VfGH G220/06

VfGHG220/0618.6.2007

Keine Gleichheitswidrigkeit des generellen Verbots der Verwendung elektrisierender Dressurgeräte im Tierschutzgesetz; Wertung betreffend Formen der Tierquälerei im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers; Schutz der Tiere vor der Verwendung solcher Dressurgeräte im öffentlichen Interesse;

Gleichstellung ua mit Stachelhalsbändern nicht gleichheitswidrig;

keine Verletzung der Erwerbsausübungsfreiheit; Zulässigkeit des Individualantrags eines Hundehalters und -ausbildners

Normen

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
StGG Art5
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
TierschutzG §5 Abs2 Z3 lita
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
StGG Art5
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
TierschutzG §5 Abs2 Z3 lita

 

Spruch:

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.1. Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 letzter Satz B-VG gestützten Antrag begehrt der Antragsteller, die Wortfolge "elektrisierende oder" in §5 Abs2 Z3 lita des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz - TSchG), BGBl. I 118/2004, als verfassungswidrig aufzuheben.

1.2. Der Antragsteller bringt vor, Hundeausbildner, Jagdausübungsberechtigter und Jagdschutzorgan zu sein und selbst einen Hund zu führen. Bis zum In-Kraft-Treten des TSchG habe er Gebrauchshunde unter Einsatz von Telereizgeräten im Niedrigstrombereich ausgebildet und deren jeweilige Halter zum richtigen Gebrauch dieser Geräte angeleitet sowie diese Geräte auch verkauft.

Wörtlich führt er zur Zulässigkeit des Antrags Folgendes aus:

"1. Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers:

Das Verbot der Verwendung elektrisierender Dressurgeräte richtet sich an jedermann; auch der Antragsteller ist somit Normadressat.

[...]

2. Unmittelbarkeit und Aktualität des Eingriffs:

Das Verbot der Verwendung elektrisierender Dressurgeräte ist unmittelbar wirksam; es bedarf dazu keines dazwischentretenden behördlichen Aktes.

Der Antragsteller ist von diesem Verbot auch unmittelbar betroffen. Es ist ihm nicht mehr möglich, bei seiner Hundeausbildung Telereizgeräte welcher Art auch immer einzusetzen, diese Geräte auch nach Österreich einzuführen und hier an Hundehalter zu verkaufen. Dadurch ist nicht nur die Nachfrage nach seinen Ausbildungskursen versiegt, sondern auch ein wesentlicher Geschäftszweig, der Handel mit diesen Geräten, zum Erliegen gekommen.

Das gegenständliche Verbot hindert den Antragsteller konkret und aktuell in der Wahrnehmung der Rechte und Aufgaben als:

* Jagdschutzorgan, Jagdausübungsberechtigter und Jagdhundeführer: Muss der Hund des Antragstellers bei einer Nachsuche krankes und (zB durch den Straßenverkehr) verletztes Wild hetzen und möchte dabei das Wild über eine Straße flüchten, dann kann der Antragsteller in so einem Fall mit seinem Hund nicht mehr über Entfernung kommunizieren und auf Entfernung ein zuvor erlerntes Haltkommando durch den Impuls abrufen, um beispielsweise einen möglichen Verkehrsunfall zu verhindern.

* Tiertrainer: Der Antragsteller darf als Tiertrainer auch anderen Personen gehörende Hunde, die beispielsweise Wild, Radfahrer, Jogger oder Reiter hetzen, nicht mehr derart trainieren, dass sie davon nach einem vereinbarten Haltsignal und einem Impuls ablassen und nach dem Zurückkommen durch eine Ersatzbeute (zB Ball) belohnt werden. Diese Hunde können nur mehr an der Leine geführt werden, was die Lebensqualität eines Raublauftiers erheblich verschlechtert und im diametralen Gegensatz zum Gedanken des Tierschutzes steht.

* Handelstreibender: Der Antragsteller kann im Gegensatz zu anderen Unternehmern in der EU solche Geräte auch nicht an Ausländer (in deren Heimat Telereizgeräte nicht verboten sind) verkaufen. Österreicher beispielsweise dürfen Telereizgeräte zB in Deutschland kaufen (freilich aber nicht nach Österreich einführen).

3. Unzumutbarkeit eines Umwegs:

Dem Antragsteller steht auch kein zumutbarer Umweg zur Normenkontrolle zur Verfügung. Der VfGH betonte bereits mehrfach, dass die Provozierung eines Strafverfahrens nicht zumutbar ist (zB VfSlg 14.585). Es ist gegenwärtig auch gegen den Antragsteller kein diesbezügliches Strafverfahren anhängig, in dem sich Bedenken gegen die Verfassungsgemäßheit des Verbots der Tierquälerei geltend machen ließen. Schließlich sieht das Tierschutzgesetz auch die Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht vor, zumal der VfGH einen Feststellungsbescheid nicht als für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendiges Mittel sieht, wenn sein einziger Zweck darin besteht, ein Mittel zu gewinnen, um die gegen ein Gesetz bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken an den VfGH heranzutragen (VfSlg 11.402)."

1.3. In der Sache behauptet der Antragsteller vorerst, dass der Gesetzgeber mit dem angefochtenen Verbot der Verwendung elektrisierender Dressurgeräte das "dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz immanente Gebot differenzierender Regelung" verletze.

Wörtlich führt er dazu aus (Hervorhebung im Original):

"Dieses Gebot verletzt der Tierschutzgesetzgeber mehrfach:

a.) Der Gesetzgeber stellt in §5 Abs2 Z3 lita TSchG generell die Verwendung von elektrisierenden Dressurgeräten der Verwendung von beispielweise Stachelhalsbändern gleich. Er sieht somit in elektrisierenden Dressurgeräten dieselbe Gefahr der Tierquälerei wie in Stachelhalsbändern. Während aber der Einsatz von Stachelhalsbändern wohl unstrittig bei Tieren Schmerzen hervorruft, ist jedenfalls der sachgemäße Einsatz eines Telereizgerätes (Niedrigstrom-Impulsgerät) als einer spezifischen Art eines elektrisierenden Dressurgerätes für das Tier schmerzfrei. Der Gesetzgeber hätte daher zwischen elektrisierenden Dressurgeräten und beispielsweise Stachelhalsbändern zu differenzieren gehabt. Während nämlich der Einsatz eines Stachelhalsbandes jedenfalls dem Hund Schmerzen zufügt, ist dies bei elektrisierenden Dressurgeräten nicht der Fall. Elektrisierende Dressurgeräte hätten beispielsweise einer Regelung unterworfen werden können, die jener in §5 Abs2 Z8, 9, 10, 11 oder 13 TSchG gleicht. Die in den aufgezählten Ziffern enthaltenen Regelungen verbieten Handlungen und Maßnahmen nur dann, wenn ('sofern') damit Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst für das Tier verbunden sind.

Bei der Verwendung anderer in §5 Abs2 Z3 lita TSchG genannter Geräte, nämlich beim Korallenhalsband, erachtete der Gesetzgeber eine Differenzierung für erforderlich, obgleich - anders als mit Telereizgeräten im Niedrigstrombereich - mit Korallenhalsbändern lediglich Strafreize abgegeben werden können. Diensthunde der Sicherheitsexekutive und des Bundesheeres dürfen gemäß §5 Abs3 Z4 TSchG von besonders geschulten Personen mittels Korallenhalsbändern ausgebildet werden. Aufgrund dieser Ausnahme ist das Fehlen einer Ausnahme für (für Tiere weit schonendere) Telereizgeräte gleichfalls unsachlich und damit gleichheitswidrig.

b.) Der Gesetzgeber missachtete das Gebot differenzierender Regelung auch durch die Verwendung des Begriffs 'elektrisierende Dressurgeräte' selbst. Unter diesen Tatbestand sind nämlich 'Elektroschocker' ebenso wie 'Telereizgeräte' zu subsumieren. Darüber hinaus unterscheidet der Gesetzgeber nicht zwischen Hochstrom-Impuls- und Niedrigstrom-Impulsgeräten, obwohl 'Elektroschocker' und auch Hochstrom-Impulsgeräte stets auch den generellen Tatbestand der Tierquälerei des §5 Abs1 TSchG erfüllen und Niedrigstrom-Impulsgeräte gar nicht oder allenfalls bei unsachlicher, missbräuchlicher Verwendung. Von den erstgenannten elektrisierenden Dressurgeräten sind im Hinblick auf die tierquälende Wirkung Telereizgeräte (im Niedrigstrombereich) - wiewohl gleichermaßen elektrisierende Dressurgeräte - weit entfernt. Da eben nicht jedes elektrisierende Dressurgerät überhaupt und dieselben tierquälenden Wirkungen zeitigt, wäre auch vom Gesetz eine differenziertere Betrachtung der elektrisierenden Dressurgeräte geboten.

c.) Das TSchG unterwirft schließlich generell die Verwendung von elektrisierenden Dressurgeräten dem Verbot der Tierquälerei. Wie bereits unter Punkt I./B. ausgeführt, ist allerdings nicht jede Art der Verwendung unter dem Aspekt des Tierschutzes bedenklich, sondern - wenn überhaupt - allein allenfalls eine unsachgemäße. Möglicherweise wollte der Gesetzgeber den Tieren präventiv Schutz vor tierquälendem Einsatz elektrisierender Dressurgeräte gewähren; diese Ansicht legt das Fehlen einer Klausel, wie sie in §5 Abs2 Z8, 9, 10, 11 und 13 TSchG formuliert ist, nahe, denn diesfalls wäre der Einsatz eines Telereizgerätes stets lediglich ex post auf seine tierschädigende Wirkung und damit seine strafrechtliche Relevanz zu prüfen. War dies tatsächlich die Absicht des Gesetzgebers - die Gesetzesmaterialien geben darüber keine Auskunft - so hätte er die Verwendung solcher Geräte an eine spezifische Ausbildung binden können. Gleich der Formulierung in §5 Abs3 Z4 TSchG hätte der Gesetzgeber die Verwendung von elektrisierenden Dressurgeräten nur 'besonders geschulten Personen' erlauben können. Eine Regelung, die in dieser Hinsicht überhaupt nicht differenziert, ist verfassungswidrig.

d.) Wie den Gesetzesmaterialien zu §5 Abs2 Z3 TSchG (RV 446 BlgNR 22. GP, 10) zu entnehmen ist, fällt 'die Verwendung von unter schwachem Strom stehenden Weidezäunen' nicht unter das Verbot des §5 Abs1 TSchG. Der Gesetzgeber vermeint offensichtlich, dass Weidezäunen, die unter schwachem Strom stehen, weit geringere tierschutzrelevante Auswirkungen auf das Tier zeitigen, als der Einsatz von Telereizgeräten. Wie oben unter Pkt I/B/1/a und b dargetan, ist selbst im Vergleich mit HochstromImpulsgeräten die elektrische Einwirkung auf den Hund erheblich größer, zumal der Strom bei Kontakt mit einem Weidezaun durch den ganzen Körper fließt. Diese gesetzliche Wertung ist daher weder zutreffend noch nachvollziehbar. Telereizgeräte sind daher mit elektrischen Weidezäunen unter dem Aspekt des Tierschutzes nicht zu vergleichen. Auch lediglich unter schwachem Strom stehende Weidezäune nähern sich der Tierquälerei erheblich weiter an als der Einsatz von Telereizgeräten. Unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes wäre gerade die umgekehrte Regelung geboten."

Zudem liege eine Verletzung des allgemeinen Sachlichkeitsgebotes vor, da der angefochtenen gesetzlichen Regelung

"[...] ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Tiefe des Eingriffs in die körperliche Integrität des Hundes durch Telereizgeräte (gleich Null) und den Interessen der Hundehalter am Einsatz von Telereizgeräten [fehle] und [sie übersehe], dass durch das Verbot der Verwendung von Telereizgeräten allenfalls wieder unangenehme Ausbildungsmethoden zum Einsatz gelangen, jedenfalls für die Tiere eine dann unangenehme Ausbildungszeit auch noch erheblich verlängert [werde]."

Weiters behauptet der Antragsteller, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt zu sein, da das Verbot des Besitzes von Telereizgeräten einer Enteignung gleichkomme und das Verbot der Verwendung solcher Geräte eine Beschränkung der Verfügungsfreiheit des Hundehalters über den Hund bewirke. Unter Hinweis auf die Ausführungen zum Gleichheitssatz erneuert der Antragsteller seine Auffassung, dass das Ziel der Regelung, nämlich der Schutz des Tieres vor Quälerei, durch ein gelinderes Mittel erreichbar wäre, woraus sich auch ergebe, dass das generelle Verbot der Verwendung elektrisierender Dressurgeräte nicht angemessen sei.

Zur überdies vorgebrachten Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung führt der Antragsteller schließlich wörtlich aus:

"Der Antragsteller organisierte und hielt Kurse zur korrekten Handhabe von Telereizgeräten bei der Hundeausbildung ab. Des Weiteren betrieb er Handel mit derartigen Geräten. Beides waren Tätigkeiten, die auf wirtschaftlichen Erfolg gerichtet waren, und sie unterfielen folglich dem Schutzbereich der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Freiheit der Erwerbsbetätigung.

Die gesetzlichen Maßnahmen stellen den erdenklich schwersten Eingriff in die Erwerbsfreiheit dar: Mit Inkrafttreten des TSchG war es dem Antragsteller weder möglich, derartige Kurse anzubieten noch seinen Handel zu betreiben. [...]

Im vorliegenden Fall kommt keinesfalls das 'gelindeste' Mittel zum Einsatz. Bezweckt die Regelung - wie dargetan - den Schutz der Tiere vor Qualen, dann gewährleisten gerade die vom Antragsteller vormals angebotenen Kurse den sachgerechten und damit den tierschützenden Einsatz dieser Geräte. Weniger eingriffsintensiv, aber die Tiere gleichermaßen vor Qualen schützend, wäre die Erlaubnis der Verwendung dieser Geräte lediglich nach absolvierter Schulung der korrekten Handhabbarkeit. Der Schutz der Tiere vor Quälerei erfordert kein generelles Verbot der Verwendung von Telereizgeräten, sondern - wenn überhaupt - ein Verbot, Telereizgeräte unsachgemäß einzusetzen; der Gesetzgeber - wie die unmittelbare Betroffenheit des Antragstellers eindrucksvoll belegt - unterbindet gerade die Vermittlung dieser Sachkunde.

Das Verbot des Besitzes und des Erwerbes von Telereizgeräten wurde bei Gesetzwerdung vom Verfassungsausschuss als 'flankierende Maßnahme' in das Gesetz aufgenommen. Dieses Verbot wäre freilich solange sachgerecht und verhältnismäßig, als in der Tat jegliche Verwendung von Telereizgeräten eine Maßnahme darstellte, die als Tierquälerei zu bezeichnen ist. Da aber der sachkundige Einsatz von Telereizgeräten im Niedrigstrombereich keinesfalls schädlich für das Tier ist oder diesem Qualen zufügt, ist auch das Verbot des Besitzes und des Erwerbes für Personen, die mit dem Umgang dieser Geräte geschult sind, jedenfalls überschießend. [...]"

1.4. Seinem Antrag, in §5 Abs2 Z3 lita TSchG die Wortfolge "elektrisierende oder" als verfassungswidrig aufzuheben, stellt der Antragsteller folgende Überlegungen zum Anfechtungsumfang voran (Hervorhebungen im Original):

"Der Antragsteller trug verfassungsrechtliche Bedenken gegen §5 Abs2 Z3 lita und §5 Abs4 TSchG vor. Darüber hinaus befürchtet er die Subsumtion der Verwendung von Telereizgeräten unter den Tatbestand des §5 Abs2 Z3 litb TSchG durch die vollziehenden Behörden.

a.) Der Gesetzgeber des TSchG bediente sich in §5 Abs4 TSchG bei der Formulierung des Verbotes, bestimmte Gegenstände zu erwerben und zu besitzen, der Technik des Verweises, und zwar des Verweises auf §5 Abs2 Z3 lita TSchG. Sämtliche Gegenstände, deren Verwendung die letztgenannte Bestimmung untersagt, dürfen auch nicht besessen oder erworben werden. Der Anwendungsbereich des §5 Abs2 Z3 lita TSchG ist daher unmittelbar auch für den Anwendungsbereich des §5 Abs4 TSchG bedeutsam. Wird beispielsweise die Verwendung von Telereizgeräten aus dem Verbot des §5 Abs2 Z3 lita TSchG herausgenommen, dann ist auch der Erwerb und der Besitz dieser Geräte nicht mehr pönalisiert. Maßgeblich ist daher §5 Abs2 Z3 lita TSchG.

b.) Die Verletzung des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes, aber auch die Verletzung der anderen Grundrechte lässt sich in §5 Abs2 Z3 lita TSchG durch Aufhebung der Wortfolge 'elektrisierende oder' beseitigen.

Durch Aufhebung der Wortfolge 'elektrisierende oder' in §5 Abs2 Z3 lita TSchG fallen zwar sämtliche elektrisierende Dressurgeräte (und nicht nur Niedrigstrom-Impulsgeräte) vom ausdrücklichen Verbot der Verwendung heraus, doch wäre ihre Verwendung weiterhin am Maßstab der Generalklausel des §5 Abs1 TSchG zu messen. Die Verwendung von Hochstrom-Impulsgeräten (Teletakt) oder 'Elektroschockern' wären weiterhin pönalisiert; nicht aber der fachgemäße Einsatz von Telereizgeräten (im Niedrigstrombereich), weil diese Geräte dem Tier keine 'Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen' und auch nicht Tiere 'in schwere Angst versetzen'.

c.) Folgt der VfGH der Auffassung des Antragstellers, dass Telereizgeräte nicht (oder zumindest nicht alle) darauf abzielen, das Verhalten eines Tieres durch 'Strafreize' zu beeinflussen, und hebt er in §5 Abs2 Z3 lita TSchG die Wortfolge 'elektrisierende oder' als verfassungswidrig auf, dann werden - insbesondere bei einem diesbezüglichen klaren Ausspruch des VfGH - auch die vollziehenden Behörden §5 Abs2 Z3 litb TSchG verfassungskonform interpretieren und die Verwendung von Telereizgeräten (im Niedrigstrombereich) nicht von diesem Tatbestand erfasst sehen. Teilt der VfGH jedoch nicht die verfassungsrechtlichen Bedenken des Antragstellers und behebt er folglich die besagte Wortfolge nicht, hätte der Antragsteller von einer Aufhebung (einer Wortfolge) des §5 Abs2 Z3 litb TSchG nichts gewonnen.

Der Sitz der aufgezeigten Verfassungswidrigkeiten lässt sich daher in der Wortfolge 'elektrisierende oder' in §5 Abs2 Z3 lita TSchG lokalisieren."

2.1. Die Bundesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie zunächst zur Antragslegitimation des Antragstellers ausführt, dass dieser als Jagdschutzorgan nicht unmittelbar in seinen Rechten betroffen sei, da er insoweit nicht seine eigenen Rechte ausübe. Aber auch als Handelstreibender treffe ihn das in §5 Abs2 Z3 lita TSchG normierte Verbot der Verwendung elektrisierender Dressurgeräte nur mittelbar. Das Vorbringen des Antragstellers sei daher jedenfalls teilweise ungeeignet, seine unmittelbare Betroffenheit darzutun. Dessen ungeachtet geht die Bundesregierung aber im Ergebnis davon aus, "dass der Antragsteller durch die angefochtene Bestimmung unmittelbar und aktuell in einer Rechtsposition betroffen ist [...]" und auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen im vorliegenden Fall gegeben sind.

2.2. In der Sache tritt die Bundesregierung den Bedenken des Antragstellers entgegen und beantragt, der Verfassungsgerichtshof wolle aussprechen, dass die angefochtene Wortfolge "elektrisierende oder" in §5 Abs2 Z3 lita TSchG nicht als verfassungswidrig aufgehoben wird. Für den Fall der Aufhebung stellt die Bundesregierung den Antrag, der Verfassungsgerichtshof wolle gemäß Art140 Abs5 B-VG für das Außer-Kraft-Treten eine Frist von 18 Monaten bestimmen, um die erforderlichen legistischen Vorkehrungen zu ermöglichen.

Zur Wirkungsweise und Funktion von Telereizgeräten, zu deren Einsatz bei der Ausbildung von "Funktionshunden" und zur Problematik der missbräuchlichen Verwendung von Telereizgeräten führt die Bundesregierung wörtlich aus:

"1.2. Zur Wirkungsweise und Funktion von Telereizgeräten:

Die vom Antragsteller vorgebrachten Argumente zur Wirkungsweise und Funktion von Telereizgeräten sind aus Sicht der Bundesregierung unvollständig, zum Teil als überholt anzusehen und nicht schlüssig.

Der Antragsteller vertritt die Meinung, dass Niedrigstromgeräte nicht zuletzt auch wegen ihrer maximal möglichen Energieabgabe keine Verletzungen wie zum Beispiel Verbrennungen hervorrufen können und auch organische Schädigungen durch den applizierten Strom auszuschließen sind. Aufgrund der kurzen Einwirkungszeit der elektrischen Impulse würden diese nicht als Schmerz im klinischen Sinn verstanden, sondern entspreche die durch Niedrigstromgeräte ausgelöste Reaktion eher einer des Unbehagens als des Schmerzes.

Die Bundesregierung hält dem entgegen, dass keine Studien bekannt sind, die belegen, dass bei bestimmten Telereizgeräten die Einwirkung auf das Tier tatsächlich zu keinen Schmerzen führt. So sind Tiere (wie auch Menschen) sehr verschieden. Es ist nicht klar, wie der Strom auf das Tier wirkt. Abhängig ist dies von verschiedensten Faktoren: der Konstitution des Tieres an sich, seinem Fell, Umwelteinflüssen, Feuchtigkeit, etc. Angesichts des Unterschieds des individuellen Hautwiderstandes, des Anpressdrucks der Elektroden und des Feuchtigkeitsgehalts auf der Hautoberfläche werden je nach Handhabung des Geräts verbotene Schmerzzufügungen auch bei modernen Apparaten für möglich gehalten (...).

Des Weiteren weist die Bundesregierung darauf hin, dass nur Geräte bekannt sind, die unterschiedlich stark zu regulieren sind. Es erscheint möglich, dass untere Stufen der Stromeinstellung tatsächlich noch nicht als Schmerz empfunden werden, reagiert aber das Tier nicht in der gewünschten Form oder gar nicht, ist die Folge typischerweise ein höher dosierter Impuls, der für das Tier unter Umständen schon mit Schmerzen verbunden ist.

Als ein in Österreich gängiges Telereizgerät wird vom Antragsteller das Niedrigstrom-Impulsgerät T. genannt. Ein derartiges Gerät (...) fand bei einer von Frau Dr. J S an der Tierärztlichen Hochschule in Hannover im Rahmen ihrer Dissertation über Stresserscheinungen beim praxisähnlichen Einsatz von elektrischen Erziehungshalsbändern beim Hund durchgeführten Untersuchungen Verwendung. S führt in der Beschreibung des Gerätes an, dass dieses über Einstellungsmöglichkeiten von 0 bis 5 verfügt. In der Einstellung 0 ist das Gerät nicht in Betrieb. In der Einstellung 1 kann der schwächste und in der Einstellung 5 der stärkste Reiz ausgelöst werden.

Das von ihr verwendete Gerät wurde hinsichtlich Stromstärke, Spannungsverlauf und Impulsdauer untersucht. Diese Werte sind abhängig vom Hautwiderstand. Als Widerstände wurden 500 O bis 2,2 kO verwendet, die den in der Praxis vorkommenden Bereich des Hautwiderstandes abdecken. Auf Stufe 5 wurden für 500 O eine Stromstärke von 1,25 Ampere und eine Spannung von 700 Volt sowie für 2,2 kO eine Stromstärke von 0,82 Ampere und eine Spannung von 1760 Volt gemessen. Die Dauer des Impulses lag zwischen 0,15 Millisekunden und 0,2 Millisekunden bei kleinen Widerständen (Stichnoth, Stresserscheinungen beim praxisähnlichen Einsatz von elektrischen Erziehungshalsbändern beim Hund, 2002, [...], im Folgenden: Stichnoth 2002). Diese gemessenen Werte sind nach Auffassung der Bundesregierung geeignet, bei einem Hund Schmerzen im Sinne des §5 Abs1 TSchG auszulösen.

Dies wird auch dadurch bestätigt, dass in Deutschland, ähnlich zum vorliegenden Antrag, eine Klage gegen das Verbot der Verwendung von Elektroreizgeräten nach §3 Nr. 11 des deutschen Tierschutzgesetzes eingebracht worden ist (...). Der Kläger trug in der Klageschrift selbst vor, dass auch bei einem Niedrigstrom-Reizgerät die beiden obersten Stufen des Gerätes schmerzhaft sind (Bundesverwaltungsgericht, Urteil des 3. Senates vom 23. Februar 2006, BVerwG 3 C 14.05, Punkt 19).

Der Antragsteller argumentiert im gegenständlichen Individualantrag weiters, dass der Vorteil der Einwirkung elektrischer Impulse darin besteht, dass Ort, Intensität, Zeit und Dauer der Reizung bestimmbar und konstant sind.

Diese Feststellung ist zumindest für die Intensität des elektrischen Impulses falsch. Die Intensität des Stromes ist vom Übergangswiderstand zwischen Elektroden und Körperoberfläche abhängig. Dies wird auch vom lockeren Sitz des Halsbandes, der Hautdicke (...) und der Witterung bestimmt (...). Abhängig vom Widerstand variiert der Stromfluss beim Teletaktgerät. Eine genaue Einstellung ist somit nicht möglich (...). Zusätzlich ist die Reizempfindung beim Hund, wie bereits angemerkt, von vielen weiteren Faktoren abhängig. Dazu zählen Rasse und Geschlecht (...) sowie seine individuelle 'Empfindlichkeit', die Erwartung des Tieres in der Situation, vorhandene oder fehlende Sicherheitssignale und frühere Erfahrungen (...).

Auch die vom Antragsteller angebotene verhaltensbiologische Erklärung über den Vorteil der Anwendung von Telereizgeräten ist nach Auffassung der Bundesregierung nicht plausibel. Richtig ist, dass ein elektrischer Reiz zu einer Erregung des Sympathikusanteils des vegetativen Nervensystems führt. Zusätzlich führt er aber, unabhängig von der Platzierung der Elektroden am Körper, auch zu einer Aktivierung der parasympathischen Nervenbahnen. Daraus resultiert unter Anderem ein Anstieg der Herzfrequenz unmittelbar nach Beginn der Stimulation. Nach deren Ende folgt eine kurzfristige Gegenreaktion, die als Vagusüberschuss bezeichnet wird. Anstieg und Absinken sind ausgeprägter je höher die eingesetzte Stromstärke und je häufiger die Reize sind (...).

Für die Bundesregierung ist nicht nachvollziehbar, wie ein elektrischer Reiz bei einem Hund einen Lernerfolg durch positive Verknüpfung bewirken soll. Die in der Lerntheorie am häufigsten gebrauchten Begriffe sind klassische und operante Konditionierung.

Klassische Konditionierung ist das Verfahren, mit dem man bedingte Reflexe hervorruft. Bekanntestes Beispiel ist der Versuch nach Pawlow. Bei Futterpräsentation sezerniert ein Hund im Rahmen eines unkoordinierten Reflexes Speichel. Nach mehrmaliger gleichzeitiger Präsentation des Futters und eines Tonimpulses löst der Ton auch bei Fehlen des Futters eine Speichelsekretion als konditionierten Reflex aus.

Operante Konditionierung tritt auf, wenn die Häufigkeit eines Verhaltens auf Grund der Konsequenzen, die es in vorangegangenen Situationen nach sich zog, entweder zu- oder abnimmt. Als operantes Verhalten bezeichnet man daher Verhaltensweisen, die durch ihre Folgen beeinflusst werden.

Es gibt im Allgemeinen vier Methoden, die zu einer operanten Konditionierung führen: die positive Bestärkung, die negative Strafe, die positive Strafe und die negative Verstärkung. Bei positiver Verstärkung erhält das Tier etwas Angenehmes. Bei negativer Strafe wird dem Tier etwas Angenehmes entzogen. Bei positiver Strafe erfährt der Hund etwas, was er unangenehm oder schmerzhaft empfindet. Bei der negativen Bestärkung wird etwas, was das Tier als unangenehm empfindet, entfernt (...). Positive Bestrafung und negative Verstärkung sind aversive Methoden, da das Lernen auf Grundlage negativer Erfahrungen erfolgt.

Das Zufügen von Stromreizen stellt einen aversiven Reiz dar, da die elektrisch ausgelöste Reaktion in jedem Fall zumindest - wie der Antragsteller selbst vorträgt (S. 5 des Individualantrages) - ein Unbehagen auslöst, und ist daher nicht geeignet, eine positive Verknüpfung zu bewirken.

1.3. Zum Einsatz von Telereizgeräten bei der Ausbildung von 'Funktionshunden':

Ein weiteres Argument für den Einsatz von Telereizgeräten sieht der Antragsteller darin, dass es vor allem darum geht, Polizei- und Militärhunde, Schäfer- und Hütehunde sowie Jagdgebrauchshunde, denen im Vergleich zu normalen Begleithunden anlagebedingt noch starke Antriebe innewohnen, im Rahmen von deren Aufgaben in unsere Lebensgemeinschaften einzuordnen (S. 8 des Individualantrages).

Dazu ist aus Sicht der Bundesregierung anzumerken, dass die Verwendung von Hilfsmitteln bei der Ausbildung von Diensthunden in der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Maßnahmen der Ausbildung von Diensthunden der Sicherheitsexekutive und des Bundesheeres (Diensthunde-Ausbildungsverordnung - Diensthunde-AusbV), BGBl. II Nr. 494/2004, geregelt ist. In §2 der genannten Verordnung werden die Voraussetzungen für die Ausbildung zu Diensthunden geregelt. §2 Abs1 leg. cit. normiert:

'(1) Zu Diensthunden dürfen nur solche Hunde ausgebildet werden, die im Rahmen einer tierärztlichen Eignungsuntersuchung für die Verwendung als geeignet befunden wurden.'

Durch diese Vorgaben soll sichergestellt werden, dass nur Hunde, die physisch und wesensmäßig zur Verwendung als Diensthunde der Sicherheitsexekutive oder des Bundesheeres geeignet sind, zu diesem Zweck ausgebildet werden (Binder, Das österreichische Tierschutzgesetz, 2005, S. 352). Zu stark jagdmotivierte Tiere sind vor dem Hintergrund dieser Bestimmung von der Ausbildung auszuschließen.

Ferner weist die Bundesregierung darauf hin, dass sowohl das Bundesheer als auch die Sicherheitsexekutive im Rahmen des Entstehungsprozesses des Tierschutzgesetzes auf Telereizgeräte bei deren Diensthundeausbildung verzichten konnten. Die Hundeausbildung ist nach übereinstimmender Aussage aller bei Erarbeitung des Tierschutzgesetzes zugezogenen Experten auch ohne Anwendung von Teleimpulsgeräten möglich. Dies wurde auch für den Bereich der Diensthunde, welche wohl zu den 'bestdressierten' Hunden überhaupt gehören, übernommen und von den Ausbildnern als praktikabel angesehen.

Zu den vom Antragsteller ebenfalls angeführten Schäfer- und Hütehunden ist anzumerken, dass diese in Österreich in wirtschaftlich geführten Landwirtschaftsbetrieben kaum in größerem Umfang Verwendung finden. Bei der Ausbildung von Schäfer- und Hütehunden im Rahmen des Hundesports sind Elektroreizgeräte, wie im gesamten Sportbereich, in dem Tiere Verwendung finden, obsolet.

Als mögliche Anwendungsmöglichkeit verbliebe sohin nur der Einsatz bei Jagdgebrauchshunden. Aber auch hier besteht die Möglichkeit bzw. empfiehlt es sich, stark jagdmotivierte Tiere von der Ausbildung vorweg auszuschließen.

Frau Dr. D F-P, Ethologin und Fachtierärztin für Verhaltenskunde mit der Zusatzbezeichnung Tierschutzkunde, Dozentin am Institut für Haustierkunde der Universität Kiel, sieht die vom Antragsteller skizzierte 'Problematik' wie folgt:

'Elektroreizstromgeräte sind aus kynologischer Sicht unter Beachtung der Grundentscheidung des [Anmerkung: deutschen Tierschutz-]Gesetzgebers für den ethischen Tierschutz kein taugliches und zulässiges Mittel zur Hundeausbildung. Bezüglich des Elektroreizgerätes wären eventuell extreme Ausnahmefälle vorstellbar. Die Ausnahmen beziehen sich auf Einwirkungsmöglichkeiten in der Fernkommunikation. Typisches Beispiel - ausgeprägte Jagdmotivation, die Aufmerksamkeit des Hundes kann nicht gewonnen werden, der Hund könnte im Zuge seines Exkurses, der Straßen nicht ausnimmt, vom Auto überfahren werden. Dieser Fall dürfte bei der Polizeihundeausbildung der Schutzhunde und der Spürhunde selten sein. So würde ich [Anmerkung: Frau Dr. D F-P] dafür plädieren, stark jagdmotivierte Tiere von der Ausbildung auszuschließen. Somit entfiele für mich [Anmerkung: Frau Dr. D F-P] der einzig vernünftige Grund, Elektroreizgeräte einzusetzen.' (...).

Vor dem Hintergrund der Bestimmungen des TSchG, insbesondere des §1 TSchG, demzufolge der Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere aus der besonderen Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf Ziel dieses Bundesgesetzes ist, sind diese Aussagen auch für Österreich von Bedeutung.

Auch die vom Antragsteller versuchte vergleichende Bewertung des Führens von Hunden an der Leine gegenüber dem Einsatz eines Telereizgerätes (S. 8 des Individualantrages) ist nach Auffassung der Bundesregierung nicht angebracht. Unabhängig davon, dass es sich beim Leinengebot um ortspolizeiliche und/oder jagdrechtliche Vorschriften handelt, die in jedem Fall zu beachten sind, stellen Leine und Telereizgerät in ihrer Funktion, Handhabung und Auswirkung auf den Hund zwei vollkommen unterschiedliche Hilfsmittel dar, die nicht miteinander verglichen werden können.

1.4. Zur Problematik der missbräuchlichen Verwendung von Telereizgeräten:

Der Antragsteller weist darauf hin, dass die Ablehnung von Telereizgeräten vielfach damit begründet wird, dass in der modernen Hundeerziehung von Strafen abgegangen werden müsse und bei Telereizgeräten die Gefahr von Missbrauch durch ungeschulte Hundeausbilder groß sei, so dass durch diese Geräte Hunden Leiden, Schäden, Schmerzen oder schwere Angst zugefügt werden können (S. 7 des Individualantrages).

Die Gefahr von Missbrauch lässt der Antragsteller nicht gelten. Seiner Auffassung nach werde dabei auch immer wieder übersehen, dass auch mit Alltagsgegenständen oder herkömmlichen Hilfsmitteln die Gefahr des Missbrauches nicht geringer sei, denn es liege ausschließlich am Hundehalter/-trainer, wie er unerwünschtem Verhalten seines Hundes begegne und erwünschtes Verhalten vermittle (S. 7f des Individualantrages).

Die Bundesregierung geht demgegenüber davon aus, dass die Problematik der Anwendung von Elektroreizgeräten gerade überwiegend in der schwer lösbaren Problematik der missbräuchlichen Verwendung begründet ist. In diesem Zusammenhang erlaubt sich die Bundesregierung insbesondere auf F-P zu verweisen, die Folgendes ausführt:

'Der Einsatz von Elektroreizgeräten wird in der Werbung als 'humanes' Ausbildungshilfsmittel bezeichnet. Die Argumente bestimmter Hundeausbilder sind ähnlich - Elektroreize sollen 'humaner' als Stachelhalsbänder u.a. sein. Ein Hund, dem Schmerzen zugefügt werden, lernt nicht. Mit einem tierschutzrelevanten Ausbildungsmittel ist schwerlich ein anderes, das gleichfalls hochgefährlich sein kann, zu rechtfertigen. Hundeausbildung darf niemals von Menschen betrieben werden, die ihren Emotionen freien Lauf lassen, so Tiere misshandeln, wenn diese nicht reagieren, wie erwartet. Ein solch ethisch höchst verwerfliches Verhalten wird leichter über den Knopfdruck bzw. Stufenregler eines Elektroreizgerätes kanalisiert, ist hier zunächst weniger auffällig - doch keineswegs 'unschädlicher'. Die Auswirkungen auch der neuen Geräte auf die Neurophysiologie eines Hundes sind zudem völlig unbekannt. Spätschäden, an die heute niemand denkt, wenn Hunde subklinisch oder erkennbar erkranken oder früh sterben, sind in Betracht zu ziehen. Angesichts der vielen Variablen (...) wird sich die Qualität und Quantität der Auswirkungen von Elektroreizgeräten niemals durch eine oder zwei wissenschaftliche Untersuchungen abklären lassen. Es ist eine traurige Entwicklung, dass im Hundesport mit Elektroreizgeräten 'gearbeitet' wird, dass die Jägerschaft immer schon sehr um die Anerkennung der Elektroreizgeräte kämpfte.' (...)."

Zur behaupteten Verletzung des Gleichheitssatzes verweist die Bundesregierung zunächst auf ihre Ausführungen zu Wirkungsweise und Funktion von Telereizgeräten und schließt hierauf Folgendes an:

"1.6.1. Zur behaupteten Verletzung des Gebotes differenzierender Regelung:

[...]

Der vom Antragsteller in diesem Zusammenhang ebenfalls angestellte Vergleich zwischen Telereizgeräten einerseits und Korallenhalsbändern, für die (anders als für Telereizgeräte) gemäß §5 Abs3 Z4 und Abs4 TSchG für Zwecke der Ausbildung von Diensthunden der Sicherheitsexekutive und des Bundesheeres Ausnahmen vom Verbot bestehen, andererseits verstößt allein schon deshalb nicht gegen das relevierte Gebot differenzierender Regelung, weil diesbezüglich offensichtlich gerade keine Gleichbehandlung erfolgt. Sollte der Antragsteller mit diesem Vorbringen in Wahrheit einen Verstoß gegen das Verbot unsachlicher Differenzierung einwenden wollen, so geht aber auch dieser Einwand ins Leere. Die dargestellte Ungleichbehandlung von elektrisierenden Dressurgeräten einerseits und Korallenhalsbändern andererseits ist nämlich nicht unsachlich. Es ist nicht, wie der Antragsteller behauptet, die Verwendung von Telereizgeräten schonender als die Verwendung von Korallenhalsbändern. Das Gegenteil ist der Fall. In diesem Zusammenhang ist zum Einen (abermals) auf die oben unter Punkt II.,

1.2. dargestellte Wirkungsweise und Funktion von Telereizgeräten und zum Anderen auf den Bezug habenden Ausschussbericht zu verweisen. In Letztgenanntem wird unter Anderem ausgeführt:

'Die bezüglich der Ausbildung von Diensthunden der Sicherheitsexekutive und des Bundesheeres vorgesehene Ausnahme für die Anwendung technischer Geräte und sonstiger Hilfsmittel wird auf Korallenhalsbänder eingeengt. Durch die Anwendung des Korallenhalsbandes wird dem auszubildenden Diensthund nur im unbedingt notwendigen Ausmaß eine kurzfristige Beeinträchtigung zugefügt, die keinesfalls Leiden, Schäden oder schwere Angst verursacht.

In Abs3 Z4 ist u.a. vorgeschrieben, die Verhältnismäßigkeit zu wahren. Verhältnismäßigkeit bedeutet, dass der Einsatz in einer Weise zu erfolgen hat, die zur Ausbildung geeignet und erforderlich ist sowie den auszubildenden Diensthund am wenigsten beeinträchtigt.'

(509 BlgNR 22. GP, S. 10).

Im Lichte des zur Wirkungsweise und Funktion von Telereizgeräten sowie zur Problematik der missbräuchlichen Verwendung von Telereizgeräten Ausgeführten (...) vermag die Bundesregierung auch weder eine unsachliche Gleichbehandlung von Hochstrom- und Niedrigstrom-Impulsgeräten zu erkennen noch eine vom Antragsteller ebenfalls eingemahnte Differenzierung im Hinblick auf den Einsatz von Telereizgeräten durch besonders geschulte Personen für geboten zu erachten.

Auch geht der vom Antragsteller angestellte Vergleich zwischen (verbotenen) Telereizgeräten einerseits und (erlaubten) unter schwachem Strom stehenden Weidezäunen andererseits ins Leere. Schließlich räumt der Antragsteller selbst ein, dass Telereizgeräte mit elektrischen Weidezäunen unter dem Aspekt des Tierschutzes nicht zu vergleichen sind (S. 12 des Individualantrages). Mangels Vergleichbarkeit von Sachverhalten kann aber der Gleichheitssatz gar nicht zur Anwendung kommen, geschweige denn verletzt werden. In diesem Zusammenhang erlaubt sich die Bundesregierung darauf hinzuweisen, dass ein elektrisierendes Halsband - anders als ein unter schwachem Strom stehender Weidezaun - dem Tier immer wieder angelegt wird und bei falschem Verhalten einen Impuls auslöst. Zumeist verknüpft das Tier deshalb schon das Anlegen des Halsbandes als Solches mit dem unangenehmen unter Umständen sogar schmerzlichen Reiz, so dass das Anlegen allein schon Angstzustände auslöst. Diesbezüglich darf der Ordnung halber auch angemerkt werden, dass vom Verbot der Tierquälerei nach §5 Abs1 TSchG auch das Versetzen eines Tieres in schwere Angst erfasst wird.

Im Schrifttum wird schließlich auch ausgeführt, dass elektrische Weidezäune richtigerweise vom Verbot nicht umfasst sind, da diese nicht das Verhalten der Tiere beeinflussen, sondern lediglich eine Gebietsbeschränkung herbeiführen (Herbrüggen/Randl/Raschauer/Wessely [Hrsg.], Österreichisches Tierschutzrecht, Band 1: TSchG, Tierschutzgesetz, Kommentar,

2. Auflage, 2006, S. 42).

1.6.2. Zur behaupteten Verletzung des allgemeinen Sachlichkeitsgebotes:

Der Antragsteller vermeint einen Verstoß gegen das allgemeine Sachlichkeitsgebot offenbar darin zu erblicken, dass das Verbot der Verwendung von Telereizgeräten die Qualität des ausgebildeten (insbesondere Polizei- oder Jagd-) Hundes verschlechtere und den Einsatz allenfalls wieder unangenehmer Ausbildungsmethoden heraufbeschwöre.

Die 'allenfalls wieder unangenehmen Ausbildungsmethoden' werden vom Antragsteller im Bezug habenden Vorbringen auf S. 12 des Individualantrages nicht näher spezifiziert. Auch fehlen Nachweise für die behauptete Verschlechterung der Qualität des ausgebildeten Hundes. Allein schon aus diesen Gründen ist nach Auffassung der Bundesregierung das diesbezügliche Vorbringen des Antragstellers unschlüssig und vermag keine Unsachlichkeit des im TSchG verankerten Verbotes von elektrisierenden Dressurgeräten zu belegen.

Das zum Einsatz von Telereizgeräten bei der Ausbildung von 'Funktionshunden' und zum Einsatz von Korallenhalsbändern bei der Ausbildung von Diensthunden Ausgeführte (...) zerstreut bzw. widerlegt vielmehr die vom Antragsteller angedeuteten Bedenken.

Dass der Gesetzgeber aus Gründen des im öffentlichen Interesse gelegenen Tierschutzes die Verwendung von Telereizgeräten (ausnahmslos) verbietet und unter Berücksichtigung der ebenfalls im öffentlichen Interesse gelegenen inneren und äußeren Sicherheit (ausnahmsweise) den Einsatz von Korallenhalsbändern für Zwecke der Ausbildung von Diensthunden der Sicherheitsexekutive und des Bundesheeres zulässt, ist nicht unsachlich.

Einzuräumen ist, dass das TSchG den Einsatz von Korallenhalsbändern nur für die Ausbildung von Diensthunden der Sicherheitsexekutive und des Bundesheeres, sohin nicht auch für die Ausbildung von Jagdhunden, zulässt. Diese (sachlich gerechtfertigte) Differenzierung wird vom Antragsteller aber auch (zu Recht) gar nicht beanstandet. Schließlich ist nicht die Einschränkung der Zulässigkeit des Einsatzes von Korallenhalsbändern für die Ausbildung von Diensthunden der Sicherheitsexekutive und des Bundesheeres, sondern das Verbot (der Verwendung, des Erwerbs und Besitzes) von elektrisierenden Dressurgeräten verfahrensgegenständlich."

Die Bundesregierung tritt weiters der behaupteten Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf freie Erwerbsbetätigung sowie auf Unversehrtheit des Eigentums mit näherer Begründung entgegen.

3. Der Antragsteller hat eine Replik erstattet, in der er den Ausführungen der Bundesregierung entgegentritt und sein Antragsvorbringen neuerlich bekräftigt.

II. Die maßgeblichen Bestimmungen des TSchG lauten (die angefochtene Wortfolge ist hervorgehoben):

"1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Zielsetzung

§1. Ziel dieses Bundesgesetzes ist der Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere aus der besonderen Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf.

Verbot der Tierquälerei

§5. (1) Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.

(2) Gegen Abs1 verstößt insbesondere, wer

1. Züchtungen vornimmt, die für das Tier oder dessen Nachkommen mit starken Schmerzen, Leiden, Schäden oder mit schwerer Angst verbunden sind (Qualzüchtungen), oder Tiere mit Qualzuchtmerkmalen importiert, erwirbt oder weitergibt;

2.die Aggressivität und Kampfbereitschaft von Tieren durch einseitige Zuchtauswahl oder durch andere Maßnahmen erhöht;

3.a) Stachelhalsbänder, Korallenhalsbänder oder elektrisierende oder chemische Dressurgeräte verwendet oder

b) technische Geräte, Hilfsmittel oder Vorrichtungen verwendet, die darauf abzielen, das Verhalten eines Tieres durch Härte oder durch Strafreize zu beeinflussen;

4. ein Tier auf ein anderes Tier hetzt oder an einem anderen Tier auf Schärfe abrichtet;

5. Tierkämpfe organisiert oder durchführt;

6. Hunderennen auf Asphalt oder anderen harten Bodenbelägen veranstaltet;

7. einem Tier Reiz- oder Dopingmittel zur Steigerung der Leistung von Tieren, insbesondere bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen, zuführt;

8. ein Tier zu einer Filmaufnahme, Werbung, Schaustellung oder ähnlichen Zwecken und Veranstaltungen heranzieht, sofern damit Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst für das Tier verbunden sind;

9. einem Tier Leistungen abverlangt, sofern damit offensichtlich Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst für das Tier verbunden sind;

10. ein Tier Temperaturen, Witterungseinflüssen, Sauerstoffmangel oder einer Bewegungseinschränkung aussetzt und ihm dadurch Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt;

11. einem Tier Nahrung oder Stoffe vorsetzt, mit deren Aufnahme für das Tier offensichtlich Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst verbunden sind;

12. einem Tier durch Anwendung von Zwang Nahrung oder Stoffe einverleibt, sofern dies nicht aus veterinärmedizinischen Gründen erforderlich ist;

13. die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird;

14. ein Heim- oder Haustier oder ein gehaltenes nicht heimisches Wildtier aussetzt oder verlässt, um sich seiner zu entledigen;

15. lebenden Tieren Gliedmaßen abtrennt;

16. Fanggeräte so verwendet, dass sie nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten.

(3) Nicht gegen Abs1 verstoßen

1. Maßnahmen, die auf Grund einer veterinärmedizinischen Indikation erforderlich sind oder sonst zum Wohl des Tieres vorgenommen werden,

2. Maßnahmen, die im Einklang mit veterinärrechtlichen Vorschriften vorgenommen werden,

3. Maßnahmen, die zur fachgerechten Schädlingsbekämpfung oder zur Bekämpfung von Seuchen unerlässlich sind,

4. Maßnahmen der Ausbildung von Diensthunden der Sicherheitsexekutive und des Bundesheeres, bei denen von besonders geschulten Personen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit Korallenhalsbänder angewendet werden. Unter einem Korallenhalsband ist ein Metallgliederhalsband mit Kehlkopfschutz mit schräg nach innen gerichteten abgerundeten metallenen Fortsätzen mit einem Drahtdurchmesser von mindestens 3,5 mm zu verstehen.

(4) Der Erwerb und der Besitz von Gegenständen, die gemäß Abs2 Z3 lita nicht verwendet werden dürfen, ist verboten. Ausgenommen sind der Erwerb und der Besitz von Korallenhalsbändern für die in Abs3 Z4 genannten Zwecke.

(5) Durch Verordnung

1. hat der Bundesminister für Gesundheit und Frauen, in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, festzulegen, welche Züchtungen jedenfalls unter Abs2 Z1 und 2 fallen;

2. hat der Bundesminister für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Landesverteidigung das Nähere in Bezug auf Maßnahmen der Ausbildung von Diensthunden der Sicherheitsexekutive bzw. des Bundesheeres festzulegen.

4. Hauptstück

Straf- und Schlussbestimmungen

Strafbestimmungen

§38. (1) Wer

1. einem Tier entgegen §5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt oder

2. ein Tier entgegen §6 tötet oder

3. an einem Tier entgegen §7 Eingriffe vornimmt oder

4. gegen §8 verstößt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.

(2) In schweren Fällen der Tierquälerei ist eine Strafe von mindestens 2 000 Euro zu verhängen.

(3) bis (7) [...]"

III. Der Verfassungsgerichtshof hat zur Zulässigkeit des Antrags erwogen:

1. Gemäß Art140 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg. 8009/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass das Gesetz in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie - im Fall seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art140 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl. zB VfSlg. 11.730/1988, 15.863/2000, 16.088/2001, 16.120/2001).

2.1. §5 Abs2 Z3 lita TSchG normiert (unter anderem) ein Verbot, elektrisierende Geräte zur Dressur von Tieren zu verwenden. Der Antragsteller bringt vor, durch dieses Verbot in seinen Rechten als Jagdschutzorgan, Jagdausübungsberechtigter und Jagdhundeführer, als Tiertrainer sowie als Handelstreibender unmittelbar betroffen zu sein.

Die bekämpfte Bestimmung trifft den Antragsteller jedenfalls als Halter (§4 Z1 TSchG) und Ausbildner von Hunden unmittelbar und aktuell in seiner Rechtssphäre. Auch steht und stand ihm kein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung, um die Frage der Verfassungsmäßigkeit der - sanktionsbewehrten (s. §38 Abs1 und 2 TSchG) - angefochtenen Vorschrift an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen, zumal es einem Normunterworfenen nicht zumutbar ist, ein verwaltungsbehördliches Strafverfahren zu provozieren und in diesem die Verfassungswidrigkeit der Verbotsnorm einzuwenden (vgl. etwa VfSlg. 14.260/1995). Es kann im Hinblick darauf dahinstehen, ob der Antragsteller durch die bekämpfte Vorschrift auch hinsichtlich seiner Tätigkeit als Jagdschutzorgan sowie als Handelstreibender unmittelbar in seiner Rechtssphäre betroffen ist.

2.2. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen vorliegen, erweist sich der Antrag als zulässig.

IV. In der Sache:

1.1. Die durch die angefochtene Wortfolge behauptete Verletzung des Gleichheitssatzes sieht der Antragsteller im Wesentlichen darin begründet, dass der Gesetzgeber weder zwischen Stachelhalsbändern und elektrisierenden Dressurgeräten, noch innerhalb der Gruppe der elektrisierenden Dressurgeräte selbst unterscheidet, obwohl eine differenzierende Regelung angesichts der unterschiedlichen Wirkungsweise der betreffenden Vorrichtungen geboten wäre. Der Gesetzgeber treffe weiters eine gleichheitswidrige Vorschrift, indem er generell die Verwendung elektrisierender Dressurgeräte unter Verbot stellt, ohne auf die tatsächliche Art ihrer Verwendung abzustellen; auch differenziere er nicht dahingehend, ob mit dem Einsatz eines vom bekämpften Verbot umfassten Gerätes Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst für das Tier verbunden sind.

1.2. Der den Gesetzgeber bindende Gleichheitsgrundsatz setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (vgl. zB VfSlg. 14.039/1995, 16.407/2001). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (s. etwa VfSlg. 16.176/2001, 16.504/2002). Diese Schranken sind im vorliegenden Fall nicht überschritten. Ob eine Regelung zweckmäßig ist und das Ergebnis in allen Fällen als befriedigend empfunden wird, kann nicht mit dem Maß des Gleichheitssatzes gemessen werden (zB VfSlg. 14.301/1995, 15.980/2000 und 16.814/2003).

1.3. Zielsetzung des TSchG ist gemäß dessen §1 der Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere aus der besonderen Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf. In Umsetzung dieser Zielbestimmung normiert §5 Abs1 TSchG ein allgemeines Verbot der Tierquälerei, demzufolge es verboten ist, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen. Auf diese Weise soll das Tier vor bestimmten, unangenehm empfundenen Beeinträchtigungen bzw. Wahrnehmungen bewahrt werden (vgl. RV 446 BlgNR 22. GP, 8).

§5 Abs2 TSchG enthält eine demonstrative Auflistung von Verstößen gegen das Tierquälereiverbot. In den Erläuterungen heißt es dazu (RV 446 BlgNR 22. GP, 9):

"Bei den in Abs2 genannten Beispielen handelt es sich um ungerechtfertigte Zufügung von Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwerer Angst im Sinne des Abs1. Das Fehlen einer Rechtfertigung wird bei diesen konkreten Tatbeständen gesetzlich vermutet."

Gemäß §5 Abs2 Z3 lita TSchG liegt ein Verstoß gegen §5 Abs1 leg.cit. vor, wenn (unter anderem) elektrisierende Dressurgeräte zum Einsatz gebracht werden. Demgemäß bewirkt die angefochtene Bestimmung ein ex lege-Verbot der Verwendung elektrisierender Dressurgeräte bei Tieren, ohne dass im Einzelfall die ungerechtfertigte Zufügung von Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwerer Angst als zusätzliche Tatbestandsmerkmale hinzutreten müssen (so auch Binder, Das österreichische Tierschutzgesetz, 2005, 53 f.).

1.4. Es fällt grundsätzlich in den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, eine Wertung darüber zu treffen, welche Verhaltensweisen als Formen der Tierquälerei verpönt sind und konkretisierende Regelungen hiezu vorzusehen. Der Verfassungsgerichtshof ist der - auch vom Antragsteller für sich nicht in Abrede gestellten - Auffassung, dass Zweck des in §5 Abs2 Z3 lita TSchG verankerten Verbots der Verwendung elektrisierender Dressurgeräte der zweifellos im öffentlichen Interesse liegende (vgl. insb. VfSlg. 15.394/1998 sowie 17.731/2005) Schutz des Tieres ist.

In Anbetracht dessen ist es dem Gesetzgeber aber im Lichte des Gleichheitssatzes unbenommen, wenn er - offenbar unter der Annahme, dass mit der Zufügung von Stromreizen zum Zwecke der Dressur von Tieren Beeinträchtigungen des Tieres verbunden sind oder jedenfalls nicht ausgeschlossen werden können, die nach ihrer Art und Intensität als Qualen iSd §5 Abs1 TSchG zu qualifizieren sind - eine Regelung vorsieht, die die Verwendung elektrisierender Dressurgeräte verbietet. Wenn die Verbotsnorm dabei nicht zusätzlich auf die ungerechtfertigte Herbeiführung von Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwerer Angst beim Tier abstellt, sondern - in einer typisierenden Betrachtungsweise - jeglichen Einsatz sämtlicher elektrisierender Dressurgeräte (auch im sog. Niedrigstrombereich) erfasst und als Tierquälerei definiert, zeigt dies die diesen Geräten auf Grund ihrer Funktion und Wirkungsweise vom Gesetzgeber beigemessene, potentiell tierschädigende Wirkung auf (zur typisierenden Betrachtungsweise vgl. etwa VfSlg. 13.471/1993, 14.259/1995); dass dabei elektrisierenden Dressurgeräten unter anderem auch Stachelhalsbänder im Ergebnis gleichgestellt werden, führt nicht zur Gleichheitswidrigkeit der beanstandeten Regelung. Auch im Umstand, dass der Gesetzgeber jegliche Art der Verwendung elektrisierender Dressurgeräte vom Verbot erfasst wissen will und nicht etwa, wie vom Antragsteller gefordert, im Einzelnen auf die Sachgemäßheit oder den geschulten Einsatz der Geräte abstellt, kann der Verfassungsgerichtshof in Anbetracht des dem Gesetzgeber eingeräumten Gestaltungsspielraumes und angesichts bestehender Gefahr der Quälerei sowie des Missbrauchspotentials bei unsachgemäßer Handhabung und damit einhergehender Kontrollschwierigkeiten keine Gleichheitswidrigkeit erkennen.

Ist es aber aus der Sicht des Gleichheitssatzes nicht zu beanstanden, den Einsatz elektrisierender Dressurgeräte auf Grund ihrer besonderen Wirkungsweise zur Gänze zu verbieten, macht auch die für Korallenhalsbänder in §5 Abs3 Z4 TSchG getroffene, auf Maßnahmen der Ausbildung von Diensthunden der Sicherheitsexekutive und des Bundesheeres begrenzte Ausnahme von dem ebenfalls in §5 Abs2 Z3 lita leg.cit. statuierten Verwendungsverbot die angefochtene Bestimmung nicht gleichheitswidrig. Auch der vom Antragsteller ins Treffen geführte Vergleich mit der Verwendung von unter schwachem Strom stehenden Weidezäunen, die ausweislich der Erläuterungen (RV 446 BlgNR 22. GP, 10) nicht vom Verbot des §5 Abs1 TSchG erfasst sein soll, ist nicht geeignet, die Gleichheitswidrigkeit der Regelung darzutun, zumal eine vergleichende Betrachtung elektrisierender Dressurgeräte für (hier) Hunde und elektrischer Weidezäune unter dem Gesichtspunkt des Tierschutzes schon angesichts ihrer andersartigen Funktion und des nicht vergleichbaren Anwendungsbereiches ausscheidet.

2. Auch die Bedenken des Antragstellers hinsichtlich der Verletzung der Erwerbsfreiheit treffen nicht zu:

2.1. Der Antragsteller bringt vor, seit In-Kraft-Treten des TSchG sei es ihm unmöglich, weiterhin Kurse über die korrekte Handhabung von Telereizgeräten bei der Hundeausbildung abzuhalten sowie Handel mit derartigen Geräten zu betreiben.

2.2. Der Verfassungsgerichtshof teilt die Ansicht der Bundesregierung, dass es sich bei der angefochtenen Bestimmung um eine Erwerbsausübungsregelung handelt. Es ist dem Antragsteller unbenommen, seiner Tätigkeit als Hundeausbildner unter Einsatz anderer - erlaubter - Hilfsmittel zur Dressur der Tiere nachzugehen.

Auch gesetzliche Regelungen, die die Berufsausübung beschränken, sind auf ihre Übereinstimmung mit der verfassungsgesetzlich verbürgten Freiheit der Erwerbsbetätigung zu prüfen und müssen dementsprechend durch ein öffentliches Interesse bestimmt und auch sonst sachlich gerechtfertigt sein. Das bedeutet, dass Ausübungsregeln bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe verhältnismäßig sein müssen. Es steht jedoch dem Gesetzgeber bei Regelung der Berufsausübung ein größerer rechtspolitischer Gestaltungsspielraum offen als bei Regelungen, die den Zugang zu einem Beruf (den Erwerbsantritt) beschränken, weil und insoweit durch solche die Ausübung einer Erwerbstätigkeit regelnden Vorschriften der Eingriff in die verfassungsgesetzlich geschützte Rechtssphäre weniger gravierend ist, als durch Vorschriften, die den Zugang zum Beruf |berhaupt behindern (s. etwa VfSlg. 13.704/1994 und die dort zitierte Vorjudikatur; weiters VfSlg. 16.024/2000 und 16.734/2002).

2.3. Der Antragsteller sieht auch die Erwerbsfreiheit primär dadurch verletzt, dass mit dem generellen Verwendungsverbot elektrisierender Dressurgeräte nicht das gelindeste Mittel zur Verwirklichung des Zwecks der Regelung zum Einsatz gelange; eine weniger eingriffsintensive Maßnahme sieht der Antragsteller in der Einräumung eines Verwendungsvorbehalts für besonders geschulte Personen bzw. in einer Reduktion des Verbots auf den unsachgemäßen Einsatz solcher Geräte.

Wie bereits dargetan, konnte der Gesetzgeber mit gutem Grund davon ausgehen, dass mit dem Einsatz - sämtlicher - elektrisierender Geräte zur Dressur von Tieren die Zufügung von (möglichen) Qualen iSd §5 Abs1 TSchG einhergeht. Dem Gesetzgeber ist auch bei Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die Erwerbsfreiheit aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegenzutreten, wenn er ein allgemeines Verwendungsverbot elektrisierender Dressurgeräte als zur Gewährleistung des Tierschutzes geeignet und erforderlich erachtet. Angesichts des Umstandes, dass den vom Antragsteller vorgetragenen Fachmeinungen zu Wirkungsweise und Funktion elektrisierender Dressurgeräte etwa die von der Bundesregierung erstatteten Ausführungen entgegenstehen (vgl. hiezu Punkt I.2.2.), ist es dem Gesetzgeber aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht vorzuwerfen, wenn er bei diesem Widerspruch dem öffentlichen Interesse am Schutz der Tiere und insbesondere dem Schutz vor (möglicher) Quälerei Vorrang einräumt.

3. Eine Verletzung der verfassungsgesetzlichen Eigentumsgarantie sieht der Antragsteller schließlich im Kern darin, dass ein generelles Verbot der Verwendung von Telereizgeräten eine überschießende Einschränkung seiner Verfügungsfreiheit als Hundehalter sowohl bei der Ausbildung als auch beim Einsatz des Hundes herbeiführt.

3.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann der Gesetzgeber Eigentumsbeschränkungen verfügen, sofern er dadurch nicht den Wesensgehalt des Grundrechtes der Unversehrtheit des Eigentums berührt oder in anderer Weise gegen einen auch ihn bindenden Verfassungsgrundsatz verstößt (vgl. VfSlg. 9189/1981, 10.981/1986 und 15.577/1999), soweit die Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse liegt (vgl. zB VfSlg. 9911/1983, 14.535/1996, 15.577/1999 und 17.071/2003) und nicht unverhältnismäßig ist (vgl. etwa VfSlg. 13.587/1993, 14.500/1996, 14.679/1996, 15.367/1998 und 15.753/2000).

3.2. Es kann dahingestellt bleiben, ob hier überhaupt ein Eingriff in die Eigentumsgarantie vorliegt, weil schon die Ausführungen zum Gleichheitssatz zeigen, dass die angefochtene Bestimmung bei Abwägung des öffentlichen Interesses am Schutz des Tieres einerseits und einer möglichen Beschränkung des Hundehalters hinsichtlich der Modalitäten der Ausbildung und des Einsatzes seines Hundes andererseits auch keinen unverhältnismäßigen und daher verfassungsrechtlich verpönten Eingriff in den Eigentumsschutz zu bewirken vermag.

4. Auf die im Übrigen vom Antragsteller - zum Teil der Sache nach - auch gegen §5 Abs4 TSchG vorgebrachten Bedenken ist in Anbetracht des lediglich auf eine Wortfolge des §5 Abs2 Z3 lita leg.cit. gerichteten Anfechtungsumfanges nicht näher einzugehen, zumal das Vorliegen eines untrennbaren Zusammenhanges der betreffenden Normen selbst vom Antragsteller nicht behauptet wird und dieser weiters einräumt, dass mit der Aufhebung der Wortfolge "elektrisierende oder" in §5 Abs2 Z3 lita TSchG auch seinen im Hinblick auf §5 Abs4 leg.cit. geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken Rechnung getragen würde.

5. Der Verfassungsgerichtshof vermag daher im Ergebnis die Bedenken des Antragstellers ob der Verfassungsmäßigkeit des §5 Abs2 Z3 lita TSchG nicht zu teilen.

Der Antrag war sohin abzuweisen.

V. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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