Normen
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
BDG 1979 §236b, §236d
PG 1965 §5 Abs2b
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
BDG 1979 §236b, §236d
PG 1965 §5 Abs2b
Spruch:
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
I. Sachverhalt und Vorbringen zur Antragslegitimation
Die Antragsteller begehren mit ihren auf Art140 B-VG gestützten Individualanträgen,
"1. In der Überschrift zu §236b BDG 1979 in der Fassung des Art121 Z13 des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl I Nr 111/2010 die Wortfolge 'vor 1954 geborenen'[;]
2. Im ersten Absatz des §236b BDG 1979 ebenfalls in der Fassung der Z13 des Art121 Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl I Nr 111/2010 die Wortfolge 'vor dem 1.Jänner 1954 geborene'[;]
3. Je zur Gänze die Abs1 und 2 des §236d BDG 1979 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl I Nr 11/2010 [gemeint wohl: BGBl I 111/2010], Art121 Z14[;]
4. In §5 Abs2b PG 1965 in der Fassung des Art14 Z3 des Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl I Nr 143/2004 [gemeint wohl: BGBl I Nr 142/2004] und des Art.8 Ziff.3 SRÄG 2004 [gemeint wohl: des Art16 Z3 der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl I 53] und des Art.8 Ziff.3 [gemeint wohl: Z1] SRÄG 2008 BGBl I Nr 129/2008 die Zeichen- und Wortfolge ', wenn die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nach diesen Bestimmungen vor dem 1.Jänner 2014 erfüllt werden' […]"
als verfassungswidrig aufzuheben.
2. Zur Begründung ihrer Antragslegitimation bringen die Antragsteller zusammengefasst vor, sie stünden als Bundesbeamte in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie würden dem Geburtsjahrgang 1954 angehören, und es stelle einen wesentlichen Faktor ihrer Lebensplanung dar, mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand zu treten. Die gesetzlichen Voraussetzungen dafür seien bereits gegeben gewesen, durch eine Gesetzesnovellierung (bzw. das Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl I 111/2010) jedoch dahingehend abgeändert worden, dass eine Pensionierung der Antragsteller nunmehr erst fünf Jahre später als ursprünglich angenommen erfolgen könne. Die bestehenden Ersatzmöglichkeiten iSd §§15c und 236d des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979), BGBl 333 in der angefochtenen Fassung BGBl I 111/2010 (im Folgenden: BDG 1979) seien dadurch gekennzeichnet, dass die Hinausschiebung des Pensionierungszeitpunktes zwar weniger als fünf Jahre betrage, dies aber mit einer Reduzierung der Pensionshöhe infolge von Abschlägen verbunden sei.
Die inkriminierten Gesetzesbestimmungen fänden auf sämtliche Antragsteller unmittelbare Anwendung, ohne dass es einer Bescheiderlassung bedürfe. Nach §15 Abs1 BDG 1979 könne ein Beamter bei Erfüllung bestimmter zeitlicher Voraussetzungen durch die schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand zu einem von ihm angegebenen Zeitpunkt bewirken. Nach Abs4 leg.cit. sei eine wirksame Erklärung dieses Inhaltes frühestens ein Jahr vor dem beabsichtigten Pensionierungszeitpunkt zulässig. Ein Bescheid über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer solchen Erklärung sei nicht vorgesehen. Ein die Ruhestandsversetzung selbst betreffender Bescheid komme nicht in Betracht, solange die Erklärung iSd Abs4 leg.cit. widerrufen werden könne, was grundsätzlich bis zu einem Monat vor dem Pensionierungszeitpunkt der Fall sei.
Eine Verlängerung des Zustands der Ungewissheit, wie sie mit einer Anrufung des Verfassungsgerichtshofes im Wege der Erwirkung eines Feststellungsbescheides verbunden wäre, würde für die Antragsteller einen unwiederbringlichen Verlust an Lebensgestaltungsmöglichkeiten bedeuten.
Selbst im Falle einer sofortigen Antragstellung auf Bescheiderlassung – deren Zulässigkeit zumindest für die Zeit vor Beginn der einjährigen Vorlaufzeit iSd §15 Abs4 BDG 1979 fraglich sei – würde durch die Anrufung einer Behörde dem üblichen Gang von Verwaltungsverfahren entsprechend ein Zeitverlust von etwa einem halben Jahr eintreten. Unter Berücksichtigung der weiteren Verfahrensdauer vor dem Verfassungsgerichtshof ergebe sich ein Zeithorizont, der nicht nur in einer Lebensplanung für den nach der bisherigen Regelung anzunehmenden Pensionierungstermin keinen Platz habe, sondern die Zeit der Ungewissheit auch noch erheblich darüber hinaus verlängern würde.
Die einschlägige Judikatur besage zwar, dass eine Antragstellung nach Art140 B‑VG "sekundärer Art" sei bzw. sogar nur als "letzter Ausweg" in Betracht komme (VfSlg 16.870/2003), gestehe aber auch zu, dass unter besonderen Umständen die aktuelle Betroffenheit zu bejahen sei, obwohl das Gesetz nicht schon unmittelbar auf den Antragsteller Anwendung zu finden habe bzw. noch nicht in Kraft getreten sei (VfSlg 12.331/1990, 15.723/2000).
Die Antragsteller seien der Ansicht, dass die Frage der Lebensgestaltung mit dem Übergang vom Berufsleben in den Ruhestand im Hinblick auf dessen elementare Bedeutung nach eben diesem Maßstab zu einer Bejahung ihrer Antragslegitimation führe. Es seien beide Voraussetzungen dafür erfüllt, "sowohl die unmittelbare Wirkung der Gesetze (ohne zwischengeschaltete Entscheidung) [als] auch die Unzumutbarkeit einer Abklärung durch eine Antragstellung auf Feststellungsentscheidung".
II. Rechtslage
1. §236b BDG 1979 in der angefochtenen Fassung BGBl I 111/2010 lautete auszugsweise (die angefochtenen Passagen sind hervorgehoben):
"Versetzung in den Ruhestand von vor 1954 geborenen Beamtinnen und Beamten mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit
§236b. (1) Die §§15 und 15a sind – auch nach ihrem Außerkrafttreten – auf vor dem 1. Jänner 1954 geborene Beamtinnen und Beamte weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem die Beamtin oder der Beamte ihr oder sein 60. Lebensjahr vollendet, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist.
[…]".
2. §236d BDG 1979 in der angefochtenen Fassung BGBl I 111/2010 lautete auszugsweise:
"Versetzung in den Ruhestand von nach 1953 geborenen Beamtinnen und Beamten mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit
§236d. (1) Die §§15 und 15a sind – auch nach ihrem Außerkrafttreten – auf nach dem 31. Dezember 1953 geborene Beamtinnen und Beamte weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem die Beamtin oder der Beamte ihr oder sein 62. Lebensjahr vollendet, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweist.
(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs1 zählen
1. die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,
2. bedingt oder unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach §308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl Nr 189/1955, nach §172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl Nr 560/1978, oder nach §164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl Nr 559/1978, in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach §308 Abs6 ASVG, §172 Abs6 GSVG oder §164 Abs6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die die Beamtin oder der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,
3. Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten,
4. Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§8 Abs1 Z2 litg bzw. 227a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z1 bis 3 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder entsprechenden Bestimmungen,
5. Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (§227 Abs1 Z3 ASVG) sowie
6. nach Abs3 nachgekaufte Zeiten.
Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.
[…]."
3. §5 des Bundesgesetzes vom 18. November 1965 über die Pensionsansprüche der Bundesbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen (Pensionsgesetz 1965 – PG 1965), BGBl 340 in der angefochtenen Fassung des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2008, BGBl I 129/2008 lautete auszugsweise (die angefochtene Passage ist hervorgehoben):
"Ruhegenußbemessungsgrundlage
§5. (1) 80% der Ruhegenußberechnungsgrundlage bilden die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage.
(2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach §15 in Verbindung mit §236c Abs1 BDG 1979 bewirken hätte können, ist das Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen. Bei einer Ruhestandsversetzung nach §207n BDG 1979 beträgt das Ausmaß der Kürzung 0,3333 Prozentpunkte pro Monat. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(2a) Bei einer Ruhestandsversetzung nach §15b BDG 1979 beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Abs2 0,12 Prozentpunkte pro Monat, bei einer Ruhestandsversetzung nach §15c BDG 1979 0,14 Prozentpunkte pro Monat.
(2b) Abs2 ist im Falle einer Versetzung in den Ruhestand nach §15 oder §15a BDG 1979, jeweils in Verbindung mit §236b BDG 1979, nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nach diesen Bestimmungen vor dem 1. Jänner 2014 erfüllt werden.
[…]."
III. Erwägungen
1. Die Anträge sind unzulässig.
Gemäß Art140 B‑VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg 8009/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass das Gesetz in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie – im Fall seiner Verfassungswidrigkeit – verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art140 Abs1 letzter Satz B‑VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl. zB VfSlg 11.730/1988, 15.863/2000, 16.088/2001, 16.120/2001).
Der Verfassungsgerichtshof hat seit dem Beschluss VfSlg 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 letzter Satz B‑VG setze voraus, dass durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und dass der durch Art140 Abs1 B‑VG dem Einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen verfassungswidrige Gesetze nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg 11.803/1988, 13.871/1994, 15.343/1998, 16.722/2002, 16.867/2003).
2. Den Antragstellern steht ein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung, ihre verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die genannten Bestimmungen an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen:
2.1. Vermeinen die Antragsteller, sie hätten – entgegen dem Wortlaut des Gesetzes – von Verfassungs wegen (unter dem Aspekt des Gleichbehandlungsgrundsatzes) einen Anspruch darauf, jeweils bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres abschlagsfrei in den Ruhestand treten zu können, so stünde es ihnen frei, vorerst von der zuständigen Behörde einen dienstrechtlichen Feststellungsbescheid über die tatsächliche Höhe des ihnen gebührenden Ruhegenusses zu beantragen, zumal auch ein rechtliches Interesse der Antragsteller an dieser Feststellung gegeben ist. Ein Antrag auf eine solche Feststellung durch Bescheid wäre ein taugliches Mittel der Rechtsverfolgung, und die Antragsteller hätten Anspruch auf Erlassung solcher dienstrechtlicher Feststellungsbescheide (vgl. etwa VfSlg 10.200/1984, 10.293/1984, 10.591/1985, 12.096/1986, 15.927/2000, 18.739/2009). Die Bescheide, die innerhalb der gesetzlich hiefür vorgeschriebenen Frist zu erlassen sind, könnten von den Antragstellern mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und den Verfassungsgerichtshof bekämpft werden. Eine Beschwerde gegen die verwaltungsbehördlichen Bescheide an den Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof böte den Antragstellern die Möglichkeit, sämtliche gegen die Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Rechtsvorschriften sprechenden Argumente darzulegen und die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der betreffenden Gesetzesstellen anzuregen (vgl. zuletzt etwa VfSlg 18.739/2009 mwN).
2.2. Die dazu von den Antragstellern vertretene Rechtsauffassung, es sei ihnen nicht zumutbar, einen – "durch die Anrufung einer Behörde dem üblichen Gang von Verwaltungsverfahren entsprechend[en]" – "Zeitverlust von etwa einem halben Jahr[,] […] wenn nicht sogar länger, da diese gesetzliche Entscheidungsfrist speziell auch in Dienstrechtsverfahren häufig überschritten wird", auf sich zu nehmen, vermag an diesem Ergebnis ebenso wenig zu ändern wie die Vermutung der Antragsteller, dass sich "[u]nter Berücksichtigung der weiteren Verfahrensdauer beim Hohen Verfassungsgerichtshof […] ein Zeithorizont [ergebe], der nicht nur [in] der Lebensplanung für den nach der bisherigen Regelung anzunehmenden Pensionierungstermin keinen Platz hat, sondern die Zeit der Ungewissheit auch noch erheblich darüber hinaus ausdehnen würde". Das Verfahren über das genannte Feststellungsbegehren könnte weder als aufwendig bezeichnet werden noch wäre eine längere Dauer des Verfahrens anzunehmen. Die Erhebung von Beweisen käme im Hinblick auf den von vornherein feststehenden Sachverhalt praktisch nicht in Betracht. Zudem ist hiezu ganz allgemein auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, wonach das dem einzelnen Normunterworfenen mit Art140 Abs1 B-VG eingeräumte Rechtsinstrument dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen – gleichsam lückenschließend – nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht, weil man anderenfalls zu einer Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes gelangte, die mit dem Charakter eines sogenannten Individualantrages als eines subsidiären Rechtsbehelfes nicht in Einklang stünde (vgl. zB VfSlg 11.479/1987, 15.927/2000, 16.614/2002, 18.739/2009 uva.). Von ins Gewicht fallenden Nachteilen, insbesondere einer besonderen Härte für die Antragsteller (s. dazu VfSlg 10.200/1984, 10.293/1984, 12.096/1989; vgl. etwa auch VfSlg 13.686/1994) kann nicht gesprochen werden, wenn sie auf den erörterten Weg verwiesen werden (so sind etwa die in den Erkenntnissen VfSlg 12.227/1989, 13.738/1994 oder 14.591/1996 zu Grunde liegenden Fälle mit dem vorliegenden nicht vergleichbar).
3. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass es den Antragstellern schon deshalb an der Legitimation zur Stellung eines (Individual)Antrages mangelt.
4. Die auf Art140 Abs1 letzter Satz B-VG gestützten Anträge sind sohin mangels Legitimation der Antragsteller zur Gänze als unzulässig zurückzuweisen.
5. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
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