VfGH G85/81,G61/83

VfGHG85/81,G61/83G85/81,G61/8312.12.1983

Art140 Abs4 B-VG; keine Legitimation der Landesregierung zur Anfechtung nicht mehr dem Rechtsbestand angehörender bundesrechtlicher Normen;

Vollzugsanweisung betreffend Tierkörperverwertung, StGBl. 241/1919;

ausreichende Determinierung des Verwaltungshandelns iS des Art18 B-VG aus der Zusammenschau aller in Betracht kommender Vorschriften; keine Bedenken gegen §1 Abs2, §3 und §6 Abs1 und 3

Normen

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsgegenstand
B-VG Art140 Abs4 idF BGBl 302/1975
VA Tierkörperverwertung §1 Abs1
VA Tierkörperverwertung §1 Abs2
VA Tierkörperverwertung §1 Abs3 letzter Satz
VA Tierkörperverwertung §3
VA Tierkörperverwertung §6 Abs1
VA Tierkörperverwertung §6 Abs3
VfGG §62 Abs1
B-VG Art18 Abs2
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsgegenstand
B-VG Art140 Abs4 idF BGBl 302/1975
VA Tierkörperverwertung §1 Abs1
VA Tierkörperverwertung §1 Abs2
VA Tierkörperverwertung §1 Abs3 letzter Satz
VA Tierkörperverwertung §3
VA Tierkörperverwertung §6 Abs1
VA Tierkörperverwertung §6 Abs3
VfGG §62 Abs1

 

Spruch:

1. a) Der Antrag der Stmk. Landesregierung wird zurückgewiesen, soweit mit ihm die Aufhebung des §1 Abs3 der Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Staatsamte für Volksernährung vom 19. April 1919, StGBl Nr. 241, betreffend die Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten (Tierkörperverwertung), idF des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1977, BGBl. Nr. 660, über die Tragung der Kosten für die Beseitigung von Tierkörpern, begehrt wird.

b) Das von Amts wegen eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren wird in diesem Umfang eingestellt.

2. a) Der §1 Abs2, der §3 und der §6 Abs1 und 3 dieser Vollzugsanweisung werden nicht als verfassungswidrig aufgehoben.

b) In diesem Umfang wird der Antrag der Stmk. Landesregierung abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Die Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Staatsamte für Volksernährung vom 19. April 1919, StGBl. Nr. 241, betreffend die Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten (Tierkörperverwertung), wurde durch das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1977, BGBl. Nr. 660, über die Tragung der Kosten für die Beseitigung von Tierkörpern, dahin ergänzt, daß dem §6 ein Abs3 und ein Abs4 angefügt wurden. In dieser Fassung hat die Vollzugsanweisung (VA) den folgenden Wortlaut (wobei die in diesen Gesetzesprüfungsverfahren angefochtenen Stellen - s. unter II. - hervorgehoben sind):

"§1.

(1) Tierkörperverwertungsanstalten iS dieser Vollzugsanweisung sind Anstalten, in welchen die unschädliche Verwertung von Tierkörpern, deren Teilen und sonstigen Gegenständen animalischer Herkunft, insbesondere aber die Vernichtung aller Seuchenkeime gemäß §14 Tierseuchengesetz gewährleistet ist.

(2) Solche Anstalten müssen unter ständiger amtstierärztlicher Überwachung stehen; die sanitäre Kontrolle obliegt dem Amtsarzte der politischen Behörde.

(3) Auf solche Anstalten finden, wenn sie gewerbsmäßig betrieben werden, auch die Bestimmungen der Gewerbeordnung Anwendung; desgleichen müssen sie iS der Ministerialverordnung vom 30. August 1916, RGBl. Nr. 277, die staatliche Ermächtigung einholen.

§2.

Die Tierkörperverwertungsanstalten sind verpflichtet, die einlaufenden Gegenstände auf Futter und Fett zu verarbeiten und diese Verarbeitung in rationellster Weise durchzuführen.

§3.

(1) Die Landesregierung" (nun: Der Landeshauptmann - vgl. VfSlg. 7670/1975) "kann anordnen, daß aus einem bestimmten Umkreise folgende Gegenstände an eine solche Anstalt abzuführen sind:

a) Alle Körper und Körperteile verendeter oder zum Zwecke der Beseitigung getöteter Tiere.

b) Die nach der Schlachtung zum menschlichen Genusse für untauglich befundenen ganzen Tiere oder Tierteile sowie die Schlachtungsabfälle.

Als Schlachtungsabfälle gelten zum menschlichen Genusse nicht verwertbare Abfälle im Schlachtbetriebe, soweit sie nicht direkt anderweitig für industrielle Zwecke oder als Dünger Verwendung finden.

c) Verdorbene Waren animalischer Herkunft.

(2) Die Bezirksbehörde kann in einzelnen Fällen aus triftigen Gründen nach eingeholten amtsärztlichen und amtstierärztlichen Gutachten Ausnahmen bewilligen.

§4.

(1) Der Besitzer von Gegenständen, die dem Ablieferungszwange nach §3 unterliegen, sowie derjenige, der solche Gegenstände in Obhut oder Verwahrung hat (Hirt, Schaffer, Verwalter, Begleiter von Tiertransporten und andere), ist verpflichtet, der Gemeindevorstehung unverzüglich im kürzesten Wege auf eigene Kosten anzuzeigen, daß ablieferungspflichtige Gegenstände abzuholen sind.

(2) Die Landesregierung" (nun: Der Landeshauptmann - vgl. VfSlg. 7670/1975) "ist ermächtigt, andere Stellen zu bezeichnen, an welche die Anzeige zu erstatten ist.

§5.

(1) Die Gemeindevorstehung hat die eingelaufene Anzeige unverzüglich im kürzesten Wege an die Tierkörperverwertungsanstalt weiterzuleiten; sie ist zur Überwachung der rechtzeitigen Abholung der Gegenstände berufen.

(2) Sie hat weiters über die aus ihrem Bereiche an die Tierkörperverwertungsanstalt abgegebenen Gegenstände Vormerkungen zu führen.

(3) Ebenso haben die Fleischbeschauer und Schlachthaustierärzte Vormerkungen über die abgelieferten Gegenstände zu führen.

§6.

(1) Die Landesregierung" (nun: Der Landeshauptmann - VfSlg. 7670/1975) "hat nähere Bestimmungen über die Anzeige, Verwahrung und Zufuhr der abzuliefernden Gegenstände zu treffen."

(Der VfGH hat mit Erk. VfSlg. 7936/1976 dargetan, daß der ursprünglich im §6 Abs1 enthaltene zweite Halbsatz nicht Eingang in die vom B-VG beherrschte Rechtsordnung gefunden hat).

"(2) Zur Zufuhr, Zerlegung der Tierkörper, allenfalls auch zu anderen Leistungen in der Anstalt, sind etwa vorhandene befugte Wasenmeister heranzuziehen.

(3) Der Landeshauptmann hat das Entgelt für die Einsammlung, die Abfuhr und die Beseitigung der abzuliefernden Gegenstände in einem kostendeckend begrenzten Entgelttarif durch Verordnung festzulegen. Bei der Berechnung des Tarifs sind die voraussichtlichen durchschnittlichen Kosten der Einsammlung; Abfuhr und Beseitigung sowie Rücklagen für die Erhaltung und Verbesserung der hiefür bestimmten Einrichtungen und für deren Amortisierung zu berücksichtigen.

(4) Die aufgrund des Entgelttarifs nach Abs3 zu entrichtenden Entgelte sind von den Besitzern von Gegenständen, die dem Ablieferungszwang nach §3 unterliegen, zu leisten.

§7.

Durch vorstehende Bestimmungen werden die Anordnungen der Tierseuchengesetze nicht berührt.

§8.

..." (Strafbestimmungen)

"§9.

Diese Vollzugsanweisung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft."

II. 1. a) Die Stmk. Landesregierung stellt zur hg. Z G85/81 den auf Art140 Abs1 B-VG gestützten Antrag, §1 Abs2 und 3, §3 sowie §6 Abs1 und 3 der VA als verfassungswidrig aufzuheben.

b) Die antragstellende Landesregierung geht davon aus, daß die VA im Range eines Bundesgesetzes stehe. Sie begründet ihre Behauptung, daß die angefochtenen Bestimmungen verfassungswidrig seien, wie folgt:

"Zu §1 Abs2:

Diese Bestimmung normiert, daß Tierkörperverwertungsanstalten unter ständiger amtstierärztlicher Überwachung stehen. Kriterien für die Überwachung sind jedoch nicht festgelegt; ebenso ist nicht normiert, welche Maßnahmen zu ergreifen sind, um diese Überwachung effektiv zu machen. Diese Bestimmung weist daher nicht jenen Grad an Determinierung auf, den Art18 Abs1 B-VG vorschreibt.

Zu §1 Abs3:

In dieser Bestimmung ist vorgesehen, daß Tierkörperverwertungsanstalten, iS der Ministerialverordnung vom 30. August 1916, RGBl. Nr. 277, die staatliche Ermächtigung einholen' müssen.

Die Bestimmungen dieser Verordnung über die 'staatliche Ermächtigung' von Futtermittelerzeugern sind durch diese Verweisung als Teil der VA rezipiert worden. Daher sind sie - sofern sie Eingang in die vom B-VG delegierte Rechtsordnung gefunden haben - als im Range eines Bundesgesetzes stehend anzusehen. Es handelt sich dabei um folgende Bestimmungen: §1, §2, §3, §4, §5, §6, §7, §8, §12.

In diesen Vorschriften wird die Herstellung von Futtermittel und der Handel mit Futtererzeugnissen an die vorgängige Erteilung einer 'staatlichen Ermächtigung' gebunden, ein Zuwiderhandeln unter Strafe gestellt, bzw. werden jene obersten Organe der Vollziehung bezeichnet, die zur Erteilung der 'staatlichen Ermächtigung' zuständig sein sollen. Als einziges Kriterium für eine Verweigerung der 'staatlichen Ermächtigung' nennt §4 'Bedenken tierhygienischer oder wirtschaftlicher Natur'. Die im §7 enthaltenen Vorschriften über die Vorgangsweise vor Erteilung der 'staatlichen Ermächtigung' sind nach ho. Auffassung unanwendbar, weil der dort vorgesehene, vom Ackerbauminister eingesetzte Fachausschuß in keiner Form in die vom B-VG delegierte Rechtsordnung der 2. Republik übergeleitet worden ist.

Angesichts der im Hinblick auf Art18 B-VG äußerst problematischen Regelungen dieser Verordnung bestehen erhebliche Zweifel, ob diese überhaupt in die vom B-VG delegierte Rechtsordnung Eingang gefunden hat. Wenn aber die im §1 Abs3 VA genannte Ministerialverordnung nicht Teil der Rechtsordnung der 2. Republik ist, bestehen überhaupt keine spezifischen, über die Gewerbeordnung hinausgehenden Rechtsvorschriften für die Genehmigung von Tierkörperverwertungsanstalten. Nach ho. Auffassung wäre es jedoch geboten, in Gesetzesform spezifische Bewilligungskriterien für Tierkörperverwertungsanstalten zu normieren, da diesen Anstalten ja gemäß §3 VA eine exklusive Stellung zukommen kann.

Zum §3:

Die Ermächtigung an 'die Landesregierung' - heute den Landeshauptmann - anzuordnen, daß aus dem bestimmten Umkreis bestimmte Gegenstände an Tierkörperverwertungsanstalten abzuliefern sind, räumt diesen Anstalten potentiell gegenüber anderen mit der Verwertung von Tierkörpern befaßten Gewerbetreibenden, den Abdeckern, eine besondere Stellung ein. Da, wie vorhin aufgezeigt, die Kriterien für die Genehmigung solcher Anstalten den Anforderungen des Legalitätsprinzips nicht genügen, wird auch die Ermächtigung, einen Ablieferungszwang an Tierkörperverwertungsanstalten zu verfügen, verfassungsrechtlich problematisch. Die durch die Verfügung einer Ablieferungspflicht eintretende Beschränkung der Erwerbsfreiheit würde es nach ho. Auffassung erforderlich machen, die Kriterien, unter denen eine derartige Beschränkung verfügt werden kann, präzis zu umschreiben. §3 Abs1 erscheint daher auch unter diesem Gesichtspunkt als verfassungsrechtlich bedenklich.

Im §3 Abs2 wird 'die Bezirksbehörde' ermächtigt, aus 'triftigen Gründen' Ausnahmen von der Ablieferungspflicht zu bewilligen. Es wird in keiner Weise normiert, was unter einem 'triftigen Grund' zu verstehen ist. Daher genügt diese Bestimmung nicht den Anforderungen des Legalitätsprinzips.

Zum §6 Abs1:

Diese Bestimmung ermächtigt 'die Landesregierung' - heute den Landeshauptmann - 'nähere Bestimmungen über die Anzeige, Verwahrung und Zufuhr der abzuliefernden Gegenstände zu treffen'. Diese Ermächtigung wird in keiner Weise determiniert, genügt daher nach ho. Auffassung nicht den Anforderungen des Legalitätsprinzips.

Zum §6 Abs3:

Die dem Landeshauptmann durch die Nov. zur VA, BGBl. Nr. 660/1977, erteilte Ermächtigung, 'das Entgelt für die Einsammlung, die Abfuhr und die Beseitigung der abzuliefernden Gegenstände in einem kostendeckend begrenzten Entgelttarif durch Verordnung festzulegen', enthält keinerlei Bestimmungen über die Bemessungsgrundlage für das Entgelt und die Zahlungsmodalitäten. Es bleibt daher der Vollziehung überlassen, das Kriterium für die Bestimmung der 'Kostendeckung' zu wählen. Ebenso überläßt es das Gesetz der Vollziehung, die Zahlungsmodalitäten festzulegen. Dies trägt den Erfordernissen des Legalitätsprinzips nicht Rechnung."

2. a) aa) Beim Landesgericht für Zivilrechtssachen (LGfZRS) Graz sind 16 - mit Beschluß dieses Gerichtes vom 16. Feber 1981, Z 7 Cg 650/80, gemäß §187 Abs1 ZPO verbundene - Verfahren über Klagen der steirischen Tierkörperverwertungs-GesbmbH gegen 16 Inhaber von Fleischhauereien, Schlachthöfen und sonstigen Schlacht- und Fleischverarbeitungsbetrieben anhängig. Die Klägerin begehrt in allen Fällen die Zahlung bestimmter Beträge, die nach ihrer Ansicht mit 31. Jänner und 31. März 1980 gemäß §10 Abs5 der Stmk.

Tierkörperverwertungsverordnung, LGBl. 90/1979 (im folgenden kurz: TKVV), als Vorauszahlungen für das Jahr 1980 fällig geworden seien. Die Beklagten hätten die Zahlung verweigert.

Die Beklagten haben die kostenpflichtige Klagsabweisung beantragt und vor allem eingewendet, daß einige Bestimmungen der TKVV gesetzwidrig seien.

Das LGfZRS Graz stellte mit Beschluß vom 30. März 1981, Z 7 Cg 650/80-7, aus Anlaß dieser Rechtsstreite beim VfGH zu dessen Z V14/81 den auf Art89 Abs2 (und 139 Abs1 erster Satz) B-VG gestützten Antrag, das Wort "Schlachtabfälle" im §2 Abs1 Z2, den §2 Abs2 zweiter Satz sowie den §10 Abs4 und 5 TKVV als gesetzwidrig aufzuheben.

bb) Beim Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz war ein Rechtsstreit zwischen der steirischen Tierkörperverwertungs-GesmbH als Klägerin und einem Fleischhauer als beklagte Partei anhängig. Die Klägerin begehrte die Leistung eines bestimmten Betrages als Entgelt-Vorauszahlung gemäß §10 Abs5 TKVV für das laufenden Kalenderjahr 1980. Der Betrag wurde nach der Zahl der vorgenommenen Schlachtungen, die die beklagte Partei angeblich im Vorjahr (1979) durchgeführt hatte, berechnet.

Das Bezirksgericht für ZRS Graz gab dem Klagebegehren statt.

Dagegen erhob die beklagte Partei Berufung, in der angeregt wird, beim VfGH die Aufhebung bestimmter Stellen der TKVV zu beantragen.

Das LGfZRS Graz stellte mit Beschluß vom 21. April 1981, Z 1b R 51/81, aus Anlaß dieser bei ihm anhängigen Berufung beim VfGH zu dessen Z V15/81 den auf Art89 Abs2 (und 139 Abs1 erster Satz) B-VG gestützten Antrag, §1 sowie §10 Abs4 und 5 TKVV als gesetzwidrig aufzuheben.

b) aa) Der VfGH hat am 2. Juli 1983 aus Anlaß der beiden erwähnten Verordnungsprüfungsverfahren V14/81 und V15/81 beschlossen, von Amts wegen gemäß Art140 Abs1 B-VG alle jene Bestimmungen der VA zu prüfen, deren Aufhebung von der Stmk. Landesregierung beantragt wurde (s. oben II.1.a). Dieses (zweite) Gesetzesprüfungsverfahren wird zur hg. Z G61/83 geführt.

bb) Der VfGH ist im Einleitungsbeschluß vorläufig davon ausgegangen, daß die VA zur Gänze auf der Stufe eines Bundesgesetzes stehe, daß die Verordnungsprüfungsanträge des LGfZRS Graz zulässig seien und daß er bei Entscheidung über sie in Prüfung gezogenen Stellen der VA anzuwenden habe.

Der VfGH hat seine Bedenken gegen diese Bestimmungen dahin umschrieben, daß er sich "im Interesse einer Prüfung dieser Vorschriften der 'Vollzugsanweisung' auf ihre Verfassungsmäßigkeit unter einheitlichen Gesichtspunkten den Bedenken der Stmk. Landesregierung im Verfahren G85/81" anschließt.

3. Die Bundesregierung hat in beiden Gesetzesprüfungsverfahren eine Äußerung erstattet.

a) Sie begehrt zu G85/81,

aa) den Antrag der Stmk. Landesregierung auf Prüfung des §1 Abs3 VA als unzulässig zurückzuweisen und

bb) den Antrag der Stmk. Landesregierung auf Prüfung des §1 Abs2, des §3 und des §6 Abs1 und 3 der VA sowie für den Fall, daß der VfGH den Antrag auf Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §1 Abs3 für zulässig erklärt, auch hinsichtlich dieser Bestimmung abzuweisen.

b) Die Bundesregierung stellt in dem zu G61/83 vom Amts wegen eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahren den Antrag, der VfGH wolle

aa) die Prüfung des §6 Abs1 VA mangels Präjudizialität dieser Bestimmung für die Verfahren in den Anlaßfällen einstellen und

bb) die übrigen in Prüfung gezogenen Gesetzesbestimmungen nicht als verfassungswidrig aufheben.

III. Der VfGH hat zur Frage der Zulässigkeit der beiden Gesetzesprüfungsverfahren erwogen:

1. Zu G85/81:

a) Der auf Art140 Abs1 B-VG gestützte Antrag wird von einer Landesregierung gestellt.

b) Wie der VfGH in ständiger Judikatur (VfSlg. 7031/1973, 7586/1975, 7670/1975, 7936/1976) dargetan hat, steht die VA im Range eines einfachen Bundesgesetzes. Demgemäß wurde dann auch die Stammvorschrift aus dem Jahre 1919 in der Folge durch Bundesgesetz (BGBl. Nr. 660/1977) novelliert.

Der vorliegenden Antrag wendet sich sohin gegen ein Bundesgesetz.

c) Dennoch ist der Antrag zum Teil unzulässig:

aa) Im Antrag werden - entgegen dem §62 Abs1 zweiter Satz VerfGG - keinerlei Bedenken dargelegt, die gegen die Verfassungsmäßigkeit des §1 Abs3 erster Halbsatz der VA sprechen.

Dieser Mangel ist kein verbesserungsfähiger Formfehler, sondern bewirkt das Fehlen einer Prozeßvoraussetzung (vgl. zB VfSlg. 8308/1978, 8863/1980).

bb) §1 Abs3 zweiter Halbsatz der VA verweist auf die Ministerialverordnung vom 30. August 1916, RGBl. 277, betreffend den Verkehr mit Futtererzeugnissen. Die Bestimmungen dieser Verordnung waren sehr weitgehend und begründeten die Genehmigungspflicht nahezu für alle in Verkehr gesetzten Futtererzeugnisse. Im Jahre 1940 wurde diese Verordnung durch das Gesetz über den Verkehr mit Futtermitteln (Futtermittelgesetz) vom 22. Dezember 1926, DRGBl. I S 525, und die zugehörigen Durchführungsbestimmungen (GBlfdLÖ 10/1940) ersetzt. Dieses Gesetz galt gemäß §2 des Rechts-Überleitungsgesetzes, StGBl. 6/1945, als vorläufige österreichische Rechtsvorschrift fort. Es wurde schließlich durch das Futtermittelgesetz 1952, BGBl. 97, abgelöst.

Der Bundesregierung ist darin beizupflichten, daß - anders als etwa in den Fällen VfSlg. 2074/1950, VfGH 14. Dezember 1979 B286/78-7 - der erwähnte Verweis lediglich einen deklarativen Hinweis darstellt, der folgendes bedeutet: "... auf solche Anstalten finden, wenn sie Futtermittel erzeugen, die Bestimmungen der Ministerialverordnung ... Anwendung": Nach seinem Wortlaut ist es offenkundig, daß der erste Halbsatz des §1 Abs3 VA bloß deklarativ auf gewerberechtliche Bestimmungen verweist. Wenn der folgenden zweite Halbsatz daran mit dem Wort "desgleichen" anschließt, kommt deutlich zum Ausdruck, daß auch hier sinngemäß Gleiches gemeint ist; auch ohne diesen zweiten Halbsatz wären zum Zeitpunkt der Erlassung der VA jene Tierkörperverwertungsanstalten, die Futtermittel erzeugten, von der zitierten Ministerialverordnung erfaßt worden.

Der deklarative Verweis bezieht sich auf eine nicht mehr dem Rechtsbestand angehörende Norm.

Wenn die Stmk. Landesregierung den letzten Satz des §1 Abs3 VA bekämpft, ficht sie damit tatsächlich eine bundesrechtliche Norm (die zitierte Ministerialverordnung) an, die - wie dargetan - nicht mehr dem Rechtsbestand angehört. Hiezu ist sie aber auch nach der B-VG-Nov. 302/1975 nicht legitimiert (s. den durch diese Nov. neu gefaßten Art140 Abs4 B-VG).

Der Antrag, diese Bestimmung der VA aufzuheben, war daher mangels Legitimation der Landesregierung zurückzuweisen (vgl. zB VfSlg. 7936/1976).

d) Im übrigen ist der Gesetzesprüfungsantrag der Stmk. Landesregierung - da alle Prozeßvoraussetzungen vorliegen - jedoch zulässig.

2. Zu G61/83:

a) Die vorstehenden Überlegungen unter III.1.b. und c gelten auch für das von Amts wegen eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren mit der Maßgabe, daß das in Ansehung des §1 Abs3 VA eingeleitete Verfahren einzustellen war.

b) Zu untersuchen bleibt, ob der VfGH die übrigen, in Prüfung gezogenen Bestimmungen der VA (§1 Abs2, §3, §6 Abs1 und §6 Abs3) in den Anlaß-Verordnungsprüfungsverfahren V14, 15/81 anzuwenden hat.

Dies ist der Fall:

aa) Zunächst ist zu klären, ob (bzw. in welchem Umfang) die Verordnungsprüfungsverfahren zulässig sind.

Die TKVV stützt sich ihrem Einleitungssatz zufolge auf die §§14 und 61 des Tierseuchengesetzes, RGBl. 177/1909, zuletzt geändert durch das BG BGBl. 220/1978 sowie auf die §§1 bis 5 und §6 Abs3 und 4 der VA.

Die TKVV lautet auszugsweise:

"§1

(1) Die in der Steiermark anfallenden, dem Ablieferungszwang unterliegenden Gegenstände (§2) sind unter Einhaltung veterinär- und gesundheitspolizeilicher Vorschriften an die 'Steirische Tierkörperverwertungs-GesmbH' mit dem Sitz in Landscha an der Mur (im folgenden kurz 'Tierkörperverwertungsanstalt' genannt) zur Einsammlung, Abfuhr, Beseitigung und Verwertung abzuliefern.

(2) Die Tierkörperverwertungsanstalt hat aufgrund dieser Verordnung und der mit dem Land Steiermark eingegangenen vertraglichen Verpflichtung die anfallenden Gegenstände einzusammeln, abzuführen, zu beseitigen oder zu verwerten.

§2

(1) Folgende Gegenstände unterliegen dem Ablieferungszwang, und zwar:

1. Alle Körper verendeter oder totgeborener oder zum Zweck der Beseitigung getöteter Tiere,

2. alle nach der Schlachtung zum menschlichen Genuß für untauglich befundenen Tierkörper sowie die Schlachtabfälle,

3. verdorbene Waren animalischer Herkunft.

(2) Unter Tierkörper sind auch einzelne Tierkörperteile zu verstehen; dazu zählen auch Blut, Haut, Klauen, Federn, Borsten und andere Abfallprodukte. Als Schlachtabfälle gelten die zum menschlichen Genuß nicht verwertbaren Abfälle (Tierkörperteile) in Schlachtbetrieben sowie Betrieben und Anstalten, in denen tierische Abfälle anfallen, soweit sie nicht anderweitig für industrielle Zwecke - ausgenommen jedoch zur Herstellung von tierischem Eiweißfutter und tierischen Fetten - Verwendung finden.

...

§10

(1) Für die Einsammlung, Abfuhr und Beseitigung der nach §2 abzuliefernden Gegenstände sind kostendeckende Entgelte zu entrichten. Die Höhe dieser Entgelte ist in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgelegt (Tarif).

(2) Die Entgelte nach Z1 des Tarifs sind von den Gemeinden, die Entgelte nach Z2 des Tarifs von den jeweiligen Betriebsinhabern an die Tierkörperverwertungsanstalt zu leisten. Die Gemeinden sind berechtigt, einen Teil des auf sie entfallenden Kostenanteiles auf die Zucht- und Nutztierhalter zu überwälzen.

(3) Die auf die Gemeinden jährlich entfallenden Kosten der Einsammlung, Abfuhr und Beseitigung sind von der Tierkörperverwertungsanstalt gemäß Z1 des Tarifs aufgrund der letzten amtlichen Viehzählung oder Schätzung zu berechnen und den Gemeinden bis spätestens Ende März eines jeden Jahres bekanntzugeben.

(4) Die auf Fleischhauereien, Schlachtstätten, Schlachthöfe, sonstige Schlacht- und Fleischverarbeitungsbetriebe jährlich entfallenden Kosten der Einsammlung, Abfuhr und Beseitigung sind von der Tierkörperverwertungsanstalt gemäß Z2 des Tarifs anhand der Schlachtziffern und Mengen an zugekauftem Fleisch des Vorjahres zu berechnen und den Betriebsinhabern bis spätestens Ende März eines jeden Jahres bekanntzugeben.

(5) Die Gemeinden und Betriebsinhaber haben auf die für das gesamte laufenden Kalenderjahr entfallenden Entgelte Vorauszahlungen in 6 gleichen Teilbeträgen jeweils bis spätestens Ende der Monate Jänner, März, Mai, Juli, September und November an die Tierkörperverwertungsanstalt zu leisten. Die Tierkörperverwertungsanstalt hat die Gesamtabrechnung bis spätestens Ende März eines jeden Jahres durchzuführen und den Betriebsinhabern bzw. Gemeinden bekanntzugeben.

(6) Die nach Abs3 und 4 errechneten Kosten sind vom Landeshauptmann zu überprüfen, wobei der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Stmk., der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark, dem Stmk. Gemeindebund und dem Österreichischen Städtebund ein Anhörungsrecht zusteht.

§11

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1980 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Tierkörperverwertungsverordnung, LGBl. Nr. 128/1961, außer Kraft."

Gegenstand aller zivilrechtlicher Verfahren, die den Anlaß für die Verordnungsprüfungsanträge bilden, sind Forderungen auf Leistung von Entgelt-Vorauszahlungen für das laufende Kalenderjahr 1980 iS des §10 Abs5 TKVV.

Der beiden Anträgen des LGfZRS Graz zugrunde liegenden Ansicht, daß die für das Gericht entscheidungsrelevante Frage, ob die beklagten Parteien zur Leistung dieser Entgelte verpflichtet sind, anhand des §10 Abs4 und 5 TKVV beurteilt werden muß, kann nicht entgegengetreten werden: Der Abs5 regelt unmittelbar diese Entgelt-Vorauszahlungen. Die Höhe dieser Vorauszahlungen ist - wenn überhaupt - nur nach der im vorangegangenen Abs4 enthaltenen Methode zu errechnen. Darüber hinaus ergibt sich nur aus dem einleitenden Halbsatz des Abs4, wer als "Betriebsinhaber" iS des Abs5 zu verstehen ist.

§10 Abs4 und 5 TKVV ist sohin für alle Verfahren des LGfZRS Graz, die Anlaß für die Verordnungsprüfungsanträge boten, präjudiziell, ohne daß dies noch weiterer Erörterungen bedarf.

Aber auch Annahme des LGfZRS Graz, es habe in den bei ihm anhängigen zivilgerichtlichen Verfahren weiters §1 (s. oben II.2.a.bb) bzw. die von ihm angefochtenen Stellen des §2 (s. oben II.2.a.aa) anzuwenden, ist nicht offenkundig unrichtig; nur in diesem Falle hätte jedoch der VfGH die Gerichtsanträge wegen mangelnder Präjudizialität zurückzuweisen (vgl. zB VfSlg. 8136/1977, 8871/1980).

Es ist zumindest denkmöglich, daß das LGfZRS Graz zur Beurteilung der Frage, ob die Steirische Tierkörperverwertungs-GesmbH überhaupt die mit der Durchführung der Verordnung betraute Anstalt und daher berechtigt ist, die Leistung von Entgelt-Vorauszahlungen zu fordern, §1 TKVV anzuwenden hat. Es ist weiters wenigstens vertretbar, daß allein schon deshalb, weil §1 TKVV auf den folgenden §2 verweist, das LGfZRS Graz auch diese Vorschrift anzuwenden hat.

Zusammenfassend ist festzuhalten, daß die Verordnungsprüfungsanträge des LGfZRS Graz zulässig sind.

bb) Dann aber wird der VfGH - im Rahmen der vom LGfRZS Graz erhobenen Bedenken - in den Anlaß-Verordnungsprüfungsverfahren V14, 15/81 zu untersuchen haben, ob der §1 (mit der die Steirische Tierkörperverwertungsanstalt berechtigt und verpflichtet wird, die dem Ablieferungszwang unterliegenden Gegenstände (§2) einzusammeln, abzuführen, zu beseitigen und zu verwerten), im angefochtenen Umfang der §2 (in dem die dem Ablieferungszwang unterliegenden Gegenstände aufgezählt werden) sowie der §10 Abs4 und 5 TKVV (über das von den Ablieferungspflichtigen an die Steirische Tierkörperverwertungsanstalt zu bezahlende Entgelt und die Entgelt-Vorauszahlungen) in der VA Deckung finden oder nicht. Bei Lösung dieser Fragen hätte der VfGH jedenfalls §1 Abs2 VA (der die tierärztliche Überwachung von Tierkörperverwertungsanstalten vorsieht, sohin eine der Voraussetzungen statuiert, denen diese Anstalten zu genügen haben), §3 VA (der die Gegenstände aufzählt, die durch Verordnung des Landeshauptmannes der Abführungspflicht unterworfen werden können) sowie §6 Abs3 und Abs1 erster Halbsatz VA (die den Landeshauptmann zur Festlegung des Entgeltes berufen und die Landesregierung (nun: den Landeshauptmann - vgl. VfSlg. 7586/1975, 7670/1975) dazu ermächtigen, nähere Bestimmungen über die Anzeige, Verwahrung und Zufuhr der abzuliefernden Gegenstände zu treffen, was für die Auswahl der Tierkörperverwertungsanstalten nach §§1 und 3 VA von Belang sein kann) anzuwenden. Diese Bestimmungen der VA sind sohin in den Anlaß-Verordnungsprüfungsverfahren präjudiziell in der Bedeutung des Art140 Abs1 B-VG.

c) Da auch die anderen Prozeßvoraussetzungen vorliegen (siehe die vorstehende lita), ist auch das von Amts wegen eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren in Ansehung der zuletzt zitierten Vorschriften der VA zulässig.

IV. Soweit die Gesetzesprüfungsverfahren zulässig sind, hat der VfGH in der Sache selbst erwogen:

a) Die vorgebrachten Bedenken gehen dahin, daß die angefochtenen Rechtsnormen dem sich aus Art18 B-VG ergebenden Prinzip der inhaltlichen Bestimmtheit von Gesetzen widersprechen. Diese Behauptung wird derart begründet, daß die einzelnen bekämpften Bestimmungen im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit Art18 B-VG durchleuchtet werden.

Diese Methode der isolierten Betrachtungsweise ist verfehlt, weil die Frage, ob das Gesetz das Verhalten der Behörden inhaltlich hinreichend vorausbestimmt, ob das Behördenhandeln aufgrund des Gesetzes vorausberechenbar und überprüfbar ist (vgl. zB VfSlg. 7650/1975, 8802/1980), nur aus der Zusammenschau aller in Betracht kommenden Vorschriften gelöst werden kann (vgl. zB VfSlg. 7031/1973); nur so ergibt sich, ob im Wege der Auslegung ein lückenloser Inhalt des Gesetzes ermittelt werden kann, durch den das Verhalten der Behörde ausreichend determiniert ist (vgl. zB VfSlg. 5078/1965).

b) Bei dieser Betrachtungsweise erweisen sich die vorgebrachten Bedenken als unzutreffend:

Auszugehen ist vielmehr bei Erörterung aller angefochtenen Bestimmungen davon, daß §1 Abs1 VA den Zweck aller folgenden Vorschriften deutlich umschreibt, nämlich derart, daß das Gesetz auf "die unschädliche Verwertung von Tierkörpern, deren Teilen und sonstigen Gegenständen animalischer Herkunft, insbesondere aber die Vernichtung aller Seuchenkeime gemäß §14 Tierseuchengesetz" (RGBl. 177/1909), abzielt.

Daraus ergeben sich bei Ermittlung des Inhaltes aller in Prüfung gezogenen Gesetzesbestimmungen wesentliche Anhaltspunkte (vgl. VfSlg. 7031/1973).

Zu den einzelnen Vorschriften ist bei dieser Ausgangsposition zu bemerken:

aa) Zu §1 Abs2 VA:

Zwar trifft die Annahme der antragstellenden Landesregierung zu, daß §1 Abs2 VA den Amtstierarzt zu keinen konkreten Maßnahmen ermächtigt. Diese Bestimmung verpflichtet aber den Amtstierarzt lediglich zur Überwachung und Kontrolle der Tierkörperverwertungsanstalten. Die Frage nach ausreichender Determinierung seines Verhaltens stellt sich daher gar nicht. Welche Konsequenzen der Amtstierarzt aus den Ergebnissen seiner Überwachungs- und Kontrolltätigkeit zu ziehen hat, ergibt sich aus anderen Bestimmungen der VA und auch aus sonstigen Rechtsvorschriften.

bb) Zu §3 VA:

Aus dem oben angeführten Gesetzeszweck ist mit ausreichender Deutlichkeit abzuleiten, unter welchen Voraussetzungen ein Ablieferungszwang an welche Anstalt und für welche Gegenstände zu verfügen ist. Der der Behörde - wie bei jedem Rechtskonkretisierungsakt - vom Gesetz eingeräumte Spielraum überschreitet nicht die durch Art18 B-VG gezogene Grenze. Der VfGH hat im übrigen im Erk. VfSlg. 7031/1973 gerade auf §3 VA hingewiesen, um darzutun, daß §6 (Abs1 erster Halbsatz) VA nicht dem Rechtsstaatsgebot widerstreitet; der VfGH ist also schon damals von der ausreichenden Determinierung des Verwaltungshandelns durch §3 VA ausgegangen.

Auch der im §3 Abs2 VA verwendete unbestimmte Rechtsbegriff "triftiger Grund" ist aus dem Zusammenhang, in dem er gebraucht wird und aus dem Gesetzeszweck durchaus einer Auslegung zugänglich, deren Zutreffen vom VfGH und vom VwGH kontrolliert werden kann.

cc) Zu §6 Abs1:

Zur Widerlegung der Bedenken genügt es, auf das hg. Erk. VfSlg. 7031/1973, S 270 f., zu verweisen.

Im Verfahren ist nichts hervorgekommen, was den VfGH bestimmen könnte, von dieser Rechtsprechung abzugehen.

dd) Zu §6 Abs3:

Der Begriff "kostendeckendes Entgelt" ist sehr wohl mit konkretem Inhalt zu füllen, zumal der zweite Satz des §6 Abs3 nähere Anhaltspunkte für die Berechnung des Entgelttarifs bietet (vgl. hiezu die Judikatur des VfGH zu den Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen (zB VfSlg. 8847/1980, 8998/1980), wonach sich aus dem sogenannten Äquivalenzprinzip das Gebot ergibt, die Gebühren kostendeckend festzusetzen).

Wenn es hier der Gesetzgeber dem Verordnungsgeber überlassen hat, die Zahlungsmodalitäten festzulegen, so ist dagegen nichts einzuwenden:

Soll eine Entgeltregelung vollständig sein, so hat sie auch die Zahlungsmodalitäten zu enthalten. Das Verhalten des Verordnungsgebers wird auch in dieser Hinsicht ausreichend vorausbestimmt, weil aus dem Gebot, ein kostendeckendes Entgelt zu bestimmen, auch hervorgeht, wie Zahlungsmodalitäten, die diesem Gesetzesauftrag entsprechen, beschaffen sein müssen. Hiebei steht dem Verordnungsgeber zwar ein weiter Spielraum offen; dieser wird aber einerseits auf eine dem Art18 B-VG genügende Weise durch das auch in diesem Zusammenhang zu beachtende Sachlichkeitsgebot, andererseits dadurch begrenzt, daß der Gesetzgeber offenkundig davon ausgeht, die Zahlungsmodalitäten hätten dem üblichen Schema zu entsprechen.

Diese Determinanten ermöglichen es dem VfGH (allenfalls unter Beiziehung eines Sachverständigen) zu überprüfen, ob eine Entgelt-Verordnung dem §6 Abs3 VA entspricht.

c) Soweit die Gesetzesprüfungsverfahren überhaupt zulässig sind, haben sich die geltend gemachten Bedenken als nicht stichhältig herausgestellt.

Die angefochtenen Bestimmungen waren sohin nicht als verfassungswidrig aufzuheben; der Gesetzesprüfungsantrag war - im geschilderten Umfang - abzuweisen.

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