VfGH V6/00

VfGHV6/0015.3.2000

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der Umwidmung einer Liegenschaft von Grünland in Bauland mangels direkter Betroffenheit der Anrainer

Normen

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Oö BauO 1994 §31 Abs1 Z1
B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Oö BauO 1994 §31 Abs1 Z1

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. 1.1. Der Antragsteller beantragt mit auf Art139 B-VG gestütztem Individualantrag "die Verordnung der Gemeinde Kirchberg bei Mattighofen vom 15. Juni 1999 zur Gänze als gesetzwidrig aufzuheben. In eventu hinsichtlich der Umwidmung von Grünland in Bauland der angrenzenden Liegenschaft aufzuheben."

1.2. Zur Antragslegitimation führt der Antragsteller aus, er sei Eigentümer der Grundstücke 1374/2 und 1374/3, welche sich im Bauland-Wohngebiet befinden. Mit der genannten Verordnung (Änderung Nr. 22 des Flächenwidmungsplanes Nr. 2/1994) sei die "unmittelbar in nördlicher Richtung anschließende Liegenschaft von Grünland in Bauland umgewidmet" worden, obwohl keine "wichtigen Gründe" vorlagen. Demgegenüber habe er bei seinen Investitionen als Planunterworfener auf die Bestandkraft der festgelegten Widmung vertraut. Der Antragsteller habe insbesondere aufgrund der damals bestehenden Grünlandwidmung einen erhöhten Kaufpreis bezahlt. Die Wasserqualität auf dem Grundstück des Antragstellers sei trotz Brunnenerrichtung so schlecht, dass das Wasser von dem umgewidmeten Grundstück, dass sich in Hanglage befinde, bezogen werden müsse. Durch eine Verwendung dieses Grundstückes als Bauland sei eine erhebliche Verschlechterung der Grundwasserqualität zu erwarten. Bereits jetzt beziehe seine gesamte Familie Wasser von einem Wassertank. Aufgrund der schlechten Wasserqualität des Landschaftsbereiches hätte schon das Grundstück des Antragstellers nicht als Bauland gewidmet werden dürfen. Durch die angefochtene Verordnung werde daher unmittelbar und aktuell in seine Rechtssphäre eingegriffen, ohne dass es dafür einer behördlichen Entscheidung bedürfe.

II. Der Antrag ist unzulässig.

1. Gemäß Art139 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg. 8058/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass die Verordnung in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie - im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl. zB VfSlg. 8594/1979, 10.353/1985, 11.730/1988).

2. Es kann dahingestellt bleiben, ob die angefochtene Verordnung in die Rechtssphäre des Antragstellers als Nachbar eingreift, da es zu einem unmittelbaren Eingriff durch die Verordnung erst im Fall der Erteilung der Baubewilligung auf dem benachbarten Grundstück kommen kann, nicht jedoch bereits durch die hier angefochtene Verordnung selbst - vgl. VfSlg. 14.838/1997 mwH (Eigentümern und Miteigentümern von Grundstücken, die an das zu bebauende Grundstück unmittelbar angrenzen, Anrainern, kommt nach §31 Abs1 Z1 OÖ Bauordnung 1994, LGBl. Nr. 66/1994 idF LGBl. Nr. 102/1999, Parteistellung im Baubewilligungsverfahren zu). Die unmittelbare Betroffenheit durch die Verordnung wäre aber nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes eine von mehreren unverzichtbaren Voraussetzungen für die Legitimation zur Stellung eines Antrages nach Art139 Abs1 erster Satz B-VG.

Der Antrag ist daher mangels Legitimation des Antragstellers als unzulässig zurückzuweisen.

3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

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