VfGH G217/01 ua

VfGHG217/01 ua14.3.2002

Sachliche Rechtfertigung der unterschiedlich hohen Pensionsversicherungsbeiträge der nach dem FSVG versicherten Mitglieder einiger Kammern der freien Berufe wie Ärzte und Apotheker im Verhältnis zu den nach dem GSVG Versicherten auch angesichts der bereits erfolgten Angleichung des Leistungsrechtes und der Leistungsfähigkeit der betreffenden Personengruppe

Normen

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
FSVG §8
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
FSVG §8

 

Spruch:

Die Wortfolge "die Pflichtversicherten und" in §8 des Bundesgesetzes vom 30. November 1978 über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger (FSVG), BGBl. Nr. 624/1978, idF der Bundesgesetze BGBl. Nr. 533/1979 (1. Novelle zum FSVG, Z3), BGBl. Nr. 487/1984 (4. Novelle zum FSVG), BGBl. Nr. 158/1987 (6. Novelle zum FSVG) sowie BGBl. I Nr. 141/1998 (11. Novelle zum FSVG, Z2) wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof sind zu B463/01 und B467/01 Beschwerden einer Apothekerin und eines Arztes gegen Bescheide des Landeshauptmannes von Steiermark anhängig, mit denen dieser jeweils den erstinstanzlichen Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark, der für 1998 die endgültige sowie für 1999 und 2000 die vorläufige Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung festgestellt und die monatlichen Beiträge ziffernmäßig in bestimmter Höhe festgesetzt hatte, mit der Ergänzung bestätigt hat, daß die Festsetzung der Beitragshöhe für die Kalenderjahre 1998 bis 2000 in Anwendung des §8 FSVG erfolge.

2. Aus Anlaß dieser Beschwerden hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 28. Juni 2001 gem. Art140 B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge "die Pflichtversicherten und" in §8 FSVG (zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 141/1998) eingeleitet.

Folgende Überlegungen haben den Verfassungsgerichtshof dazu bewogen:

2.1 Bereits im Jahr 1981 hatte der Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der unterschiedlichen Beitragssätze für Versicherte nach dem GSVG und für jene nach dem FSVG unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes.

2.2 Der Verfassungsgerichtshof hat jedoch die damals in Prüfung gezogene Wortfolge mit Erkenntnis VfSlg. 9365/1982 nicht als verfassungswidrig aufgehoben, da zwischen dem Leistungsrecht der nach dem GSVG Versicherten und dem FSVG-Leistungsrecht nach den Ergebnissen des Gesetzesprüfungsverfahrens wesentliche, die unterschiedliche Beitragshöhe sachlich rechtfertigende, Unterschiede bestanden.

2.3. Die im zitierten Erkenntnis VfSlg. 9365/1982 zur Rechtfertigung herangezogenen Unterschiede im Leistungsrecht schienen dem Verfassungsgerichtshof jedoch heute nicht mehr gegeben. In seinem Prüfungsbeschluß führte der Verfassungsgerichtshof dafür folgende Gründe an:

"Mit BGBl. Nr. 157/1991 wurden §10 FSVG und §60 GSVG aufgehoben. Mit derselben Novelle entfiel der Dispens für FSVG-Versicherte, die das 70. Lebensjahr vollendet hatten, von der Einstellung ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit. §14 Abs2 FSVG erhielt nämlich einen neuen Wortlaut, in der der Entfall der Voraussetzung der Einstellung der selbständigen Erwerbstätigkeit nur noch für freiberuflich tätige Ärzte, wenn durch die Einstellung der die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit die ausreichende ärztliche Versorgung am Ort und im Einzugsgebiet nicht mehr sichergestellt wäre, vorgesehen war. §14 wurde schließlich mit BGBl. Nr. 338/1993 ersatzlos aufgehoben.

... Gesetze haben nicht nur im Zeitpunkt ihrer Erlassung, sondern jederzeit sachgerecht zu sein; eine zum Zeitpunkt der Erlassung gleichheitskonforme Norm kann infolge der Änderung der Umstände gleichheitswidrig werden (z.B. VfSlg. 11048/1986). Da die Unterschiede im Leistungsrecht zwischen den Versicherten nach dem GSVG und dem FSVG, welche die immer noch bestehende unterschiedliche Ausgestaltung der Beitragshöhe (FSVG 20%, GSVG 15%) sachlich rechtfertigen könnten, nicht mehr zu bestehen scheinen, sieht sich der Verfassungsgerichtshof veranlaßt, die im Spruch genannte Wortfolge in §8 FSVG in der dort näher bezeichneten Fassung auf Grund von jenem Bedenken in Prüfung zu ziehen, das ihn bereits im Jahr 1981 zur amtswegigen Prüfung dieser Bestimmung bewogen hatte.

...

a) Was die Möglichkeit zum rückwirkenden Einkauf von Versicherungszeiten betrifft, so beschränkte sich dieser auf den Zeitpunkt der erstmaligen Einbeziehung einer Berufsgruppe in das GSVG, weshalb es sich dabei eher um Übergangsrecht, als um im hier interessierenden Zusammenhang relevantes Dauerrecht handeln dürfte.

b) Was die hervorgehobenen Zielsetzungen des FSVG betrifft, so übergehen diese Argumente den Umstand, daß die nach dem FSVG versicherten Berufsgruppen in die Versichertengemeinschaft nach dem GSVG in einer Weise integriert zu sein scheinen, die es ausschließen dürfte, sie in irgendwelchen Belangen als "eigenständig" (z.B. in der Willensbildung dieser Verwaltungskörper) erscheinen zu lassen.

c) Vor allem scheint dem Verfassungsgerichtshof aber in der Art der Berufsausübung und der Entgelterzielung kein im hier interessierenden Zusammenhang wesentlicher Unterschied zu Gewerbetreibenden oder Wirtschaftstreuhändern zu bestehen (wie dies z. B. innerhalb einiger Gruppen von Versicherten nach dem ASVG der Fall ist - vgl. z.B. §4 Abs1 Z1 iVm Abs2 ASVG, §4 Abs4 ASVG).

d) Die legistische Konstruktion des FSVG, wie sie sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt darstellt, scheint sich im formalen zu erschöpfen, d.h. darin, einen Teil des (eigentlichen) Geltungsbereiches des GSVG samt einigen wenigen Sonderbestimmungen aus dem GSVG auszulagern, ohne aber tatsächlich dessen Regelungsbereich zu verlassen. Der Verfassungsgerichtshof vermag vorerst jedenfalls nicht zu erkennen, daß es eine substantielle Änderung der Rechtslage bedeuten würde, wenn die wenigen noch in Geltung stehenden Bestimmungen des FSVG in das GSVG einbezogen würden, sieht man davon ab, daß die Verschiedenbehandlung der nach dem GSVG versicherten Gruppen deutlicher zutage träte. Es dürften daher aus dem Bestehen des FSVG keine Schlußfolgerungen auf eine verfassungsrechtlich relevante Verschiedenheit der vom FSVG erfaßten Berufsgruppen im Verhältnis zu den im Geltungsbereich des GSVG genannten gezogen werden können, wie das in den Äußerungen versucht wird. Insgesamt scheint es sich daher bei den nach GSVG und nach FSVG Versicherten der Sache nach mittlerweile um eine einheitliche Riskengemeinschaft zu handeln.

... Der Gleichheitssatz verbietet es, innerhalb einer im Gesetz zusammengefaßten Riskengemeinschaft ohne sachliche Rechtfertigung unterschiedliche Beitragssätze vorzusehen: Wenn eine Differenzierung von Versicherungsbeiträgen auf ihre sachliche Rechtfertigung untersucht wird, ist stets von der vorliegenden Versicherungseinrichtung auszugehen und zu prüfen, ob innerhalb ihres Systems die Differenzierung sachlich gerechtfertigt ist (VfSlg. 3721/1960, zuletzt VfGH 26.6.2000, G7/00).

Vorerst scheint dem Verfassungsgerichtshof eine sachliche Rechtfertigung für die unterschiedliche Ausgestaltung der Beitragssätze für FSVG und GSVG-Versicherte bei gleichem Leistungsrecht nicht gegeben zu sein; es scheint vielmehr eine Konstellation vorzuliegen, die jener des vorzitierten Erkenntnisses vom 26.6.2000 entspricht.

(Es werde) im Gesetzesprüfungsverfahren Gelegenheit zur Erörterung der Frage sein, ob sich die hier in Rede stehenden Berufsgruppen der freiberuflich tätigen Apotheker bzw. Ärzte von den übrigen nach dem GSVG pflichtversicherten Personen (wie etwa den Wirtschaftstreuhändern oder den Gewerbetreibenden), entweder in dieser Hinsicht, oder bei einer (die Versicherungsgrenze der Höchstbeitragsgrundlage außer Ansatz lassenden) Durchschnittsbetrachtung in ihren gesamten wirtschaftlichen Verhältnissen überhaupt in einem relevanten Ausmaß unterscheiden. Sollte dies der Fall sein, dann wäre des weiteren zu erörtern, ob und aus welchen Gründen es solche Unterschiede im Tatsächlichen in einem vom Umlageverfahren geprägten Sozialversicherungssystem rechtfertigen könnten, der wirtschaftlich besser gestellten Gruppe - angesichts des Erfordernisses von aus allgemeinen Steuermitteln gespeisten, zusätzlichen Beiträgen zum Pensionsaufwand - einen höheren "Pensionsdeckungsbeitrag" für die bereits im Ruhestand befindlichen Mitglieder dieser Berufsgruppe zuzumuten als den anderen, mit ihr in derselben Riskengemeinschaft zusammengefaßten Berufsgruppen."

3. Die Bundesregierung hat eine schriftliche Äußerung erstattet, der ein versicherungsmathematisches Gutachten beigefügt ist und in der die Verfassungsmäßigkeit der in Prüfung genommenen Gesetzesstelle wie folgt verteidigt wird:

"... Einleitend möchte die Bundesregierung festhalten, dass mit dem am 1. Jänner 1979 in Kraft getretenen Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger (FSVG) ein eigenständiges Versicherungssystem geschaffen wurde, mit dem bestimmte Gruppen freiberuflich selbständig Erwerbstätiger in einer eigenen Riskengemeinschaft zusammengefasst werden. Die Besonderheiten dieses Systems werden im Folgenden näher darzustellen sein. Die Bundesregierung geht daher entgegen den vorliegenden Annahmen im Einleitungsbeschluss (...) davon aus, dass durch die Pflichtversicherung nach §2 FSVG für die darin genannten Gruppen von freiberuflich selbständig Erwerbstätigen ein eigenständiges Versicherungssystem mit eigenständigen Rahmenbedingungen geschaffen wurde, wobei der Beitragssatz gemäß §8 FSVG nicht unabhängig von diesen Rahmenbedingungen betrachtet werden kann.

... Für das Vorliegen eines eigenständigen Versicherungssystems des FSVG sowie einer eigenen Riskengemeinschaft der in diesem Sozialversicherungsgesetz erfassten Versichertengruppe spricht bereits die Entstehungsgeschichte dieses Gesetzes. So kann man den Erläuterungen zur Regierungsvorlage entnehmen, dass ein 'Modell der Pflichtversicherung für freiberuflich selbständige Erwerbstätige' geschaffen werden sollte, durch das die Einbeziehung einzelner Gruppen von freiberuflich selbständig Erwerbstätigen in die Zweige der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung ermöglicht wird. Lediglich aus Gründen der - regeltechnischen - Vereinfachung sollten für die Kranken- und Pensionsversicherung der Versicherten nach dem FSVG grundsätzlich die Rechtsvorschriften des GSVG Anwendung finden, was zur Rezipierungsregelung des §3 FSVG und zur organisatorischen Zuordnung der FSVG-Versicherung zur Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft geführt hat. Dies vermag aber nichts an dem eigenständigen Versicherungssystem des FSVG, in das nunmehr freiberuflich tätige Ärzte und andere freiberuflich selbständige Erwerbstätige einbezogen wurden, in seiner Gesamtheit zu ändern.

Mit Wirkung vom 1. Jänner 1979 wurden einerseits die Rechtsvorschriften über die Kranken- und Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen im GSVG zusammengefasst, andererseits wurden - wie gesagt - bestimmte Gruppen freiberuflich selbständig Erwerbstätiger mit dem FSVG in den sozialversicherungsrechtlichen Schutz einbezogen. Durch diese - nach außen sichtbare - getrennte Regelung der gesetzlichen Sozialversicherung für die betroffenen Personengruppen kommt die Absicht des Gesetzgebers, auf die Eigenart des in das FSVG einbezogenen Personenkreises besonders Bedacht zu nehmen, besonders deutlich zum Ausdruck.

Diese Absicht wird durch diverse - im folgenden noch zu erörternde - Sonderregelungen im FSVG, die sich auch in leistungsrechtlicher Hinsicht auswirken, bestätigt, da durch sie aufgezeigt wird, dass der Gesetzgeber beim Pensionsversicherungssystem nach dem FSVG die speziellen Bedürfnisse und Interessen der nach diesem Bundesgesetz Versicherten im Rahmen eines eigenständigen Versicherungssystems berücksichtigt wissen wollte. Er dokumentierte dadurch, dass die Rezipierung der Vorschriften des GSVG nur 'im Grundsätzlichen' erfolgte. Von Beginn an wurde das Pensionsversicherungssystem nach dem FSVG also als eigenständiges Dauersystem eingerichtet.

Auch gab es für die Gewerbetreibenden - im Unterschied zu den FSVG-Versicherten - bereits vor dem Bestehen des GSVG, also vor dem 1. Jänner 1979, einen sozialversicherungsrechtlichen Schutz. So boten das Gewerbliche Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz (GSPVG), das mit 1. Jänner 1958 in Kraft trat, und vor dieser Zeit das Handelskammer-Altersunterstützungsgesetz die Möglichkeit des Erwerbs von Pflichtversicherungszeiten. Die Versicherten nach dem FSVG konnten demgegenüber erst seit dem 1. Jänner 1979 Pflichtversicherungszeiten in der Pensionsversicherung erwerben. Dies zeigt, dass die Historie der im GSVG erfassten Riskengemeinschaft mit jener der im FSVG versicherten Berufsgruppen nicht verglichen werden kann.

... Auch die - vor der ausdrücklichen Aufzählung der Versichertengruppen in §2 FSVG - vorgesehene Freiwilligkeit der Einbeziehung der Versichertengruppe der freiberuflich selbständig Erwerbstätigen in die Pflichtversicherung des FSVG weist darauf hin, dass es sich beim angeführten Personenkreis um eine Berufsgruppe handelt, deren Eigenart in besonderer Weise Rechnung getragen werden sollte. Dies kann man insbesondere auch daraus ersehen, dass der im Jahre 1976 versendete Entwurf einer 32. Novelle zum ASVG, in dem eine Pflichtversicherung der freiberuflich erwerbstätigen Ärzte, Rechtsanwälte, Ziviltechniker, Apotheker und Patentanwälte im ASVG vorgesehen war, mehrheitlich eine vehemente Ablehnung der Interessenvertretungen der freien Berufe erfahren hatte, und deshalb vom Gesetzgeber nicht weiter verfolgt wurde.

Den speziellen Bedürfnissen und Interessen der nach dem FSVG Versicherten trägt auch das Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetz 1997 Rechnung. Im Hinblick auf eine faire Einbeziehung aller Erwerbseinkommen in die Sozialversicherung wurden mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1998 nach §2 Abs1 Z4 GSVG alle selbständig Erwerbstätigen in die Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG einbezogen, sofern sie u.a. nicht bereits nach einem anderen Bundesgesetz pflichtversichert waren. Gleichzeitig wurde auch das FSVG geändert. In §2 Abs1 und 2 FSVG wurden die Personengruppen, die bislang durch Verordnung in das FSVG einbezogen waren, taxativ aufgezählt. Bisher nicht in das FSVG durch Verordnung einbezogene Personengruppen sollten - unter Bedachtnahme auf die in §5 GSVG vorgesehenen Ausnahmemöglichkeiten - vom GSVG erfasst werden. Es sind also nur jene Personengruppen im FSVG verblieben, die bereits auf Grund eines Antrages der jeweiligen Berufsvertretung, und somit auf freiwilliger Basis, in das Versicherungssystem des FSVG einbezogen waren.

... Die Eigenständigkeit der beiden Sozialversicherungssysteme (GSVG, FSVG) wird auch im Falle einer Mehrfachversicherung offenkundig. Übt ein in der Pensionsversicherung nach dem FSVG Pflichtversicherter zugleich auch eine Erwerbstätigkeit aus, die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG begründet und übersteigt die Summe der Beitragsgrundlagen die Höchstbeitragsgrundlage, so ist gemäß §7 FSVG die Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem FSVG nur der Betrag, der im Rahmen der Höchstbeitragsgrundlage verhältnismäßig dem Anteil der Einkünfte aus der die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem FSVG begründenden Erwerbstätigkeit an den Gesamteinkünften entspricht.

... Auch der Vergleich der Entwicklung der Pensionsversicherungsbeitragssätze der Pflichtversicherten im FSVG mit anderen Versichertengruppen (...) macht deutlich, dass die Pflichtversicherten des FSVG eine eigenständige Versichertengemeinschaft bilden und dass es sich bei den Versicherten nach dem FSVG hinsichtlich des Beitragssatzes nicht um eine Versichertengruppe handelt, die derjenigen des GSVG gleichgestellt werden sollte. So orientierte sich bereits zu Beginn der FSVG-Versicherung (1979) der Beitragssatz der FSVG-Versicherten deutlich nicht am Beitragssatz der Pflichtversicherten des GSVG, sondern am Beitragssatz der Selbstversicherten des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (die Beitragssätze im ASVG und FSVG betrugen jeweils 18,5%, wogegen die Pflichtversicherten im GSVG lediglich 10,5% zu leisten hatten). Damit wurde zum Ausdruck gebracht, dass die Versichertengruppe nach dem FSVG im Hinblick auf den Beitragssatz ähnlich wie die Selbstversicherten nach dem ASVG behandelt werden sollten. Der Gleichklang der Entwicklung der Beitragssätze von FSVG-Versicherten und ASVG-Selbstversicherten ist - ausgenommen einer zu vernachlässigenden Beitragsdifferenz von 0,5% in den Jahren 1985 und 1986 - bis zum Jahre 1991 erhalten geblieben, und auch heute existiert zwischen diesen beiden Versichertengruppen lediglich eine Beitragsdifferenz von 2,8%. Eine augenfällige Annäherung des Beitragssatzes nach dem FSVG zu jenem des GSVG fand hingegen zu keinem Zeitpunkt statt, Beitragserhöhungen im GSVG wurden auch generell nicht im FSVG nachvollzogen.

... Die Eigenständigkeit der im FSVG versicherten Berufsgruppen wird auch dadurch unterstrichen, dass aufgrund des §15 FSVG in der Darstellung der Erfolgsrechnung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in der Pensionsversicherung auf die Gruppe der freiberuflich Selbständigen des FSVG besonders Bedacht zu nehmen ist. So wird in der Sparte 'Beiträge für Pflichtversicherte' eigens das Beitragsaufkommen der Versicherten nach dem FSVG ausgewiesen. Auf Grund des gesetzlichen Auftrages des §15 FSVG hat die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft getrennte Aufzeichnungen über die Gebarung der in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem FSVG pflichtversicherten Personen für jede der im §2 FSVG bezeichneten Gruppen zu führen. Diese erfolgen in Form von - Teile der Erfolgsrechnung gesondert darstellenden - Einzelnachweisungen, in denen die finanzielle Gebarung der Aufwendungen (z.B. für einzelne Pensionsarten, für die Ausgleichszulage oder für den Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand) und der Erträge (Beiträge, Beihilfe) für die nach dem FSVG versicherten Berufsgruppen (Ärzte, Apotheker, Patentanwälte) im Besonderen dargestellt ist. Für diese Darstellung der auf das FSVG entfallenden Aufwendungen und Erträge ist organisationsintern u.a. durch den Kontenplan und die Monats- bzw. Quartalsabrechnungen der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Vorsorge getroffen worden. Im Kontenplan werden die im FSVG Versicherten in der Pensionsversicherung durch das Berufsmerkmal gekennzeichnet. Ebenso weisen die Monats- bzw. Quartalsabrechnungen die jeweiligen Beträge (Beiträge, Verzugszinsen,..) für Versicherte des FSVG gesondert aus.

... Der sozialversicherungsrechtliche Schutz bestimmter Gruppen von freiberuflich selbständig Erwerbstätigen wurde in einem eigenen Bundesgesetz, dem FSVG statuiert, obwohl gleichzeitig mit diesem Bundesgesetz das GSVG in Kraft trat, das eine Kodifikation der Rechtsvorschriften über die Kranken- und Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen enthielt. Daraus folgt, dass der Gesetzgeber ein Sondergesetz der Sozialversicherung für die Versichertengruppe der freiberuflich Erwerbstätigen schaffen wollte, mit dem auf die besondere Eigenart der freiberuflichen Tätigkeit Bedacht genommen werden sollte. Der Annahme, dass es sich bei der Sozialversicherung nach dem FSVG um ein eigenes System handelt, steht auch der Umstand nicht entgegen, dass nach §3 FSVG hinsichtlich der Pensionsversicherung der nach dem FSVG Pflichtversicherten weitgehend die Vorschriften des GSVG und hinsichtlich der Unfallversicherung die für die nach §8 Abs1 Z3 lita ASVG teilversicherten selbständig Erwerbstätigen geltenden Vorschriften dieses Bundesgesetzes gelten.

Einer solchen Vorgangsweise hat sich der Sozialgesetzgeber auch in anderen Bereichen bedient. So wurde etwa das Leistungsrecht der Unfallversicherung der nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz pflichtversicherten Landwirte und ihrer mittätigen Angehörigen auch lange Zeit nicht unmittelbar im BSVG geregelt. Vielmehr war in §148 BSVG vorgesehen, dass hinsichtlich der Leistungen der Unfallversicherung die einschlägigen Bestimmungen des ASVG gelten.

Die sozialversicherungsrechtlichen Verhältnisse der Versicherten nach dem FSVG können daher nur im Rahmen ihres eigenen Versicherungssystems, also des FSVG, beurteilt werden. Auf die Bestimmungen des GSVG ist nur insoweit Bedacht zu nehmen, als durch §3 FSVG auf diese verwiesen wird.

Auch in der Anrechnung von Zeiten einer bestimmten Tätigkeit als Ersatzzeiten bestehen für die GSVG- und FSVG-Versicherten Unterschiede. So wurde für die FSVG-Versicherten - im Gegensatz zu den GSVG-Versicherten - eine Anrechnung von Ersatzzeiten für entsprechende Tätigkeiten vor dem Zeitpunkt der Einführung ihrer Pflichtversicherung nicht vorgesehen. Sie können vielmehr nur durch nachträgliche Entrichtung von Beiträgen als Versicherungszeiten erworben werden.

Nun kann zwar die rechtspolitische Ansicht vertreten werden, dass alle Berufsgruppen, die sich in der Art der Berufsausübung und in der Art der Entgelterzielung oder auch sonst gleichen, in einer einheitlichen Riskengemeinschaft zusammengefasst werden sollen. Es steht aber fest, dass eine derartige rechtliche Verpflichtung nicht besteht. In dieser Hinsicht steht dem Gesetzgeber ebenso ein sozialpolitischer Gestaltungsspielraum zu, wie dies auch in der Frage der Festsetzung von unterschiedlichen Beitragssätzen (unter bestimmten Voraussetzungen selbst innerhalb eines eigenständigen Versicherungssystems) der Fall ist. Mit der Entscheidung für ein eigenes Sozialversicherungsgesetz für freiberuflich selbständig Erwerbstätige hat der Gesetzgeber diesen Gestaltungsspielraum genutzt.

... Auch das vom Verfassungsgerichtshof in seinem Prüfungsbeschluss zitierte Erkenntnis VfSlg. 9365/1982 steht der Auffassung der Bundesregierung nicht entgegen, dass es sich beim FSVG um ein eigenständiges Gesamtsystem der Sozialversicherung handelt. Darin hat der Gerichtshof nämlich so große Unterschiede im Leistungsrecht des FSVG im Vergleich zum GSVG festgestellt, insbesondere abweichende Ruhensbestimmungen, dass alleine schon deshalb eine unterschiedliche Beitragsregelung für sachlich begründet erkannt werden konnte. Mit diesem Ergebnis erübrigte sich ein näheres Eingehen auf die grundsätzliche Frage, ob mit der Pensionsversicherung nach dem FSVG nicht ein eigenes, in seiner Gesamtheit das Beitrags- wie das Leistungsrecht umfassendes und für sich gesondert zu betrachtendes Versicherungssystem für bestimmte Berufsgruppen geschaffen wurde.

In diesem Zusammenhang sei auch auf das Erkenntnis vom 26. Juni 2000, G7/00, hingewiesen, womit der Verfassungsgerichtshof den gegenüber den Gewerbetreibenden höheren Beitragssatz in der Pensionsversicherung für 'Neue Selbständige' mit Wirkung ab 1. August 2000 als dem Gleichheitssatz widersprechend aufgehoben hat. Als wesentlicher Unterschied zu dem nunmehr vorzunehmenden Vergleich zwischen Versicherten im Sinne des §2 FSVG und solchen, die den pensionsrechtlichen Beitragssätzen des GSVG unterliegen, ist festzuhalten, dass es sich bei den zum Vergleich herangezogenen Versicherten im genannten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes um eine innerhalb eines einheitlichen Versicherungssystems (GSVG) zusammengefasste Risikengemeinschaft handelte und somit keine mit dem gegenständlichen Beschwerdefall vergleichbare Fallkonstellation vorlag.

... Schließlich ist auch auf die jüngste Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Frage der unterschiedlichen Beitragssätze im FSVG und GSVG zu verweisen (B171/95, B1460/95 vom 27. November 1995). Darin führte der Gerichtshof aus, dass 'die im FSVG und GSVG vorgesehenen Beitragssätze wegen der Unterschiedlichkeit der in den Anwendungsbereich dies er Gesetze fallenden Berufsgruppen unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes gar nicht verglichen werden können und der im FSVG vorgesehene Beitragssatz unter dem Aspekt der Erzielung eines den Pensionsaufwand deckenden Beitragsaufkommens sachlich gerechtfertigt werden kann'. Zudem weist der Verfassungsgerichtshof in diesem Ablehnungsbeschluss ausdrücklich darauf hin, dass er zu seiner Auffassung unter Bedachtnahme auf das Erkenntnis VfSlg. 9365/1982 gelangt ist, dessen tragende Begründungselemente wegen Wegfalls des im FSVG und GSVG unterschiedlichen Leistungsrechts für die Sachlichkeit der angefochtenen Regelung nicht mehr relevant sind. Somit geht offenbar auch der Verfassungsgerichtshof davon aus, dass es sich um unterschiedliche Systeme der Sozialversicherung handelt, für die die herkömmlichen verfassungsrechtlichen Kriterien hinsichtlich eines Vergleiches der Beitragshöhe innerhalb eines Systems der Sozialversicherung nicht zur Anwendung gelangen können.

... Mit der Feststellung, dass ein eigenständiges Versicherungssystem geschaffen wurde, ist aber noch nicht die Frage beantwortet, ob der unterschiedliche Beitragssatz dem Gleichheitsgebot der Verfassung entspricht.

Im Erkenntnis VfSlg. 3721/1960 hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass dann, wenn eine Differenzierung von Versicherungsbeiträgen auf ihre sachliche Rechtfertigung untersucht wird, zu prüfen ist, ob innerhalb ihres Systems die Differenzierung sachlich gerechtfertigt ist. Dabei sind verschiedene Rechtfertigungen einer unterschiedlichen Beitragshöhe denkbar. Aufgrund der unter Pkt. 1. dargestellten Erwägungen geht die Bundesregierung davon aus, dass es sich bei den nach dem FSVG und GSVG Versicherten nicht um Personen innerhalb eines Systems handelt. Vielmehr geht die Bundesregierung davon aus, dass nicht nur eine formale Trennung der in Rede stehenden Versichertengruppen erfolgt ist, sondern tatsächlich zwei unterschiedliche Systeme der Sozialversicherung vorliegen. Nach Auffassung der Bundesregierung kann aber nicht derselbe verfassungsrechtliche Maßstab bei Beurteilung der Beitragshöhe angelegt werden, wenn es sich um zwei sowohl formal als auch inhaltlich verschiedene Versicherungssysteme handelt. In diesen Fällen kann von einer unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes verfassungswidrigen Festlegung der Beitragshöhe nur dann gesprochen werden, wenn diese geradezu - im Vergleich zu anderen Systemen der Sozialversicherung - exzessiv festgelegt worden wäre. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes steht dem Gesetzgeber ein rechtspolitischer Gestaltungsraum zu, weshalb er in seinen rechts-, wirtschafts- und sozialpolitischen Zielsetzungen insoweit frei ist, als die Regelungen nicht 'exzessiv' (willkürlich) sind (vgl. etwa VfSlg. 10478/1985, 12431/1990),

... Da sich im vorliegenden Fall die Ungleichbehandlung in der Beitragssatzhöhe in keinem exorbitanten Ausmaß niederschlägt, kann nach Auffassung der Bundesregierung davon ausgegangen werden, dass diese Regelung im rechtspolitischen Gestaltungsfreiraum des einfachen Gesetzgebers liegt und nicht einen Exzess darstellt, der in Konflikt mit dem Gleichheitssatz gerät. Der Verfassungsgerichtshof hatte sich schon in VfSlg. 9365/1982 mit der Verfassungskonformität der Beitragshöhe des §8 FSVG zu befassen. Damals war der Beitragssatz des §8 FSVG mit 18,5% bzw. seit 1980 mit 19,5% festgesetzt. Zu dieser Zeit bestand ein Beitragssatz nach dem GSVG in der Höhe von 10,5% bzw. seit 1980 von 11,0%. Wenngleich im Hinblick auf die seinerzeit bestehenden Unterschiede im Leistungsrecht die Verfassungswidrigkeit des §8 FSVG durch den Gerichtshof verneint wurde, ist doch der quantitative Aspekt zu beachten, wonach damals die Differenz im Beitragssatz zwischen FSVG und GSVG 8,0 bzw. 8,5 Prozentpunkte betragen hat. Die im vorliegenden Verfahren präjudizielle Fassung des §8 FSVG idF BGBl. I Nr. 141/1998 normiert einen Beitragssatz von 20%, während der Beitragssatz nach dem GSVG 14,5% bzw. seit 1.1.2001 15% beträgt. Die Differenz in den Beitragssätzen beträgt daher lediglich 5,5 bzw. 5 Prozentpunkte. Damit ist aber die Beitragssatzdifferenz auf ein Ausmaß reduziert worden, das wohl jedenfalls im Rahmen des rechtspolitischen Gestaltungsfreiraums des Gesetzgebers gelegen ist. Wenn man bedenkt, dass im genannten Erkenntnis lediglich gewisse Unterschiedlichkeiten im Leistungsrecht eine weitaus größere Differenz im Beitragssatz zu rechtfertigen vermochten, dann kann bei einer Beitragssatzdifferenz von lediglich 5,5 Prozentpunkten unter Aufrechterhaltung gewisser Unterschiede von einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Differenzierung nicht gesprochen werden.

... Im übrigen zeigt auch ein Vergleich mit den anderen Pensionsversicherungssystemen, dass der Gesetzgeber bei der Art der Mittelaufbringung durch verschieden hohe Festsetzung der Beitragssätze generell von seinem sozialpolitischen Gestaltungsspielraum in weitem Ausmaß Gebrauch gemacht hat, um die Pensionsversicherung in ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten.

Mit der nachstehenden Übersicht werden die Beitragssätze in den einzelnen Pensionsversicherungen gegenübergestellt:

ASVG

Beitragssatz in der Pensionsversicherung der Arbeiter und

Angestellte: 22,8%

Beitragssatz in der knappschaftlichen Pensionsversicherung:

28,3%

GSVG

Beitragssatz (seit 1.1.2001) 15%

Nach §34 Abs1 GSVG hat der Bund dem Versicherungsträger aus dem Steueraufkommen der gemäß §2 Abs1 Z1 bis 3 GSVG Pflichtversicherten für jedes Geschäftsjahr einen Betrag in der Höhe der für dieses Jahr fällig gewordenen Beiträge zur Pensionsversicherung gemäß §27 Abs1 Z2 GSVG zu überweisen. Der Pensionsversicherung der gewerblich selbständig Erwerbstätigen kommt durch diese Verdoppelung der Beiträge insgesamt ein Betrag zu, der 30% der Summe der Beitragsgrundlagen entspricht.

BSVG

Beitragssatz (seit 1.1.2001) 14,5%

Nach §31 Abs2 BSVG leistet der Bund in der Pensionsversicherung für jedes Geschäftsjahr einen Betrag in der Höhe der für dieses Jahr fällig gewordenen Beiträge gemäß §24 Abs2 leg.cit, wofür vor allem das Aufkommen an Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 16611960 zu verwenden ist. Der Pensionsversicherung der Bauern kommt durch diese Verdoppelung der Beiträge insgesamt ein Betrag zu, der 29% der Summe der Beitragsgrundlagen entspricht.

Durch diese Darstellung wird offenkundig, dass der Gesetzgeber seinen sozialpolitischen Gestaltungsspielraum im Hinblick auf die unterschiedlichen Beitragssätze in den verschiedenen gesetzlichen Pensionsversicherungen innerhalb des ihm durch die Verfassung gesteckten Rahmens in Anspruch genommen hat.

... Eine Darstellung der finanziellen Gebarung sowie der Bewertung der finanziellen Situation der Pensionsversicherung der Ärzte nach dem FSVG zum Beobachtungszeitpunkt 31.12.1999 zeigt, dass zwar die Beitragseinnahmen von 1979 bis zum Beobachtungszeitpunkt den Pensionsaufwand deutlich übertroffen haben, allerdings mit diesen Beitragszahlungen Leistungsansprüche in vielfacher Höhe erworben wurden.

In der folgenden Übersicht werden zunächst die gesamten bis zum Stichtag 31.12.1999 eingebrachten Beitragseinnahmen der Ärzte dem bis zu diesem Zeitpunkt errechneten Pensionsaufwand gegenübergestellt:

gesamte Beitragseinnahmen 1979-1999: S 8.975.822.492,34

gesamter Pensionsaufwand 1979-1999: S 2.774.192.212,70

Differenz S 6.201.630.279,64

Mit diesen angeführten Beitragseinnahmen (S 8.975.822.492,34) wurden aber auch folgende zwei Ansprüche mit der entsprechenden Bewertung begründet:

* Zukünftige Pensionszahlungen an die bereits

pensionierten Ärzte bis zu einem durchschnittlichen Ablebensalter von 80 Jahren:

S 1.761.769.755,03

* Erworbene Pensionsansprüche der aktiven Ärzte vom

Zeitpunkt der Pensionierung bis zum durchschnittlichen Ablebensalter von 80 Jahren zum Stichtag 31.12.1999 (fiktiv, da für einen Großteil der Versicherten zu diesem Zeitpunkt aus versicherungsrechtlichen Gründen noch kein Pensionsanspruch bestanden hat):

S 38.488.734.734,24

Die geschätzte Ausleistungspflicht für die nach dem FSVG versicherten Ärzte unter Einbeziehung zukünftiger und gegenwärtiger

Leistungsansprüche ergibt daher nachfolgendes Gesamtbild:

gesamter Pensionsaufwand 1979-1999: S 2.774.192.212,70

Künftige Pensionszahlungen an Pensionisten: S 1.761.769.755,03

Erworbene Ansprüche der aktiven Ärzte: S 38.488.734.734,24

Gesamte geschätzte Ausleistungspflicht: S 43.024.696.701,97

abzüglich der Beitragseinnahmen 1979-1999: - S 8.975.822.492,34

Saldo zu Gunsten der Ärzte: S 34.048.874.209,63

Während also zum Beobachtungszeitpunkt 31.12.1999 die gesamten Beitragseinnahmen (noch) deutlich höher waren als die tatsächlichen Pensionszahlungen von 1979-1999 (um S 6.201.630.279,64), zeigt die Darstellung der geschätzten und versicherungsmathematisch wichtigen Ausleistungspflicht, dass mit den Beitragsleistungen der Ärzte Leistungsansprüche verbunden sind, die zusammen mit den bereits tatsächlich geleisteten Pensionszahlungen einen Wert ergeben, der um mehr als 34 Milliarden Schilling höher ist als die geleisteten Beitragszahlungen. Den Beitragseinnahmen in der Höhe von S 8.975.822.492,34 steht eine geschätzte Ausleistungspflicht in der Höhe von S 43.024.696.701,97 gegenüber.

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass es sich bei den Angaben betreffend die zukünftigen Ansprüche sowohl der Pensionisten als auch der Aktiven um eine Schätzung handelt, in der naturgemäß mit Annahmen gearbeitet werden muss, die ein vereinfachtes Bild wiedergeben.

Aus versicherungsmathematischer Sicht ist diesen Ausführungen noch Folgendes hinzuzufügen:

Während mehr als 40 % aller im GSVG Pflichtversicherten den Beitrag von der Mindestbeitragsgrundlage entrichten, sind dies im FSVG nur rund ein Zehntel der Versicherten.

... Im Zusammenhang mit der Frage einer allfälligen exzessiven Festlegung der Beitragssatzhöhe soll auch darauf hingewiesen werden, dass die Einbeziehung der nach dem FSVG versicherten Berufsgruppen - im Gegensatz zu den Pflichtversicherten des GSVG - freiwillig erfolgte, woraus geschlossen werden kann, dass der für die in das FSVG einbezogenen Berufsgruppen bereits damals erhöhte Beitragssatz (FSVG 1979: 18,5% im Gegensatz zum niedrigeren Beitragssatz des GSVG von 10,5%) im Einverständnis mit der betroffenen Versichertengruppe normiert wurde.

Nach §34 Abs1 GSVG verdoppelt der Bund in der Pensionsversicherung die Pflichtbeiträge der Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft aus dem Steueraufkommen dieses Personenkreises. Betrachtet man die Beitragsaufbringung im FSVG (20%) und GSVG inklusive der Partnerschaftsleistung (30%) aus dem Blickwinkel des Sozialgesetzgebers, muss festgehalten werden, dass sich der daraus ergebende Beitragssatz im GSVG stets über jenem im FSVG bewegt. Von einem beitragsrechtlichen Exzess, der die Versichertengruppe des FSVG benachteiligt, kann daher auch in diesem Zusammenhang nicht ausgegangen werden.

... Doch selbst, wenn man die Ansicht vertritt, dass im Hinblick auf die Sozialversicherungsgesetze des GSVG und FSVG von einem einheitlichen Versicherungssystem und von einer einheitlichen Riskengemeinschaft der in diesen Gesetzen erfassten Versichertengruppen auszugehen ist, kann eine unterschiedliche Behandlung der Gruppe der freiberuflich selbständig Erwerbstätigen im FSVG hinsichtlich des Beitragsrechts als sachlich gerechtfertigt angesehen werden.

... In dem bereits zitierten Erkenntnis VfSlg. 9365/1982 wurde das Schwergewicht der Prüfung auf die damalige unterschiedliche Ausgestaltung der Ruhensbestimmungen im Leistungsrecht des FSVG und GSVG gelegt, und dies hat dazu geführt, dass der Verfassungsgerichtshof - allerdings im Kontext einer anderen Rechtslage - die Beitragsregelung des §8 FSVG als verfassungskonform erachtet hat. Diese durch den Verfassungsgerichtshof getroffene Lösung der damaligen verfassungsrechtlichen Fragestellung hat dazu geführt, dass weitere Argumente, die zusätzlich für die Verfassungskonformität der Beitragsregelung des FSVG gesprochen hätten, gar nicht mehr erörtert wurden.

Durch die mittlerweile eingetretenen leistungsrechtlichen Änderungen in der Pensionsversicherung und die Aufhebung der Gewerbesteuer mit dem Steuerreformgesetz 1993 liegt nunmehr eine Situation vor, die eine Auseinandersetzung mit weiteren Argumenten gebietet.

... Auch in diesem Zusammenhang ist auf den schon zitierten Beschluss B171/95, B1460/95 zu verweisen. Damit wurden die Beschwerden mit der Begründung abgelehnt, dass die Beitragssätze nach dem FSVG und GSVG wegen der Unterschiedlichkeit der jeweils erfassten Berufsgruppen gar nicht verglichen werden könnten und der im FSVG vorgesehene Beitragssatz unter dem Aspekt der Erzielung eines den Pensionsaufwand deckenden Beitragsaufkommens sachlich gerechtfertigt werden kann. Der Verfassungsgerichtshof weist im Einleitungsbeschluss ausdrücklich darauf hin, dass die tragenden Begründungselemente des Erkenntnisses VfSlg. 9365/1982 wegen Wegfalls des im FSVG und GSVG unterschiedlichen Leistungsrechts für die Sachlichkeit der angefochtenen Regelung nicht mehr relevant sind.

Durch diesen Hinweis wird klar zum Ausdruck gebracht, dass sich zwar im Vergleich zum Erkenntnis VfSlg. 9365 leistungsrechtliche Änderungen im Bereich des FSVG ergeben haben, diese jedoch keinesfalls 'automatisiert' Auswirkungen auf die Beitragssätze haben müssen, zumal es sich beim FSVG und GSVG um zwei verschiedene Gesamtsysteme handelt.

... Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann eine Differenzierung des Beitragsrechts u.a. dann sachlich gerechtfertigt werden, wenn wesentliche Unterschiede im Leistungsrecht bestehen (VfSlg. 9365/1982).

... In diesem Zusammenhang ist zunächst die nachträgliche Einkaufsmöglichkeit von leistungsbegründenden Versicherungszeiten nach §20 FSVG zu erwähnen. Danach können Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 23. Dezember 1978 über die Einbeziehung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger in die gesetzliche Sozialversicherung die Voraussetzungen für den Eintritt der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung erfüllen, auf Antrag nachträglich Versicherungszeiten erwerben. Diese Möglichkeit ist den durch §2 Abs1 Z4 GSVG in die gesetzliche Pensionsversicherung einbezogenen so genannten 'Neuen Selbständigen' nicht eingeräumt worden.

Hinsichtlich der im Einleitungsbeschluss (...) getroffenen Feststellung des Verfassungsgerichtshofes, dass es sich bei der begünstigten Einkaufsmöglichkeit von Versicherungszeiten eher um Übergangsrecht handle, weist die Bundesregierung darauf hin, dass diese begünstigte Einkaufsmöglichkeit 'intentional' dadurch (fortwirkt), dass sich ein Versicherungssystem ständig neu durch Leistungsansprüche, die in ihm erworben wurden, konkretisiert und Pensionsbezieher einer jeweils wechselnden Anzahl jüngerer Beitragszahler gegenüberstehen. Gerade ein Pensionversicherungssystem hat ganzheitlich betrachtet zu werden, wobei nicht vergessen werden sollte, dass bereits erworbene Leistungsansprüche und etwaige Sonderstellungen jahre(zehnte)lange leistungsrechtliche Folgen haben bzw. sich überhaupt erst Jahre (Jahrzehnte) später auswirken. Ein Abstellen bloß auf den gegenwärtigen Zeitpunkt unter Nichtberücksichtigung von 'historischen' Sondervorrechten wie die günstigen Einkaufsmöglichkeiten von leistungsbegründenden Versicherungszeiten, würde den mit sozialpolitischen Entscheidungen verbundenen langfristigen Intentionen differenzierter Pensionssysteme entgegenstehen.

... Als weitere Sonderregelung ist §5 FSVG, insbesondere dessen Z2, zu nennen, wonach Personen von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach §2 leg. cit. ausgenommen sind, die auf Grund einer Beschäftigung in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder zu von solchen Körperschaften verwalteten Betrieben, Anstalten, Stiftungen und Fonds stehen, wenn ihnen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenuss zusteht, oder sie auf Grund eines solchen Dienstverhältnisses einen Ruhegenuss beziehen.

... Bei der Pensionsversicherung nach dem FSVG handelt es sich um ein relativ junges Pensionsversicherungssystem, bei dem der Gesetzgeber unter Ausschöpfung seines sozialpolitischen Gestaltungsrahmens von Anfang an einen im Vergleich zum GSVG höheren Beitragssatz u.a. deshalb festgesetzt hat, weil die völlig unterschiedliche Versichertenstruktur entsprechend zu berücksichtigen war. Bereits die Erläuterungen zum Stammgesetz (1000 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XIV. GP) gingen auf die unterschiedliche Gestaltung des Beitragssatzes ein.

In den Erläuterungen wird dazu Folgendes ausgeführt:

'Bei der Feststellung des Beitragssatzes mit 18,5 v.H. der Beitragsgrundlage kann an der Tatsache nicht vorbeigegangen werden, dass in der Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherung Personengruppen pflichtversichert sind, die eine freiberufliche Tätigkeit ausüben und für die derzeit ein Beitragssatz von 10,5 v.H. gilt. Mit einem solchen Vergleich wird zwangsläufig die Frage der verfassungsrechtlichen Gleichbehandlung in den Belangen der Beitragsbemessung aufgeworfen. Hiezu darf jedoch hervorgehoben werden, dass - wie vom Verfassungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen wurde (vgl. Slg. 4580/1963) - der Versicherungsgedanke in der Ausprägung der Vertragsversicherung (Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung) nicht zum Wesen der Sozialversicherung gehört. In zahlreichen Entscheidungen hat er weiters festgestellt, dass die Sozialversicherung von dem Grundgedanken der die Angehörigen eines Berufsstandes umfassenden Riskengemeinschaft getragen wird, in der der Versorgungsgedanke im Vordergrund steht, der den Versicherungsgedanken in der Ausprägung der Vertragsversicherung zurückdrängt und dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Beiträgen und Leistungen in der Sozialversicherung verfassungsrechtlich nicht besteht (vgl. insb. Erkenntnis Slg. 6015/1969, das sich auf die verfassungsrechtliche Beurteilung des §2 Abs1 Z1 GSPVG bezog). An dieser Rechtsauffassung hat der Gerichtshof seither festgehalten (vgl. Slg. 4580/1963, 4714/1964, 5241/1966, 6015/1969, 6947/1972 und 7047/1973).

Im Erkenntnis Slg. 3721/1960 hat der Verfassungsgerichtshof diese Auffassung dahingehend verdeutlicht, dass alle Pflichtversicherten eine Riskengemeinschaft darstellen und dass es daher dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht verwehrt ist, die Höhe der Beiträge auch ohne direkte Relation zu den Versicherungsleistungen unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Pflichtversicherten verschieden hoch festzusetzen.

Die Riskengemeinschaft ist eine Solidaritätsgemeinschaft. Dem Verfassungsgerichtshof-Erkenntnis Slg. 4714 zufolge ist für sie kennzeichnend, dass über den individuellen Sonderinteressen die gemeinsamen Interessen der in der Pflichtversicherung zusammengeschlossenen Personen stehen. Aus diesem Grund wäre es nach Meinung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung verfehlt, bei der Prüfung der Frage, ob der Gesetzgeber die Mitglieder der Riskengemeinschaft gleichbehandelt, die ihnen zustehenden Leistungen punktuell, die sie treffenden (Beitrags-) Pflichten jedoch global zu beurteilen und so einander gegenüberzustellen. Eine solche Betrachtungsweise beruht auf der Verneinung der Riskengemeinschaft und des sie prägenden Solidaritätsgedankens.'

Zusammenfassend ergibt sich daraus, dass die Sozialversicherung vom Grundgedanken der die Angehörigen eines Berufsstandes umfassenden Riskengemeinschaft getragen wird, in welcher der Versorgungsgedanke im Vordergrund steht und der Versicherungsgedanke in der Ausprägung der Vertragsversicherung (Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung) zurückgedrängt wird. \Nie bereits oben ausgeführt wurde, ist die Versichertengruppe nach dem FSVG dabei als eigene Riskengemeinschaft anzusehen. Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Beiträgen und Leistungen in der gesetzlichen Sozialversicherung besteht demnach aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht.

... Auch der Umstand, dass im Gegensatz zu den nach §2 Abs1 Z1 bis 3 GSVG-Pflichtversicherten für die FSVG-Versicherten keine Verdoppelung der Pflichtbeiträge auf Grund des Steueraufkommens (vgl. §34 Abs1 GSVG) vorgesehen wurde, rechtfertigt den höheren Beitragssatz der FSVG-Versicherten. Diese Schlussfolgerung kann insbesondere unter Bedachtnahme auf die Erläuterungen zu §27 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes (GSPVG) des Stammgesetzes gezogen werden, in denen der höhere Beitragssatz bereits damals für die im GSVG versicherten freien Berufe (z.B. Dentisten, Wirtschaftstreuhänder) wegen der fehlenden Leistung dieser Berufsstände als begründet angesehen wurde.

... Hinsichtlich der Darstellung der finanziellen Gebarung der Pensionsversicherung der Ärzte im FSVG wird auf das bereits oben dargestellte Datenmaterial hingewiesen. Ergänzend wird jedoch im Hinblick auf die finanzielle Gebarung aller im FSVG versicherten Berufsgruppen (also auch der Apotheker und Patentanwälte) noch bemerkt, dass der Umstand, dass die Deckungsquote (Pflichtbeiträge/Pensionsaufwand) im FSVG derzeit noch um ein Vielfaches über jener im GSVG liegt (...), nicht darüber hinwegtäuschen darf, dass erworbene Anwartschaften mit in die Berechnungen einzubeziehen sind, um den tatsächlichen Deckungsgrad des Systems darzustellen.

... Schließlich ist hinsichtlich der geforderten Unterschiedlichkeit des Leistungsrechts darauf hinzuweisen, dass es nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes nicht darauf ankommt, dass die durch das Leistungsrecht verursachten prognostizierten Mehraufwendungen im Bereich einer Sozialversicherung und die prognostizierten Mehreinnahmen auf Grund höherer Beiträge in diesem Versicherungszweig einander betragsmäßig vollständig entsprechen müssen (VfSlg. 9365/1982). Es kommt vielmehr nur darauf an, dass die Unterschiedlichkeit im Leistungsrecht von solchem Gewicht ist, dass sie die Unterschiedlichkeit im Beitragsrecht der betreffenden Sozialversicherung an sich rechtfertigt. Aufgrund der dargestellten Unterschiede ist nach Auffassung der Bundesregierung davon auszugehen, dass diese eine unterschiedliche Beitragshöhe in der Pensionsversicherung - unabhängig davon, ob die Mehreinnahmen durch die Mehraufwendungen vollständig in Anspruch genommen werden - an sich rechtfertigen.

Nach Auffassung der Bundesregierung erscheint - im Hinblick auf die dargestellten Unterschiede im Tatsächlichen zwischen Versicherten im Sinne des §2 Abs1 Z1 FSVG und solchen, die den pensionsrechtlichen Beitragssätzen des GSVG unterliegen - die unterschiedliche pensionsrechtliche Beitragsbelastung als sachlich gerechtfertigt.

... Hinsichtlich der vom Verfassungsgerichtshof in seinem Prüfungsbeschluss (...) angesprochenen Frage der Art der Entgelterzielung ist aus steuerrechtlicher Sicht zu bemerken, dass die Berufsgruppen des GSVG einerseits Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§23 EStG), aber - gleich den Versicherten nach dem FSVG - auch Einkünfte aus freiberuflich selbständiger Erwerbstätigkeit nach §22 EStG erzielen. Es trifft zu, dass insofern kein wesentlicher Unterschied zwischen der Versichertengruppe des GSVG und des FSVG besteht. Die Bundesregierung vermag aber nicht zu erkennen, inwiefern das Vorhandensein von Unterschieden in der Art der Entgelterzielung überhaupt beitragsrechtliche Konsequenzen nach sich zu ziehen hätte. Auch können sich aus der möglichen Gleichartigkeit der Berufsausübung der nach dem GSVG und FSVG Versicherten nach Auffassung der Bundesregierung keine beitragsrechtlichen Konsequenzen ergeben.

Im Gegensatz zu den nach dem GSVG versicherten Personen handelt es sich bei den nach dem FSVG versicherten Personen jedenfalls um Angehörige von sehr homogenen Berufsgruppen, die sich allesamt durch das unbedingte Erfordernis eines Studiums mit erheblicher Studiendauer auszeichnen. Ferner sind es Berufsgruppen, die seinerzeit über eigenen Wunsch und erst nach einem entsprechenden Abstimmungsvorgang in die Pflichtversicherung einbezogen wurden, wobei sie von Anfang an mit einem eigenständigen Finanzierungsmodus konfrontiert waren.

... Im Hinblick auf die vom Verfassungsgerichtshof im Prüfungsbeschluss (...) aufgeworfenen Fragestellungen betreffend die Beurteilung der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der unterschiedlichen Berufsgruppen (freiberuflich tätige Ärzte, Apotheker, Wirtschaftstreuhänder) bzw. eines allfälligen höheren 'Pensionsdeckungsbeitrages' der wirtschaftlich besser gestellten Gruppe in einem vom Umlagesystern geprägten Sozialversicherungssystem, verweist die Bundesregierung auf das beiliegende versicherungsmathematische Gutachten. Aus diesem lassen sich folgende Schlussfolgerungen ziehen:

Der Beitragssatz im GSVG beträgt 15%, jener im FSVG 20%. Dies bedeutet einen um 33% höheren Beitragssatz im FSVG. Dies gilt allerdings nur, wenn man die Beiträge auf Bruttoebene betrachtet, d. h. ohne Berücksichtigung der Steuerinzidenz. Die Sozialversicherungsbeiträge vermindern die Bemessungsbasis für die Ermittlung der Einkommensteuer. Auf Grund der Steuerprogression und der deutlich höheren Einkommen der Versicherten nach dem FSVG sind die steuerlichen Auswirkungen im FSVG und GSVG stark unterschiedlich. Berücksichtigt man daher die Steuerinzidenz der geleisteten Beiträge, so verringert sich die ursprüngliche Beitragsdifferenz von 33% auf im Durchschnitt nicht mehr als 10%. (...)

Im Hinblick auf die vom Verfassungsgerichtshof im Einleitungsbeschluss aufgeworfene Frage der Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Versichertengruppen nach dem GSVG und jener nach dem FSVG kommt das Gutachten zu folgendem Ergebnis:

Das Einkommen der Versicherten nach dem FSVG ist im Durchschnitt um das 4,5fache höher als das der Versicherten nach dem GSVG. (...)

Des Weiteren wurde eine versicherungstechnische Bilanz nach aktuarischen Grundsätzen für die Versicherten nach dem FSVG erstellt.

Die Kernaussage dieser Berechnung ist die Folgende:

Der Pensionsversicherungsbeitrag von 20% im FSVG ist nach versicherungsmathematischen Grundsätzen nicht kostendeckend. In Abhängigkeit vom Versicherungsbeginn und vom Pensionsantrittsalter sowie vom Geschlecht wurden kostendeckende Beitragssätze im Ausmaß von rund 33% bis 43% ermittelt. (...) Der derzeitige jährliche Überschuss - höheren Beitragseinnahmen stehen geringere Leistungsausgaben gegenüber - resultiert aus der Tatsache, dass in der Startphase eines jeden Umlagesystems derartige Überschüsse entstehen.

Die im Gutachten dargestellte versicherungstechnische Bilanz weist daher auch keine Überschüsse mehr auf, sondern ein Passivum von rund 19 Mrd. S. (...) Das Passivum resultiert aus den bereits bestehenden Leistungsverpflichtungen sowie aus den für die Zukunft erworbenen Ansprüchen auf Pensionsleistungen.

... Zusammenfassend geht die Bundesregierung davon aus, dass durch die Bestimmungen des FSVG für die in §2 Abs1 leg. cit. genannte Personengruppe ein eigenständiges Versicherungssystem mit eigenständigen Rahmenbedingungen geschaffen wurde. Aus diesem Grund kann der Beitragssatz gemäß §8 FSVG nur vor dem Hintergrund dieser eigenständigen Rahmenbedingungen gesehen werden. Von dieser Auffassung ist offenbar auch der Verfassungsgerichtshof in den oben genannten Ablehnungsbeschlüssen B171/95 und B1460/95 ausgegangen. Sollte dennoch von einer einheitlichen Riskengemeinschaft ausgegangen werden, so erscheint der höhere Beitragssatz vor dem Hintergrund der dargestellten sozialrechtlichen Unterschiede als gerechtfertigt. Somit ist insgesamt davon auszugehen, dass der Beitragssatz in der Pensionsversicherung nach dem FSVG nach Art2 StGG und Art7 B-VG sachlich gerechtfertigt ist."

4. Die Beschwerdeführer der Anlaßverfahren haben eine Äußerung erstattet, in der sie den vom Verfassungsgerichtshof in seinem Prüfungsbeschluß geäußerten Bedenken beitreten, sowie eine Gegenäußerung, in der dem Vorbringen der Bundesregierung entgegengetreten wird.

II. Die Rechtslage stellt sich dar wie folgt:

Nach §2 Abs1 FSVG sind in der Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen pflichtversichert:

die Mitglieder der Österreichischen Apothekerkammer (in der Abteilung für selbständige Apotheker) sowie die Mitglieder der Österreichischen Patentanwaltskammer. Nach dem FSVG in der Unfall- und Pensionsversicherung pflichtversichert sind überdies die ordentlichen Kammerangehörigen der Ärztekammern, sofern sie freiberuflich tätig und nicht gem. §20a Ärztegesetz 1984 als Wohnsitzärzte in die Ärzteliste eingetragen sind.

§3 FSVG bestimmt, daß auf die Pensionsversicherung der nach §2 leg. cit. pflichtversicherten Personen, mit Ausnahme des §5 GSVG, die für Personen gem. §2 Abs1 Z1 bis 3 GSVG maßgeblichen Vorschriften des GSVG anzuwenden sind, soweit das FSVG nichts anderes bestimmt. Die nach den Bestimmungen des §2 GSVG Pflichtversicherten haben gem. §27 Abs1 Z2 GSVG für die Dauer der Pflichtversicherung als Beitrag in der Pensionsversicherung 15 % der Beitragsgrundlage zu leisten. Für jene Berufsgruppen, die nach §2 FSVG in der Pensionsversicherung pflichtversichert sind, trifft §8 FSVG jedoch eine davon abweichende Regelung (die in Prüfung genommene Wortfolge ist hervorgehoben):

"Beiträge in der Pensionsversicherung

§8. Als Beitrag zur Pensionsversicherung haben für die Dauer der Versicherung die Pflichtversicherten und die Weiterversicherten 20 vH der Beitragsgrundlage zu leisten. §33 Abs9 GSVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der vom Weiterversicherten selbst zu tragende Beitragsteil 10,25% der Beitragsgrundlage beträgt und der aus Mitteln des Bundes zu tragende Beitragsteil 9,75% der Beitragsgrundlage."

Der Beitragssatz in der gesetzlichen Pensionsversicherung nach dem FSVG ist somit mit 20 vH der Beitragsgrundlage festgelegt.

Wie sich aus §9 FSVG iVm §34 Abs2 GSVG ergibt, leistet der Bund an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (als leistungszuständigen Versicherungsträger) für jedes Geschäftsjahr einen Beitrag, der dem Betrag entspricht, um den die Aufwendungen die Erträge übersteigen. Für die nach dem GSVG Pflichtversicherten bestimmt §34 Abs1 GSVG - der im Bereich des FSVG nicht anzuwenden ist - überdies, daß der Bund dem Versicherungsträger aus dem Steueraufkommen der gem. §2 Abs1 Z1 bis 3 Pflichtversicherten für jedes Geschäftsjahr einen Betrag in der Höhe der für das betreffende Geschäftsjahr fällig gewordenen Pensionsversicherungsbeiträge zu überweisen hat.

III. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zur Zulässigkeit:

Es ist nichts hervorgekommen, was an der Zulässigkeit des amtswegig eingeleiteten Verfahrens, insbesondere an der Präjudizialität der in Prüfung genommenen Wortfolge in §8 FSVG, zweifeln ließe.

Das Verfahren ist somit zulässig.

2. In der Sache:

2.1. Der Personenkreis der nach dem FSVG in der Pensionsversicherung Pflichtversicherten umfaßt die Mitglieder einiger Kammern der freien Berufe. Nach dem GSVG sind neben Mitgliedern der Kammern der gewerblichen Wirtschaft und bestimmten anderen Berufen ebenfalls Mitglieder mehrerer Kammern der freien Berufe in der Pensionsversicherung pflichtversichert.

2.2. Der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, daß die Regelung des sozialversicherungsrechtlichen Versicherungsverhältnisses im Bereich des FSVG und des GSVG vor dem Hintergrund grundsätzlich ähnlicher sozialpolitischer Zielsetzungen getroffen wurde und daß beide sozialversicherungsrechtlichen Regelungen ein grundsätzlich vergleichbares System der Pflichtversicherung mit Pflichtbeiträgen und Leistungsansprüchen begründen. Das Pensionsleistungsrecht für die Versicherten nach FSVG und GSVG ist - anders als früher (vgl. VfSlg. 9365/1982) - mittlerweile weitgehend vereinheitlicht, insoweit aber auch an das der Pensionsversicherten nach dem ASVG und dem BSVG im wesentlichen angeglichen. Hingegen ist das Pensionsversicherungsbeitragsrecht in den verschiedenen Sozialversicherungsgesetzen zum Teil in der Bemessung, zum Teil in der Beitragshöhe unterschiedlich ausgestaltet:

Während etwa die nach dem GSVG pflichtversicherten Personen Pensionsversicherungsbeiträge in Höhe von 15 % der Beitragsgrundlage zu entrichten haben, ist der entsprechende Prozentsatz in §8 FSVG mit 20 % festgelegt. Während die Beitragsgrundlage bei Unselbständigen und bei selbständig Erwerbstätigen je an das Bruttoeinkommen vor Abzug der Lohn- bzw. Einkommensteuer anknüpft, bestimmt sie sich bei den nach dem BSVG Versicherten nach einem Versicherungswert der land(forst)wirtschaftlichen Liegenschaft, der wieder in gewisser Weise vom steuerlichen Einheitswert abgeleitet wird.

Hinsichtlich der hier in Rede stehenden Berufsgruppen iS des §2 FSVG ist auch davon auszugehen, daß das auf sie entfallende Beitragsaufkommen von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in einem gesonderten Rechnungskreis (also getrennt von den Beitragseinnahmen der nach dem GSVG Versicherten) verwaltet wird (vgl. §15 FSVG, wonach für jede der in §2 FSVG genannten Berufsgruppen getrennte Aufzeichnungen über die Gebarung ua. in der Pensionsversicherung zu führen sind).

Es kann dahinstehen, ob die im Prüfungsbeschluß vorläufig vertretene Auffassung, daß die im GSVG und FSVG versicherten Personen eine gemeinsame Riskengemeinschaft bilden, der Sache nach zutrifft. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis VfSlg. 3721/1960 (S 185) die Auffassung vertreten, daß alle Pflichtversicherten eine Riskengemeinschaft darstellen und es daher dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht verwehrt sei, die Höhe der Beiträge auch ohne direkte Relation zu den Versicherungsleistungen unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Pflichtversicherten verschieden hoch anzusetzen und so dem Versicherungs- im Verhältnis zum Versorgungsgedanken je und je unterschiedliches Gewicht zukommen zu lassen. Umso mehr kann aber ein unterschiedliches Leistungsrecht, wie es vom Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 9365/1982 hinsichtlich der nach dem FSVG bzw. GSVG Versicherten festgestellt wurde, einen sachlichen Grund für eine differente Ausgestaltung des Beitragsrechtes bilden.

Die Angleichung des Leistungsrechtes für sich allein vermag daher noch nicht die Verfassungswidrigkeit unterschiedlicher Beitragssätze zu bewirken. Bei Ausgestaltung des Beitragsrechts darf der Gesetzgeber die sozial Schwächsten wegen der relativ größeren Vorteile, die sie aus der Einbeziehung in die gesetzliche Sozialversicherung ziehen, nicht stärker belasten als andere Versicherte (s. das soeben zitierte Erkenntnis VfSlg. 3721/1960 (S 187 f) sowie zuletzt VfSlg. 15.859/2000 (S 999)).

2.5. Wie das Gesetzesprüfungsverfahren ergeben hat, ist jene Regelung, welche für die hier in Rede stehenden Versichertengruppen der Ärzte, Apotheker und Patentanwälte vom Gesetzgeber getroffen wurde, zulässig:

In der historischen Entwicklung (vgl. zum Folgenden die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des GSPVG, 343 BlgNR VIII. GP, 47 ff) ist festzustellen, daß sich die freien Berufe, mit Ausnahme der Berufsgruppe der Wirtschaftstreuhänder, im Jahre 1956 angesichts eines Gesetzesvorhabens, das die Pensionsversicherung aller selbständig Erwerbstätigen (gewerbliche Wirtschaft, freie Berufe, Land- und Forstwirtschaft) umfassen sollte, ganz allgemein gegen die Einbeziehung in die gesetzliche Sozialversicherung ausgesprochen haben und für die Beibehaltung ihrer damals schon bestehenden "autonomen Selbsthilfeeinrichtungen" (EB, aaO 47) eingetreten sind. In der Stammfassung des GSPVG, BGBl. Nr. 292/1957, waren schließlich - neben den Mitgliedern der Kammern der gewerblichen Wirtschaft (§2 Abs1 Z1) - die Angehörigen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder (§2 Abs2 Z1), der Österreichischen Dentistenkammer (§2 Abs2 Z2) sowie die im Hauptberuf freiberuflich tätigen Journalisten (§2 Abs2 Z3) in die Pensionsversicherung nach dem GSPVG einbezogen. Den Gesetzesmaterialien (aaO, 49) kann hiezu entnommen werden, daß die Interessenvertretungen der zuletzt genannten Berufe "im Zuge der Vorbereitung des Entwurfes ausdrücklich um Einbeziehung in die neu zu schaffende Pensionsversicherung" ersucht hatten.

In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des FSVG (vgl. 1000 BlgNR XIV. GP, 6 ff) wird dargelegt, daß ein beachtlicher Teil der freiberuflich Selbständigen, wie Ärzte, Rechtsanwälte, Apotheker, Ziviltechniker und Patentanwälte im Falle des Alters und der Erwerbsunfähigkeit auf die Eigenvorsorge angewiesen sei und deshalb den Wunsch nach Einführung einer gesetzlichen Altersversorgung in Form einer Pflichtversicherung geäußert habe. Im Anschluß an eine Enquete im (damaligen) Bundesministerium für soziale Verwaltung im Februar 1975 sei - unter Berücksichtigung der angespannten finanziellen Lage des Bundes - eine Reihe von Modellen entwickelt und schließlich im Jahre 1976 der Entwurf einer 32. ASVG-Novelle, die eine Pflichtversicherung der Ärzte, Rechtsanwälte, Ziviltechniker, Apotheker und Patentanwälte vorgesehen hatte, versendet worden. Dieser Gesetzesvorschlag sei jedoch (ebenfalls) vehement abgelehnt worden. Im Sommer 1977 sei schließlich ein neues Modell entwickelt und auch in der Regierungsvorlage weiter verfolgt worden, das (bloß) die Möglichkeit der Einbeziehung einzelner Gruppen von freiberuflich selbständig Erwerbstätigen in die Zweige Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung vorgesehen habe, wobei für die Kranken- und Pensionsversicherung grundsätzlich die Rechtsvorschriften des GSVG, für die Unfallversicherung jene des ASVG gelten sollten. Nach dem damaligen Stand der Verhandlungen wurde angenommen, daß die gesetzliche Interessenvertretung der Ärzteschaft und die Patentanwaltskammer beantragen würden, daß ihre Angehörigen - zumindest in die gesetzliche Pensionsversicherung - einbezogen würden (EB, aaO 7).

Wenn der Gesetzgeber nach mehrfachen vergeblichen Versuchen in der Vergangenheit im Hinblick auf eine nunmehr erwartete Einverständniserklärung der zuständigen gesetzlichen beruflichen Vertretung zur Einbeziehung ihrer Mitglieder in die gesetzliche Pensionsversicherung ein Modell bereitgestellt hat, das der veränderten Sachlage entsprechend andere finanzielle Rahmenbedingungen vorgesehen hat als jene, die noch den Versicherten nach dem GSPVG 1957 gewährt werden konnten, so muß dies dann und insoweit als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen werden, als die jeweilige Interessenvertretung nicht gehalten war, einen solchen Antrag zu stellen (das Modell also auch ablehnen konnte), die finanziellen Lasten, die den einbezogenen Personenkreisen der Ärzte und Apotheker aus beitragsrechtlicher Sicht zugemutet wurden, unter entsprechender Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit bemessen wurden und überdies das Leistungsrecht für diesen Personenkreis in einigen Punkten günstiger gestaltet war.

Nun trifft es zwar zu, daß jene - zuletzt angesprochenen - Vorteile, die das FSVG aus leistungsrechtlicher Sicht zu Beginn geboten hat, seit der Angleichung der Pensionssysteme der gesetzlichen Sozialversicherung untereinander nicht mehr bestehen und damit ein Gesichtspunkt, der nach den Materialien zum FSVG (vgl. EB, aaO 7) für die Festlegung eines höheren Beitragssatzes ausschlaggebend war, heute nicht mehr ins Treffen geführt werden kann.

Das Gesetzesprüfungsverfahren hat - vor dem Hintergrund des von der Bundesregierung dargelegten, für die Leistungsfähigkeit der Versichertengruppen der Ärzte und Apotheker durchaus aussagekräftigen Zahlenmaterials - indes nicht ergeben, daß bei dem in §8 FSVG bestimmten Pensionsversicherungsbeitrag in Höhe von 20 vH die Leistungsfähigkeit der betreffenden Personengruppe außer acht bliebe. Auch hat die Bundesregierung zu Recht darauf aufmerksam gemacht, daß der Unterschied in der Höhe der Beitragssätze nach dem GSVG und dem FSVG sich gegenüber den Ausgangsgrößen des Jahres 1979 in erheblichem Maße vermindert habe: So wurden die Pensionsversicherungsbeiträge nach dem ASVG von 18,5 vH (1979) auf 22,8 vH (2002), nach dem GSVG von 10,5 vH (1979) auf 15 vH (2002) angehoben, jene nach §8 FSVG dagegen von 18,5 vH (1979) auf 20 vH HHHH. (Die zuletzt genannte Beitragssatzhöhe geht auf die 6. Novelle zum FSVG zurück, die rückwirkend mit 1.1.1987 in Kraft gesetzt wurde.)

Nun lassen sich einerseits die seinerzeitigen Vorteile des Leistungsrechts des FSVG zwar bewerten, aber nicht gleichsam - diese quantifizierend - in Beitragsprozente umrechnen. Andererseits ist - nach der vorstehend wiedergegebenen Vorjudikatur - eine Festlegung der Beitragshöhe auch ohne direkte Relation zu den Versicherungsleistungen unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Pflichtversicherten keineswegs schlechthin unzulässig. Wie vorhin dargelegt wurde, kann die seinerzeitige Differenz in den Beitragssätzen nicht ausschließlich als Ausdruck des unterschiedlich ausgestalteten Leistungsrechts aufgefaßt werden; angesichts dessen griffe es jedoch zu kurz, allein daraus, daß das Leistungsrecht nach dem FSVG mittlerweile jenem des GSVG (weitgehend) angeglichen wurde, abzuleiten, daß der bestehende - mittlerweile freilich ebenfalls verringerte - Unterschied in den Beitragssätzen nach dem GSVG und dem FSVG sachlich nicht mehr gerechtfertigt sei.

Stellt man aber - bei gebotener gesamthafter Betrachtung - sämtliche für die unterschiedlichen Beitragshöhen seinerzeit maßgeblichen Umstände einschließlich der seitherigen Entwicklung in Rechnung, insbesondere unter Bedachtnahme auf die ohnehin eingetretene, nicht unbedeutende absolute und relative Verminderung der Differenz der Beitragssätze gegenüber der Vergleichsgruppe der nach dem GSVG Versicherten, aber auch im Verhältnis zu anderen Versichertengemeinschaften, so kann noch nicht gesagt werden, daß die unterschiedliche beitragsrechtliche Behandlung der Ärzte und Apotheker im Verhältnis zu den nach dem GSVG Versicherten sich sachlich nicht mehr rechtfertigen lasse.

Die in Prüfung gezogene Wortfolge in §8 FSVG war daher nicht als verfassungswidrig aufzuheben.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte