinnreserve zu ermitteln.
(2) Anspruchsberechtigten Hinterbliebenen von Personen, die bereits per 31.12.2004 Fondsmitglieder oder Empfänger einer Alters- oder Invaliditätsversorgung waren, werden, sofern keine offenen Beiträge zur Hinterbliebenenunterstützung und zur ehemaligen Todesfallbeihilfe bestehen, folgende Garantieleistungen gewährt:
a) die Garantieleistung für die Beitragsstufe gemäß Abschnitt II Abs1 lita der Beitragsordnung beträgt € 3.000,-;
b) die Garantieleistung für die Beitragsstufe gemäß Abschnitt II Abs1 litb der Beitragsordnung beträgt € 345,-;
c) die Garantieleistung für die Beitragsstufe gemäß Abschnitt II Abs1 litc der Beitragsordnung beträgt € 120,-.
Für den Fall, dass der Kontostand des Fondsmitglieds die entsprechende Garantieleistung übersteigt, wird die Hinterbliebenenunterstützung gemäß Abs1 gewährt.
(3) Sofern das Fondsmitglied im Jahr 2005 noch keinen Antrag auf Ermäßigung gemäß Abschnitt II Abs1 litb oder c gestellt hat, oder stellen konnte, gilt jene Beitragsstufe der ehemaligen Todesfallbeihilfebeitragstufe, der das Fondsmitglied am 31.12.2004 angehört hat. Bei Empfängern einer Alters- oder Invaliditätsversorgung gilt jene Beitragsstufe der ehemaligen Todesfallbeihilfebeitragstufe, der sie am 31.12.2004 angehört haben. Fondsmitglieder und Empfänger einer Alters- oder Invaliditätsversorgung, die gemäß §31 Abs2 der Satzung in der Fassung vom 14.12.2004 ermäßigt waren, erhalten Garantieleistungen gemäß §79 Abs2 litb und §80 Abs2 litb. Fondsmitglieder und Empfänger einer Alters- oder Invaliditätsversorgung, die gemäß §31 Abs3 der Satzung in der Fassung vom 14.12.2004 ermäßigt waren, erhalten Garantieleistungen gemäß §79 Abs2 litc und §80 Abs2 litc.
(4) Der Verwaltungsausschuss kann unter Beachtung der Veranlagungsüberschüsse die Höhe der Garantieleistungen gemäß Abs2 anpassen."
III. Die Anträge sind nicht zulässig.
1. Zum Antrag auf Aufhebung der §§79 Abs2 und 80 Abs2 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien:
1.1. Der Verfassungsgerichtshof hat seit dem Beschluss VfSlg. 8058/1977 unter Hinweis auf VfSlg. 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art139 Abs1 (letzter Satz) B-VG setze voraus, dass durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und dass der durch Art139 Abs1 B-VG dem Einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg. 11.684/1988, 14.297/1995, 15.349/1998, 16.345/2001 und 16.836/2003).
1.2. Der Verfassungsgerichtshof verkennt nicht, dass durch die §§79 Abs2 und 80 Abs2 der Satzung Beträge als Garantieleistungen festgelegt werden und den Hinterbliebenen (siehe §78 Abs2 der Satzung) - bei Erfüllen der normierten Voraussetzungen - ein Anspruch auf Gewährung der Leistung im festgelegten, im Zusammenhang mit der jeweiligen Beitragsstufe zu ermittelnden Ausmaß eingeräumt wird. Der Gerichtshof ist jedoch der Ansicht, dass der Antragstellerin durch das Begehren eines Bescheides hinsichtlich der §§79 Abs2 und 80 Abs2 der Satzung ein anderer zumutbarer Weg der Rechtsverfolgung zur Verfügung steht. Vermeint die Antragstellerin, sie hätte von Verfassungs wegen einen Anspruch auf Auszahlung höherer Beträge bzw. auf Auszahlung des im Vergleich zur Todesfallbeihilfe errechneten Differenzbetrages, so ist es ihr grundsätzlich zumutbar, einen bescheidmäßigen Abspruch darüber zu begehren, welcher Leistungsbezug ihr gemäß §§79 und 80 der Satzung zusteht. Die Behörde hätte über diesen Antrag (siehe §78 Abs6 der Satzung) mit Bescheid abzusprechen. Dass ein bescheidmäßiger Abspruch über einen solchen Antrag nicht ausdrücklich vorgesehen ist oder der Antrag gemessen an der Rechtslage vorerst aussichtslos erscheinen mag, ändert an der Zumutbarkeit des Weges nichts (vgl. zum Feststellungsbescheid als ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung zB VfSlg. 16.588/2002 mwN; zur Unbeachtlichkeit der Erfolgsaussichten VfSlg. 12.914/1991, 13.226/1992, 13.754/1994).
Es steht der Antragstellerin frei, einen Bescheid - nach Erschöpfung des Instanzenzuges - beim Verwaltungsgerichtshof und beim Verfassungsgerichtshof in Beschwerde zu ziehen, ihre Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Satzungsbestimmungen darzulegen und die amtswegige Prüfung ihrer Rechtmäßigkeit anzuregen.
Die Zumutbarkeit dieses Weges wird schließlich auch durch mehrere beim Verfassungsgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren gegen Bescheide des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien untermauert, mit welchen die Bestattungsbeihilfe sowie die Hinterbliebenenunterstützung gemäß §§79 Abs2 und 80 Abs2 der Satzung bescheidmäßig festgesetzt wurden.
1.3. Der Antrag auf Aufhebung der §§79 Abs2 und 80 Abs2 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien war daher zurückzuweisen.
2. Zum Antrag auf Feststellung, dass §104 Abs2 ÄrzteG 1998 idF BGBl. I 179/2004 und §92 Abs1 ÄrzteG 1998 idF BGBl. I 169 verfassungswidrig waren:
2.1. Voraussetzung der Antragslegitimation nach Art140 Abs1 (letzter Satz) B-VG ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch das angefochtene Gesetz - im Hinblick auf dessen Verfassungswidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass das Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass das Gesetz in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt.
Voraussetzung der Antragslegitimation ist aber auch, dass das bekämpfte Gesetz für den Einschreiter auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes wirksam ist. Eine im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichtshofes bereits außer Kraft getretene Norm entfaltet im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes für die Rechtssphäre des Antragstellers regelmäßig nicht mehr die eine Antragstellung rechtfertigende unmittelbare Wirkung (vgl. VfSlg. 9868/1983, 11.365/1987, 12.182/1989, 12.413/1990, 12.999/1992, 14.033/1995, 15.116/1998, 16.280/2001).
2.2. Die Antragstellerin übersieht, dass die angefochtenen Regelungen des ÄrzteG 1998 nur die Grundlage zur Erlassung der Satzung waren; erst durch diese und nicht durch die angefochtenen gesetzlichen Ermächtigungen könnte hier - wenn überhaupt - ein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre der Antragstellerin erfolgen. Da es nach Lage des Falles sohin ausgeschlossen ist, dass die bekämpften Normen die Rechtssphäre der Antragstellerin unmittelbar berühren, mangelt es an der erforderlichen Legitimation zu deren Anfechtung.
2.3. Der Antrag auf Feststellung, dass §104 Abs2 ÄrzteG 1998 idF BGBl. I 179/2004 und §92 Abs1 ÄrzteG 1998 idF BGBl. I 169 verfassungswidrig waren, war daher schon deshalb mangels Legitimation zurückzuweisen.
IV. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
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