Normen
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
Allgemeines PensionsG §5 Abs2, §5 Abs3, §5 Abs4
VfGG §7 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VFGH:2019:G107.2019
Spruch:
Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Begründung
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B‑VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).
Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B‑VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).
Der Antrag behauptet die Verfassungswidrigkeit des §5 Abs2 und 3 APG, BGBl I 142/2004 idF BGBl I 35/2012, sowie des §5 Abs4 APG, BGBl I 142/2004 idF BGBl I 2/2015, (in den Eventualanträgen: auch von weiteren Bestimmungen dieses Gesetzes sowie des ASVG) wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz:
Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl VfSlg 12.568/1990 und 12.660/1991) sowie der in Reaktion darauf geschaffenen Verfassungsrechtslage (vgl das Bundesverfassungsgesetz über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, BGBl 832/1992 – in der Folge: BVG Altersgrenzen) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat:
Der Gesetzgeber hat sich für ein System von Ab- und Zuschlägen in Abhängigkeit vom tatsächlichen Pensionsantrittsalter im Vergleich zum – noch unterschiedlichen – Regelpensionsalter entschieden, wodurch es – derzeit – zu einer unterschiedlichen Behandlung von Frauen und Männern kommt; da diese Unterschiede jedoch auf Regelungen zurückzuführen sind, die sich in verfassungsrechtlich zulässiger Weise auf das BVG Altersgrenzen stützen können bzw auf dieses verweisen, vermag der Verfassungsgerichtshof in den angefochtenen Bestimmungen keine Verfassungswidrigkeit zu erkennen.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).
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