VfGH G294/94,G11/95

VfGHG294/94,G11/95G294/94,G11/9521.6.1995

Anwendung der Bestimmungen des PunzierungsG über die Behandlung unprobhältiger Edelmetallgegenstände auch auf eingeführte Waren; Aufhebung der Anordnung der Zerschlagung von nicht dem PunzierungsG entsprechenden Edelmetallgegenständen auch im Falle ihrer Einfuhr wegen Widerspruchs zum Eigentumsrecht und zum Gleichheitsgebot

Normen

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
StGG Art5
PunzierungsG §1 Abs3
PunzierungsG §8
PunzierungsG §14 Abs2
PunzierungsG §40 Abs2
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
StGG Art5
PunzierungsG §1 Abs3
PunzierungsG §8
PunzierungsG §14 Abs2
PunzierungsG §40 Abs2

 

Spruch:

Die Worte "zu zerschlagen und" in §14 Abs2 des Bundesgesetzes vom 24. Feber 1954 über den Feingehalt der Edelmetallgegenstände (Punzierungsgesetz), BGBl. Nr. 68, werden als verfassungswidrig aufgehoben.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Verwaltungsgerichtshof beantragte aus Anlaß eines bei ihm anhängigen Bescheidbeschwerdeverfahrens gemäß Art139 Abs1 B-VG, §25 Abs4 der Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz, BGBl. 385/1967 (in der Folge bezeichnet als: DV), als gesetzwidrig aufzuheben, weil diese Bestimmung im Gesetz, insbesondere in §14 Abs2 des Punzierungsgesetzes (in der Folge bezeichnet als: PunzierungsG) keine Deckung finde und daher gegen Art18 Abs2 B-VG verstoße. Aus Anlaß dieses Antrages beschloß der Verfassungsgerichtshof am 3. Dezember 1994, gemäß Art140 Abs1 B-VG die Verfassungsmäßigkeit der Worte "zu zerschlagen und" in §14 Abs2 PunzierungsG von Amts wegen zu prüfen. Das Gesetzesprüfungsverfahren trägt die Zahl G294/94, das zugrundeliegende Verordnungsprüfungsverfahren die Zahl V62/94.

2. Mit zwei Bescheiden vom 4. Februar 1993 sprach das Punzierungsamt Graz aus, daß bestimmte in diesen Bescheiden näher bezeichnete, als unprobhältig beanstandete Edelmetallgegenstände gemäß §14 Abs2 PunzierungsG zerschlagen werden. Das Hauptpunzierungs- und Probieramt gab der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung mit Bescheid vom 24. September 1993 keine Folge. Gegen diesen Berufungsbescheid wendete sich die zu B1889/93 protokollierte, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Verordnung beantragt wurde. Aus Anlaß dieser Beschwerde beschloß der Verfassungsgerichtshof am 3. Dezember 1994 gemäß Art139 Abs1 B-VG die Gesetzmäßigkeit eines Teils des §2 DV sowie - aus denselben Erwägungen wie zu G294/94 - gemäß Art140 Abs1 B-VG die Verfassungsmäßigkeit der Worte "zu zerschlagen und" in §14 Abs2 PunzierungsG von Amts wegen zu prüfen. Dieses Gesetzesprüfungsverfahren trägt die Zahl G11/95.

3. In den Gesetzesprüfungsverfahren haben sowohl die Bundesregierung (zu G294/94 und G11/95), als auch der Verwaltungsgerichtshof (zu G294/94) Äußerungen erstattet (s. unten unter Pkt. III.2. und III.3.).

4. Der Verfassungsgerichtshof hat die beiden Gesetzesprüfungsverfahren gemäß §187 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.

II. Maßgebliche Rechtslage zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung (also noch vor dem Inkrafttreten des EWR):

1. Bestimmungen des PunzierungsG:

"Edelmetallgegenstände.

§1. (1) Edelmetallgegenstände im Sinne dieses Bundesgesetzes sind aus Platin, Gold oder Silber oder aus Legierungen dieser Edelmetalle mit anderen Metallen verfertigte Gegenstände, die - vorbehaltlich der in diesem Bundesgesetz bezeichneten Ausnahmen (§10, §15, §16, §23) - sowohl im ganzen als auch in ihren einzelnen Teilen folgenden Mindestfeingehalt haben:

Platingegenstände ................ 950 Tausendstel

Goldgegenstände .................. 585 Tausendstel

Silbergegenstände ................ 800 Tausendstel.

(2) ...

(3) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für Edelmetallgegenstände, die im Inland erzeugt, feilgehalten, gewerbsmäßig oder öffentlich (zum Beispiel durch Gerichte oder Verwaltungsbehörden) veräußert oder über die Zollgrenze eingeführt werden; bei einer Einfuhr im Reiseverkehr oder im kleinen Grenzverkehr gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur dann, wenn die Edelmetallgegenstände zum Zwecke des Handels oder zur gewerblichen Verwendung eingeführt werden. In Zollausschlußgebieten finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes keine Anwendung.

§8. Im Privatbesitz befindliche oder aus Privatbesitz stammende unpunzierte oder im Sinne des §7 veränderte Edelmetallgegenstände unterliegen - soweit im §15 nicht anders bestimmt ist - im Falle der Feilhaltung oder gewerbsmäßigen oder öffentlichen Veräußerung den Vorschriften dieses Bundesgesetzes über die Feingehaltsprüfung und die weitere Behandlung der Edelmetallgegenstände.

Feingehaltsprüfung und Punzierung.

...

§14. (1) Gold- und Silbergegenstände, bei denen die Probe ergibt, daß sie zwar einen gesetzlich zulässigen Feingehalt haben, aber den in Ziffern aufgeschlagenen nicht erreichen, sind erst nach Richtigstellung der Ziffern zu punzieren. Alle Edelmetallgegenstände, deren sonstige Beschaffenheit nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, sind erst zu punzieren, wenn die gesetzwidrige Beschaffenheit unter punzierungsamtlicher Überwachung behoben worden ist.

(2) Edelmetallgegenstände, die den Mindestfeingehalt (§1) nicht erreichen, bei denen eine andere gesetzwidrige Eigenschaft sich nicht beheben läßt oder an denen der Einreicher die Vornahme der im Abs1 erwähnten Änderungen verweigert, sind zu zerschlagen und dem Einreicher zurückzustellen.

Übergangs- und Schlußbestimmungen.

...

§40. (1) Die auf Grund früherer Gesetze vollzogenen Feingehalts- und Vorratspunzierungen behalten weiterhin ihre Rechtsgültigkeit, wenn sie innerhalb des Bundesgebietes vorgenommen worden sind.

(2) Die Herstellung und die Einfuhr von Gegenständen aus einer Goldlegierung im Feingehalt von 333 Tausendstel ist untersagt. Die Vorräte an diesen Waren sind von den in §19 und §22 genannten Personen binnen drei Monaten vom Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes an dem zuständigen Punzierungsamt zur Bezeichnung mit der Feingehaltspunze für Drittelgoldgegenstände vorzulegen. Nach Ablauf der Frist sind nicht bezeichnete Gegenstände dieser Art als nicht probhältig zu behandeln."

2. Die Erläuternden Bemerkungen zu §2 PunzierungsG (207 BlgNR 7. GP, 12) lauten ua.:

"Zum fachtechnischen Begriff 'probhältig' (§2 Abs3, ferner §§12, 23, 40) ist zu bemerken, daß die Probhältigkeit dann gegeben ist, wenn der Edelmetallgegenstand den gesetzlichen Mindestfeingehalt (§1) oder irgendeinen höheren Feingehalt aufweist."

Zu §14 PunzierungsG führen die Erläuternden Bemerkungen (207 BlgNR 7. GP, 16) aus:

"Wie nach den bisherigen Bestimmungen soll ein Gegenstand, dessen Beschaffenheit dem Gesetze nicht entspricht, erst dann zerschlagen werden, wenn vorher die Behebung des gesetzwidrigen Zustandes versucht worden ist. Das Zerschlagen des Gegenstandes aus Edelmetall soll daher nur die äußerste Abhilfe sein. In dieser Beziehung werden sowohl im Inland erzeugte als auch ausländische Gegenstände vollkommen gleichmäßig behandelt. Es entspricht der Amtsgepflogenheit, den Besitzer der zu zerschlagenden Gegenstände vorher zu verständigen."

3. Die maßgebenden Bestimmungen der DV lauten:

"ABSCHNITT V

Feingehaltsprüfung und Punzierung

(Zu §§9 bis 14 des Punzierungsgesetzes)

...

§25. Behebung einer gesetzwidrigen Beschaffenheit vor der Punzierung

(1) - (3) ...

(4) Die Bestimmungen des §14 des Punzierungsgesetzes finden auf Edelmetallgegenstände, die über die Zollgrenze eingeführt werden, mit der Maßgabe Anwendung, daß sie im Falle der Nichtbehebung einer gesetzwidrigen Beschaffenheit durch den Empfänger wieder über die Zollgrenze zurückzuleiten sind.

ABSCHNITT XIV

Übergangsbestimmungen

(Zu §40 des Punzierungsgesetzes)

§71. Drittelgoldgegenstände

(1) Die Herstellung und Einfuhr von Gegenständen aus einer Goldlegierung im Feingehalt von 333 Tausendstel ist gemäß §40 Abs2 des Punzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 68/1954, ab 13. April 1954 untersagt.

(2) Gemäß Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 14. April 1954, BGBl. Nr. 70, sind die Vorräte an diesen Waren von Betrieben, in denen Edelmetallgegenstände erzeugt, feilgehalten, belehnt oder versteigert werden, sowie von Personen, die Tätigkeiten ausüben, die als Ausübung der schönen Künste anzusehen sind, bis 13. Juli 1954 dem zuständigen Punzierungsamt zur Bezeichnung mit der Feingehaltspunze für Drittelgoldgegenstände vorzulegen.

(3) Nach Ablauf der in Abs2 genannten Frist sind nicht bezeichnete Gegenstände dieser Art als nicht probhältig gemäß §14 Abs2 des Punzierungsgesetzes zu behandeln."

III. 1. Der Verfassungsgerichtshof

hat aus Anlaß des Verfahrens V62/94 aufgrund folgender Erwägungen beschlossen, die Verfassungsmäßigkeit der Worte "zu zerschlagen und" in §14 Abs2 PunzierungsG von Amts wegen zu prüfen:

"1. Das Verfahren hat nichts ergeben, was gegen die Annahme des Verwaltungsgerichtshofes spräche, daß er die angefochtene Verordnung in dem bei ihm anhängigen Beschwerdeverfahren anzuwenden hätte; dies jedenfalls auch im Hinblick darauf, daß der beim Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid vor Inkrafttreten des EWR ergangen ist. Der Antrag des Verwaltungsgerichtshofes scheint somit zulässig zu sein.

Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, daß er zur Beurteilung des Antragsvorbringens, wonach die bekämpfte Verordnungsbestimmung mit §14 Abs2 PunzierungsG in Widerspruch stehen soll, die in Prüfung gezogenen Worte anzuwenden haben wird.

Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorzuliegen scheinen, dürfte das Gesetzesprüfungsverfahren zulässig sein.

2. Der Verfassungsgerichtshof geht mit dem Verwaltungsgerichtshof vorläufig davon aus, daß in §14 Abs2 Punzierungsgesetz nicht zwischen über die Zollgrenze eingeführten und anderen Edelmetallgegenständen unterschieden, sondern (bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des §14 Abs2 leg. cit.) unterschiedslos die Zerschlagung des Gegenstandes angeordnet wird. Das scheint sich auch aus der Zielsetzung und systematischen Stellung dieser Bestimmung im Punzierungsgesetz, das sich auch auf Importe bezieht, zu ergeben.

Es erscheint dem Verfassungsgerichtshof aber nicht einsichtig, daß die in §14 Abs2 PunzierungsG angestrebte Herstellung eines gesetzmäßigen Zustandes bei Edelmetallgegenständen mit gesetzwidrigen Eigenschaften im Fall der Einfuhr solcher Gegenstände nur durch deren Zerschlagung erfolgen kann, nicht aber dadurch, daß diese Gegenstände wieder in das Ausland verbracht werden (können). Der durch die in Prüfung gezogenen Worte verfügte undifferenzierte Ausschluß einer solchen Möglichkeit (etwa für private Importe) scheint dem Verfassungsgerichtshof ein unverhältnismäßiger (zur Erreichung des Normzwecks auch gar nicht erforderlicher), unsachlicher Eingriff in das Eigentumsrecht zu sein.

Im Gesetzesprüfungsverfahren wird allerdings zu erörtern sein, ob sich aus der Bestimmung des §40 Abs2 erster Satz PunzierungsG, wo bei der Untersagung zwischen im Inland hergestellten und eingeführten Gegenständen unterschieden wird, allenfalls ergibt, daß §14 Abs2 PunzierungsG auf eingeführte Waren (gar) nicht anzuwenden ist.

3. Der Verfassungsgerichtshof ist aufgrund der oben aufgezeigten Erwägungen vorläufig der Auffassung, daß die in Prüfung gezogenen Worte sowohl dem verfassungsgesetzlich geschützten Eigentumsrecht als auch dem Gleichheitsgebot widersprechen."

2. Die Bundesregierung tritt in ihrer Äußerung der Auffassung des Verfassungsgerichtshofes entgegen, wonach sich aus der Bestimmung des §40 Abs2 erster Satz PunzierungsG ergeben könne, daß §14 Abs2 PunzierungsG auf eingeführte Waren nicht anzuwenden sei. In Hinblick auf das vom Verfassungsgerichtshof angeführte Beispiel privater Importe weist die Bundesregierung darauf hin, daß gemäß §1 Abs3 PunzierungsG die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur dann gälten, wenn die Edelmetallgegenstände zum Zwecke des Handels oder zur gewerblichen Verwendung eingeführt werden. Die im Reiseverkehr oder kleinen Grenzverkehr über die Zollgrenze eingeführten, für den Privatbesitz bestimmten Edelmetallgegenstände seien somit von der Punzierungspflicht ausgenommen. Würden jedoch solche Edelmetallgegenstände später feilgehalten oder veräußert, fänden die punzierungsrechtlichen Bestimmungen allerdings gemäß §8 leg.cit. Anwendung. Im übrigen nimmt die Bundesregierung von der Erstattung einer meritorischen Äußerung Abstand und stellt für den Fall der Aufhebung den Antrag, gemäß Art140 Abs5 B-VG für das Außerkrafttreten eine Frist von 18 Monaten zu bestimmen.

3. Der Verwaltungsgerichtshof erstattete im Gesetzesprüfungsverfahren G294/94 eine Äußerung, in der er ausführt:

"1.1. Dem Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (Zl. 91/17/0169), das Anlaß zur Stellung des hg. Antrages (A2/94) an den Verfassungsgerichtshof gab, §25 Abs4 der Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz, BGBl. Nr. 385/1967, als gesetzwidrig aufzuheben (Verordnungsprüfungsverfahren zu V62/94), lag die Einfuhr von Gegenständen aus einer Goldlegierung mit einem Feingehalt von 333 Tausendstel (sogenanntes Drittelgold) zugrunde. In dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid war der Beschwerdeführerin gemäß §14 Abs2 PunzierungsG in Verbindung mit §25 Abs4 der Durchführungsverordnung aufgetragen worden, diese Gegenstände innerhalb von zwei Tagen wieder über die Zollgrenze zurückzuleiten und den Austritt der Waren dem Punzierungsamt nachzuweisen.

Im Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 3. Dezember 1994, V62/94, auf amtswegige Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Worte 'zu zerschlagen und' in §14 Abs2 PunzierungsG ging der Verfassungsgerichtshof vorläufig davon aus, daß die vom Verwaltungsgerichtshof angefochtene Verordnungsstelle vom Verwaltungsgerichtshof bei Überprüfung des angefochtenen Bescheides und die in Prüfung gezogenen Worte in §14 Abs2 PunzierungsG vom Verfassungsgerichtshof bei Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung anzuwenden sein werden. Er bejahte also vorläufig die Zulässigkeit beider Normenkontrollverfahren.

1.2. Der Verfassungsgerichtshof führt allerdings auf Seite 10 seines Prüfungsbeschlusses vom 3. Dezember 1994 im Anschluß an seine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des §14 Abs2 PunzierungsG aus, es werde im Gesetzesprüfungsverfahren 'allerdings zu erörtern sein, ob sich aus der Bestimmung des §40 Abs2 erster Satz PunzierungsG, wo bei der Untersagung zwischen im Inland hergestellten und eingeführten Gegenständen unterschieden wird, allenfalls ergibt, daß §14 Abs2 PunzierungsG auf eingeführte Waren (gar) nicht anzuwenden ist.'

2. §14 PunzierungsG bestimmt:

'(1) Gold- und Silbergegenstände, bei denen die Probe ergibt, daß sie zwar einen gesetzlich zulässigen Feingehalt haben, aber den in Ziffern aufgeschlagenen nicht erreichen, sind erst nach Richtigstellung der Ziffern zu punzieren. Alle Edelmetallgegenstände, deren sonstige Beschaffenheit nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, sind erst zu punzieren, wenn die gesetzwidrige Beschaffenheit unter punzierungsamtlicher Überwachung behoben worden ist.

(2) Edelmetallgegenstände, die den Mindestfeingehalt (§1) nicht erreichen, bei denen eine andere gesetzwidrige Eigenschaft sich nicht beheben läßt oder an denen der Einreicher die Vornahme der im Abs1 erwähnten Änderungen verweigert, sind zu zerschlagen und dem Einreicher zurückzustellen.'

§40 Abs2 PunzierungsG lautet:

'(2) Die Herstellung und die Einfuhr von Gegenständen aus einer Goldlegierung im Feingehalt von 333 Tausendstel ist untersagt. Die Vorräte an diesen Waren sind von den in §19 und §22 genannten Personen binnen drei Monaten vom Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes an dem zuständigen Punzierungsamt zur Bezeichnung mit der Feingehaltspunze für Drittelgoldgegenstände vorzulegen. Nach Ablauf der Frist sind nicht bezeichnete Gegenstände dieser Art als nicht probhältig zu behandeln.'

§40 Abs2 PunzierungsG erfaßt in seinem sachlichen Anwendungsbereich nur Gegenstände aus Drittelgold. Dies gilt sowohl für §40 Abs2 erster Satz PunzierungsG, der Dauerrecht enthält, als auch für die Übergangsbestimmung des §40 Abs2 zweiter und dritter Satz PunzierungsG.

§1 Abs1 PunzierungsG definiert Edelmetallgegenstände als Gegenstände aus Platin, Gold oder Silber oder aus Legierungen dieser Edelmetalle mit anderen Metallen verfertigte Gegenstände, die - vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen - sowohl im Ganzen als auch in ihren Teilen einen bestimmten Mindestfeingehalt haben, und zwar bei Goldgegenständen einen solchen von 585 Tausendstel. Gemäß §1 Abs3 leg. cit. gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für Edelmetallgegenstände, die im Inland erzeugt, feilgehalten, gewerbsmäßig oder öffentlich (z.B. durch Gerichte oder Verwaltungsbehörden) veräußert oder über die Zollgrenze eingeführt werden. §2 PunzierungsG enthält Bestimmungen über die Legierung der Edelmetalle, über ihre mechanische Verbindung mit anderen Metallen und dergleichen mehr. Nach §2 Abs7 leg. cit. dürfen Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit den Anforderungen des §2 nicht entsprechen, weder im Inland erzeugt, feilgehalten, gewerbsmäßig oder öffentlich veräußert noch über die Zollgrenze eingeführt werden.

Wenn der Verfassungsgerichtshof feststellt, daß in §40 Abs2 erster Satz PunzierungsG bei der Untersagung der Herstellung und der Einfuhr von Drittelgoldgegenständen zwischen im Inland hergestellten und eingeführten Gegenständen unterschieden werde, so findet sich eine solche Unterscheidung etwa auch im Anwendungsbereich des §2 Abs7 leg. cit. Ungeachtet dessen erfaßt §14 Abs2 PunzierungsG sämtliche Edelmetallgegenstände, die den Mindestfeingehalt (§1) nicht erreichen, bei denen eine andere gesetzwidrige Eigenschaft sich nicht beheben läßt oder an denen der Einreicher die Vornahme der im Abs1 erwähnten Nnderungen verweigert, ohne danach zu differenzieren, ob es sich um inländische oder eingeführte Waren handelt. Sie sind zu zerschlagen und dem Einreicher zurückzustellen.

Aus der nur Drittelgoldgegenstände erfassenden Norm des §40 Abs2 erster Satz PunzierungsG ließe sich daher keinesfalls schließen, daß §14 Abs2 PunzierungsG 'auf eingeführte Waren (gar) nicht anzuwenden' sei, wenn man diese Wendung des Verfassungsgerichtshofes auf alle eingeführten Edelmetallgegenstände bezöge und nicht eingeschränkt auf eingeführte Drittelgoldgegenstände verstünde.

Der Verwaltungsgerichtshof ist daher der Auffassung, daß sich §14 Abs2 PunzierungsG - jedenfalls, soweit es sich nicht um Drittelgoldgegenstände handelt - nicht nur auf im Inland hergestellte, sondern auch auf eingeführte Edelmetallgegenstände bezieht.

3. Der Verwaltungsgerichtshof ist aber darüber hinaus der Meinung, daß §14 Abs2 PunzierungsG auch Drittelgoldgegenstände erfaßt und daß somit die vom Verfassungsgerichtshof gestellte Frage, wenn man sie dahin versteht, ob §40 Abs2 erster Satz PunzierungsG eine Ausnahme vom §14 Abs2 leg. cit. für (importierte) Drittelgoldgegenstände normiert, verneint werden muß.

Der Wortlaut des §14 Abs2 PunzierungsG erfaßt eindeutig auch Drittelgoldgegenstände, denn es handelt sich sowohl um Edelmetallgegenstände, die den Mindestfeingehalt (§1) nicht erreichen, als auch um solche, bei denen sich eine gesetzwidrige Eigenschaft (nach §40 Abs2 erster Satz leg. cit. ist ihre Herstellung und Einfuhr untersagt) nicht beheben läßt.

Dem Gesetzgeber könnte auch nicht unterstellt werden, daß er eine bloße Untersagung der Herstellung und der Einfuhr von Drittelgoldgegenständen in Verbindung mit der subsidiären Strafbestimmung des §30 leg. cit. für ausreichend erachtet hätte, um den Verkehr mit Drittelgoldgegenständen zu unterbinden und dadurch die Konsumenten zu schützen. Da es sich um einen unbehebbaren Mangel handelt und auch die Regel des §3 Abs3 PunzierungsG nicht greifen kann (wonach auf Edelmetallgegenstände, die einen nicht vorgesehenen Feingehalt haben, der nächstniedrige der im §3 Abs2 genannten Feingehalte aufzuschlagen ist), hat der Gesetzgeber auch im Fall von Drittelgold die in §14 Abs2 PunzierungsG vorgesehene Maßnahme als erforderlich erachtet.

Die Richtigkeit der sich schon aus dem Wortlaut des §14 Abs2 PunzierungsG ergebenden Auslegung findet einerseits aus einer systematischen und Wertungsgesichtspunkte beachtenden Auslegung des Gesetzes selbst und andererseits aus den Gesetzesmaterialien seine Bestätigung.

3.1. Durch die Übergangsbestimmung des §40 Abs2 zweiter und dritter Satz PunzierungsG wurden die am Tage der Kundmachung des Punzierungsgesetzes vorhandenen Warenbestände an Drittelgoldgegenständen - sie unterlagen bis dahin nicht der Punzierungspflicht, sondern nur einer freiwilligen Punzierung - der amtlichen Punzierungspflicht unterworfen. Nach Ablauf der Vorlegungsfrist von drei Monaten nach Kundmachung des Gesetzes waren die nicht bezeichneten Gegenstände dieser Art als nicht probhältig zu behandeln. Sie waren also wie Edelmetallgegenstände, die den Mindestfeingehalt (§1 Abs1 PunzierungsG) nicht erreichen (vgl. §12 PunzierungsG und §23 Abs1 der Durchführungsverordnung; §207 BlgNR 7. GP, Seite 12, zum Begriff der Probhältigkeit), im Sinne des §14 Abs2 leg. cit. zu behandeln, das heißt zu zerschlagen. Verwiesen sei in diesem Sinne auch auf §71 Abs3 der Durchführungsverordnung, wo ausdrücklich auf §14 Abs2 PunzierungsG bezug genommen wird. Es wäre ein unverständlicher Wertungswiderspruch, wollte man annehmen, daß der Gesetzgeber nur die damals vorhandenen Warenbestände an Drittelgoldgegenständen einer Behandlung nach §14 Abs2 PunzierungsG (nach ungenütztem Ablauf der Nachpunzierungsfrist) unterworfen hätte, nicht aber später im Inland hergestellte oder eingeführte Drittelgoldgegenstände.

3.2. Die Zielsetzung des Gesetzgebers, das sogenannte Drittelgold aus dem Publikumsverkehr mit Edelmetallgegenständen zu entfernen, kommt in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das Punzierungsgesetz, 207 BlgNR 7. GP, Seite 9 ff, klar zum Ausdruck. Dort heißt es zu dieser Thematik an verschiedenen Stellen:

'Durch das Gesetz vom 10. Juni 1939, Gesetzblatt für das Land Österreich Nr. 681, wurde das sogenannte 'Drittelgold', das ist eine Legierungsart mit 333 Tausendteilen Feingoldgehalt, eingeführt. Geräte aus Drittelgold können punziert werden. (Höherwertige Goldgegenstände müssen punziert werden.) Daneben gibt es aber auch Gegenstände aus Viertelgold mit

250 Tausendteilen Feingold, für die keine Punzierung vorgesehen ist. Damit ist aber für das Publikum keine zuverlässige Gewähr mehr für eine Unterscheidung der höherwertigen Gegenstände von denen mit niedrigerem Feingehaltsgrad geboten. Der Entwurf sieht die Abschaffung des im Jahre 1939 eingeführten Drittelgoldes vor.

Viertelgold hingegen soll weiterhin erzeugt werden. Gegenstände aus Viertelgold werden als billige Schmuckwaren von großen Kreisen der Bevölkerung gewünscht. Das Gesetz soll als den niedrigsten Feingehaltsgrad für 'Goldgegenstände' wieder den mit 585/l000 setzen. Es untersagt die Erzeugung von Goldgegenständen mit einem Feingehalt über 250/1000 bis 585/1000 und gestattet unbeschränkt die Erzeugung von 'Viertelgold'-Gegenständen mit einem Goldgehalt von 250/1000, nicht jedoch darunter. Damit sollen Mißstände, die sich aus der Erzeugung sogenannter Neugoldwaren vor Inkrafttreten des Punzierungsgesetzes ex 1921 ergeben hatten, unterbunden bleiben.'

Sodann wird in den Erläuterungen dargetan, warum es bei der Beibehaltung eines Minimalgehaltes für billige Goldwaren bleiben sollte. Dann heißt es in den Erläuternden Bemerkungen weiter:

'Im Gesetzentwurf ist ein Minimalfeingehalt von 250/1000 mit der ausdrücklichen Bezeichnung 'Viertelgold' vorgesehen. Damit wird das bis zum Jahre 1939 in Österreich allein zugelassene billige Viertelgold beibehalten. Es geht aber nicht an, daneben Drittelgold weder mit obligatorischer noch mit fakultativer Punzierung zu belassen. Es bestünde ansonsten die Gefahr, daß die gleichen Mißstände, die sich bei Aufkommen der Neugoldwaren seinerzeit zeigten, einträten. Zu bedenken bleibt ferner, daß sich bei weiterer Erzeugung von Viertelgold und Drittelgold nebeneinander die Zahl der Verstöße gegen die Punzierungsvorschriften wegen der unumgänglichen Punzierungspflicht der Gegenstände aus Drittelgold sehr erhöhen würde, weshalb der Fortfall des erst in der jüngeren Vergangenheit in Österreich eingeführten Drittelgoldes auch in dieser Hinsicht eine Erleichterung darstellt. Für die Vorräte an Drittelgoldgegenständen sieht §40 Abs2 eine Nachpunzierung mit der Feingehaltspunze vor. Die Frist, innerhalb der diese Gegenstände zur Punzierung vorgelegt werden können, wird - den wirtschaftlichen Erfordernissen angepaßt - mit drei Monaten festgesetzt. Sprechen somit überwiegende Gründe dafür, den Mindestfeingehalt nicht über 250/1000 hinaufzusetzen, so scheinen anderseits 250/1000 aus technischen Gründen die Minimalgrenze zu sein, unter die nicht hinabzugehen wäre.'

Was die Frage der Kontrolle des Feingehaltes des Viertelgoldes anbelange, so sei hier eine Ausnahme vom Grundsatz der imperativen Präventivkontrolle geboten; die staatliche Punze solle nur wirklichen Edelmetallgegenständen vorbehalten bleiben. Dort aber bestehe

'einhellig die Absicht, an der bisherigen Punzierungspflicht im Wege der Punzierungsämter festzuhalten. Lediglich bei Gegenständen aus Viertelgold soll aus den bereits näher erläuterten Gründen nicht die amtliche Punzierung, sondern bloß die Feingehaltsbezeichnung durch den Erzeuger und die Kontrolle über die Einhaltung des mindesten Feingehaltsgrades sowie der gesetzlichen Bestimmungen über die sonstige Beschaffenheit der Gegenstände durch die Punzierungsämter nur repressiv im Wege der Nachschau bei den Gewerbetreibenden erfolgen. Trotzdem wird durch das Verbot der Herstellung von Goldwaren mit einem geringeren Feingehalt als 250 Tausendteilen sowie durch die bestehenden Kontrolleinrichtungen und entsprechenden Strafbestimmungen der auf den Gebrauch billiger Waren angewiesenen minderbemittelten Bevölkerung ein ausreichender Schutz ihrer Interessen gewährleistet.'

3.3. Vor dem Hintergrund dieses gesetzgeberischen Vorhabens, nur das Viertelgold, nicht aber daneben auch das Drittelgold weiterhin zuzulassen, ist der Begriff 'nicht probhältig' auch auf Edelmetallgegenstände aus Drittelgold zu beziehen.

Es ist daher durchaus konsequent, wenn die zitierten Erläuternden Bemerkungen auf Seite 12 zu §2 ausführen:

'Zum fachtechnischen Begriff 'probhältig' (§2 Abs3, ferner §§12, 23, 40) ist zu bemerken, daß die Probhältigkeit dann gegeben ist, wenn der Edelmetallgegenstand den gesetzlichen Mindestfeingehalt (§1) oder irgendeinen höheren Feingehalt aufweist. Dabei sind die Feingehaltsziffern jeweils im Sinne des §3 Abs3 einzuschlagen. Dies gilt auch sinngemäß für Gegenstände aus Drittelgold (§40 Abs2) und Viertelgold (§23).'

Der Verwaltungsgerichtshof kann daher nicht finden, daß sich die gesetzliche Regelung für Edelmetallgegenstände aus Drittelgold auf die Untersagung der Erzeugung im Inland und der Einfuhr (§40 Abs2 erster Satz PunzierungsG) einschließlich der Verwaltungsstrafsanktion beschränkt. Vielmehr werden diese Gegenstände als nicht probhältig - sie erreichen den Mindestfeingehalt von 585 Tausendstel nicht und stellen keine gesetzlich zugelassene Ausnahme dar - allen hiefür vom Gesetz vorgesehenen Maßnahmen unterworfen. Dazu zählen auch die Maßnahmen nach §14 Abs2 PunzierungsG.

Der Verwaltungsgerichtshof legt

somit §14 Abs2 leg. cit. so aus, daß sich sein sachlicher Anwendungsbereich auch auf Edelmetallgegenstände aus Drittelgold erstreckt, gleichgültig, ob sie im Inland hergestellt oder aus dem Ausland eingeführt wurden.

4. §25 Abs4 der Durchführungsverordnung lautet:

'Die Bestimmungen des §14 des Punzierungsgesetzes finden auf Edelmetallgegenstände, die über die Zollgrenze eingeführt werden, mit der Maßgabe Anwendung, daß sie im Falle der Nichtbehebung einer gesetzwidrigen Beschaffenheit durch den Empfänger wieder über die Zollgrenze zurückzuleiten sind.'

In der Sache teilt der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes, scheint es doch für importierte Waren taugliche Mittel, die einen ausreichenden Konsumentenschutz gewährleisten, zu geben, wie die Regelung des im Beschwerdefall angewendeten §25 Abs4 der Durchführungsverordnung zeigt, zumal bisher nicht hervorgekommen ist, daß diese Maßnahmen zur Erreichung des angestrebten Zieles ungeeignet wären.

5. §25 Abs4 der Durchführungsverordnung wurde von der belangten Behörde angewendet und ist auch vom Verwaltungsgerichtshof anzuwenden. Diese Verordnungsstelle schließt nach ihrem Wortlaut und der Regelungssystematik eine - zumindest denkmögliche - Anwendung auch auf importierte Drittelgoldgegenstände nicht aus.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nun seine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit des angefochtenen §25 Abs4 der Durchführungsverordnung dahingehend formuliert, daß diese Vorschrift im Gesetz, insbesondere in dem in dieser Verordnungsstelle selbst zitierten §14 des Punzierungsgesetzes keine Deckung findet.

Die in Rede stehende Verordnungsstelle fände im Gesetz auch dann keine Deckung, wenn angenommen würde, daß §14 Abs2 PunzierungsG auf importierte Drittelgoldgegenstände keine Anwendung fände. Denn auch bei einer Auslegung des §40 Abs2 erster Satz PunzierungsG als abschließende Sonderregelung für Drittelgoldgegenstände ließe sich die präjudizielle Verordnungsstelle auf kein Gesetz, insbesondere auch nicht auf §40 Abs2 PunzierungsG stützen."

IV. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zur Zulässigkeit:

Die Zulässigkeit der Gesetzesprüfungsverfahren wurde von den Parteien des Verfahrens nicht bestritten; die Bundesregierung und der Verwaltungsgerichtshof wenden sich vielmehr gegen die vorläufige Annahme des Gerichtshofes, aus §40 Abs2 erster Satz PunzierungsG könne sich allenfalls ergeben, daß §14 Abs2 PunzierungsG auf eingeführte Waren (gar) nicht anzuwenden sei. Dieser - vom Verwaltungsgerichtshof ausführlich begründeten - Auffassung vermag der Verfassungsgerichtshof nicht entgegenzutreten:

Der sachliche Anwendungsbereich des §40 Abs2 PunzierungsG erstreckt sich von vornherein nur auf Gegenstände aus sogenanntem Drittelgold. Aus der Entstehungsgeschichte des PunzierungsG ergibt sich in eindeutiger Weise die Absicht des Gesetzgebers, das Drittelgold aus dem Publikumsverkehr mit Edelmetallgegenständen zu entfernen (s. die in Pkt. 3.2. der Äußerung des Verwaltungsgerichtshofes zitierten Stellen der RV 207 BlgNR 7. GP S 9 ff.). Zur Verwirklichung dieses Zieles untersagt §40 Abs2 erster Satz PunzierungsG sowohl die Herstellung, als auch die Einfuhr von Gegenständen dieser Art; nach Ablauf einer dreimonatigen Übergangsfrist ab dem Tag der Kundmachung des PunzierungsG sind nicht (mit der Feingehaltspunze für Drittelgoldgegenstände) bezeichnete Gegenstände dieser Art als nicht probhältig zu behandeln. §40 Abs2 PunzierungsG differenziert damit auf der Rechtsfolgenseite nicht zwischen (im Inland) hergestellten und eingeführten Drittelgoldgegenständen; vielmehr soll nach der Verweisungsnorm des §40 Abs2 letzter Satz PunzierungsG ab diesem Zeitpunkt auf alle Drittelgoldgegenstände die Regelung des §14 (Abs2) PunzierungsG über die Vorgangsweise bei Unprobhältigkeit von Edelmetallgegenständen Anwendung finden.

Demgemäß bestimmte bereits die Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 24. April 1954 über die Untersagung der Herstellung und Einfuhr von Drittelgoldgegenständen, BGBl. 70/1954, - die Verordnung wurde noch am selben Tag kundgemacht, erst am Vortag war das PunzierungsG kundgemacht und gemäß seinem §42 hinsichtlich der Bestimmung des §40 Abs2 mit dem Tage der Kundmachung, in bezug auf die übrigen Bestimmungen am 1. Juli 1954 in Kraft gesetzt worden - in ihrem dritten Absatz, daß nicht bezeichnete Drittelgoldgegenstände nach Ablauf der dreimonatigen Übergangsfrist (am 13. Juli 1954) "als nicht probhältig gemäß §14 Abs2 Punzierungsgesetz zu behandeln" seien. Eine wortgleiche Regelung enthielt §73 Abs3 der Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 24. Juni 1954 über den Feingehalt der Edelmetallgegenstände (Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz), BGBl. 212/1954 und enthält nunmehr §71 Abs3

DV.

Bestätigt wird dieses Ergebnis schließlich durch teleologische Erwägungen: Zum einen wäre es, wie der Verwaltungsgerichtshof in Pkt. 3.1. seiner Äußerung zutreffend ausführt, in der Tat ein unverständlicher Wertungswiderspruch, wollte man annehmen, daß der Gesetzgeber nur die damals vorhandenen Warenbestände an Drittelgoldgegenständen einer Behandlung nach §14 Abs2 PunzierungsG (nach ungenütztem Ablauf der Nachpunzierungsfrist) unterworfen hätte, nicht aber später im Inland hergestellte oder eingeführte Drittelgoldgegenstände. Gerade vor dem Hintergrund der erklärten Zielsetzung des Gesetzgebers, auf "Abschaffung" des Drittelgold, kann ihm aber auch nicht unterstellt werden, in bezug auf Gegenstände dieser Art auf die verwaltungspolizeiliche Maßnahme der Zerschlagung (§14 Abs2 PunzierungsG) verzichtet zu haben und sich mit den Mitteln des Verwaltungsstrafrechts (§29 f. PunzierungsG) begnügen zu wollen.

Aus §40 Abs2 PunzierungsG ergibt sich somit nicht, daß §14 Abs2 PunzierungsG im (zu G294/94 protokollierten) Gesetzesprüfungsverfahren nicht anzuwenden wäre. Da im übrigen in beiden Gesetzesprüfungsverfahren Umstände, welche gegen deren Zulässigkeit sprächen, weder vorgebracht noch hervorgekommen sind, sind die Verfahren zulässig.

2. Zur Sache:

Die Bundesregierung verweist in ihrer Äußerung zu Recht darauf, daß gemäß §1 Abs3 zweiter Halbsatz PunzierungsG die Bestimmungen des PunzierungsG bei einer Einfuhr im Reiseverkehr oder im kleinen Grenzverkehr nur dann gelten, wenn die Edelmetallgegenstände zum Zwecke des Handels oder zur gewerblichen Verwendung eingeführt werden. Auf privat importierte Edelmetallgegenstände ist das Gesetz damit - solange diese nicht feilgehalten oder gewerbsmäßig oder öffentlich veräußert werden (§8 PunzierungsG) - in der Tat nicht anwendbar.

Das Bedenken des Verfassungsgerichtshofes, daß die in §14 Abs2 PunzierungsG angestrebte Herstellung eines gesetzmäßigen Zustandes bei Edelmetallgegenständen mit gesetzwidrigen Eigenschaften im Falle der Einfuhr solcher Gegenstände nur durch deren Zerschlagung erfolgen kann, nicht aber dadurch, daß diese Gegenstände wieder in das Ausland verbracht werden (können), wird dadurch freilich - hinsichtlich anderer als privat importierter Edelmetallgegenstände - nicht entkräftet. Der Verfassungsgerichtshof bleibt bei seiner im Einleitungsbeschluß zu G294/94 geäußerten Auffassung, daß der durch die in Prüfung gezogenen Worte verfügte, undifferenzierte Ausschluß einer solchen Möglichkeit einen unverhältnismäßigen (zur Erreichung des Normzwecks auch gar nicht erforderlichen), unsachlichen Eingriff in das Eigentumsrecht darstellt:

Der Verwaltungsgerichtshof verweist in Pkt. 4. seiner Äußerung zu Recht darauf, daß die Regelung des im zugrunde liegenden Beschwerdefall angewendeten §25 Abs4 DV, wonach (der Punzierungspflicht unterliegende) über die Zollgrenze eingeführte Edelmetallgegenstände im Falle der Nichtbehebung einer gesetzwidrigen Beschaffenheit durch den Empfänger wieder über die Zollgrenze zurückzuleiten sind, offenbar einen ausreichenden "Schutz des (inländischen) Publikums vor Übervorteilung" (RV 207 BlgNR 7. GP, 9) gewährleistet; diese, die unbedingte gesetzliche Verpflichtung zur Zerschlagung solcher Gegenstände in gesetzwidriger Weise einschränkende Verordnungsbestimmung, steht seit mehr als 25 Jahren unverändert in Geltung. Es spricht nichts dagegen, daß sie sich zur Wahrung der Interessen der (inländischen) Konsumenten bewährt hat; auch in den Gesetzesprüfungsverfahren wurde in diese Richtung kein Vorbringen erstattet. Da §25 Abs4 DV jedoch im (§14 Abs2) PunzierungsG keine gesetzliche Deckung findet, ist er gesetzwidrig.

Die Bedenken, daß die in Prüfung gezogenen Worte sowohl dem verfassungsgesetzlich geschützten Eigentumsrecht als auch dem Gleichheitsgebot widersprechen, treffen also zu. Es war daher auszusprechen, daß die Worte "zu zerschlagen und" in §14 Abs2 PunzierungsG als verfassungswidrig aufgehoben werden.

V. 1. Für die Bestimmung einer Frist für das Außerkrafttreten der aufgehobenen Bestimmung besteht nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes kein Bedürfnis.

Der Ausspruch, daß frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit treten, beruht auf Art140 Abs6 erster Satz B-VG.

Die Verpflichtung des Bundeskanzlers zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung erfließt aus Art140 Abs5 erster Satz B-VG und §64 Abs2 VerfGG.

2. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

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