VfGH G10/89,G11/89,G12/89,G13/89,G14/89,V12/89

VfGHG10/89,G11/89,G12/89,G13/89,G14/89,V12/89G10/89,G11/89,G12/89,G13/89,G14/89,V12/89G10/89,G11/89,G12/89,G13/89,G14/89,V12/89G10/89,G11/89,G12/89,G13/89,G14/89,V12/89G10/89,G11/89,G12/89,G13/89,G14/89,V12/89G10/89,G11/89,G12/89,G13/89,G14/89,V12/8915.3.1990

Zurückweisung von Individualanträgen mangels Legitimation - rechtliche Interessen des antragstellenden ÖBB-Bediensteten vom Ausschluß aus dem Geltungsbereich bestimmter die Arbeitsverfassung regelnden Vorschriften nicht aktuell beeinträchtigt; keine Anfechtbarkeit der Bundesbahn-PensionsO 1966 als lex contractus vor dem Verfassungsgerichtshof

Normen

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
BundesbahnG §6 Abs2
ÖBB-AusschreibungsG §5 Abs1
Bundes-PersonalvertretungsG §1 Abs2
AngestelltenG §5
ArbVG §33 Abs2 Z3
Bundesbahn-PensionsO 1966
B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
BundesbahnG §6 Abs2
ÖBB-AusschreibungsG §5 Abs1
Bundes-PersonalvertretungsG §1 Abs2
AngestelltenG §5
ArbVG §33 Abs2 Z3
Bundesbahn-PensionsO 1966

 

Spruch:

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. 1. Mit den vorliegenden, als "Beschwerde gem. Art140 Abs1 B-VG" bezeichneten (Individual-)Anträgen begehrt der Antragsteller,

a) die Wortfolge "der Wirtschaftskörper Österreichische Bundesbahnen" im §33 Abs2 Z3 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. 22/1974;

b) die Wortfolge "für sechs Mitglieder steht der Personalvertretung der Österreichischen Bundesbahnen das Recht zur Erstattung von Vorschlägen zu" im §6 Abs2 Bundesbahngesetz, BGBl. 137/1969 idF BGBl. 401/1975;

c) den §1 Abs2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes - PVG, BGBl. 133/1967;

d) die Wortfolge "und der Eisenbahnen" im §5 des Angestelltengesetzes, BGBl. 292/1921;

e) die Wortfolge "zwei vom Zentralausschuß der Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen" im §5 Abs1 zweiter Satz des ÖBB-Ausschreibungsgesetzes, BGBl. 385/1983, und

f) §2 Abs2 der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966, Kundmachung des Bundesministers für Verkehr, BGBl. 313/1966,

als verfassungswidrig aufzuheben.

2. Die von den (Individual-)Anträgen erfaßten Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:

a) §33 Abs2 Z3 Arbeitsverfassungsgesetz:

"(2) Unter die Bestimmungen des II. Teiles fallen

nicht

. . .

3. . . ., der Wirtschaftskörper Österreichische

Bundesbahnen . . ."

b) §6 Abs2 Bundesbahngesetz:

"(2) Die Mitglieder sind von der Bundesregierung auf

drei Geschäftsjahre zu bestellen. Die Bestellung

erfolgt für je ein Mitglied auf Grund eines

gemeinsamen Vorschlages der Bundesländer sowie von

Vorschlägen der Bundeskammer der gewerblichen

Wirtschaft, der Präsidentenkonferenz der

Landwirtschaftskammern und des Arbeiterkammertages;

für sechs Mitglieder steht der Personalvertretung der

Österreichischen Bundesbahnen das Recht zur

Erstattung von Vorschlägen zu.

. . ."

c) §1 Abs2 Bundes-Personalvertretungsgesetz - PVG:

"(2) Die Personalvertretung im Bereiche der Österreichischen Bundesbahnen sowie der Post- und Telegraphenverwaltung wird unter Berücksichtigung der in diesen Bereichen vorliegenden besonderen Verhältnisse durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt."

d) §5 Angestelltengesetz:

"Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine

Anwendung . . . auf Angestellte der Seeschiffahrt und

der Eisenbahnen . . ."

e) §5 Abs1 ÖBB-Ausschreibungsgesetz:

"(1) Die Kommission hat aus vier Mitgliedern zu bestehen. Zwei Mitglieder sind vom ausschreibenden Organ, zwei vom Zentralausschuß der Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen zu bestellen."

f) §2 Abs2 Bundesbahn-Pensionsordnung 1966:

"(2) Die Anwartschaft erlischt durch

  1. a) Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,
  2. b) Verzicht,
  3. c) Austritt,
  4. d) Kündigung,
  5. e) Entlassung."

3. Zur Begründung der (Individual-)Anträge wird im wesentlichen folgendes vorgebracht:

a) Der Antragsteller sei Bundesbahnbeamter und stehe als solcher iS der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963, BGBl. 170, in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Die Österreichischen Bundesbahnen seien gemäß §1 Abs1 des Bundesbahngesetzes ein Wirtschaftskörper, der ein Zweig der Betriebsverwaltung des Bundes sei. Der Bund betreibe gemäß §1 Abs2 Bundesbahngesetz die Geschäfte des Wirtschaftskörpers unter der Firma "Österreichische Bundesbahnen" ("ÖBB").

b) Gemäß §33 Abs2 Z3 des Arbeitsverfassungsgesetzes sei der Wirtschaftskörper Österreichische Bundesbahnen von den Bestimmungen des II. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes ("Betriebsverfassung") ausgenommen. Dafür bestehe kein sachlich zu rechtfertigender Grund, zumal nach §1 Abs. 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes die Personalvertretung (ua.) im Bereich der Österreichischen Bundesbahnen durch ein besonderes Gesetz geregelt werde, ein solches aber bisher nicht erlassen worden sei. Die Personalvertretung im Bereich des Wirtschaftskörpers Österreichische Bundesbahnen beruhe lediglich auf einer mittels Dienstanweisung eingeführten Personalvertretungsvorschrift. Obgleich derzeit die Personalvertretung der Österreichischen Bundesbahnen einer gesetzlichen Regelung entbehre, nähmen mehrere Gesetze auf die Personalvertretung bei den Österreichischen Bundesbahnen Bezug. So seien gemäß §6 Abs2 zweiter Satz des Bundesbahngesetzes (idF des Bundesgesetzes BGBl. 401/1975) sechs Mitglieder des Verwaltungsrates der Österreichischen Bundesbahnen auf Grund eines Vorschlages der Personalvertretung der Österreichischen Bundesbahnen zu bestellen. Deren Mitglieder aber würden angesichts des Fehlens gesetzlicher Vorschriften über die Personalvertretung bei den Österreichischen Bundesbahnen in einem Verfahren gewählt, das allein der Dienstgeber bestimme.

c) Da gemäß §5 des Angestelltengesetzes die Bestimmungen dieses Gesetzes auf Angestellte der Eisenbahnen keine Anwendung fänden, sei der Beschwerdeführer von der Anwendung aller für Angestellte geltenden Schutzbestimmungen ohne sachliche Rechtfertigung ausgeschlossen. So müßten Bedienstete der Österreichischen Bundesbahnen zum Unterschied von allen übrigen Arbeitnehmern nach §32 Abs5 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 eine gemäß §31 Abs2 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 erhaltene Abfertigung unter bestimmten Voraussetzungen wieder zurückerstatten.

d) Zwei Mitglieder der nach §4 Abs1 des ÖBB-Ausschreibungsgesetzes beim Vorstand der Österreichischen Bundesbahnen für jede Ausschreibung einzurichtenden Kommission seien gemäß §5 Abs1 ÖBB-Ausschreibungsgesetz vom

Zentralausschuß der Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen zu bestellen. Dieser beruhe jedoch nicht auf einem Gesetz, sondern lediglich auf einer Dienstanweisung, nämlich der Dienstanweisung "A 4 - Personalvertretungsvorschrift". Es gebe keinen sachlich gerechtfertigten Grund dafür, daß die Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen zum Unterschied von den übrigen Arbeitnehmern ihre Personalvertreter nicht in einem gesetzlich geregelten, sondern in einem vom Dienstgeber festgesetzten Verfahren wählen müßten und daß diese Personalvertreter dennoch auf Grund gesetzlicher Vorschriften einen maßgeblichen Einfluß auf das berufliche Fortkommen der Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen hätten.

e) Nach §2 Abs2 der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 erlösche die Anwartschaft eines Bundesbahnbeamten auf Pensionsversorgung durch Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, Verzicht, Austritt, Kündigung und Entlassung. Diese Regelung habe zur Folge, daß - ohne sachliche Begründung hiefür - jahrelang entrichtete Beiträge verfallen, weil die Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 die Rückzahlung solcher Beträge nicht vorsehe.

4. Zur Begründung seiner Antragslegitimation iS des Art140 Abs1 letzter Satz B-VG führt der Antragsteller zunächst allgemein aus, durch die angefochtenen Bestimmungen werde unmittelbar in seine Rechtssphäre eingegriffen, weil er durch sie vom Geltungsbereich aller die Arbeitsverfassung regelnden Vorschriften ausgeschlossen werde. Im besonderen legt der Antragsteller der Sache nach folgendes dar: Durch §33 Abs2 Z3 Arbeitsverfassungsgesetz sei er unmittelbar betroffen, weil ihm diese Vorschrift die Möglichkeit nehme, die vom Gesetzgeber für die Arbeitnehmer vorgesehenen Einrichtungen der Personalvertretung sowie den Schutz der Arbeits- und Sozialgerichte in Anspruch zu nehmen. Aus diesem Grund sei er auch vom Gesetzesvorbehalt des §1 Abs2 Bundes-Personalvertretungsgesetz und der Bestimmung des §6 Abs2 Bundesbahngesetz, die die Vertretung der Interessen der Arbeitnehmer im Verwaltungsrat der Österreichischen Bundesbahnen durch Mitglieder einer nicht auf gesetzlicher Grundlage beruhenden Personalvertretung zulasse, unmittelbar betroffen. §5 Angestelltengesetz schließe den Antragsteller vom Geltungsbereich aller für Angestellte geltenden Schutzbestimmungen aus. Die Antragslegitimation hinsichtlich des §2 Abs2 Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 sei darin begründet, daß es dem Antragsteller nicht zumutbar sei, aus seinem Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen lediglich zu dem Zweck auszuscheiden, um - durch Begründung eines vom Arbeitsverfassungsgesetz erfaßten Dienstverhältnisses - eine Rechtsposition zu erlangen, in der er dem Arbeitgeber gegenüber durch das Arbeitsverfassungsgesetz geschützt sei. Schließlich sei er auch von der angefochtenen Bestimmung des ÖBB-Ausschreibungsgesetzes unmittelbar in seiner Rechtssphäre betroffen, weil er sich bereits mehrmals um von diesem Gesetz erfaßte Funktionen beworben habe und über seine Bewerbungen Personen als Mitglieder eines Personalvertretungskörpers, der nicht auf einer gesetzlichen Grundlage beruhe, entschieden hätten.

5. Die Bundesregierung trat in ihrer Äußerung dafür ein, die (Individual-)Anträge hinsichtlich der angefochtenen Gesetzesstellen als unzulässig zurückzuweisen, in eventu diese Gesetzesstellen nicht als verfassungswidrig aufzuheben. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr sprach sich in seiner Äußerung für die Zurückweisung des den §2 Abs2 der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 betreffenden (Individual-)Antrages aus.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die (Individual-)Anträge erwogen:

1. Gemäß Art140 Abs1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg. 8009/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, daß das Gesetz in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie - im Fall seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art140 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl. zB VfSlg. 8594/1979, 9185/1981, 10.353/1985). Nicht zu untersuchen ist hingegen, ob die angefochtenen Gesetzesstellen für den Antragsteller sonstige (unmittelbare) Wirkungen haben (zB VfSlg. 10.177/1984).

Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, daß das Gesetz selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz eindeutig bestimmt ist (siehe zB VfSlg. 10.273/1984, 11.248/1987, 11.315/1987), wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (zB VfSlg. 9084/1981, 10.511/1985).

2. §6 Abs2 des Bundesbahngesetzes, BGBl. 137/1969 (idF des Bundesgesetzes BGBl. 401/1975), regelt die Bestellung der Mitglieder eines Organes des Wirtschaftskörpers Österreichische Bundesbahnen, nämlich des Verwaltungsrates (§3 Bundesbahngesetz). §5 Abs1 des ÖBB-Ausschreibungsgesetzes, BGBl. 385/1983, hat die Zusammensetzung der gemäß §4 Abs1 des ÖBB-Ausschreibungsgesetzes für jede Ausschreibung der im §1 dieses Gesetzes genannten Funktionen einzurichtenden Kommission und die Bestellung der Mitglieder dieser Kommission zum Gegenstand. Adressaten des §6 Abs2 des Bundesbahngesetzes sowie des §5 Abs1 des ÖBB-Ausschreibungsgesetzes - soweit diese Vorschrift die Bestellung der Mitglieder der Kommission regelt - sind allein jene Stellen, denen die jeweils geregelte Bestellung bzw. die Mitwirkung daran (durch Erstattung eines Vorschlages) obliegt. Der Antragsteller ist nicht Adressat dieser Normen. Es ist mithin von vornherein ausgeschlossen, daß sie die Rechtssphäre des Antragstellers tatsächlich (also nicht bloß behauptetermaßen) berühren (vgl. etwa VfSlg. 8187/1977, 9761/1983, 10.251/1984, 11.056/1986, 11.369/1987; siehe weiters zB VfSlg. 9275/1981).

3. §5 des Angestelltengesetzes, BGBl. 292/1921, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. 544/1983, nimmt ua. "Angestellte . . . der Eisenbahnen" von den Bestimmungen dieses Gesetzes aus. Durch §1 Abs2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes - PVG, BGBl. 133/1967, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. 148/1988, wird (ua.) die Personalvertretung im Bereich der Österreichischen Bundesbahnen vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen. Des weiteren unterliegt zufolge §33 Abs2 Z3 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. 22/1974, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. 196/1988, der Wirtschaftskörper Österreichische Bundesbahnen nicht den - die Betriebsverfassung regelnden - Bestimmungen des II. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes.

Mit dem Vorbringen des Antragstellers, es werde durch die hier in Rede stehenden gesetzlichen Vorschriften in seine Rechtssphäre insofern eingegriffen, als ihm die Möglichkeit genommen werde, von den in den betreffenden Gesetzen den Arbeit- bzw. Dienstnehmern eingeräumten subjektiven Rechten Gebrauch zu machen, wird nicht dargetan, daß rechtlich geschützte Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden.

Durch die bekämpfte Vorschrift des Angestelltengesetzes ist der Antragsteller schon nach seinem eigenen Vorbringen in seinen rechtlich geschützten Interessen nicht aktuell, sondern bloß potentiell betroffen, da er keineswegs geltend macht, daß bei ihm die Voraussetzungen für die Zurückerstattung einer erhaltenen Abfertigung iS des §32 Abs. 5 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 vorlägen.

Auch hinsichtlich der bekämpften Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes und des Arbeitsverfassungsgesetzes ist das Vorbringen nicht geeignet darzutun, daß mit Rücksicht auf das Vorliegen konkreter Umstände durch diese Vorschriften ein aktueller Eingriff in rechtlich geschützte Interessen des Antragstellers bewirkt wird.

4. Die Bundesbahn-Pensionsordnung 1966, BGBl. 313, zuletzt geändert mit der Kundmachung BGBl. 703/1988, ist einer Anfechtung mit einem (Individual-)Antrag nach Art139 Abs1 B-VG bzw. Art140 Abs1 B-VG schon deshalb entzogen, weil es sich hiebei weder um eine Verordnung noch um ein Gesetz, sondern, wie der Verfassungsgerichtshof dies im Erkenntnis VfSlg. 3140/1957 hinsichtlich der "Pensionsvorschrift für die Bediensteten der Unternehmung 'Österreichische Bundesbahnen'" (Dienstvorschrift A5 vom 1. Jänner 1925) ausgesprochen hat, um eine ausschließlich nach Privatrecht zu beurteilende Vertragsschablone (lex contractus) handelt, die nur die Grundlage für die Gestaltung der privatrechtlichen (vgl. dazu etwa VfSlg. 5290/1966 mwH, 5367/1966, 6125/1970, 8132/1977; VfGH 21. 6. 1989, B467/89) Dienstverhältnisse bildet und erst mit dem Abschluß der Einzeldienstverträge rechtlich wirksam wird.

Die Anträge waren somit hinsichtlich der unter I. 1. a bis e angeführten Vorschriften mangels Legitimation des Antragstellers, hinsichtlich der unter I. 1. f angeführten Bestimmung wegen Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen.

5. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita und e VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

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