VfGH G20/2013, V11/2013

VfGHG20/2013, V11/20135.3.2014

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einer Verordnung betreffend ein Aufenthaltsverbot für Jugendliche in einer Diskothek mangels Legitimation im Entscheidungszeitpunkt infolge Außerkrafttretens der Verordnung; Unzulässigkeit des Antrags auf Aufhebung der Verordnungsermächtigung im Oö JugendschutzG 2001

Normen

B-VG Art139 Abs1 Z3
B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
Oö JugendschutzG 2001 §5 Abs3
V der BH Vöcklabruck vom 08.10.2012 betr ein Aufenthaltsverbot für Jugendliche in einer bestimmten Diskothek
B-VG Art139 Abs1 Z3
B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
Oö JugendschutzG 2001 §5 Abs3
V der BH Vöcklabruck vom 08.10.2012 betr ein Aufenthaltsverbot für Jugendliche in einer bestimmten Diskothek

 

Spruch:

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. Anträge und Vorverfahren

1. Der Antragsteller ist Pächter der Diskothek "GEO" in St. Georgen im Attergau, die er gemeinsam mit einem gewerberechtlich Verantwortlichen betreibt. Diese Diskothek ist nach Angaben des Antragstellers speziell auf Jugendliche ausge­richtet und fördert deren Besuch dadurch, dass der Konsum aller alkoholfreien Getränke im Eintrittspreis inkludiert ist.

1.1. Mit Verordnung vom 8. Oktober 2012 hat die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck in Reaktion auf ein Schreiben einer besorgten Mutter und die Vor­lage von Werbebroschüren eines besorgten Vaters den Aufenthalt von Jugend­lichen unter 18 Jahren in der Diskothek "GEO" verboten.

1.2. In seinen – dem Inhalt nach auf Art139 und Art140 B‑VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung gestützten – Anträgen begehrt der Antragsteller nun, "§5 Abs3 Oö. Jugendschutzgesetz" als verfassungswidrig und die "Verordnung der Bezirks­hauptmannschaft Vöcklabruck vom 8.11.2012, Sich20-13137-2012" als gesetzwidrig aufzuheben.

1.3. Zu seiner Antragslegitimation bringt der Antragsteller Folgendes vor:

"Diese Verordnung bedeutet für den Antragsteller, dass er den Großteil seiner Kunden verlieren würde.

[…] Dem Antragsteller steht keine zumutbare Möglichkeit zu, die Verfassungs­mäßigkeit der Verordnungsgrundlage und die Rechtmäßigkeit der Verordnung selbst auf anderem Weg präjudiziell zu machen.

Der einzige Weg bestünde darin, sich wegen Missachtung der Verordnung strafen zu lassen. Da die Verordnung weiterhin aufrecht bleibt, da jedenfalls zumindest bisher ihre Aufhebung nicht angekündigt wurde, ist dieser Individualantrag daher zulässig."

1.4. In der Sache bringt der Antragsteller im Wesentlichen vor, dass §5 Abs3 des Landesgesetzes über den Schutz der Jugend (Oö. Jugendschutzgesetz 2001 – Oö. JSchG 2001), demzufolge die Bezirksverwaltungsbehörde mit Ver­ordnung den Aufenthalt von Jugendlichen in bestimmten Betrieben, bei be­stimmten Veranstaltungen oder auf bestimmten Liegenschaften unter Um­ständen gänzlich verbieten kann, verfassungswidrig sei. Nach Ansicht des Antrag­stellers verstoße diese Verordnungsermächtigung gegen Art47 GRC, weil dieser Vor­schrift zufolge die Rechtsform der Verordnung nicht gewählt werden dürfe, wenn eine behördliche Maßnahme direkt an einen konkreten Gewerbe­treibenden gerichtet sei. Auch widerspreche dieser Formenmissbrauch dem Gleichheitssatz des Art7 B‑VG. Hinzu komme außerdem, dass das Verbot ohne­hin bereits von §5 Abs2 Oö. JSchG 2001 erfasst werde und somit die Vorschrift des §5 Abs3 Oö. JSchG 2001 überflüssig sei.

Ebenso sei die auf Grund des §5 Abs3 Oö. JSchG 2001 er­gangene Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck gesetzwidrig. Zum einen habe es der Verordnungsgeber nämlich unterlassen, ein ordnungs­gemäßes Ermittlungsver­fahren mitsamt Anhörung der Jugendabteilung der Landes­regierung und der Wirtschaftskammer durchzuführen. Zum anderen ziele §5 Abs3 Oö. JSchG 2001 den Materialien zufolge lediglich auf mit Sekten verknüpfte Aufenthalte, nicht jedoch auf Aufenthalte in Diskotheken, ab.

2. Die Oberösterreichische Landesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie beantragt, den Individualantrag als unzulässig zurückzuweisen, in eventu auszu­sprechen, dass §5 Abs3 Oö. JSchG 2001 nicht als verfassungswidrig aufgehoben wird. Begründend führt sie insbesondere aus, dass der Antragsteller kein Adressat des §5 Abs3 Oö. JSchG 2001 sei und diese Norm im Übrigen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei.

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck erstattete mit Schriftsatz vom 21. März 2013 eine Äußerung, in der sie beantragt, den Individualantrag zurück­zuweisen, in eventu abzuweisen. Insbesondere führt sie in diesem Zusammen­hang aus, dass die Verordnung wiederholt amtswegig überprüft worden und demnächst mit einer Aufhebung derselben zu rechnen sei. Mit ergänzendem Schriftsatz vom 26. März 2013 übermittelte die Bezirkshauptmannschaft dem Verfassungs­gerichtshof sodann eine "Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 26. März 2013 über die Aufhebung der Festlegung eines Auf­enthalts­verbotes für Jugendliche in der Diskothek 'Geo' in 4880 St. Georgen im Attergau, Pausingergasse 25" zur Kenntnis.

3. Daraufhin forderte der Verfassungsgerichtshof den Antragsteller mit Ver­fügung vom 3. April 2013 auf, sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu der Frage zu äußern, ob der Individualantrag trotz Aufhebung der Verordnung auf­recht­erhalten wird.

4. Mit Schriftsatz vom 15. April 2013 bestätigte der Antragsteller das Außerkraft­treten der Verordnung vom 8. Oktober 2012, teilte aber gleichzeitig mit, dass die angefochtene Gesetzesbestimmung weiterhin in Kraft stehe und auch die Ver­ordnung in mehreren anhängigen Verfahren noch präjudiziell sei. Aus diesem Grund halte der Antragsteller seinen ursprünglich gestellten Individualantrag aufrecht.

II. Rechtslage

1. §5 des Landesgesetzes über den Schutz der Jugend (Oö. Jugendschutzgesetz 2001 – Oö. JSchG 2001), LGBl für Oberösterreich 93/2001 idF 90/2005, lautete wie folgt (die angefochtene Gesetzesbestimmung ist hervorgehoben):

"§5Aufenthalt von Jugendlichen

(1) Jugendlichen ist der Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten (z. B. Plätzen, Straßen, Parks, Freigelände), in Gastgewerbebetrieben im Sinn der Gewerbeordnung 1994, in Buschenschenken, bei öffentlichen Veranstaltungen im Sinn des Oö. Veranstaltungsgesetzes 1992 und Kinovorführungen erlaubt

1. ohne Begleitung einer Aufsichtsperson

a) bis zum vollendeten 14. Lebensjahr von 5.00 Uhr bis 22.00 Uhr,

b) vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 16. Lebensjahr von 5.00 Uhr bis 24.00 Uhr,

c) ab dem vollendeten 16. Lebensjahr ohne zeitliche Begrenzung,

2. in Begleitung einer Aufsichtsperson bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ohne zeitliche Begrenzung, sofern dies mit den Zielen gemäß §1 Abs1 Z1 vereinbar ist und das Wohl des Jugendlichen nicht gefährdet ist.

(2) Jugendlichen ist der Aufenthalt verboten

1. in Nachtklubs und vergleichbaren Vergnügungsbetrieben,

2. in Gebäuden, Wohnungen oder einzelnen Räumlichkeiten, die der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution im Sinn des §2 des Oö. Polizeistrafgesetzes dienen, sowie

3. in sonstigen Betriebsräumlichkeiten, sofern diese wegen ihrer Art, Lage, Aus­stattung oder Betriebsweise Jugendliche in ihrer körperlichen, geistigen, sitt­lichen, seelischen oder sozialen Entwicklung gefährden können.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann mit Verordnung den Aufenthalt von Jugendlichen in bestimmten Betrieben, bei bestimmten Veranstaltungen oder auf bestimmten Liegenschaften zeitlich begrenzen oder gänzlich verbieten, wenn dort eine Gefährdung der körperlichen, geistigen, sittlichen, seelischen oder sozialen Entwicklung der Jugendlichen zu befürchten ist."

2. §5 Oö. JSchG 2001 lautet seit LGBl für Oberösterreich 54/2013 wie folgt (die angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben):

"§5Aufenthalt von Jugendlichen

(1) Jugendlichen ist der Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten (zB Plätze, Straßen, Parks, Freigelände), in Gastgewerbebetrieben im Sinn der Gewerbe­ordnung 1994, in Buschenschenken, bei öffentlichen Veranstaltungen im Sinn des Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetzes und Kinovorführungen erlaubt

1. ohne Begleitung einer Aufsichtsperson

a) bis zum vollendeten 14. Lebensjahr von 5.00 bis 22.00 Uhr,

b) vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 16. Lebensjahr von 5.00 bis 24.00 Uhr,

c) ab dem vollendeten 16. Lebensjahr ohne zeitliche Begrenzung,

2. in Begleitung einer Aufsichtsperson bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ohne zeitliche Begrenzung, sofern dies mit den Zielen gemäß §1 Abs1 Z1 vereinbar ist und das Wohl des Jugendlichen nicht gefährdet ist.

(1a) Wenn es sich bei der Aufsichtsperson gemäß Abs1 Z2 um eine Person im Sinn des §2 Z4 litb handelt, hat diese eine schriftliche Einverständniserklärung der bzw. des Erziehungsberechtigten mitzuführen. Ausgenommen davon sind Aufsichtspersonen bei internen Aktivitäten von Jugendorganisationen, die im Landesjugendbeirat vertreten sind.

(2) Jugendlichen ist der Aufenthalt verboten

1. in Nachtklubs und vergleichbaren Vergnügungsbetrieben,

2. in Gebäuden, Wohnungen oder einzelnen Räumlichkeiten, die der Anbahnung oder Ausübung von Sexualdienstleistungen gemäß §2 Oö. Sexualdienstleistungs­gesetz dienen,

3. in Lokalen, in denen ausschließlich Getränke mit gebranntem Alkohol ausge­schenkt werden,

4. in sonstigen Betriebsräumlichkeiten oder bei Veranstaltungen, sofern diese wegen ihrer Art, Lage, Ausstattung oder Betriebsweise Jugendliche in ihrer körperlichen, geistigen, sittlichen, seelischen oder sozialen Entwicklung gefährden können.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann mit Verordnung den Aufenthalt von Jugendlichen in bestimmten Betrieben, bei bestimmten Veranstaltungen oder auf bestimmten Liegenschaften zeitlich begrenzen oder gänzlich verbieten, wenn dort eine Gefährdung der körperlichen, geistigen, sittlichen, seelischen oder sozialen Entwicklung der Jugendlichen zu befürchten ist."

3. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 8. Oktober 2012 betreffend die Festlegung eines Aufenthaltsverbotes für Jugendliche in der Diskothek "Geo" in St. Georgen im Attergau lautet wie folgt:

"Gemäß §5 Abs3 des Oö. Jugendschutzgesetzes 2001, in der Fassung LGBl Nr 67/2011, wird zur Vermeidung einer schädlichen sittlichen Entwicklung von Jugendlichen verordnet:

§1

Der Aufenthalt von Jugendlichen unter 18 Jahren in der Diskothek 'Geo' in 4880 St Georgen im Attergau, Pausingergasse 25, ist verboten.

§2

Übertretungen dieser Verordnung bilden gemäß §13 Abs1 Z2 leg. cit eine Verwaltungsübertretung.

§3

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung durch Anschlag an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck und des Markt­gemeindeamtes St. Georgen i.A. – das ist am 10. November 2012 – in Kraft."

4. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 26. März 2013 über die Aufhebung der Festlegung eines Aufenthaltsverbotes für Jugendliche in der Diskothek "Geo" in 4880 St. Georgen im Attergau, Pausingergasse 25, lautet wie folgt:

"Gemäß §5 Abs3 des Oö. Jugendschutzgesetzes 2001, in der Fassung LGBl Nr 67/2011, wird von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als Sicherheits­behörde I. Instanz verordnet:

§1

Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 8. November 2012, GZ: Sich20-13137-2012, über die Festlegung eines Aufenthaltsverbotes für Jugendliche in der Diskothek 'Geo' in 4880 St. Georgen im Attergau, Pausinger­gasse 25, wird mit Ablauf des 26. März 2013 aufgehoben."

III. Erwägungen

Die Anträge sind nicht zulässig.

1.1. Gemäß Art139 Abs1 Z3 und Art140 Abs1 Z1 litc B‑VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen und die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit bzw. Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten ver­letzt zu sein behauptet, wenn das Gesetz bzw. die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.

Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg 8009/1977 und 8058/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass das Gesetz bzw. die Verordnung in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie – im Falle seiner Verfassungswidrigkeit bzw. ihrer Gesetzwidrigkeit – verletzt (vgl. zB VfSlg 10.353/1985, 15.306/1998, 16.890/2003).

Die Antragslegitimation muss jedenfalls im Zeitpunkt des Ergehens der Ent­scheidung des Verfassungsgerichtshofs gegeben sein.

1.2. Wie der Verfassungsgerichtshof außerdem in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (vgl. VfSlg 9868/1983, 11.365/1987, 12.182/1989, 12.413/1990, 12.999/1992, 14.033/1995, 15.116/1998 und 17.266/2004), entfaltet eine im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts­hofes bereits außer Kraft getretene Norm für die Rechtssphäre des Antragstellers regelmäßig nicht mehr die eine Antragstellung rechtfertigende unmittelbare Wirkung. Das Ziel eines Verfahrens nach Art139 Abs1 Z3 und Art140 Abs1 Z1 litc B‑VG, die rechtswidrige Norm ohne Verzug mit genereller Wirkung aus dem Rechtsbestand zu entfernen, ist mit ihrem Außerkrafttreten fortgefallen.

1.3. Wie die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck ausgeführt und in weiterer Folge auch der Antragsteller selbst bestätigt hat, wurde die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 8. Oktober 2012 betreffend die Fest­legung eines Aufenthaltsverbotes für Jugendliche in der Diskothek "Geo" mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 26. März 2013 mit Ablauf eben dieses Tages aufgehoben. Dem Antragsteller fehlt demnach insoweit die – nicht bloß im Zeitpunkt der Einbringung des Individualantrages, sondern auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs hierüber – erforderliche Betroffenheit durch diese bereits außer Kraft getretene Ver­ordnung und damit die Legitimation zu ihrer Anfechtung (vgl. VfSlg 13.057/1992, 13.794/1994 und 14.313/1995).

1.4. Auch der Einwand des Antragstellers, dass die Verordnung in einigen noch anhängigen Verfahren präjudiziell sei, ändert an diesem Ergebnis nichts. Viel­mehr ist der Antragsteller in diesem Zusammenhang auf die ständige Recht­sprechung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, derzufolge dann, wenn ein gerichtliches oder verwaltungsbehördliches Verfahren bereits anhängig ist, das dem von einer Rechtsvorschrift Betroffenen Gelegenheit zur Anregung einer amtswegigen Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof bietet, nur bei Vor­liegen besonderer außergewöhnlicher Umstände der Partei das Recht zur Ein­bringung eines Gesetzes- bzw. Verordnungsprüfungsantrages einräumt; andernfalls gelangte man zu einer Doppelgeleisigkeit des Rechtsschutzes, die mit dem Grundprinzip des Individualantrages als eines bloß subsidiären Rechts­behelfes nicht im Einklang stünde (vgl. VfSlg 8312/1978, 10.857/1986, 11.045/1986, 11.823/1988).

2. Der auf Aufhebung der Verordnung gerichtete Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

3. Auch der auf Aufhebung des §5 Abs3 Oö. JSchG 2001 gerichtete Antrag erweist sich als unzulässig. Zwar wurde diese Bestimmung – anders als §5 Abs1 und 2 Oö. JSchG 2001 – zwischenzeitig nicht aufgehoben.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist jedoch eine (unmittelbare) Anfechtung von Verordnungsermächtigungen, die sich an Ver­waltungsorgane richten, grundsätzlich nicht zulässig, weil sie erst durch die Er­lassung der konkreten Verordnung für deren Adressaten wirksam werden und dadurch allenfalls Eingriffe in die Rechtssphäre einer Person zu bewirken ver­mögen (vgl. VfSlg 17.676/2005 mwN, 17.957/2006). Eine (Mit-)Anfechtung der einer Verordnung zugrunde liegenden gesetzlichen Ermächtigung ist nur zulässig, wenn die – unmittelbar in die Rechtssphäre des Antragstellers eingreifende – Verordnung bereits erlassen wurde und gemeinsam mit der Verordnungs­ermächtigung zulässigerweise angefochten wird (vgl. dazu insbesondere VfSlg 15.316/1998 mwN, 16.808/2003).

Diese Voraussetzung liegt jedoch seit der Aufhebung der Verordnung vom 8. Oktober 2012 nicht mehr vor. Damit greift die Verordnungsermächtigung des §5 Abs3 Oö. JSchG 2001 nicht mehr in die behauptete Rechtssphäre des Antragstellers ein.

Auch der auf Aufhebung des §5 Abs3 Oö. JSchG 2001 gerichtete Antrag ist somit unzulässig.

Es kann vor diesem Hintergrund dahingestellt bleiben, ob der Antrag auch aus anderen Gründen – etwa mangels Einhaltung der Formerfordernisse der §§57 und 62 VfGG oder weil der Antragsteller nicht Adressat der angefochtenen Norm ist – unzulässig ist.

IV. Ergebnis

1. Die Anträge sind daher zurückzuweisen.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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