VfGH G27/2018

VfGHG27/201826.2.2018

Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Regelung des ASVG betr das Nichtbestehen einer Pflichtversicherung als Voraussetzung für das Entstehen eines Anspruchs auf Alterspension mangels Darlegung von Bedenken im Einzelnen

Normen

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
ASVG §253 Abs1, §551 Abs10
VfGG §62 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VFGH:2018:G27.2018

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. Antrag

Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG gestützten Antrag begehrt der Antragsteller, der Verfassungsgerichtshof möge "die Wortfolge des §253 Abs1 ASVG idF BGBl 157/1991 wie folgt 'wenn der Versicherte am Stichtag (§223 Abs2 ASVG) weder in der Pensionsversicherung nach diesem noch nach einem anderen Bundesgesetz pflichtversichert ist' als verfassungswidrig aufheben."

II. Rechtslage

1. §253 Abs1 des Bundesgesetzes vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG.), BGBl 189/1955 idF BGBl 157/1991, lautet (die angefochtene Wortfolge ist hervorgehoben):

"(1) Anspruch auf Alterspension hat der Versicherte nach Vollendung des 65. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, wenn die Wartezeit (§236) erfüllt ist, und

1. wenn der (die) Versicherte am Stichtag (§223 Abs2) weder in der Pensionsversicherung nach diesem noch nach einem anderen Bundesgesetz pflichtversichert ist;

2. solange der (die) Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten ab dem Stichtag (§223 Abs2) weder eine die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem noch nach einem anderen Bundesgesetz begründende selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt. Außer Betracht bleibt jedoch eine solche Erwerbstätigkeit, die

a) nicht bei dem Dienstgeber ausgeübt wird — oder bei einem anderen Unternehmen, das sich im wirtschaftlichen Entscheidungsbereich dieses Dienstgebers befindet oder mit diesem in einer konzernartigen Verbindung steht —, bei dem sie während der letzten sechs Monate vor dem Stichtag (§223 Abs2) überwiegend ausgeübt worden ist,

b) als betriebliche Tätigkeit bzw. selbständige Tätigkeit im Sinne der §§2 und 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes ausgeübt wird, sofern sie der (die) Versicherte nicht während der letzten sechs Monate vor dem Stichtag (§223 Abs2) überwiegend ausgeübt hat,

c) nicht auf der Fortführung des unmittelbar vor dem Stichtag (§223 Abs2) geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes (§2 Abs1 Z1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) beruht bzw. die nicht auf einer Beschäftigung im Sinne des §2 Abs1 Z2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes beruht, die während der letzten sechs Monate vor dem Stichtag (§223 Abs2) ausgeübt worden ist.

 

Eine Pflichtversicherung auf Grund einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes und eine Pflichtversicherung auf Grund eines am Stichtag bereits beendeten Beschäftigungsverhältnisses, aus dem dem (der) Versicherten noch ein Anspruch auf Kündigungsentschädigung oder ein Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld anstelle von Kündigungsentschädigung zusteht, haben hiebei außer Betracht zu bleiben."

2. §551 Abs10 des Bundesgesetzes vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG.), BGBl 189/1955 idF BGBl I 1/2002, lautet:

"(10) Bei einem Antrag auf eine vorzeitige Alterspension gemäß §253a, §253b, §276a oder §276b oder auf eine Alterspension gemäß §253 oder §276 ist das am 30. Juni 1993 geltende Recht weiter anzuwenden, wenn bereits ein rechtskräftig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach diesem Bundesgesetz oder aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, deren Stichtag vor dem 1. Juli 1993 liegt, besteht oder bestanden hat und nicht entzogen wurde. Ein Antrag auf eine vorzeitige Alterspension gemäß §253c, §253d, §276c oder §276d ist in diesem Fall unzulässig. Dasselbe gilt bei einem Antrag auf Alterspension gemäß §253 oder §276, wenn bereits ein rechtskräftig zuerkannter Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit oder bei langer Versicherungsdauer nach diesem Bundesgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, deren Stichtag vor dem 1. Juli 1993 liegt, besteht oder bestanden hat. Wird bei einer Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension nach diesem Bundesgesetz, bei einer Erwerbsunfähigkeitspension nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz oder bei einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer oder bei Arbeitslosigkeit nach diesem Bundesgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, deren Stichtag vor dem 1. Juli 1993 liegt, bei Vollendung des 65. Lebensjahres bei Männern bzw. des 60. Lebensjahres bei Frauen kein Antrag auf eine Alterspension gemäß §253 oder §276 gestellt, so ist das am 30. Juni 1993 geltende Recht weiter anzuwenden."

III. Anlassverfahren und Antragsvorbringen

1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

1.1. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Burgenland vom 7. Juni 2017 wurde der Antrag des Antragstellers auf Umwandlung der Invaliditätspension in eine Alterspension zum Stichtag 1. April 2017 mit der Begründung abgelehnt, dass gemäß §253 iVm §551 Abs10 ASVG zum Stichtag keine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt werden dürfe und die Voraussetzungen zur Umwandlung in eine Alterspension daher nicht vorliegen würden.

1.2. Die dagegen erhobene Klage wies das Landesgericht Eisenstadt als Arbeits- und Sozialgericht mit Urteil vom 11. September 2017, Z 17 Cgs 146/17g-10, mit der Begründung ab, dass außer Streit stehe, dass der im Jahr 1950 geborene Antragsteller seit ungefähr 20 Jahren einer selbständigen Tätigkeit als Tabaktrafikant nachgehe und auf Grund dieser Tätigkeit auch nach dem GSVG pflichtversichert sei. Weiters sei unbestritten, dass der Antragsteller seit 1. Februar 1986 eine Invaliditätspension beziehe. Da gemäß §551 Abs10 ASVG bei einem Antrag auf Alterspension gemäß §253 ASVG das am 30. Juni 1993 geltende Recht weiter anzuwenden sei, wenn bereits ein rechtskräftig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach dem ASVG oder aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit nach dem GSVG oder dem BSVG, deren Stichtag vor dem 1. Juli 1993 liege, bestehe oder bestanden habe und nicht entzogen worden sei, sei im vorliegenden Fall §253 Abs1 ASVG in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung anzuwenden gewesen. Danach würden nur Versicherte Anspruch auf Alterspension haben, wenn diese u.a. am Stichtag (§223 Abs2 ASVG) weder in der Pensionsversicherung nach diesem noch nach einem anderen Bundesgesetz pflichtversichert seien. Daher seien die genannten Bestimmungen der Umwandlung der Invaliditätspension in eine Alterspension zum Stichtag 1. April 2017 entgegengestanden und die Klage daher abzuweisen gewesen.

2. Gegen dieses Urteil erhob der Antragsteller Berufung und stellte aus Anlass dieses Rechtsmittels unter einem den vorliegenden Gesetzesprüfungsantrag. Darin legt der Antragsteller seine Bedenken – nach der Wiedergabe der anzuwendenden Rechtslage – wie folgt dar:

2.1. Der Verfassungsgerichtshof habe bereits mit seiner Entscheidung vom 2. Oktober 1991, G18/90, ausgesprochen, dass die in §253 Abs1 ASVG normierte "Stichtagsregelung" in der Vorgängerfassung des BGBl 111/1986 verfassungswidrig sei. Dazu sei anzumerken, dass der Verfassungsgerichtshof die in diesem Verfahren angefochtene Wortfolge des §253 Abs1 ASVG idF BGBl 111/1986 nur deshalb nicht aufgehoben habe, da im Zeitpunkt der Entscheidung bereits die nunmehr hier dem Verfassungsgerichtshof zur Überprüfung übermittelte Version des §253 Abs1 ASVG idF BGBl 157/1991 in Geltung gestanden sei. Die Verfassungswidrigkeit des §253 Abs1 ASVG idF BGBl 111/1986 sei daher vom Verfassungsgerichtshof lediglich auszusprechen gewesen.

2.2. In der für den Antragsteller anwendbaren Fassung des §253 Abs1 ASVG finde sich zwar im Verhältnis zur Fassung BGBl 111/1986 zusätzlich noch die Regelung, dass auch innerhalb der nächsten sechs Monate nach dem Stichtag weder eine die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG noch nach einem anderen Bundesgesetz begründende selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt werden dürfe. Dennoch seien sämtliche Erwerbstätigkeiten ausgenommen, die bei einem anderen als dem bisherigen Dienstgeber ausgeübt werden, weiter betriebliche und selbstständige Tätigkeiten, solange sie nicht innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Stichtag überwiegend ausgeübt worden seien.

2.3. Zusammengefasst sei daher das Ergebnis der Regelung im Verhältnis zu jener der davor in Geltung stehenden Fassung BGBl 111/1986 gleich: Dem angehenden Pensionisten sei es lediglich untersagt, am Stichtag eine Erwerbstätigkeit auszuüben; es stehe ihm aber bereits am nächsten Tag (mit kleinen Einschränkungen) frei, neuerlich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Daher müsse die Argumentation des Verfassungsgerichtshofes in seiner Entscheidung G18/90, auch auf die hinsichtlich des Antragstellers angewendete Fassung BGBl 157/1991 anwendbar sein:

"Die Stichtagsregelung des §253 Abs1 ASVG ist - für sich allein gesehen - offensichtlich nicht geeignet, der mit ihr verfolgten Absicht des Gesetzgebers Rechnung zu tragen. Wenn nämlich mit dieser Bestimmung zum Ausdruck gebracht werden soll, daß Voraussetzung für das Entstehen eines Anspruches auf Alterspension sein soll, daß der Anspruchswerber in den Ruhestand tritt, dann ist §253 Abs1 ASVG, der lediglich festlegt, daß an einem bestimmten Tag keine versicherungspflichtige Beschäftigung bestehen darf, zur Erreichung des deklarierten Zieles absolut untauglich. Steht dem (der) Versicherten nämlich die Möglichkeit offen, jederzeit nach Erlangung der Alterspension eine versicherungspflichtige Tätigkeit neu zu begründen, ja selbst mit dem bisherigen Dienstgeber schon am nächsten Tag ein Rechtsverhältnis neu einzugehen, dann ist es offenkundig, daß die Regelung den angestrebten Zweck verfehlen muß. Ist aber Voraussetzung eines Anspruches auf Alterspension, daß die versicherungspflichtige Tätigkeit nur für einen (Stich-)Tag aufgegeben werden muß, findet sich auch keine sachliche Rechtfertigung dafür, dem (der) Versicherten nicht nur eine die Pflichtversicherung nach dem ASVG begründende Beschäftigung zu untersagen, sondern Gleiches auch für Beschäftigungen anzuordnen, die nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz eine Pflichtversicherung nach sich ziehen.

 

Auch der von der Bundesregierung vorgetragene Einwand, daß eine nur zum Schein getroffene Vereinbarung über das Erlöschen der versicherungspflichtigen Tätigkeit als Umgehungsvereinbarung gewertet und so das Entstehen eines Anspruches auf Alterspension ausgeschlossen werden könnte, ist nicht zielführend. (…)

 

Eine Regelung aber, mit der der Gesetzgeber sich begnügt, vom Versicherten die Aufgabe jeder versicherungspflichtigen Tätigkeit nur für einen einzigen (Stich‑)Tag zu verlangen, ist sachlich nicht zu rechtfertigen, weil nach dem deklarierten Ziel der Regelung der Pensionsanspruchsberechtigte in den Ruhestand getreten sein muß. Es kann weder davon ausgegangen werden, daß eine gesetzliche Regelung, wonach Voraussetzung eines Anspruches auf Alterspension die Aufgabe der versicherungspflichtigen Tätigkeit ist, bewirken könnte, daß ein Versicherungsnehmer in den Ruhestand tritt, noch kann vertretbarerweise angenommen werden, daß der Arbeitsplatz des Pensionswerbers für einen jüngeren Dienstnehmer frei wird, wenn derselbe Gesetzgeber dem Pensionisten schon für den nächsten Tag die (Wieder‑)Aufnahme einer gleichartigen Tätigkeit freistellt."

2.4. Auch die auf den Antragsteller angewendete Fassung des §253 Abs1 ASVG untersage dem Antragsteller lediglich die Ausübung einer Erwerbstätigkeit für einen einzigen Stichtag, gestatte ihm jedoch bereits für den nächsten Tag die Aufnahme einer gleichartigen Tätigkeit. Dies sei jedoch sachlich nicht zu rechtfertigen.

IV. Zulässigkeit

1. Der Antrag ist unzulässig.

2. Gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels.

2.1. Der vorliegende Antrag wurde aus Anlass der Berufung gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 11. September 2017 gestellt. Mit diesem Urteil wurde die Rechtssache in erster Instanz durch ein ordentliches Gericht entschieden (Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG).

2.2. Als Kläger ist der Antragsteller Partei des Verfahrens vor dem ordentlichen Gericht, womit er zur Antragstellung gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG berechtigt ist.

2.3. Dem Erfordernis der Einbringung aus Anlass eines Rechtsmittels hat der Antragsteller jedenfalls dadurch Rechnung getragen, dass er den vorliegenden Antrag und das Rechtsmittel gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Arbeits- und Sozialgericht am selben Tag erhoben und eingebracht hat (vgl. VfSlg 20.074/2016).

3. Ein auf Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG gestützter Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes oder von bestimmten Stellen eines solchen kann gemäß §62 Abs2 VfGG nur dann gestellt werden, wenn das Gesetz vom Gericht in der anhängigen Rechtssache unmittelbar anzuwenden bzw. die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes eine Vorfrage für die Entscheidung der beim Gericht anhängigen Rechtssache ist oder nach Ansicht des Antragstellers wäre. Eine Antragstellung gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG setzt daher voraus, dass die angefochtene Bestimmung eine Voraussetzung der Entscheidung des ordentlichen Gerichtes im Anlassfall bildet (VfSlg 20.029/2015; vgl. VfSlg 20.010/2015). Das Erstgericht hat jene Normen, deren Verfassungswidrigkeit der Antragsteller behauptet, ausdrücklich in der angefochtenen Fassung angewendet. Die angefochtene Bestimmung ist somit als präjudiziell anzusehen.

4. Gemäß §62 Abs1 VfGG muss der Antrag begehren, "dass entweder das Gesetz seinem ganzen Inhalt nach oder dass bestimmte Stellen des Gesetzes als verfassungswidrig aufgehoben werden. Der Antrag hat die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes sprechenden Bedenken im Einzelnen darzulegen."

4.1. Dieses Erfordernis ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nur dann erfüllt, wenn die Gründe der behaupteten Verfassungswidrigkeit – in überprüfbarer Art – präzise ausgebreitet werden, mithin dem Antrag mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen ist, mit welcher Verfassungsbestimmung die bekämpfte Gesetzesstelle in Widerspruch stehen soll und welche Gründe für diese Annahme sprechen (vgl. im Allgemeinen zB VfSlg 11.150/1986, 11.888/1988, 13.851/1994, 14.802/1997, 17.651/2005; spezifisch zum Parteiantrag auf Normenkontrolle VfGH 2.7.2015, G16/2015; 2.7.2015, G145/2015).

4.2. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung erweist sich der vorliegende Antrag als unzulässig: Der Antragsteller unterlässt es gänzlich, darzulegen, mit welcher Verfassungsbestimmung die bekämpfte Gesetzesstelle in Widerspruch stehen soll. Dies führt – im Hinblick auf den Umstand, dass sich der Antragsteller zur Begründung der behaupteten Verfassungswidrigkeit über weite Teile auf die wörtliche Wiedergabe des Erkenntnisses VfSlg 12.831/1991 des Verfassungsgerichtshofes beschränkt, ohne daraus eigene Bedenken ob der Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Bestimmung abzuleiten – dazu, dass das Vorliegen in überprüfbarer Art präzise ausgebreiteter Bedenken im vorliegenden Fall zu verneinen ist.

4.3. Das Fehlen einer geeigneten Darlegung iSd §62 Abs1 zweiter Satz VfGG ist kein behebbares Formgebrechen, sondern ein Prozesshindernis (vgl. VfSlg 15.342/1998 mwN). Der somit an einem inhaltlichen, keiner Verbesserung zugänglichen Mangel leidende Antrag war daher – schon aus diesem Grund – als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VfSlg 17.553/2005). Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob der Antrag auch aus anderen Gründen unzulässig ist.

V. Ergebnis

1. Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

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