VfGH G119/98

VfGHG119/9829.9.1998

Zurückweisung eines Gesetzesprüfungsantrags mangels eines tauglichen Prüfungsgegenstandes

Normen

B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsgegenstand
AsylG 1997 §32
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsgegenstand
AsylG 1997 §32

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1. Mit Antrag vom 26. Juni 1998, Zl. 203.484/2-X/30/98, eingelangt beim Verfassungsgerichtshof am 1. Juli 1998, begehrt der Unabhängige Bundesasylsenat aus Anlaß eines bei ihm anhängigen Berufungsverfahrens, im ersten Satz des §32 Abs1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 (AsylG), die Wortfolge "§4 und", in eventu die Wortfolge "den Gründen der" und die Wortfolge "§4 und" als verfassungswidrig aufzuheben.

Dem Berufungsverfahren liegt ein Bescheid des Bundesasylamtes vom 20. Mai 1998 zugrunde, mit dem der Antrag des Berufungswerbers auf Gewährung von Asyl gemäß §4 Abs1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen wurde.

2. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24. Juni 1998, G31/98 ua., die Wendung "§4 und" im ersten Satz des §32 Abs1 Asylgesetz 1997 als verfassungswidrig aufgehoben.

3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 9735/1983, 10394/1985, 12813/1991, 13678/1994 und 14862/1997) kann ein bereits aufgehobenes oder als verfassungswidrig festgestelltes Gesetz nicht neuerlich Gegenstand eines entsprechenden Aufhebungs- oder Feststellungsbegehrens sein.

Der Antrag des Unabhängigen Bundesasylsenates ist daher mangels eines tauglichen Prüfungsgegenstandes als unzulässig zurückzuweisen.

Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litd VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

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