VfGH G1213/95

VfGHG1213/9527.11.1995

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des VertragsbedienstetenG 1948 als überschießend

Normen

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
VertragsbedienstetenG 1948 §24 Abs9
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
VertragsbedienstetenG 1948 §24 Abs9

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1. Der Antragsteller war als medizinischer Laborant an der Universitätsklinik Innsbruck für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten als Vertragsbediensteter beschäftigt. Mit Schreiben des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung wurde das Dienstverhältnis gemäß §24 Abs9 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, in der geltenden Fassung, mit Ablauf des 30. November 1994 infolge einjähriger Krankheitsdauer aufgelöst.

§24 Abs9 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, in der damals geltenden Fassung lautete:

"(9) Haben Dienstverhinderungen wegen Unfall oder Krankheit oder aus den Gründen des Abs7 ein Jahr gedauert, so endet das Dienstverhältnis mit Ablauf dieser Frist, es sei denn, daß vorher seine Fortsetzung vereinbart wurde. Bei der Berechnung der einjährigen Frist gilt eine Dienstverhinderung, die innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes eintritt, als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung."

Der Antragsteller stellt nun den Antrag, den §24 Abs9 des Bundesgesetzes vom 17. März 1948, BGBl. 86, über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten des Bundes (VertragsbedienstetenG 1948) in der Fassung vom 22.Februar 1988, BGBl. 125, (gemeint wohl: in der zum Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses geltenden Fassung; BGBl 125/1988 beinhaltet nur eine Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend Druckfehlerberichtigungen) zur Gänze als verfassungswidrig aufzuheben.

2. Gemäß Art140 Abs1 letzter Satz B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof "über Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist". Der Verfassungsgerichtshof vertritt seit dem Beschluß VfSlg. 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 B-VG setze voraus, daß die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell sondern aktuell beeinträchtigen müsse.

Jeder Antrag muß gemäß §62 Abs1 VerfGG 1953 begehren, daß entweder das Gesetz seinem ganzen Inhalte nach oder daß bestimmte Stellen des Gesetzes als verfassungswidrig aufgehoben werden. Der Antrag hat außerdem die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes sprechenden Bedenken im einzelnen darzulegen.

Prozeßvoraussetzung eines Gesetzesprüfungsverfahrens nach Art140 Abs1 B-VG ist, daß sich aus dem Inhalt des Antrages das Begehren auf Aufhebung samt einer Darlegung der gegen die Verfassungsmäßigkeit der aufzuhebenden Normen im einzelnen sprechenden Bedenken ergibt (vgl. VfSlg. 8.594/1979). In Beurteilung der Antragslegitimation ist weiters lediglich zu untersuchen, ob das angefochtene Gesetz für den Antragsteller die im Antrag ins Treffen geführten (nachteiligen) Wirkungen hat und ob diese Wirkungen den Anforderungen des Art140 Abs1 letzter Satz B-VG genügen. Nicht zu untersuchen ist hingegen, ob die besagten Gesetzesstellen für einen Antragsteller sonstige (unmittelbare) Wirkungen enthalten. Es kommt im vorliegenden Zusammenhang ausschließlich auf die Behauptungen des Antragstellers an, in welcher Hinsicht das bekämpfte Gesetz seine Rechtssphäre berührt und im Fall der Verfassungswidrigkeit verletzt (vgl. z.B. VfSlg. 10353/1985, 11610/1988).

3. Im §24 Abs9 VertragsbedienstetenG werden drei voneinander trennbare Tatbestände für die Beendigung des Dienstverhältnisses aufgezählt: nämlich Dienstverhinderungen wegen Unfall oder Krankheit oder aus Gründen des Abs7. Der Antragsteller ist nur durch den Tatbestand der Dienstverhinderung wegen Krankheit in seiner Rechtssphäre durch die gegenständliche Gesetzesstelle verletzt. Damit aber erweist sich der den gesamten §24 Abs9 VertragsbedienstetenG umfassende Antrag als überschießend und - allein schon aus diesem Grund - zur Gänze unzulässig (vgl. VfSlg. 11345/1988, 11610/1988).

Der Antrag war daher schon aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen, ohne daß es einer Prüfung der sonstigen Prozeßvoraussetzungen bedurfte.

4. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

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