VfGH E2261/2024

VfGHE2261/202417.9.2024

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Zurückweisung einer Beschwerde gegen Auflagen zur Verwendung von Hunden im Rahmen einer Hundeausstellung; Gewährleistung von Rechtsschutz auch nach Ablauf des Bewilligungszeitraums für zukünftige Veranstaltungen geboten

Normen

B-VG Art83 Abs2
TierschutzG §23, §28, §38, §44
Tierschutz-VeranstaltungsV §1, §2
VfGG §7 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VFGH:2024:E2261.2024

 

Spruch:

I. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.

Die Entscheidung wird aufgehoben.

II. Das Land Steiermark ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.856,— bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Der ***-Klub (in der Folge: Beschwerdeführer) ist Mitglied des *** und veranstaltet internationale Hundeausstellungen in der Steiermark; ihm wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 15. Jänner 2024 unter näher bezeichneten Auflagen die Bewilligung zur Verwendung von Hunden im Rahmen einer Hundeausstellung an einem näher bezeichneten Ort am 2. und 3. März 2024 erteilt.

2. Die gegen zwei bestimmte Auflagenpunkte dieses Bescheides fristgerecht erhobene Beschwerde vom 16. Februar 2024 wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Beschluss vom 7. Mai 2024 mangels Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers zurück. Begründend führt das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Wesentlichen aus, das Rechtsschutzinteresse sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, sondern auch für eine zulässige Beschwerdeerhebung an das Verwaltungsgericht. Dieses Interesse bestehe bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes und werde daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr mache, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibe oder aufgehoben werde bzw wenn die Erreichung des Verfahrensziels für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen habe und die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen würden. Für das erkennende Verwaltungsgericht sei nicht ersichtlich gewesen, dass der erstinstanzliche Bescheid allenfalls weiter bestehende Rechtswirkungen zeitige.

3. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B‑VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Art83 Abs2 B‑VG behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird.

4. Die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung hat die Verwaltungsakten vorgelegt, aber keine Äußerung erstattet.

5. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat die Gerichtsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift jedoch abgesehen.

II. Rechtslage

1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG), BGBl I 118/2004, in der Fassung BGBl I 130/2022 laute(te)n auszugsweise wie folgt:

"Bewilligungen

 

§23. (1) Für Bewilligungen gelten, soweit nicht anderes bestimmt ist, die folgenden Bestimmungen:

1. Die Behörde hat Bewilligungen nur auf Antrag zu erteilen. Örtlich zuständig für die Bewilligung ist die Behörde, in deren Sprengel die bewilligungspflichtige Haltung, Mitwirkung oder Verwendung von Tieren stattfindet oder stattfinden soll.

2. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die beantragte Tierhaltung den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen sowie dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entspricht und kein Tierhaltungsverbot entgegensteht.

3. Bewilligungen können erforderlichenfalls befristet oder unter Auflagen oder unter Bedingungen erteilt werden.

4. Eine befristete Bewilligung ist auf Antrag des Bewilligungsinhabers zu verlängern, wenn der Antrag vor Ablauf der Frist eingebracht wird und die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung weiterhin gegeben sind. Erforderlichenfalls sind die Bedingungen oder Auflagen (Z3) abzuändern.

[…]

 

 

 

 

Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen

 

§28. (1) Die Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen sowie die Mitwirkung von Tieren bei Film- und Fernsehaufnahmen bedarf einer behördlichen Bewilligung nach §23, [...]

[…]

(3) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat für nach Abs1 bewilligungspflichtige Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkte und Tierbörsen unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen und die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie des anerkannten Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich Meldung, Dauer, Haltung der Tiere während der Veranstaltung sowie Aufzeichnungsverpflichtungen zu erlassen.

(4) Bei Veranstaltungen nach Abs1 und der damit verbundenen Tierhaltung sind die in diesem Bundesgesetz und in den darauf gegründeten Verordnungen festgelegten Mindestanforderungen sowie die allenfalls erteilten Bedingungen und Auflagen einzuhalten. Bei Veranstaltungen, die verboten sind oder die ohne die erforderliche Genehmigung oder in einer nicht den Auflagen und Bedingungen entsprechenden Art und Weise abgehalten werden, kann die Behörde mittels Bescheid die Einstellung der Veranstaltung und die zur Sicherung der Einstellung erforderlichen Maßnahmen verfügen.

 

 

Strafbestimmungen

 

§38. (1) Wer gegen die Bestimmungen der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union oder gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstößt, indem er

1. einem Tier entgegen §5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt oder

2. ein Tier entgegen §6 tötet oder

3. an einem Tier entgegen §7 Eingriffe vornimmt oder

4. gegen §8 verstößt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.

(2) In schweren Fällen der Tierquälerei ist eine Strafe von mindestens 2 000 Euro zu verhängen.

(3) Wer außer in den Fällen der Abs1 und 2 gegen §§5, 7, 8a, 9, 11 bis 32, 32c, 32d, 36 Abs2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte oder gegen eine Bestimmung der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.

[…]

 

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

 

§44.

[…]

(17) Bei bestehenden Tierrassen, bei denen Qualzuchtmerkmale auftreten, liegt kein Verstoß gegen §5 Abs2 Z1 vor, wenn durch eine laufende Dokumentation nachgewiesen werden kann, dass durch züchterische Maßnahmen oder Maßnahmenprogramme die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Nachkommen reduziert und in Folge beseitigt werden. Die Dokumentation ist schriftlich zu führen und auf Verlangen der Behörde oder eines Organes, das mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes beauftragt ist, zur Kontrolle vorzulegen.

[…]"

 

 

2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über den Schutz und die Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen (Tierschutz-Veranstaltungsverordnung – TSchG‑VeranstV), BGBl II 493/2004, in der Fassung BGBl II 69/2016 lauten auszugsweise wie folgt:

"1. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen für Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkte und Tierbörsen

 

Allgemeine Pflichten des Veranstalters und des Verantwortlichen

 

§1. (1) Im Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß §23 in Verbindung mit §28 Abs1 TSchG hat der Antragsteller (Veranstalter) der Behörde gegenüber eine Person namhaft zu machen, die für die Einhaltung der Bestimmungen des Tierschutzgesetzes sowie der darauf gegründeten Verordnungen und Bescheide verantwortlich ist. Diese Person (Verantwortlicher) muss während der gesamten Dauer der Veranstaltung für die Behörde erreichbar sein.

[...]

 

 

Allgemeine Mindestanforderungen

 

§2. (1) Für die Haltung von Tieren im Rahmen von Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkten und Tierbörsen sind die Mindestanforderungen der 1. Tierhaltungs-verordnung, BGBl II Nr 485/2004, und der 2. Tierhaltungsverordnung, BGBl II Nr 486/2004, jeweils in der geltenden Fassung, einzuhalten, sofern nicht in den Anlagen dieser Verordnung abweichende Bestimmungen vorgesehen sind. Bei Tierbörsen werden Kaufbörsen, bei denen Tiere Besuchern zum Kauf angeboten werden, von Tauschbörsen, bei denen von Tierhaltern und Züchtern ihre Tiere gegen Tiere derselben Tierklasse (Säugetiere, Vögel, Reptilien, Amphibien, Fische) getauscht werden können, unterschieden.

[…]

(3) Es dürfen nur offensichtlich gesunde, unverletzte, gut genährte und in ihrem Verhalten nicht gestörte Tiere in die Veranstaltungsörtlichkeit eingebracht, zur Prämierung zugelassen, zur Schau gestellt oder zum Tausch oder Verkauf angeboten werden.

(4) Es dürfen nur solche Tiere in die Veranstaltungsörtlichkeit eingebracht werden, die keiner veterinärbehördlichen Verkehrsbeschränkung unterliegen. Vor Einbringung der Tiere in die Veranstaltungsörtlichkeit hat der Aussteller dem Veranstalter gegenüber schriftlich zu bestätigen, dass die eingebrachten Tiere aus Beständen stammen, die nicht wegen einer anzeigepflichtigen Tierseuche gesperrt sind.

(5) Hochträchtige Säugetiere, die voraussichtlich während oder kurz nach der Veranstaltung gebären werden oder die in einem Zeitraum von sieben Tagen vor der Veranstaltung geboren haben, dürfen nicht an Veranstaltungen teilnehmen. Jungtiere, die noch gesäugt werden, dürfen nur mit ihrem Muttertier ausgestellt werden. Ohne ihr Muttertier dürfen Jungtiere erst dann ausgestellt werden, wenn sie schon zur selbstständigen Futter- und Wasseraufnahme fähig sind.

(6) In Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkten und Tierbörsen dürfen nur Tiere eingebracht werden, die nicht innerhalb der letzten vier Tage auf einer derartigen Veranstaltung präsentiert wurden."

 

 

III. Erwägungen

Die – zulässige – Beschwerde ist begründet:

1. Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird durch die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes verletzt, wenn das Verwaltungsgericht eine ihm gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt (zB VfSlg 15.372/1998, 15.738/2000, 16.066/2001, 16.298/2001 und 16.717/2002) oder wenn es in gesetzwidriger Weise seine Zuständigkeit ablehnt, etwa indem es zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert (zB VfSlg 15.482/1999, 15.858/2000, 16.079/2001 und 16.737/2002).

2. Ein solcher Fehler ist dem Landesverwaltungsgericht Steiermark unterlaufen:

2.1. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark begründet die angefochtene Entscheidung, mit der die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen wurde, allein damit, dass kein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers bestehe, weil es für seine Rechtsstellung keinen Unterschied mehr mache, ob der erstinstanzliche Bescheid aufrecht bleibe oder aufgehoben werde bzw die Erreichung des Verfahrensziels für ihn keinen objektiven Nutzen habe und die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen würden; weiter bestehende Rechtswirkungen des erstinstanzlichen Bescheides seien für das erkennende Verwaltungsgericht nicht ersichtlich gewesen.

2.2. Indem das Landesverwaltungsgericht Steiermark die Beschwerde als unzulässig zurückwies, weil kein Rechtsschutzinteresse seitens des Beschwerdeführers mehr vorliege, verkennt es, dass in Konstellationen wie der vorliegenden bei diesem Verständnis dem Rechtsschutzwerber generell der Rechtsschutz entzogen wäre. So würde angesichts des im Regelfall gegebenen zeitlichen Rahmens solcher Verfahren eine Rechtsmittelentscheidung kaum jemals vor Ablauf des beantragten Bewilligungszeitraumes ergehen (VfGH 24.9.2019, E1588/2019; VfSlg 20.461/2021).

2.3. Im Hinblick auf die Rechtsverletzungsmöglichkeit des Beschwerdeführers ist ferner zu bedenken, dass er als ***-Klub zudem – wie in der Beschwerde ausgeführt – auch in Zukunft Veranstaltungen abhalten möchte, womit die Bedeutung der Entscheidung für gleich- oder ähnlich gelagerte Sachverhalte für ihn weiterhin gegeben ist (vgl sinngemäß VfSlg 20.190/2017, 20.312/2019; VfGH 24.9.2019, E1588/2019, mwN; VfSlg 20.461/2021).

2.4. Schließlich kann und soll dem Beschwerdeführer (in Zukunft) nicht zugemutet werden, die Veranstaltung ohne Berücksichtigung näher bezeichneter Auflagen abzuhalten und so eine Verwaltungsübertretung zu begehen (vgl §38 TSchG), um schließlich in einem Verwaltungsstrafverfahren Rechtsschutz zu erlangen (vgl VfGH 24.9.2019, E1588/2019; VfSlg 20.461/2021).

3. Da die bescheidmäßige Bewilligung der Veranstaltung nur unter Vorschreibung näher bezeichneter Auflagen sohin auch nach dem Ablauf des Bewilligungszeitraumes rechtliche Wirkung zu entfalten vermag, hätte das Landesverwaltungsgericht Steiermark im vorliegenden Fall durch eine Sachentscheidung – und zwar selbst nach Ablauf des für die Veranstaltung vorgesehenen Zeitraumes – Rechtsschutz gewähren müssen. Durch die Zurückweisung der Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert und damit das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.

IV. Ergebnis

1. Der Beschwerdeführer ist somit durch die angefochtene Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewähreisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.

Der Beschluss ist daher aufzuheben.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 iVm §88a VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 436,– sowie der Ersatz der Eingaben-gebühr gemäß §17a VfGG in Höhe von € 240,– enthalten.

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