VfGH B854/01

VfGHB854/0110.10.2001

Zurückweisung eines Antrags auf Fristerstreckung zur Erfüllung des Verbesserungsauftrags als unzulässig; Zurückweisung der Beschwerde wegen nichtbehobenen Mangels formeller Erfordernisse

Normen

VfGG §19 Abs3 Z2 litc
ZPO §85 Abs2
VfGG §19 Abs3 Z2 litc
ZPO §85 Abs2

 

Spruch:

Der Antrag auf Fristerstreckung wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1.1. Die von einem deutschen Rechtsanwalt eingebrachte Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 5. April 2001, Zl. VwSen-110180/11/SR/Ri.

1.2. Mit Schreiben vom 19. Juni 2001 forderte der Verfassungsgerichtshof den Beschwerdeführer gemäß §18 VerfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, innerhalb von acht Wochen die Beschwerde durch einen in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen, bevollmächtigten Rechtsanwalt oder durch einen im Einvernehmen mit einem in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt (Einvernehmensrechtsanwalt) handelnden (bevollmächtigten) ausländischen Rechtsanwalt einzubringen bzw. die Bewilligung der Verfahrenshilfe zu beantragen, den angefochtenen Bescheid vorzulegen und den Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides anzugeben.

1.3. Mit Schreiben vom 10. August 2001 ersuchte der deutsche Rechtsanwalt um Erstreckung der achtwöchigen Frist um weitere vier Wochen.

2.1. Der Antrag auf Fristverlängerung ist zurückzuweisen, weil eine Fristerstreckung gemäß §85 Abs2 ZPO iVm §35 VerfGG nicht zulässig ist (vgl. VfSlg. 9706/1983, 13.858/1994); die dem Beschwerdeführer ursprünglich gesetzte Frist bleibt daher unberührt.

2.2. Da diese Frist aber ungenützt verstrichen ist, ist die Beschwerde gemäß §19 Abs3 Z2 litc VerfGG wegen nichtbehobenen Mangels formeller Erfordernisse ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

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