VfGH B81/88

VfGHB81/8829.11.1988

GrEStG 1955; keine Bedenken gegen §4 Abs2 und §12 Abs2; starre Frist von acht Jahren für das Wiederaufleben der Steuerpflicht als Abgrenzung zu Fällen gerechtfertigter Begünstigung bei gebotener Durchschnittsbetrachtung nicht unsachlich; verfassungsrechtliche Deckung des §4 Abs2 iS des Art140 Abs7 zweiter Satz B-VG nach Aufhebung des dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden §1 Abs1 Z1 mit Erk. VfSlg. 11190/1986 im vorliegenden Fall - §4 Abs2 begründet keinen neuen Steuertatbestand

Normen

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art130 Abs2
B-VG Art140 Abs7 dritter Satz
B-VG Art144 Abs1 / Prüfungsmaßstab
StGG Art5
GrEStG 1955 §1 Abs1 Z1
GrEStG 1955 §4 Abs2
GrEStG 1955 §12 Abs2
BAO §20
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art130 Abs2
B-VG Art140 Abs7 dritter Satz
B-VG Art144 Abs1 / Prüfungsmaßstab
StGG Art5
GrEStG 1955 §1 Abs1 Z1
GrEStG 1955 §4 Abs2
GrEStG 1955 §12 Abs2
BAO §20

 

Spruch:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der

Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 14. Jänner 1988 wurde dem Bf. Grunderwerbsteuer vorgeschrieben, weil er einen zum Zweck der Errichtung einer Eigentumswohnung durch ein gemeinnütziges Bauunternehmen erworbenen Liegenschaftsanteil, dessen Erwerb zunächst gemäß §4 Abs1 Z3 litb GrEStG 1955 steuerfrei belassen wurde, weiterveräußert und damit den begünstigten Zweck vor Ablauf der 8jährigen Frist des §4 Abs2 GrEStG 1955 aufgegeben habe.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den VfGH, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Unverletzlichkeit des Eigentums geltend gemacht werden und die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den VwGH beantragt wird. In der Beschwerde wird vorgebracht, §4 Abs2 GrEStG 1955, der gemäß §12 Abs2 GrEStG 1987 im vorliegenden Fall anzuwenden gewesen sei und auch angewendet wurde, sei verfassungswidrig; überdies sei die Vorschreibung der Grunderwerbsteuer an den Bf. in einer Höhe, die sich auf Basis einer auch den Baukostenanteil einbeziehenden Bemessungsgrundlage ergebe, willkürlich erfolgt.

Die bel. Beh. legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde, alternativ die Ablehnung der Behandlung der Beschwerde beantragte. Den Auffassungen der Behörde trat der Bf. in einer Replik entgegen.

II. Der VfGH hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Dem angefochtenen Bescheid liegt folgender

Sachverhalt zugrunde: Ein Erwerbsvorgang, der an sich gemäß §1 Abs1 Z1 GrEStG 1955 grunderwerbsteuerpflichtig war, blieb gemäß §4 Abs1 Z3 litb dieses Gesetzes steuerfrei, da er zum Zweck der Schaffung von Wohnungseigentum durch eine gemeinnützige Bauvereinigung erfolgte. Der grunderwerbsteuerbefreite Erwerber veräußerte den Liegenschaftsanteil innerhalb von 8 Jahren, weshalb ihm gemäß §4 Abs2 GrEStG 1955 ("Die im Abs1 Z1 bis 4 und Z7 bezeichneten Erwerbsvorgänge unterliegen der Steuer, wenn der begünstigte Zweck innerhalb von 8 Jahren aufgegeben wird"), der gemäß §12 Abs2 GrEStG 1987 im vorliegenden Fall zur Anwendung zu kommen hat, Grunderwerbsteuer vorgeschrieben wurde.

2. In der Beschwerde werden zunächst Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des zitierten Satzes in §4 Abs2 GrEStG 1955 vorgebracht.

a) Zum ersten wird ausgeführt, die starre Frist von 8 Jahren sei verfassungsrechtlich bedenklich, weil die Verwirklichung des begünstigten Zweckes, also die Schaffung von Wohnungseigentum im Rechtssinne insbesondere durch das Verhalten anderer Wohnungseigentümer so verzögert werden könne, daß ohne jedes Verschulden des Steuerpflichtigen die Steuerpflicht eintrete, daß also die Steuerpflicht unter Umständen von der Willkür anderer Wohnungseigentumswerber abhängig sein könne. Die Frist sei auch unsachlich, wenn man bedenke, daß viele Staatsbürger zunächst aus finanziellen Erwägungen gezwungen seien, kleinere Wohnungen in Wohnungseigentum zu erwerben, später aber in der Lage seien, größere und damit auch teurere Eigentumswohnungen zu erstehen, dies aber nur dann, wenn der Erlös der ersten Eigentumswohnung zur Finanzierung herangezogen werden könne.

Der VfGH vermag die damit aufgeworfenen Bedenken nicht zu teilen. Dem Bf. ist einzuräumen, daß die Frist von 8 Jahren unter den in der Beschwerde genannten Aspekten - wie jede Typisierung und Generalisierung - mitunter Härten mit sich bringt, doch kann der VfGH dem Gesetzgeber nur entgegentreten, wenn er derartige typisierende Regelungen gegen jede sachliche Erfahrung erläßt (vgl. VfSlg. 3749/1960). Davon kann im vorliegenden Fall aber keine Rede sein. Denn eine Frist von 8 Jahren ist bei gebotener Durchschnittsbetrachtung (vgl. zB VfSlg. 7953/1976, 8457/1978, 9645/1983 ua) - jedenfalls geeignet, die Fälle einer gerechtfertigten Begünstigung von Fällen abzugrenzen, in denen nach den rechtspolitischen Vorstellungen des Gesetzgebers, gegen deren Sachlichkeit an sich Bedenken weder vorgebracht wurden noch bestehen, eine Begünstigung nicht (mehr) gewährt werden soll.

b) Zum zweiten meint der Bf., §4 Abs2 sei im Hinblick auf die vom VfGH in seiner Entscheidung VfSlg. 11190/1986, festgestellte Verfassungswidrigkeit verschiedener Begünstigungen im GrEStG 1955 verfassungswidrig. So wie sich jene Verfassungswidrigkeit letztlich auf den Grundtatbestand der Grunderwerbsteuerpflicht ausgewirkt habe, wirke sie sich auch auf §4 Abs2 GrEStG 1955 aus. Diese Bestimmung stelle nämlich ihrem Wesen nach einen Ergänzungstatbestand des §1 GrEStG 1955 dar.

Im einzelnen führt der Bf. dazu aus:

"Fällt ein steuerbarer Vorgang an und wird dadurch die Befreiungsbestimmung des §4 Abs1 GrEStG 1955 steuerfrei gestellt, so bewirkt §4 Abs2 GrEStG 1955 die Wiederherstellung der Steuerpflicht unter gewissen in §4 Abs2 GrEStG 1955 näher geregelten Voraussetzungen. Damit ist aber klargestellt, daß §4 Abs2 GrEStG 1955 die Verfassungswidrigkeit, die dem §1 GrEStG 1955 infolge der unsachlichen Ausnahmeregelungen des §4 Abs1 GrEStG 1955 anhaftet, ebenfalls mit Notwendigkeit wiederspiegelt.

§4 Abs2 GrEStG 1955 ist daher aus den Gründen, die der VfGH

in den Erkenntnissen zu §1 Abs1 Z1 und §1 Abs1 Z2 GrEStG

1955 dargelegt hat, als mit dem B-VG unvereinbar anzusehen. Im Sinn

des §12 Abs2 ... GrEStG 1987 ist die Bestimmung des §4 Abs2 GrEStG

1955 weiter anzuwenden. Es erscheint daher auch die Bestimmung des

§12 Abs2 GrEStG 1987 ... verfassungswidrig, weil eben die

Weiteranwendbarkeit der außer Geltung getretenen verfassungswidrigen Norm des §4 Abs2 GrEStG 1955 darin enthalten ist."

Durch das zitierte Erkenntnis des VfGH wurde §1 Abs 1 Z1 GrEStG 1955 für jene Fälle unangreifbar, die nicht Anlaßfälle des verfassungsgerichtlichen Gesetzesprüfungsverfahrens waren und auf die der VfGH die Wirkung der Aufhebung auch nicht erstreckt hat. Abgesehen von diesen Fällen ist daher die aufgehobene Bestimmung auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände sowie auf alle bis zum Ablauf der vom VfGH gesetzten Frist verwirklichten Tatbestände weiterhin anzuwenden. Nun liegt aber der Grund für den bekämpften Steuerbescheid nicht bloß in §4 Abs2 GrEStG 1955, sondern schon in §1 Abs1 Z1 iVm §4 Abs2 dieses Gesetzes. Die letztgenannte Bestimmung begründet keinen neuen Steuertatbestand (vgl. auch VwGH v. 28. 10. 1971, 419/71; 21. 2. 1985, 84/16/0027), sondern ist bloß insoweit von Bedeutung, als bei Vorliegen der in ihr genannten Tatbestandselemente eine Ausnahme von der Steuerpflicht gemäß §4 Abs1 GrEStG 1955 nicht in Betracht kommt und damit die Steuerpflicht gemäß §1 leg.cit. gegeben ist. Der bekämpfte Steuerbescheid ist daher insoweit durch den - für Fälle der vorliegenden Art immunisierten - §1 Abs1 Z1 GrEStG 1955 gedeckt, was sich auch auf das Wiederaufleben der Steuerpflicht gemäß §4 Abs2 GrEStG 1955 auswirkt. Daß §4 Abs2 des genannten Gesetzes für sich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, wurde oben dargetan.

c) Zusammenfassend ist festzuhalten, daß der VfGH die vorgetragenen Bedenken gegen §4 Abs2 GrEStG 1955 nicht teilt und sich nicht veranlaßt sieht, ein Gesetzesprüfungsverfahren einzuleiten. Dementsprechend besteht auch keine Veranlassung zur Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens hinsichtlich §12 Abs2 GrEStG 1987.

3. Bei der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der gesetzlichen Grundlagen des angefochtenen Bescheides könnte der Bf. in den von ihm geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten nur verletzt worden sein, wenn die Behörde dem Gesetz fälschlicherweise einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt hätte oder wenn sie das Gesetz denkunmöglich angewendet oder Willkür geübt hätte.

Ein derartiges Fehlverhalten ist der Behörde aber nicht vorzuwerfen. Insbesondere ist die Einbeziehung auch des Baukostenanteils in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Grunderwerbsteuer weder denkunmöglich noch willkürlich; ob sie auch rechtmäßig ist, hat der VwGH zu beurteilen. Ebensowenig kann der Behörde Willkür vorgeworfen werden, wenn sie ausschließlich den Bf. zur Abgabenzahlung herangezogen hat. Ob die Behörde damit ihr Ermessen im Sinne des §20 BAO ausgeübt hat, ist ebenfalls eine Frage, die nicht der VfGH zu klären hat; von einem gleichheitswidrigen Ermessensmißbrauch kann jedenfalls nicht die Rede sein.

4. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.

Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß der Bf. in von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt wurde.

Die Beschwerde war daher abzuweisen und gemäß Art144 Abs3 B-VG antragsgemäß dem VwGH abzutreten.

Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z1 und 2 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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