VfGH G139/2015

VfGHG139/201522.9.2015

Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des BundespflegegeldG mangels eines rechtzeitig erhobenen, zulässigen Rechtsmittels

Normen

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
VfGG §62a Abs1
BundespflegegeldG §4a
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
VfGG §62a Abs1
BundespflegegeldG §4a

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1. Die Antragstellerin ist die Fortsetzungsberechtigte in einem Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien, nachdem ihr Ehemann – der Kläger dieses Verfahrens war – verstorben ist.

2. Mit Urteil vom 26. November 2013, 32 Cgs 91/11y, hat das Arbeits- und Sozialgericht als Erstgericht die Klage des ursprünglichen Klägers auf Zuerkennung von Pflegegeld der Stufe 5 ab einem gewissen Zeitpunkt abgewiesen. Das Urteil wurde dem rechtsanwaltlich vertretenen Kläger am 20. März 2014 zugestellt. Durch den Tod des Klägers am 28. März 2014 wurde das Verfahren gemäß §76 ASGG unterbrochen.

2.1. Am 20. August 2014 beantragte die nunmehrige Antragstellerin vor dem Verfassungsgerichtshof die Fortsetzung des Verfahrens unter Berichtigung der Parteienbezeichnung der klagenden Partei auf ihre Person. Mit Beschluss vom 3. Februar 2015 sprach das Arbeits- und Sozialgericht Wien aus, dass das Verfahren mit der Witwe des Klägers als Fortsetzungsberechtigte fortgesetzt wird. Dieser Beschluss wurde den Parteien am 4. Februar 2015 zugestellt und erwuchs – nach Ablauf der 14-tägigen Rekursfrist mit 18. Februar 2015 – unangefochten in Rechtskraft.

2.2. Am 17. März 2015 brachte die Fortsetzungsberechtigte eine Berufung gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 26. November 2013, 32 Cgs 91/11y, ein, in der auch mitgeteilt wurde, dass sie einen Parteiantrag auf Normenkontrolle beim Verfassungsgerichtshof eingebracht habe.

2.3. Das Arbeits- und Sozialgerichtes Wien hat mit Beschluss vom 27. Mai 2015, 32 Cgs 91/11y-35, die Berufung der Antragstellerin mit der Begründung zurückgewiesen, dass die vierwöchige Berufungsfrist mit der Zustellung des Fortsetzungsbeschlusses am 4. Februar 2005 zu laufen begonnen und mit Ablauf des 4. März 2015 geendet habe. Die Berufung sei daher verspätet eingebracht worden.

2.4. Dem von der Fortsetzungsberechtigten dagegen erhobenen Rekurs an das Oberlandesgericht Wien wurde mit Beschluss vom 17. August 2015, 10 Rs 71/15g, keine Folge gegeben.

3. Gemäß dem mit BGBl I 114/2013 in das B‑VG eingefügten, mit 1. Jänner 2015 in Kraft getretenen Art140 Abs1 Z1 litd erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen "auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels".

§62a Abs1 VfGG idF BGBl I 92/2014 ordnet an, dass "eine Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache rechtzeitig ein zulässiges Rechtsmittel erhebt und wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, […] gleichzeitig einen Antrag stellen [kann], das Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben".

4. Im konkreten Fall liegt kein rechtzeitig erhobenes, zulässiges Rechtsmittel iSd §62a Abs1 VfGG vor. Schon deshalb fehlt der Einschreiterin die Legitimation zur Antragstellung gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG (vgl. VfGH 2.7.2015, G133/2015). Der Antrag ist daher zurückzuweisen.

5. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

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