Normen
B-VG Art1
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art26, Art95, Art117 Abs2
B-VG Art140 Abs5 / Fristsetzung
Krnt ParteienförderungsG §1
ParteienG 1975 §1
B-VG Art1
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art26, Art95, Art117 Abs2
B-VG Art140 Abs5 / Fristsetzung
Krnt ParteienförderungsG §1
ParteienG 1975 §1
Spruch:
Die Worte "mit mindestens zwei Mitgliedern" in §1 des Kärntner Parteienförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 83/1991 in der Fassung des Landesgesetzes vom 28. April 2005, LGBl. Nr. 57, sowie die Wendung "1 und" in ArtIII Abs1 lita des Landesgesetzes vom 28. April 2005, mit dem das Kärntner Parteienförderungsgesetz geändert wird, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Der Landeshauptmann von Kärnten ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1.1. §1 Kärntner Parteienförderungsgesetz (K-PFG), LGBl.
83/1991 in der Fassung der Novelle LGBl. 57/2005, lautet (in Prüfung gezogene Wendung hervorgehoben):
"Förderung der Landtagsparteien
Den im Landtag vertretenen Parteien (Landtagsparteien) mit mindestens zwei Mitgliedern gebührt zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere für ihre Mitwirkung an der demokratischen Willensbildung und für ihre Mitwirkung an der politischen Bildung und der Öffentlichkeitsarbeit und zur Bedeckung des hiefür erforderlichen personellen und sachlichen Aufwandes, eine Landesförderung."
Die §§2 und 3 K-PFG lauten wie folgt:
"§2
Landesförderung
(1) Die Landesförderung ist auf Antrag zu gewähren. Der Antrag ist bei der Landesregierung von dem Organ der Landtagspartei einzubringen, das satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufen ist.
(2) Die erstmalige Förderung gebührt für das Jahr, in dem der Antrag auf Förderung gestellt wurde. Der Antrag einer auf Grund einer Landtagswahl im Landtag neu vertretenen Partei gilt auch dann als im Wahljahr gestellt, wenn er binnen drei Monaten ab dem Wahltag bei der Landesregierung einlangt.
(3) Die Landesregierung hat die Landesförderung nach §3 - soweit dies auf Grund der Antragstellung möglich ist - vierteljährlich im Vorhinein zu überweisen.
§3
Höhe der Landesförderung
(1) Die jährliche Landesförderung gliedert sich in
a) eine Förderung der Öffentlichkeits- und Medienarbeit und
b) eine Förderung der Erfüllung der sonstigen Aufgaben im Sinne des §1, und zwar jeweils einschließlich des hiefür erforderlichen personellen und sachlichen Aufwandes.
(2) Die jährliche Landesförderung nach Abs1 lita und b umfasst jeweils einen Sockelbetrag und einen Steigerungsbetrag.
(3) Die Höhe des Sockelbetrages der Förderung nach Abs1 lita ergibt sich für jede Landtagspartei (§1) aus der Vervielfachung des Monatsentgeltes, auf das Vertragsbedienstete des Landes des Entlohnungsschemas I (ohne Zulagen), Entlohnungsgruppe b, Entlohnungsstufe 20, nach dem Kärntner Vertragsbedienstetengesetz, in seiner jeweils geltenden Fassung, im Jänner eines Kalenderjahres Anspruch haben, mit der Zahl 40.
(4) Die Höhe des Steigerungsbetrages der Förderung nach Abs1 lita ergibt sich für jede Landtagspartei (§1) aus der Vervielfachung des [S]iebenfachen des Monatsentgeltes nach Abs3 mit der Zahl ihrer im Landtag vertretenen Mitglieder.
(5) Die Höhe des Sockelbetrages der Förderung nach Abs1 litb ergibt sich für jede Landtagspartei (§1) aus der Vervielfachung des Zwölffachen des Monatsentgeltes nach Abs3 mit der Zahl 12.
(6) Die Höhe des Steigerungsbetrages der Förderung nach Abs1 litb ergibt sich für jede Landtagspartei (§1) aus der Vervielfachung des Vierzigfachen des Monatsentgeltes nach Abs3 mit der Zahl ihrer im Landtag vertretenen Mitglieder.
(7) Im Jahr einer Landtagswahl ist bei der Ermittlung der Steigerungsbeträge (Abs4 und 6) bei den vor der Landtagswahl bereits im Landtag vertretenen Landtagsparteien für die Berechnung der Vierteljahresraten, die vor dem Wahltag fällig werden, die Zahl der Mitglieder der Landtagspartei im Zeitpunkt der Landtagswahl und für die Berechnung der übrigen Vierteljahresraten die Zahl der Mitglieder der Landtagsparteien nach dem Wahltag zugrunde zu legen.
(8) Ist eine Landtagspartei nach einer Landtagswahl nicht mehr im Landtag vertreten, so sind die nach der Landtagswahl fällig werdenden Vierteljahresraten nicht mehr auszuzahlen."
1.2. Die in Prüfung gezogene Wortfolge wurde mit ArtI Z1 des Gesetzes vom 28. April 2005, mit dem das Kärntner Parteienförderungsgesetz geändert wird, LGBl. 57, in dessen §1 eingefügt. ArtIII Abs1 dieses Gesetzes lautet - auszugsweise - wie folgt (die in Prüfung gezogene Wortfolge ist hervorgehoben):
"Es treten in Kraft:
a) ArtI Z1 und 3 sowie ArtII am 1. Jänner 2005;
b) ...".
2. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B1550/06 eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde der Freiheitlichen Partei Österreichs, Landesgruppe Kärnten, gegen einen Bescheid der Kärntner Landesregierung anhängig, mit dem der Antrag dieser politischen Partei "auf Gewährung einer (anteiligen) Landesförderung im Sinne des Kärntner Parteienförderungsgesetzes (K-PFG) LGBl. Nr. 83/1991 idF
LGBl. Nr. 57/2005 für das Jahr 2005 ... mangels Vorliegen[s] der
gesetzlichen Voraussetzungen gemäß §1 leg.cit. abgewiesen" wurde. Begründend wird dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß §1 K-PFG nur Landtagsparteien mit mindestens zwei Mitgliedern eine solche Förderung gebühre, nicht aber der einschreitenden politischen Partei, die im Landtag (ergänze: infolge einer Parteienspaltung) lediglich mit einem Mitglied vertreten sei.
3. Aus Anlass der Beratung über diese Beschwerde sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der in Prüfung gezogenen Wortfolgen entstanden, die ihn veranlasst haben, mit Beschluss vom 11. Oktober 2007 gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmungen einzuleiten.
3.1. Der Verfassungsgerichtshof hegte ob der in Prüfung gezogenen Wortfolge in §1 K-PFG zunächst das Bedenken, dass der durch die Novelle 2005 erstmals vorgesehene Ausschluss von Kleinparteien im Landtag von der Landesförderung der sachlichen Rechtfertigung entbehrt. Dem rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers seien - so die vorläufige Annahme des Verfassungsgerichtshofes - aufgrund der Prinzipien, die der Verfassungsbestimmung des §1 des Parteiengesetzes zu entnehmen sind, insbesondere der verfassungsrechtlichen Korrelation von Wahlpartei und politischer Partei, Schranken gesetzt. Der Gesetzgeber habe mit seinen Regelungen über die Parteienförderung auch die Chancengleichheit der wahlwerbenden Parteien (und damit die Gleichbehandlung der ihnen zuzuordnenden politischen Parteien) dergestalt sicherzustellen, dass eine oder einzelne wahlwerbende Parteien gegenüber anderen bei der Förderung der Wahlwerbung durch die öffentliche Hand nicht begünstigt oder benachteiligt werden (VfSlg. 14.803/1997, S 449).
Der Verfassungsgerichtshof ging vorläufig davon aus, dass auf Grund dieser Grundsätze eine die Förderungsverhältnisse für die einzelnen Parteien in je unterschiedlicher Weise ändernde Gesetzgebung, wie zB eine solche zulasten einzelner in der gesetzgebenden Körperschaft vertretenen Gruppen und Abgeordneten, nicht zulässig sein dürfte.
3.2. Darüber hinaus hegte der Verfassungsgerichtshof gegen die zweite der in Prüfung gezogenen Regelungen das Bedenken, dass diese bewirke, dass eine politische Partei, die im Jahr 2005 im Kärntner Landtag mit (nur) einem Abgeordneten vertreten war und der auf Grund des §1 K-PFG in der Fassung vor der Novelle LGBl. 57/2005 für dieses Kalenderjahr Landesförderung gebührte, dieses Anspruches gemäß der genannten K-PFG-Novelle, die am 28. April 2005 vom Landtag beschlossen sowie am 30. Juni 2005 im Landesgesetzblatt kundgemacht wurde und auf den 1. Jänner 2005 zurückwirkt, nachträglich verlustig gehe.
Im Hinblick auf den gesetzlich vorgesehenen Zweck dieser Landesförderung, nämlich den personellen und sachlichen Aufwand zu bedecken, der den Landtagsparteien aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwächst, scheint somit eine politische Partei, die im Hinblick auf die vordem geltende Rechtslage diesem Zweck entsprechende Dispositionen traf, in ihrem bis zum 30. Juni 2005 gerechtfertigten Vertrauen auf die damals geltende Rechtslage (zu diesem Gesichtspunkt: VfSlg. 12.186/1989, S 289, 13.655/1993, S 783) enttäuscht worden zu sein. Dies dürfte - so die vorläufige Annahme des Verfassungsgerichtshofes - unter Zugrundelegung der bisherigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. va. VfSlg. 12.186/1989, 12.322/1990, 12.944/1991, 13.655/1993 und 16.752/2002) einen Verstoß gegen den aus dem Gleichheitssatz abzuleitenden Vertrauensschutz bilden.
4. Die Kärntner Landesregierung erstattete im Gesetzesprüfungsverfahren eine Äußerung, in der sie beantragt, die in Prüfung gezogenen Bestimmungen nicht als verfassungswidrig aufzuheben. Für den Fall der Aufhebung stellte die Kärntner Landesregierung den Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge für das Außer-Kraft-Treten eine Frist von einem Jahr bestimmen, "um die erforderlichen legistischen Vorkehrungen zu ermöglichen".
Im Einzelnen beruft sich die Kärntner Landesregierung auf den vom Verfassungsgerichtshof bei der Gewährung von Zuwendungen an politische Parteien durch die öffentliche Hand hervorgehobenen weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum. Sie verweist darauf, dass der Kärntner Landesgesetzgeber eben jenen Spielraum wahrgenommen habe, wenn er einen Parteienförderungsanspruch nur solchen politischen Parteien einräumt, die im Kärntner Landtag mit mindestens zwei Mitgliedern vertreten sind. Im Besonderen habe sich dabei der Gesetzgeber an jenen Rahmenbedingungen orientiert, die die Kärntner Landtagswahlordnung für die Vertretung von wahlwerbenden Parteien im Kärntner Landtag vorgibt. Diese gewähre einen Anspruch auf Zuweisung von Restmandaten im zweiten Ermittlungsverfahren nur jenen wahlwerbenden Parteien, die bereits im ersten Ermittlungsverfahren in einem Wahlkreis ein Mandat errungen haben, und schließe es
"geradezu aus, dass im Kärntner Landtag auf Grund des bei einer Landtagswahl erreichten Wahlergebnisses eine wahlwerbende Partei mit nur einem Mitglied vertreten ist. Wenn nämlich eine Partei so viele Wählerstimmen für sich rekrutieren kann, dass sie in einem der vier Wahlkreise ein Grundmandat erreicht, so wird sie in aller Regel jedenfalls soviel Reststimmen für sich [ver]buchen können, dass sie jedenfalls zumindest auch mit einem Restmandat ausgestattet wird, sodass es praktisch kaum denkbar erscheint, dass eine Partei auf Grund des Landtagswahlergebnisses im Kärntner Landtag mit nur einem Mitglied vertreten ist".
Vor diesem Hintergrund führt die Kärntner Landesregierung im Weiteren aus:
"Die Änderung des Kärntner Parteienförderungsgesetzes mit der Novelle vom 28. April 2005, die politische Parteien von einer Förderung ausschließt, die nicht mit zwei Abgeordneten im Landtag vertreten sind, betrifft somit nur Abspaltungen von bestehenden (Landtags-)Parteien, sei es, dass diese durch Austritt oder Ausschluss aus einem Landtagsklub entstehen. Wenn der Kärntner Landesgesetzgeber solchen, als Folge einer Abspaltung entstehenden neuen politischen Gruppierungen, die im Kärntner Landtag nur mit einem Mandat vertreten sind, den Anspruch auf Unterstützung auf Grund des Parteienförderungsgesetzes versagt, so scheint dies keinesfalls
... unsachlich. Resultiert doch eine aus einem einzigen Mitglied
bestehende Repräsentation im Kärntner Landtag im Regelfall infolge dessen nicht aus einer vorausgegangenen politischen Bewerbung in einer demokratischen Wahlauseinandersetzung im Rahmen einer eigenständigen politischen Partei bzw. Wahlpartei. Das Zustandekommen einer 'Einmannpartei' im Kärntner Landtag kann daher im Regelfall nur die Konsequenz der Abspaltung eines einzelnen Mandatars von einem bestehenden Klub sein. Die vom Verfassungsgerichtshof in Zusammenhang mit der bei der besonderen Ausprägung des Gleichheitssatzes bei der Parteienförderung angesprochene Korrelation von Wahlpartei und politische[r] Partei erweist sich in diesem Zusammenhang daher als nicht relevant. Genau diese aus dem Parteiengesetz abgeleitete Grundposition, die von einer verfassungsrechtlich aufeinander angelegten Wechselbeziehung zwischen politischer Partei und Wahlpartei ausgeht, liegt in dem Fall nicht vor, wo sich eine Gruppierung von einer Partei abspaltet und ein politisches Mandat besetzt, das sie nicht als Wahlpartei errungen hat."
Im Weiteren verweist die Kärntner Landesregierung auf die einstimmige Beschlussfassung im Hinblick auf den Gesetzesbeschluss und den Umstand, dass die Abspaltung des einzigen Abgeordneten vom Freiheitlichen Landtagsklub erst im Juni 2005 stattgefunden habe und damit die beschwerdeführende politische Partei weder zum Zeitpunkt der gesetzgeberischen Ausschussinitiative (19. April 2005) noch zum Zeitpunkt der Beschlussfassung im Kärntner Landtag (28. April 2005) im Kärntner Landtag vertreten gewesen sei.
Zum Bedenken des Verfassungsgerichtshofes, dass durch die in Prüfung gezogenen Regelungen eine politische Partei in ihrem bis 30. Juni 2005 gerechtfertigten Vertrauen auf die damals geltende Rechtslage enttäuscht worden wäre und damit ein Verstoß gegen den aus dem Gleichheitssatz abzuleitenden Vertrauensschutz vorliegen könnte, führt die Kärntner Landesregierung im Wesentlichen aus, dass von der Freiheitlichen Partei Österreichs, Landesgruppe Kärnten, im Jahr 2005 kein Antrag auf Gewährung einer Unterstützung nach Maßgabe des K-PFG gestellt worden wäre, weshalb diese nicht in ihrem Vertrauensschutz auf die geltende Rechtslage enttäuscht worden sein könne:
"Zum Auszahlungstermin der ersten beiden Vierteljahresraten des Jahres 2005 (1.1. bzw. 1.4.) hat jede der im Kärntner Landtag vertretenen politischen Parteien den ihr zustehenden Anteil an den Förderungsmittel[n] aus der Parteienförderung erhalten. Zum Zeitpunkt der Fälligkeit der weiteren Vierteljahresraten des Jahres 2005 zu den Auszahlungsterminen 1. Juli bzw. 1. Oktober war die geänderte Rechtslage im Kärntner Landesgesetzblatt aber bereits vorher kundgemacht und ist damit nicht mehr rückwirkend wirksam geworden."
5. Die beschwerdeführende Partei erstattete eine Äußerung, in der sie im Wesentlichen ihr Beschwerdevorbringen bekräftigt und die "Benachteiligungsabsicht" der in Prüfung gezogenen Bestimmungen betont.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
1. Zur Zulässigkeit:
Zweifel am Vorliegen der Prozessvoraussetzungen sind weder vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof entstanden.
Das Verfahren ist daher zulässig.
2. In der Sache:
2.1. Die im Prüfungsbeschluss geäußerten Bedenken des Verfassungsgerichtshofes haben sich als zutreffend erwiesen.
2.2. Im Gesetzesprüfungsverfahren ist nichts hervorgekommen, was die im Prüfungsbeschluss geäußerten vorläufigen Bedenken des Verfassungsgerichtshofes zu zerstreuen vermochte:
2.2.1. Die Verfassungsbestimmungen des ArtI §1 Abs1 und 2 des Parteiengesetzes, BGBl. 404/1975 idF BGBl. 538/1984, lauten:
"§1. (1) Die Existenz und Vielfalt politischer Parteien sind wesentliche Bestandteile der demokratischen Ordnung der Republik Österreich (Art1 B-VG).
(2) Zu den Aufgaben der politischen Parteien gehört die Mitwirkung an der politischen Willensbildung."
2.2.2. Der Verfassungsgerichtshof hat aus §1 Abs1 und 2 des Parteiengesetzes, die ein Bekenntnis zur Vielfalt politischer Parteien enthalten und als deren Aufgabe im Besonderen die Mitwirkung an der politischen Willensbildung nennen, in Verbindung mit dem demokratischen Prinzip, wie es als Baugesetz der Bundesverfassung in Art1 B-VG verankert ist, abgeleitet, dass der Gesetzgeber die Chancengleichheit politischer Parteien auch hinsichtlich der staatlichen Parteienfinanzierung zu wahren hat (VfSlg. 14.803/1997). Dieses Gebot der Chancengleichheit ist daher Ausfluss des Demokratieprinzips des B-VG und des Pluralitätsgebots des Parteiengesetzes (vgl. dazu etwa Thienel, Die Finanzierung politischer Parteien in Österreich, in: Manssen [Hrsg.], Die Finanzierung von politischen Parteien in Europa, 2008, 49 [51] mwN).
2.2.3. Zum Grundsatz der Freiheit der Wahl (vgl. dazu VfSlg. 3000/1956, zuletzt VfSlg. 17.418/2004) wurde vom Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass dieser nicht nur dann verletzt wird, wenn die Wahlwerbung sinnwidrig beschränkt oder der Wähler in der Freiheit seiner Wahl in rechtlicher oder faktischer Weise beeinträchtigt wird (vgl. VfSlg. 3000/1956, 4527/1963, 7821/1976, 13.839/1994, 14.371/1995). Dieser Grundsatz kann - wie der Verfassungsgerichtshof schon früher entschieden hatte - insbesondere auch dadurch beeinträchtigt werden, dass seitens der öffentlichen Hand wirtschaftliche Mittel in der Weise eingesetzt werden, dass eine oder einzelne wahlwerbende Parteien gegenüber den anderen durch die öffentliche Hand bei der Wahlwerbung wirtschaftlich begünstigt werden (VfSlg. 4527/1963).
2.2.4. Diese in der Rechtsprechung entwickelten, jeweils im Lichte ihrer verfassungsrechtlichen Grundlagen zu interpretierenden Grundsätze, wonach politische Parteien gegenüber anderen politischen Parteien - (u.a.) bei der Gewährung finanzieller Mittel der öffentlichen Hand - nicht unsachlich benachteiligt oder begünstigt werden dürfen (vgl. VfSlg. 14.803/1997, S 449), beziehen - wie VfSlg. 4527/1963 zeigt - ihren Gehalt aus dem Umstand, dass die Vergabe finanzieller Unterstützungen der öffentlichen Hand an politische Parteien eine wesentliche Voraussetzung für die mit dem Verfassungsgrundsatz der Freiheit der Wahl - nicht bloß theoretisch verheißene, sondern auch - faktisch ermöglichte Chancengleichheit dieser Parteien ist.
2.3. Dies gilt aber zufolge der in §1 Abs2 des Parteiengesetzes grundgelegten Korrelation mit der "politischen Willensbildung" auch für die Tätigkeit von Parteien in allgemeinen Vertretungskörpern (zur besonderen Bedeutung der Vertretung einer Partei in einem allgemeinen Vertretungskörper und - daraus abgeleitet - für die Zulässigkeit von Differenzierungen im Verhältnis zu Parteien, bei denen das nicht der Fall ist, vgl. VfSlg. 11.572/1987, 11.944/1989, 15.534/1999).
2.4. Die Förderungsmittel des Kärntner Parteienförderungsgesetzes gebühren den im Landtag vertretenen Parteien - unabhängig von einem allfälligen Anspruch auf Klubfinanzierung - zur Erfüllung ihrer Aufgaben, im Besonderen für die Mitwirkung an der demokratischen Willensbildung und für ihre Mitwirkung an der politischen Bildung und der Öffentlichkeitsarbeit und zur Bedeckung des hierfür erforderlichen personellen und sachlichen Aufwandes (vgl. §1 leg.cit.). Ein derartiger Aufwand liegt auch dann - weiterhin - vor, wenn die Partei - wie in der vorliegenden Konstellation - (wenngleich nach einer Abspaltung der übrigen) nur mit einem Mandatar im Landtag vertreten ist, sodass auch Änderungen im Hinblick auf die Anspruchsberechtigung einer solchen Partei an den zuvor genannten Kriterien zu messen sind.
2.5. Es liegt nach der bisherigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zwar prinzipiell im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers (zu diesem mwN Wieser, §1 ParteienG, in: Korinek/Holoubek [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Kommentar, 5. Lfg. 2002, Rz 85), die Kriterien der Parteienförderung in sachlicher Weise zu differenzieren. Eine unsachliche Benachteiligung von im Landtag vertretenen Parteien liegt jedenfalls dann vor, wenn - wie hier - die "Spielregeln" für diese während einer laufenden Gesetzgebungsperiode mit Wirkung noch für diese Periode dergestalt geändert werden, dass deren verbleibenden Abgeordneten wegen einer Spaltung ihrer politischen Gruppierung wirtschaftliche Subsidien der öffentlichen Hand entzogen und damit Planungen im Rahmen der zu fördernden politischen Arbeit zunichte oder unmöglich gemacht werden bzw. diese Arbeit in nicht unbeträchtlicher Weise zumindest erschwert oder behindert wird.
2.6. Da der Verfassungsgerichtshof schon aus den bisher dargelegten Gründen sein Bedenken bestätigt findet, muss auf die Frage der Rückwirkung der Gesetzesänderung nicht mehr eingegangen werden.
3. Es waren daher die Worte "mit mindestens zwei Mitgliedern" in §1 des Kärntner Parteienförderungsgesetzes, LGBl. 83/1991 in der Fassung des Landesgesetzes vom 28. April 2005, LGBl. 57, sowie - aufgrund des untrennbaren Zusammenhanges - die Wendung "1 und" in ArtIII Abs1 lita des Landesgesetzes vom 28. April 2005, mit dem das Kärntner Parteienförderungsgesetz geändert wird, als verfassungswidrig aufzuheben.
4. Die Kärntner Landesregierung beantragt für das Außer-Kraft-Treten eine Frist von einem Jahr, "um die erforderlichen legistischen Vorkehrungen zu ermöglichen".
Der Verfassungsgerichtshof erachtet eine Aufhebung unter Fristsetzung nicht für notwendig, da im gegebenen Zusammenhang in Anbetracht des Wegfalls nur der in Prüfung gezogenen Wortfolgen und von deren schmalen Anwendungsbereich keine umfangreichen legistischen Maßnahmen erforderlich scheinen.
5. Der Ausspruch, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten, beruht auf Art140 Abs6 erster Satz
B-VG.
Die Verpflichtung des Landeshauptmannes von Kärnten zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung und der damit im Zusammenhang stehenden sonstigen Aussprüche erfließt aus Art140 Abs5 erster Satz B-VG und §64 Abs2 VfGG.
6. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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