Normen
B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
VfGG §57 Abs1
Tir RaumOG 2001 §52 Abs1 litb
B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
VfGG §57 Abs1
Tir RaumOG 2001 §52 Abs1 litb
Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
I. 1. Die Antragstellerin begehrt gemäß Art139 B-VG die Aufhebung des Flächenwidmungsplans der Marktgemeinde Steinach am Brenner, Beschluss des Gemeinderates vom 23. Oktober 2000, "hinsichtlich der als Freiland rückgewidmeten Teilflächen des Gst.Nr. 238/1 GB Steinach".
Zur Begründung ihrer Antragslegitimation führt die Antragstellerin aus, sie sei Eigentümerin des genannten Grundstücks. Dieses sei ebenso wie ein angrenzendes Grundstück und wie auf der gegenüberliegenden Straßenseite gelegene Grundstücke im früher geltenden Flächenwidmungsplan als Bauland gewidmet gewesen. Von diesen Grundstücken seien andere entsprechend der seinerzeitigen Baulandwidmung verbaut worden, während die Antragstellerin "damals noch keine Notwendigkeit zur Verbauung" gesehen habe. Durch die "Neufestlegung" ihres Grundstücks im Flächenwidmungsplan werde die Antragstellerin tatsächlich und ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung bzw. ohne Erlassung eines gegen sie gerichteten Bescheides in ihren Rechten verletzt. Durch die "Ausgliederung aus der bisherigen Baulandwidmung" sei die Antragstellerin in ihren Rechten aktuell beeinträchtigt. Ihr stehe auch kein "anderer zumutbarer Weg zur Bekämpfung des genannten Flächenwidmungsplanes" zur Verfügung.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit des Antrages erwogen:
1. Voraussetzung der Antragslegitimation ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch die angefochtene Verordnung - im Hinblick auf deren Gesetzmäßigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass die Verordnung für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass die Verordnung in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt.
Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass die Verordnung selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zu Verfügung steht (VfSlg. 11.726/1988, 13.944/1994).
Bei Beurteilung der Antragslegitimation ist zu untersuchen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Rechtswirkungen vorliegen (VfSlg. 8060/1977, 8587/1979, 10.593/1985, 11.453/1987).
2. Beurteilt man das Vorbringen der Antragstellerin im Lichte der oben dargestellten Vorjudikatur, so kommt man zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin eine aktuelle Betroffenheit durch den angefochtenen Flächenwidmungsplan nicht darzutun vermochte.
Die Antragstellerin hat mit ihrer Behauptung, zu Zeiten der früheren Baulandwidmung ihres Grundstücks "noch keine Notwendigkeit zur Verbauung" gesehen zu haben, jedenfalls keine konkreten Bauabsichten für die Gegenwart bekundet. Die Bekundung konkreter Bauabsichten (VfSlg. 15.144/1998) - wobei der bloße Hinweis auf eine Beeinträchtigung der künftigen Bebaubarkeit noch keine aktuelle Betroffenheit dartun würde (VfSlg. 11.128/1986) - ist jedoch notwendig, um als Grundeigentümer einen aktuellen Eingriff in die Rechtssphäre durch die Festlegungen eines Flächenwidmungsplans darzutun (vgl. zuletzt VfGH vom 7. Oktober 2002, V20/02).
Der Antrag ist daher unzulässig.
3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren und ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
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