VfGH V49/87

VfGHV49/8728.9.1987

Individualantrag auf Aufhebung der

V der Vbg. Landesregierung über die Einleitung eines Umlegungsverfahrens im Ortsteil "Hanfland" der Marktgemeinde Götzis; offenkundig kein Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers durch alle Bestimmungen der Umlegungsverordnung;

im VerfGG ist in Verfahren über Anträge nach Art139 Abs1 B-VG die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung nicht vorgesehen; Zurückweisung der Anträge als unzulässig

Normen

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
VfGG §19 Abs3 Z2 lita
VfGG §57 Abs1 letzter Satz
VfGG §85 Abs2 / Allg
B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
VfGG §19 Abs3 Z2 lita
VfGG §57 Abs1 letzter Satz
VfGG §85 Abs2 / Allg

 

Spruch:

Der Antrag auf Verordnungsaufhebung und das Ansuchen um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1.1. Am 14. Feber 1987 wurde im Amtsblatt für das Land Vorarlberg, Jg. 42 Nr. 6, nachstehende V der Vorarlberger Landesregierung über die Einleitung eines Umlegungsverfahrens im Ortsteil "Hanfland" der Marktgemeinde Götzis, ZVIIa 371.117, (kurz: Umlegungsverordnung) kundgemacht:

"Aufgrund des §37 Abs3 des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/1973, wird verordnet:

§1

Hinsichtlich der nachstehenden, in der KG. Götzis gelegenen Grundstücke wird das Umlegungsverfahren eingeleitet:

In E.Zl. 52: Alois Amann 1/1, Gst.Nr. 96, Bp. 70

In E.Zl. 59: Otto Loacker OHG 1/1, Gst.Nr. 101/2

In E.Zl. 129: Alois Amann 1/1, Gst.Nr. 2427, 2428,

2429, Bp. 1356

In E.Zl. 549: Ida Sonderegger 1/2, Ilse Wild geb.

Zimmermann 1/2, Gst.Nr. 97/1

In E.Zl. 564: Marktgemeinde Götzis 1/2, Gst.Nr. 2426

In E.Zl. 942: Günter Maria Längle 1/1, Gst.Nr. 2420,

2423, 2424

In E.Zl. 1027: Emmerich Mayer 1/1, Gst.Nr. 2425

In E.Zl. 1274: Otto Heinzle v.e. 1/2, Birgit Schwager

1/2, Gst.Nr. 97/3 (eine Teilfläche der

Gp. 97/3 steht auf Grund des

Enteignungsbescheides des

Landeshauptmannes

von Vorarlberg vom 18. November 1981,

Zl. Ib 64/42/79, im Eigentum der ÖBB; die

Verbücherung ist noch nicht durchgeführt)

In E.Zl. Österreichische Bundesbahnen 1/1, Teilfläche

mit 540 m2 aus Gp. 97/3 in EZl. 1274

In E.Zl. 1389: Öffentliches Gut (Straßen, Wege und

Plätze) 1/1, Gst.Nr. 101/1, 4475/2

In E.Zl. 1582: Alois Amann 1/1, Gst.Nr. 2418

In E.Zl. 2174: Franziska Büsel geb. Wäger 1/4,

Erika Längle geb. Büsel 1/4,

Veronika Maria Reinalter geb. Büsel 1/4,

Josefine Rosalia Burtscher geb. Büsel

1/4, Gst.Nr. 97/4

In E.Zl. 3140: Alois Amann 1/1, Gst.Nr. 2419

§2

Bis zum Eintritt der Rechtskraft des Umlegungsbescheides dürfen im Umlegungsgebiet - unbeschadet der nach anderen landesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen - nur mit Genehmigung der Landesregierung durchgeführt werden:

  1. a) Teilungen von Grundstücken,
  2. b) Einräumung von Bau- und Wegerechten,
  3. c) Bauführungen, es sei denn, daß eine Baubewilligung vorliegt, die vor Erlassung dieser Verordnung rechtskräftig geworden ist,
  4. d) Veränderungen an Grundstücken, die deren bauliche Nutzbarkeit wesentlich beeinträchtigen.

§3

Diese V tritt nach Ablauf des Tages der Kundmachung im Amtsblatt für das Land Vorarlberg in Kraft.

Bregenz, am 9. Februar 1987"

1.2. Mit seiner zwar als Beschwerde bezeichneten, jedoch ausdrücklich auf Art139 B-VG gegründeten und den Umständen nach als ("Individual"-)Antrag zu wertenden Eingabe vom 28. April 1987 begehrte der Antragsteller G L, Eigentümer der von der Umlegungsverordnung mitbetroffenen Grundstücke Nr. ... und ..., EZ

... KG Götzis, der VfGH möge die zu Punkt 1.1. bezeichnete V der Vorarlberger Landesregierung als gesetzwidrig aufheben. Unter einem wurde der Antrag gestellt, seiner Eingabe die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Begründend wurde dazu - der Sache nach zusammengefaßt vorgebracht, daß zum einen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einleitung des Umlegungsverfahrens nicht vorgelegen seien, weil die Bebauung eines Großteils der in der Umlegungsverordnung genannten Grundstücke (infolge ihrer Lage, Form oder Größe) weder verhindert noch wesentlich erschwert werde, und zum anderen die Einbeziehung ungeeigneter Grundstücke in das Verfahren den Antragsteller in Rechten beeinträchtige. Ein Blick auf den Lageplan zeige, daß sinnvollerweise nur die Grundstücke Nr. ... bis ... für ein Umlegungsverfahren in Frage kommen könnten.

2.1.1. Gemäß Art139 Abs1 letzter Satz B-VG erkennt der VfGH über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die V ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.

Der VfGH vertritt seit dem Beschluß VfSlg. 8058/1977 in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, die Antragslegitimation nach Art139 Abs1 B-VG setze voraus, daß die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragsstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigen muß.

Bei Prüfung der Antragslegitimation ist lediglich zu untersuchen, ob die angefochtene V für den Antragsteller die im Antrag ins Treffen geführten (nachteiligen) Wirkungen hat und ob diese Wirkungen den Anforderungen des Art139 Abs1 letzter Satz B-VG genügen. Nicht zu untersuchen ist hingegen, ob die besagten Verordnungsstellen für den Antragsteller sonstige (unmittelbare) Wirkungen entfalteten. Es kommt nämlich im vorliegenden Zusammenhang ausschließlich auf die Behauptungen des Antragstellers an, in welcher Hinsicht die bekämpfte V seine Rechtssphäre berührt und - im Fall der Gesetzwidrigkeit verletzt (vgl. zB VfSlg. 8060/1977, 9185/1981).

2.1.2. Legt man dem nun das - die Einbeziehung bestimmter Grundstücke in das Umlegungsverfahren rügende Antragsvorbringen zugrunde, so wird offenkundig, daß keineswegs alle Bestimmungen der zur Aufhebung begehrten Umlegungsverordnung derart beschaffen sind, daß sie im Sinn des Art139 Abs1 letzter Satz B-VG bzw. §57 Abs1 letzter Satz VerfGG 1953 unmittelbar in die Rechtssphäre des Antragstellers - dem ja nur wenige der betroffenen Liegenschaften gehören - eingreifen könnten.

2.2. Der Antrag, die V der Vorarlberger Landesregierung über die Einleitung eines Umlegungsverfahrens im Ortsteil "Hanfland" der Marktgemeinde Götzis - wegen Gesetzwidrigkeit - zur Gänze aufzuheben, war daher als überschießend und damit unzulässig zurückzuweisen (vgl. zB VfSlg. 9620/1983, VfGH 12.6.1987 G59-65/87). Bei diesem Ergebnis war auf die Frage des Vorliegens der sonstigen Prozeßvoraussetzungen (s. dazu VfSlg. 9500/1982, 10358/1985 (S 161)) nicht mehr weiter einzugehen.

2.3. Der Antrag, der zu Punkt 1.2. bezeichneten Eingabe die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war zurückzuweisen, weil das VerfGG 1953 in Verfahren über ("Individual"-)Anträge nach Art139 Abs1 B-VG die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung nicht vorgesehen hat (vgl. VfSlg. 7915/1976, 8717/1979).

3. Diese Beschlüsse konnten gemäß §19 Abs3 Z2 lita und e VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

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