VfGH V48/2014

VfGHV48/201418.9.2014

Zurückweisung des Individualantrags einer Inhaberin eines Handelsbetriebes auf Aufhebung einer Fahrverbotsverordnung mangels Eingriffs in die Rechtssphäre der Antragstellerin

Normen

B-VG Art139 Abs1 Z3
FahrverbotsV der BH Schwaz vom 04.12.2013 betr ein Fahrverbot im Gemeindegebiet von Mayrhofen
B-VG Art139 Abs1 Z3
FahrverbotsV der BH Schwaz vom 04.12.2013 betr ein Fahrverbot im Gemeindegebiet von Mayrhofen

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1. Die Antragstellerin betreibt nach eigenen Angaben in der Marktgemeinde Mayrhofen einen Handelsbetrieb (SPAR Markt), der an der Hauptstraße liegt. Mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 4. Dezember 2013 wurde für den südlichen Teil der Hauptstraße im Gemeindegebiet von Mayrhofen von Kreuzung Einfahrt Mitte (Hausnr. 418) bis zur Kreuzung mit dem Zufahrtsweg "Zillerlände" (Hausnr. 485) ein Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge in Fahrtrichtung Süden im Zeitraum vom 22. Dezember 2013 bis 18. April 2014 jeweils von Sonntag bis Freitag von 15 bis 18 Uhr angeordnet. Von diesem Verbot sind Linienbusse, Anrainer, Zufahrt zum Arzt und Transport dringender Arzneimittel sowie Inhaber von Berechtigungskarten der Marktgemeinde Mayrhofen ausgenommen.

2. Mit dem auf Art139 B‑VG gestützten Antrag begehrt die Antragstellerin, die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 4. Dezember 2013, GZ: VEA-1879/7-2013, zur Gänze als verfassungs- bzw. gesetzwidrig aufzuheben, in eventu auszusprechen, dass diese Verordnung zur Gänze verfassungs- bzw. gesetzwidrig war und ihr den Ersatz der Kosten zuzusprechen.

Zur Begründung ihrer Antragslegitimation führt sie aus, dass die Hauptstraße als einzige Zufahrtsmöglichkeit zu ihrem Betrieb mit Kraftfahrzeugen zur Verfügung stehe und die angefochtene Verordnung daher unmittelbar und aktuell in ihre Rechtssphäre eingreife. Die Antragstellerin werde in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf Freiheit der Erwerbsbetätigung, auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und im Legalitätsprinzip gemäß Art18 B‑VG verletzt. Die Verordnung gelte von 22. Dezember 2013 bis 18. April 2014 jeweils von Sonntag bis Freitag, sohin mit Ausnahme des Samstages als typischem Anreisetag im Tourismus; die vom Verordnungsgeber faktisch eingeführte Differenzierung zwischen verschiedenen Wirtschaftszweigen sei unsachlich. Auch die Ausnahmeregelungen seien sachlich nicht gerechtfertigt: Es bestehe einerseits keine Möglichkeit für Kunden oder Mitarbeiter der Antragstellerin eine Zufahrtsmöglichkeit als "Anrainer" zu erhalten, andererseits lasse die Verordnung völlig offen, unter welchen Voraussetzungen eine Ausnahmebewilligung erlangt werden könne; zudem werde die Marktgemeinde Mayrhofen zur Erteilung von Ausnahmebewilligungen ermächtigt, obwohl die Bezirkshauptmannschaft Schwaz zur Erlassung gemäß §45 StVO zuständig sei. Weiters seien von der Erlassung der Verordnung bis zum Beginn ihres zeitlichen Geltungsbereiches nicht einmal drei Wochen verstrichen.

Die beschränkte Zufahrtsmöglichkeit widerspreche auch dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Vertrauensschutz: Der Antragstellerin sei mit Bescheid der Marktgemeinde Mayrhofen vom 20. September 2010, mit welchem unter anderem der Neubau des Handelsbetriebes der Antragstellerin bewilligt worden sei, die Auflage erteilt worden 51 Abstellplätze zu errichten. Dieser Auflage habe die Antragstellerin entsprochen. Daher habe sie auch darauf vertrauen können, dass diese tatsächlich von den Kunden, Organen und Mitarbeitern genutzt würden, was aufgrund der Verordnung nur sehr eingeschränkt möglich sei. Es seien außerdem erhebliche Erwerbseinbußen verzeichnet worden, weil es für die Kunden der Antragstellerin wichtig sei, direkt zum Handelsbetrieb zuzufahren, damit die Einkäufe nicht über längere Strecken getragen werden müssen; die Kunden würden nunmehr ihre Einkäufe bei anderen Handelsbetrieben verrichten.

3. Der Antrag ist nicht zulässig.

3.1. Der Verfassungsgerichtshof hat seit dem Beschluss VfSlg 8058/1977 unter Hinweis auf VfSlg 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art139 Abs1 Z3 B‑VG setze voraus, dass durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und dass der durch Art139 Abs1 Z3 B‑VG dem Einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg 11.684/1988, 14.297/1995, 15.349/1998, 16.345/2001 und 16.836/2003).

3.2. Soweit die Antragstellerin die Zulässigkeit ihres Antrages darauf stützt, dass ihr Betriebsstandort auf Grund der angefochtenen Verordnung für ihre Kunden und Mitarbeiter nur mehr sehr eingeschränkt erreichbar sei und damit ein erheblicher Umsatzrückgang bewirkt werde, ist darauf zu verweisen, dass sich die Verkehrsbeschränkung an die Straßenverkehrsteilnehmer richtet, Gewerbetreibende jedoch nicht Adressaten dieser Norm sind. Weder das Eigentums- noch ein sonstiges Recht in Bezug auf den Standort des Gewerbebetriebes noch eine gewerbe- oder baurechtliche Vorschrift räumt eine Rechtsposition ein, die durch das verordnete Fahrverbot für Kraftfahrzeuge berührt würde. Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass das für Kraftfahrzeuge geltende Fahrverbot im Zeitraum von 22. Dezember 2013 bis 18. April 2014 jeweils von Sonntag bis Freitag in der Zeit von 15:00 bis 18:00 Uhr gegolten hat und die Zufahrt zum Betrieb der Antragstellerin in der übrigen Zeit möglich war.

Angesichts dessen erweisen sich die behaupteten Auswirkungen des Fahrverbotes aus der Position der Antragstellerin als Inhaberin ihres Betriebsstandortes als bloß faktische Reflexwirkungen einer an die Verkehrsteilnehmer gerichteten Norm (vgl. VfSlg 16.364/2001 mwN und VfGH 5.6.2014, V9/2014).

3.3. Dazu kommt, dass die angefochtene Verordnung mit 18. April 2014 außer Kraft getreten ist. Auch aus diesem Grund ist der vorliegende Antrag zurückzuweisen (vgl. VfSlg 14.712/1996 mwN, 16.280/2001, 19.391/2011).

3.4. Der Antrag ist daher mangels Legitimation der Antragstellerin zurückzuweisen.

3.5. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

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