VfGH V6/01

VfGHV6/0126.9.2002

Keine Unsachlichkeit bzw Gesetzwidrigkeit der Widmung des Grundstücks der Antragstellerin als Grünland-Schutzgebiet-Wald- und Wiesengürtel in einem Wiener Plandokument; kein verbautes Gebiet; Erholungs- und Grünraumfunktion angesichts der geringfügigen Verbauung der im Osten angrenzenden Liegenschaften erfüllt

Normen

B-VG Art7 Abs1 / Verordnung
B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Plandokument Nr 5777. Beschluss des Wr Gemeinderates vom 25.06.86
VfGG §57 Abs1
Wr BauO 1930 §1 Abs2 Z6
Wr BauO 1930 §4 Abs2
Wr BauO 1930 §9
B-VG Art7 Abs1 / Verordnung
B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Plandokument Nr 5777. Beschluss des Wr Gemeinderates vom 25.06.86
VfGG §57 Abs1
Wr BauO 1930 §1 Abs2 Z6
Wr BauO 1930 §4 Abs2
Wr BauO 1930 §9

 

Spruch:

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit ihrem auf Art139 B-VG gestützten Antrag begehrt die Antragstellerin, "die Verordnung des Gemeinderates der Stadt Wien vom 25.6.1986, Pr.Zl. 1989/86 (Plandokument Nr. 5777, Beschlussfassung bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom 29.1.1987), insoweit als gesetzwidrig auf[zu]heben, als sie sich auf das im Osten unmittelbar an das Grundstück Kahlenberger Straße 81 und Unterer Schreiberweg 10 angrenzende, im SWW (Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel) liegende Grundstück der Antragstellerin bezieht".

1.1. Zur Begründung ihrer Antragslegitimation bringt die Antragstellerin vor, dass sie Eigentümerin der Liegenschaft EZ 887, Grundbuch 01503 Heiligenstadt, sei. Ihre Liegenschaft, die unmittelbar östlich an das Grundstück Kahlenberger Straße 81 und Unterer Schreiberweg 10 angrenze, sei im Flächenwidmungs- und Bebauungsplan mit keiner weiteren Kennzeichnung versehen. Die Antragstellerin sei durch die für ihre Liegenschaft im Plandokument 5777 festgelegte Widmung "Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel" unmittelbar in ihren Rechten betroffen, da die Widmung die Bebaubarkeit ausschliesse. Es stehe ihr auch kein zumutbarer Weg zur Verfügung, einen nach Art144 B-VG bekämpfbaren Bescheid zu erwirken, da sie für ein Bauansuchen nach der Wiener Bauordnung, das versagt werden müsste, kostspielige Planunterlagen erstellen lassen müsste.

1.2. In der Sache bringt die Antragstellerin vor, dass die Liegenschaft EZ 887 bis 1975 (Plandokument 5407) als Bauland (Bauklasse I) gewidmet gewesen sei. Die Liegenschaft sei am gesamten Unteren Schreiberweg die einzig unverbaute. Die westlich anschließenden Liegenschaften mit den Grundstücksadressen Unterer Schreiberweg 10-40 seien sämtliche dicht verbaut. Auch an der gegenüberliegenden Straßenseite des Unteren Schreiberweges sei jede einzelne Liegenschaft verbaut. Sogar die östlich benachbarten Liegenschaften seien - wenn auch geringfügiger - bebaut. Die Widmung der benachbarten Liegenschaften entspreche somit unmittelbar der bereits bestehenden Bebauung.

Bereits 1975 sei die Einbeziehung der Liegenschaft der Antragstellerin in das "Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel" erfolgt, weil ihre Liegenschaft im Gegensatz zu den westlich angrenzenden noch unverbaut gewesen sei. Dieses Kriterium allein sei jedoch unsachlich. Die unmittelbar benachbarte Liegenschaft Unterer Schreiberweg 10 sei hingegen 1975 ebenso unverbaut gewesen und dennoch als Bauland gewidmet worden. Die Liegenschaft der Antragstellerin liege zur Gänze im verbauten Gebiet, weshalb auch der Zweck des "Wald- und Wiesengürtels" nicht erfüllt werden könne. Die Änderungen 1975 hätten vorrangig dem Erhalt der Weinbauflächen gedient.

Der Verfassungsgerichtshof habe bereits in seinem Erkenntnis VfSlg. 14.629/1996 zur Wr BauO festgestellt, dass es gleichheitswidrig sei, wenn ein sachbezogener Grund fehle, in gleicher Lage befindliche Eigentümer von Grundflächen unterschiedlich zu behandeln.

2. Der Gemeinderat der Stadt Wien erstattete eine Äußerung, in der er beantragt, den Antrag mangels aktueller Betroffenheit bzw. mangels richtiger Abgrenzung des Aufhebungsumfangs zurückzuweisen. Die Bezeichnungen "Liegenschaft EZ" und "Liegenschaft der Antragstellerin" könnten weder dem Verordnungstext noch der Plandarstellung entnommen werden. Die Liegenschaft Kahlenberger Straße "18" sei darüber hinaus vom Plangebiet gar nicht erfasst. Nur aus dem Sinnzusammenhang könne vermutet werden, dass damit die Liegenschaft nördlich des Grundstückes Schreiberweg 10 gemeint sei. In der Sache wird auf eine Äußerung im Verfahren V37, 39/98 verwiesen.

3. Die Wiener Landesregierung erstattete ebenfalls eine Äußerung, in der sie sich der Äußerung des Wiener Gemeinderates vollinhaltlich anschließt und beantragt, den Antrag zurückzuweisen in eventu auszusprechen, dass die Verordnung Plandokument Nr. 5777 im angefochtenen Umfang nicht gesetzwidrig sei.

4. Die Antragstellerin erstattete in Erwiderung der Äußerung des Wiener Gemeinderates eine Replik.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zur Zulässigkeit des Antrags:

1.1. Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung Individualanträge auf Verordnungsprüfung, mit denen die Aufhebung von Bestimmungen eines Flächenwidmungs- oder Bebauungsplanes begehrt wurde, dann als unzulässig erachtet, wenn es dem betroffenen Liegenschaftseigentümer nach der in Betracht kommenden baurechtlichen Gesetzeslage ohne erheblichen Kostenaufwand (insbesondere den Aufwand für die Anfertigung der für eine Baubewilligung erforderlichen kostspieligen Planunterlagen) möglich und daher zumutbar war, in einem besonderen Verfahren einen nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts bekämpfbaren Bescheid zu erwirken, dessen Anfechtung im verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren Gelegenheit zur Geltendmachung der Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung und zur Anregung ihrer von Amts wegen zu veranlassenden Überprüfung bietet (s. etwa VfSlg. 11.227/1987 in Ansehung der behördlichen Vorprüfung nach der Kärntner Bauordnung oder VfSlg. 11.348/1987 hinsichtlich des Antrags auf Widmungsbewilligung nach der Steiermärkischen BauO 1968). Ein derartiger zumutbarer Weg steht der Antragstellerin, die die Aufhebung von Bestimmungen eines nach der BO f Wien erlassenen Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes (Plandokumentes) begehrt, nicht zur Verfügung. Im gegebenen Zusammenhang kommt insbesondere die Erwirkung eines Bescheides, durch den die Bebauungsbestimmungen bekannt gegeben werden, im Sinne des §9 der Bauordnung für Wien nicht in Betracht, weil gemäß Abs7 dieses Paragraphen eine abgesonderte Berufung nicht zulässig ist, eine Berufung gegen einen solchen Bescheid vielmehr nur mit der Berufung gegen einen Bescheid verbunden werden kann, der sich auf die Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen stützt (vgl. dazu VfSlg. 12.743/1991, 15.889/2000).

1.2. Der Verfassungsgerichtshof ist auch der Ansicht, dass die von der Antragstellerin vorgenommene Abgrenzung des Aufhebungsumfanges, "die Verordnung [...] insoweit als gesetzwidrig aufzuheben, als sie sich auf das im Osten unmittelbar an das Grundstück Kahlenberger Straße 81 und Unterer Schreiberweg 10 angrenzende, im SWW (Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel) liegende Grundstück [...] bezieht", den Anforderungen des §57 Abs1 VerfGG 1953 entspricht (VfGH vom 26. September 2000, V37, 39/98). Da das Plandokument 5777 zwar Parzellengrenzen, Straßenbezeichnungen, Hausnummern aber nicht Nummern der einzelnen Grundstücke aufweist, stellt der vorgenommene Abgrenzungsumfang den "engsten planlich abgrenzbaren Bereich" dar. Im Übrigen ergibt sich auch die Kahlenberger Straße 81 - wenn auch - als Grenze des Plangebietes unmittelbar aus dem Plandokument.

1.3. Da die Antragstellerin behauptet, dass aufgrund der bestehenden Widmung die positive Erledigung eines Bauansuchens ausgeschlossen sei und sich auch aus einem vorgelegten Bescheid vom 6. Februar 1998, mit dem der Antragstellerin die Bebauungsbestimmungen für die Grundstücke Nr. 681/2, 681/4 in EZ 887, KG Heiligenstadt, gemäß §9 BO f Wien bekannt gegeben wurden, die Bauabsicht ergibt, ist auch die aktuelle Betroffenheit gegeben.

2. In der Sache:

2.1. Aus den Verordnungsakten ergibt sich folgende Entstehungsgeschichte der angefochtenen Widmung:

Im Flächenwidmungs- und Bebauungsplan, Plandokument 3141 (Beschluss des Gemeinderates vom 20. Dezember 1956) wurde für das gesamte Grundstück der Antragstellerin wie auch für alle anderen Grundstücke entlang des Unteren Schreiberweges - jedenfalls bis zur Hälfte (5 m) jeder Liegenschaft - die Widmung Bauland/ Wohngebiet, offene/gekuppelte Bauweise ("A I a b") beibehalten. Für die andere Hälfte der Grundstücke entlang des Unteren Schreiberweges, die unmittelbar an den Schreiberbach angrenzen, wurde in einer Breite von 6 m "Grünland - ländliches Gebiet" (diese Widmung betrifft nicht das Grundstück der Antragstellerin) festgesetzt. Im Flächenwidmungs- und Bebauungsplan, Plandokument 5407 (Beschluss des Gemeinderates vom 11. Dezember 1975) waren die Liegenschaft der Antragstellerin und alle östlich davon gelegenen Grundstücke zur Gänze als "Grünland - Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel" ("SWW") ausgewiesen worden, die westlich vom Grundstück der Antragstellerin liegenden Grundstücke zur Hälfte "Wohngebiet, Bauklasse I, offene/gekuppelte Bauweise" und zur anderen Hälfte "Grünland - Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel". Im Vorlagebericht vom 19. November 1975 wird ausgeführt:

"Situation:

Das vorliegende Plangebiet beinhaltet Bereiche des Nußberges, den Heiligenstädter Friedhof, den Nußdorfer Friedhof und typische in offener Bauweise errichtete Einfamilienhausgebiete. Der Schreiberbach durchfließt das Gebiet in Ost-West-Richtung und prägt durch die daraus resultierenden Gegebenheiten das Landschaftsbild. Die Flächen der Hänge beiderseits des Bachbettes sind zum größten Teil als Weingärten genutzt. Teile von Straßenräumen im Bereich des Bestandes sind aufgrund der Topographie besonders charakteristisch für das örtliche Stadtbild, wie z.B. die Kahlenberger Straße oder der Dennweg.

Mit Ausnahme einiger Objekte entstanden die meisten Häuser in der Zeit nach 1945. Wie häufig in Randzonen, sind auch hier Bauplätze für Einfamilien- und kleinere[n] Mehrfamilienhäuser[n] entstanden, die sehr oft ohne Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten gebaut wurden. Charakteristisch sind die vorwiegend freistehenden Objekte in ausgestalteten Gärten und die starke Durchgrünung der öffentlichen Bereiche, die zusammen den Übergang zu den großen Flächen der Weingärten, der Wiesen und letztlich des Wienerwaldes bilden. Aufgrund der bisherigen rechtlichen Festsetzungen sind Entwicklungen möglich, die sich nachteilig auf die städtebauliche Situation auswirken, wie z.B. Eingriffe in die Weingärten, Bebauung von Blockinneren (Leiterbebauung, Fahnenparzellen) oder Gebäudehöhen ohne Berücksichtigung der Topographie, aber auch Veränderungen von typischen Straßenräumen.

Städtebauliche Zielsetzungen:

In Abstimmung mit den angrenzenden Bereichen sollen im vorliegenden Plangebiet die widmungsmäßigen Festsetzungen derart getroffen werden, daß in Verfolgung der Realisierung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes folgende städtebaulichen Ziele erreicht werden können:

Das typische Erscheinungsbild der Landschaft soll durch die Widmung Schutzgebiet/Wald- und Wiesengürtel (SWW) rechtlich gesichert werden und weiter ausgebaut werden. Die bisher möglichen Bauführungen im 'Grünland-Ländliches Gebiet' sollen damit künftig unterbunden werden. Aus diesem Grund ist es erforderlich, den Bereich nördlich 'Unterer Schreiberweg' als SWW festzusetzen. Das Heranziehen der Widmung 'Schutzgebiet/Wald- und Wiesengürtel' an die bestehende Bebauung soll den Ausbau eines möglichst nahtlosen Überganges vom großflächigen Grünland zu den Grünflächen der Bauplätze (gärtnerisch auszugestaltende Fläche 'G') fördern (z.B. im Bereich Unterer Schreiberweg - Kahlenberger Straße).

[...]

Die nördliche Baulinie am Unteren Schreiberweg soll unter Berücksichtigung des Bestandes und der zugeordneten Funktionen so ausgewiesen werden, daß die Anordnung eines entsprechenden Fußweges ermöglicht wird (Fußwegverbindung in den Wald- und Wiesengürtel).

[...]"

Im Flächenwidmungs- und Bebauungsplan, Plandokument 5777 (Gemeinderatsbeschluss vom 25. Juni 1986), wurde die Widmung beibehalten. Im Zeitpunkt des Erwerbes durch die Antragstellerin (Kaufvertrag vom 26. Juni 1996) war die Liegenschaft als "Grünland - Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel" gewidmet.

Im Entwurfs- und Diskussionsbericht zum Plandokument 5777 wird die Beibehaltung der Widmung "Grünland - Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel" wie folgt begründet:

"[...]

Städtebauliche Ziele :

* Erhaltung großflächig zusammenhängender Grünräume * Berücksichtigung des erhaltenswerten Bestandes * Erhaltung der kleinteiligen Bebauungsstruktur * Erhaltung charakteristischer Orts- und Straßenräume * Erhaltung gestalteter Grünräume im Bauland * Beschränkung der Gebäudehöhen

Das typische Erscheinungsbild der Landschaft soll durch die Widmung Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel (SWW) rechtlich gesichert und von Bebauung freigehalten werden.

[...]

In Abstimmung auf die ausgebaute Grünfläche entlang des Beethovengangs soll unbeschadet seinerzeit geschaffener Bauplätze im Bereich zwischen Kahlenberger Straße und Unterer Schreiberweg die Widmung Grünland/Schutzgebiet - Wald- und Wiesengürtel wieder vorgeschlagen werden. Damit soll eine großräumige Grünverbindung erreicht werden, die von der Bockkellerstraße entlang des Schreiberbaches bis westlich des Heiligenstädter Friedhofes reicht."

2.2. Der gemäß Art139 B-VG gestellte Antrag erweckt den Anschein, als sei die Liegenschaft der Antragstellerin die einzige Liegenschaft in der Umgebung, die als "Grünland - Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel" gewidmet wurde. Er sieht es schließlich als evident an, dass die Widmung der Liegenschaft der Antragstellerin als "Grünland - Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel" gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße, weil die in gleicher Lage befindlichen benachbarten Grundstücke als Bauland gewidmet seien.

Dem ist folgendes zu entgegnen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs bindet der Gleichheitssatz auch den Verordnungsgeber. Eine (Durchführungs-)Verordnung widerspricht dann dem Gleichheitsgebot, wenn sie auf einem gleichheitswidrigen Gesetz beruht oder wenn sie - entgegen dem Gesetz - Differenzierungen der Normunterworfenen schafft, die sachlich nicht gerechtfertigt sind (VfSlg. 10.492/1985). Der Flächenwidmungsplan könnte u.a. dann dem Gleichheitssatz widersprechen, wenn der Verordnungsgeber bei der Wahrnehmung des ihm gesetzlich eingeräumten Gestaltungsspielraums unsachlich vorgegangen ist.

Nichts deutet darauf hin, dass die Einbeziehung der Liegenschaft in das "Grünland - Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel" durch das Plandokument 5407 und die Beibehaltung durch das Plandokument 5777 auf unsachliche, etwa in der Person des Grundeigentümers liegende Umstände zurückzuführen ist. Dies ist nicht der Fall, da mehrere Liegenschaften von der bekämpften Widmung betroffen sind. Die Tatsache, dass die Liegenschaft Unterer Schreiberweg 10 im Jahr 1975, obwohl sie unverbaut war, im Bauland belassen wurde, ist nicht unsachlich, da die ihr gegenüber liegende Liegenschaft schon damals bebaut war, im Gegensatz zur ebenso unverbauten Liegenschaft gegenüber der Liegenschaft der Antragstellerin; auch war schon im Plandokument 5407 ein Fußweg, verlaufend auf Höhe der Liegenschaft der Antragstellerin in Richtung der östlich anschließenden Liegenschaften festgelegt; die Grenze zwischen Bauland und "Grünland - Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel" wurde somit sachlich nachvollziehbar gezogen. Der Verfassungsgerichtshof hat auch in seinem Erkenntnis VfSlg. Nr. 15.889/2000, das eine Festlegung "Grünland - Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel" in Nußdorf betraf, den Vorwurf der Ungleichbehandlung mit der Begründung verneint, dass von der Widmungsänderung auch eine Vielzahl anderer Liegenschaften im Widmungsbereich betroffen gewesen und die vorgenommene Abgrenzung zwischen Bauland und "Grünland - Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel" sachlich gerechtfertigt sei, zumal das Grundstück zu beiden Seiten an bebaute Gebiete anschließe.

Den Ausführungen, dass das Grundstück der Antragstellerin den Zweck einer Erholungsfunktion für die Allgemeinheit überhaupt nicht erfülle, da es zur Gänze im verbauten Gebiet liege, ist entgegenzuhalten: Die Antragstellerin gesteht selbst ein, dass die Bebauung östlich ihrer Liegenschaft nur sehr geringfügig ist. Die unverbauten Flächen der als "Grünland - Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel" gewidmeten Liegenschaften überwiegen bei weitem und vermitteln in diesem Bereich nicht den Eindruck eines verbauten Gebietes. Der Verordnungsgeber hat gemäß §1 Abs2 Z6 Bauordnung für Wien, LGBl. Nr. 11/1930 idF LGBl. Nr. 36/2001 bei der Festsetzung und Abänderung der Flächenwidmungs- und Bebauungspläne insbesondere auf die Vorsorge für der Erholung dienende Grün- und Wasserflächen, insbesondere des Wald- und Wiesengürtels Bedacht zu nehmen. Gemäß §4 Abs2 A. litc Z1 leg. cit. kann im Flächenwidmungsplan die Widmung Schutzgebiet, und zwar Wald- und Wiesengürtel ausgewiesen werden.

§6 Abs3 Bauordnung für Wien lautet:

"Zulässige Nutzungen

§6.

[...]

(3) Der Wald- und Wiesengürtel ist bestimmt für die Erhaltung und Schaffung von Grünflächen zur Wahrung der gesundheitlichen Interessen der Bewohner der Stadt und zu deren Erholung in freier Natur; die land- und forstwirtschaftliche Nutzung solcher Grünflächen ist zulässig. Es dürfen nur Bauten kleineren Umfanges errichtet werden, die land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen (Bienenhütten, Werkzeughütten u. ä.) ferner die für die in freier Natur Erholung suchende Bevölkerung oder für die widmungsgemäße Nutzung und Pflege notwendigen Bauten auf jenen Grundflächen, die für solche Zwecke im Bebauungsplan (§5 Abs4 litn) vorgesehen sind; alle diese Bauten dürfen keine Wohnräume enthalten, mit Ausnahme von Wohnräumen in Bauten für die forstwirtschaftliche Nutzung und Pflege, die nach dem Bebauungsplan zulässig sind."

Wenn die Antragstellerin vorbringt, in der Nachbarschaft bestünden auf den als "Grünland - Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel" gewidmeten Grundstücken bereits Bauwerke, so steht diese Tatsache der Schutzgebietswidmung nicht entgegen. Denn gemäß §6 Bauordnung für Wien dürfen im Wald- und Wiesengürtel Bauten kleineren Umfanges, die ua. land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, errichtet werden. Obwohl das unbebaute Grundstück der Antragstellerin für die Allgemeinheit nicht zugänglich ist, erfüllt es trotzdem im Zusammenhang mit den geringfügig verbauten, ebenso der Allgemeinheit nicht zugänglichen östlich angrenzenden Grundstücken die Grünraumfunktion.

Wenn nun der Antrag auf das Erkenntnis VfSlg. 14.629/1996 verweist und seine Sachlichkeitsbedenken darauf stützt, so übersieht er, dass sich der Sachverhalt, auf den die Gleichheitsbedenken des Verfassungsgerichtshofs gegründet waren, durch die Lage des damals verfahrensgegenständlichen Grundstücks wesentlich unterscheidet. In diesem Erkenntnis wurde zur Lage des Grundstückes ausgeführt:

"Daß der nördlich gelegene, breitere Teil dem Wald- und Wiesengürtel harmonisch zugeordnet werden kann, ist unmittelbar einsichtig und bedarf daher keiner weiteren Erörterung. Der südliche Teil des Grundstücks bildet hingegen visuell und funktionell eine Einheit mit der dort sonst durchgehend in aufgelockerter Weise bis zum Nußdorfer Friedhof bebauten Seite der Nußberggasse, wobei diese Bebauung - wenngleich mit kleineren Objekten - auch dort besteht, wo die beiden Kleingartengebiete senkrecht auf die Nußberggasse stoßen."

Es ist zwar richtig, dass die Liegenschaft der Antragstellerin im Westen an als Bauland gewidmetes Gebiet anschließt

Bei der Beurteilung der Gesetzmäßigkeit einer Planungsmaßnahme kommt es auch nicht darauf an, ob die vom Verordnungsgeber im Rahmen seines planerischen Gestaltungsspielraums getroffene Lösung die bestmögliche ist. Im Rahmen der Normenkontrolle gemäß Art139 B-VG hat der Verfassungsgerichtshof nicht darüber zu befinden, welche der dem Verordnungsgeber im Rahmen des Gestaltungsspielraums offen stehenden Möglichkeiten die zweckmäßigste ist; sie muss (nur) mit dem Gesetz in Einklang stehen (VfSlg. 10.711/1985).

2.3. Die von der Antragstellerin vorgebrachten Bedenken gegen die Widmung als "Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel" treffen daher nicht zu. Der Antrag war daher abzuweisen.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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