VfGH E1954/2016 ua

VfGHE1954/2016 ua22.9.2016

Zurückweisung der Anträge auf Aufhebung von Beschlüssen über die Ablehnung der Behandlung von Beschwerden wegen Befangenheit eines Mitglieds des VfGH

Normen

VfGG §12 Abs1
VfGG §12 Abs1

 

Spruch:

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1. Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit den Beschlüssen zu E1682/2015, E1784/2015 und E1785/2015 vom 9. Juni 2016 die Beschwerden der einschreitenden Gesellschaft ab. Diese Beschlüsse wurden jeweils unter dem Vorsitz des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes, in Anwesenheit der Vizepräsidentin sowie vier weiterer Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes als Stimmführer gefasst.

2. Mit den vorliegenden Eingaben lehnt die einschreitende Gesellschaft ein Mitglied des Gerichtshofes als befangen ab und begehrt überdies, die bezeichneten Beschlüsse aufzuheben.

3. Die Anträge sind nicht zulässig.

3.1. Der Verfassungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung (vgl. VfSlg 9462/1982, 11.699/1988) davon aus, dass das Verfassungsgerichtshofgesetz für die Parteien des Verfahrens nicht die Möglichkeit vorsieht, ein Mitglied des Verfassungsgerichtshof abzulehnen (§12 Abs1 VfGG).

3.2. Weder das B‑VG noch das VfGG enthalten Bestimmungen, die dem Verfassungsgerichtshof die Zuständigkeit einräumen, über Rechtsmittel gegen seine Entscheidungen, insbesondere gegen seine Beschlüsse, zu entscheiden. Das trifft für das hier gestellte Begehren zu (zuletzt VfGH 13.9.2013, B365/2013).

4. Die Anträge sind sohin zurückzuweisen, was gemäß §19 Abs3 Z2 lite bzw. a VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher beschlossen werden konnte.

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