VfGH V7/92

VfGHV7/925.10.1992

Eine unmittelbare, ohne Erlassung eines Bescheides eingetretene Betroffenheit der Antragstellerin als Anrainerin durch den bekämpften Flächenwidmungsplan liegt nicht vor und wird auch im Antragsvorbringen nicht behauptet. Von der Möglichkeit, aufgrund einer Bescheidbeschwerde gemäß Art144 B-VG die Prüfung des bekämpften Flächenwidmungsplanes durch den Verfassungsgerichtshof anzuregen, hat die Einschreiterin keinen Gebrauch gemacht.

Der Individualantrag war daher mangels Legitimation der Einschreiterin gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG als unzulässig zurückzuweisen.

Normen

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1. Unter der Bezeichnung "Beschwerde nach Art139 B-VG" stellt die Einschreiterin den Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge den Flächenwidmungsplan der Gemeinde Nußbach Nr. 2/1990 zur Gänze, in eventu bezüglich der Parzelle Nr. 1789/4 der KG Dauersdorf, wegen Gesetzwidrigkeit aufheben. Aus dem Antragsvorbringen ergibt sich, daß die Einschreiterin gegen die Erteilung von Baubewilligungen für die Errichtung zweier Gebäude auf dem ihrer eigenen Liegenschaft benachbarten Grundstück Nr. 1789/4, EZ 16 KG Dauersdorf, Berufung an den Gemeinderat der Gemeinde Nußbach und - nach deren Abweisung - Vorstellung an die Oberösterreichische Landesregierung erhoben hat. Den Vorstellungen wurde mit Bescheiden vom 13. Jänner 1992, Zlen. BauR - 010729/1 - 1992 Gr/Vi und BauR - 010729/2 - 1992 Gr/Vi, keine Folge gegeben.

2. Gemäß Art139 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg. 8058/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, daß die Verordnung in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie - im Fall ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt.

Eine unmittelbare, ohne Erlassung eines Bescheides eingetretene Betroffenheit der Antragstellerin als Anrainerin durch den bekämpften Flächenwidmungsplan liegt nicht vor und wird auch im Antragsvorbringen nicht behauptet. Von der Möglichkeit, aufgrund einer Bescheidbeschwerde gemäß Art144 B-VG die Prüfung des bekämpften Flächenwidmungsplanes durch den Verfassungsgerichtshof anzuregen, hat die Einschreiterin keinen Gebrauch gemacht, da sie die Vorstellungsbescheide der Oberösterreichischen Landesregierung nicht bekämpft, sondern ausdrücklich und ausschließlich die gänzliche bzw. teilweise Aufhebung des genannten Flächenwidmungsplanes gem. Art139 B-VG beantragt, nicht aber die Aufhebung der Vorstellungsbescheide.

3. Der Individualantrag war daher mangels Legitimation der Einschreiterin gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG als unzulässig zurückzuweisen.

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