Normen
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
ÄrzteG 1998 §2
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
ÄrzteG 1998 §2
Spruch:
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Bund (Bundesministerin für Gesundheit und Frauen) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.142,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1.1. Der Beschwerdeführer ist Facharzt für Psychiatrie und Neurologie in Tirol.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Disziplinarsenates der Österreichischen Ärztekammer beim (damaligen) Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen vom 20.1.2003 wurde über ihn gemäß §136 Abs1 Z1 und 2 und Abs2 Z1 iVm.
§139 Abs1 Z4 und Abs4 Ärztegesetz 1998 die Disziplinarstrafe der Streichung aus der Ärzteliste verhängt.
Den Schuldsprüchen zufolge hat er
1.) in der Zeit von 8.1.1999 - 26.3.1999 und von 1.8.1999 - 13.5.2000 in seiner bisherigen Ordinationsstätte sowie in seinem Wohnort zumindest in Zeiten der Abwesenheit seines Vertreters Dr. E., jedenfalls aber regelmäßig ab 20.30 Uhr durch ärztliche Beratungsgespräche, Handauflegungen sowie durch Überprüfung, Berichtigung und Ergänzung von Rezepten, die von dem bei ihm beschäftigten - zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes nicht berechtigten - Dr. M. ausgestellt worden waren, den ärztlichen Beruf ausgeübt, obwohl er rechtskräftig zur Disziplinarstrafe der auf ein Jahr befristeten Untersagung der Berufsausübung verurteilt worden war, und
2.) in den Jahren 1992 - 1996 unter Verletzung der Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht Umsatz-, Einkommen- und Kapitalertragsteuer um insgesamt 32,411.425,-- Schilling verkürzt, indem er Erlöse aus Medikamentenverkauf, Verkauf eines Personenkraftwagens, aus der Veranstaltung "Weltkongress des geistigen Heilens", aus Leistungen des Versicherers Austria Collegialität sowie Krankengelder der Ärztekammer und Vermietungserlöse nicht richtig und vollständig erklärte und überdies Privataufwendungen zu Unrecht als Betriebsaufwand geltend machte, wofür er mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 13.2.2001 rechtskräftig wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach §33 Abs1 Finanzstrafgesetz zu einer Geldstrafe von
11,000.000,-- Schilling, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt wurde.
1.2. Die belangte Behörde wertete sowohl die Überprüfung, Ergänzung und Berichtigung von Rezepten als auch die Beratungsgespräche und die Handauflegungen als Teilakte ärztlicher Berufsausübung (iSd. §2 ÄrzteG 1998), weil die vom Beschwerdeführer in den Räumlichkeiten seiner Ordination geführten Gespräche mit Patienten zumindest partiell diagnostisch bzw. beratend ausgerichtet gewesen seien und die Handauflegungen auf psychologische Heileffekte abgezielt hätten.
Hinsichtlich der finanzstrafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers erachtete die Behörde das Disziplinarvergehen gemäß §136 Abs1 ÄrzteG 1998 für verwirklicht, weil infolge der Dimension der dem Beschwerdeführer zur Last fallenden Abgabenhinterziehung und deren Niederschlag in der medialen Berichterstattung das Ansehen der in Österreich tätigen Ärzteschaft jedenfalls beeinträchtigt worden sei.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf Unversehrtheit des Eigentums sowie auf Freiheit der Erwerbsausübung behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheids beantragt wird.
3. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie dem Beschwerdevorbringen entgegentritt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.
II. Die zur Beurteilung des vorliegenden Falles maßgebenden Vorschriften des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 idF BGBl. I Nr. 91/2002, lauten:
"Der Beruf des Arztes
§2. (1) Der Arzt ist zur Ausübung der Medizin berufen.
(2) Die Ausübung des ärztlichen Berufes umfaßt jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere
1. die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Mißbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind;
2. die Beurteilung von in Z1 angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel;
3. die Behandlung solcher Zustände (Z1);
4. die Vornahme operativer Eingriffe einschließlich der Entnahme oder Infusion von Blut;
5. die Vorbeugung von Erkrankungen;
6. die Geburtshilfe sowie die Anwendung von Maßnahmen der medizinischen Fortpflanzungshilfe;
7. die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und medizinisch-diagnostischen Hilfsmitteln;
8. die Vornahme von Leichenöffnungen.
(3) Jeder zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigte Arzt ist befugt, ärztliche Zeugnisse auszustellen und ärztliche Gutachten zu erstatten."
"2. Abschnitt
Disziplinarvergehen
§136. (1) Ärzte machen sich eines Disziplinarvergehens schuldig, wenn sie im Inland oder im Ausland
1. das Ansehen der in Österreich tätigen Ärzteschaft durch ihr Verhalten der Gemeinschaft, den Patienten oder den Kollegen gegenüber beeinträchtigen oder
2. die Berufspflichten verletzen, zu deren Einhaltung sie sich anläßlich der Promotion zum Doctor medicinae universae oder zum Doctor medicinae dentalis verpflichtet haben oder zu deren Einhaltung sie nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen Vorschriften verpflichtet sind.
(2) Ärzte machen sich jedenfalls eines Disziplinarvergehens nach Abs1 Z1 oder Z2 schuldig, wenn sie
1. den ärztlichen Beruf ausüben, obwohl über sie rechtskräftig die Disziplinarstrafe der befristeten Untersagung der Berufsausübung (§139 Abs1 Z3) verhängt worden ist oder
2. eine oder mehrere strafbare Handlungen vorsätzlich begangen haben und deswegen von einem in- oder ausländischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von zumindest 360 Tagessätzen oder zu einer Geldstrafe von mehr als 36 340 € verurteilt worden sind.
Werden in einem oder mehreren Urteilen Freiheitsstrafen und Geldstrafen (nebeneinander) verhängt, ist die Summe der Freiheitsstrafen und der für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen verhängten Freiheitsstrafen maßgeblich. Wird in einem oder mehreren Urteilen ausschließlich auf Geldstrafen erkannt, sind diese zusammen zu zählen.
(3) - (8) ..."
"4. Abschnitt
Disziplinarstrafen
§139. (1) Disziplinarstrafen sind
- 1. der schriftliche Verweis,
- 2. die Geldstrafe bis zum Betrag von 36 340 €,
- 3. die befristete Untersagung der Berufsausübung,
- 4. die Streichung aus der Ärzteliste.
(2) ...
(3) Die Disziplinarstrafen gemäß Abs1 Z2 bis 4 können bedingt unter Festsetzung einer Bewährungsfrist von einem Jahr bis zu drei Jahren verhängt werden, wenn anzunehmen ist, daß ihre Androhung genügen werde, um den Beschuldigten von weiteren Disziplinarvergehen abzuhalten und es nicht der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung von Disziplinarvergehen durch andere Ärzte entgegenzuwirken.
(4) Die Disziplinarstrafe gemäß Abs1 Z4 ist insbesondere zu verhängen, wenn der Beschuldigte den ärztlichen Beruf ausübt, obwohl über ihn die Disziplinarstrafe gemäß Abs1 Z3 verhängt worden ist, sofern nicht nach den besonderen Umständen des Falles mit einer geringeren Strafe das Auslangen gefunden werden kann.
(5) Nach Verhängung der Disziplinarstrafe gemäß Abs1 Z4 kann eine erneute Eintragung in die Ärzteliste erst erfolgen, wenn der ärztliche Beruf insgesamt drei Jahre nicht ausgeübt worden ist. Wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit kann die erneute Eintragung auch nach Ablauf dieses Zeitraumes von der Österreichischen Ärztekammer verweigert werden (§27 Abs8).
(6) Liegen einem Beschuldigten mehrere Disziplinarvergehen zur Last, so ist, außer im Falle des Abs10, nur eine Disziplinarstrafe zu verhängen. Die §§31 und 40 StGB gelten sinngemäß.
(7) - (10) ..."
III. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Der Beschwerdeführer behauptet eine Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf Unversehrtheit des Eigentums sowie auf Freiheit der Erwerbsbetätigung infolge Willkür:
Es sei denkunmöglich, die vom Beschwerdeführer vorgenommenen Handauflegungen als ärztliche Tätigkeit iSd. §2 ÄrzteG 1998 zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer habe diese Tätigkeiten im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung für das Gewerbe "Hilfestellung zur Erreichung einer körperlichen und energetischen Ausgewogenheit mittels Handauflegung, mittels Biofeedback oder Bioresonanz, mittels Interpretation der Aura, mittels Auswahl von Musik sowie unter Anwendung kinesiologischer Methoden" ausgeübt. Beim Handauflegen finde keine Anamnese statt und es gehe dabei weder um eine Vorbeugung von Erkrankungen, noch um eine ärztliche Behandlung iSd. §2 ÄrzteG 1998; das Handauflegen stelle lediglich eine Maßnahme im Sinne einer körperlichen und energetischen Ausgewogenheit dar.
Überdies seien der Behörde gravierende Verfahrensfehler vorzuwerfen: Die Behörde habe den Beweisantrag des Beschwerdeführers auf Einvernahme seines Stellvertreters Dr. E mangels Relevanz abgewiesen, obwohl die Einvernahme zur Feststellung des wahren Sachverhalts erforderlich gewesen wäre. Weiters habe sie die Tatzeit betreffend die Ausübung ärztlicher Tätigkeiten nicht ausreichend konkretisiert, die Angabe lediglich des Zeitraums sei nicht ausreichend. Schließlich habe die Behörde unzureichende Feststellungen der Erstinstanz übernommen - und zwar insoweit, als sie von der Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit ausgehe, obwohl im Verfahren nur hervorgekommen sei, dass der Beschwerdeführer am Ort seiner Ordination anwesend war, sowie hinsichtlich der Feststellung, dass Rezepte ausgestellt worden seien, was nicht den Tatsachen entspreche.
Hinsichtlich der über ihn verhängten Strafe bringt der Beschwerdeführer vor, dass eine Geldstrafe ausreichend gewesen wäre, um ihn von weiteren Disziplinarvergehen abzuhalten; es sei auch darauf hinzuweisen, dass Patienten nicht zu Schaden gekommen seien. Die verhängte Strafe sei unverhältnismäßig und überschießend.
2.1. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10.413/1985, 11.682/1988) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheids Willkür geübt hat.
Der Beschwerdeführer bringt gegen die den Bescheid tragenden Rechtsvorschriften keine Bedenken vor; solche sind beim Verfassungsgerichtshof aus Anlass der Beschwerde auch nicht entstanden. Der Beschwerdeführer kann demgemäß nur dann in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden sein, wenn die belangte Behörde Willkür geübt hat.
Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt ua. in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhalts (zB VfSlg. 8808/1980 und die dort angeführte Rechtsprechung; VfSlg. 10.338/1985, 11.213/1987). Darüber hinaus begründet das Unterlassen jeglicher Begründung nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes Willkür (VfSlg. 12.477/1990, 15.409/1999, 15.696/1999).
2.2. Der belangten Behörde ist insoweit kein in die Verfassungssphäre reichender Fehler anzulasten, als sie den Beweisantrag des Beschwerdeführers mit der Begründung abgewiesen hat, der Beschwerdeführer habe keine Gründe dargelegt, aus denen eine für ihn günstigere Ergänzung der Beurteilungsgrundlagen zu erwarten gewesen wäre; der von ihm genannte Zeuge habe sich dem Akteninhalt zufolge in den Abendstunden nicht in den Ordinationsräumlichkeiten aufgehalten und insoweit keine unmittelbaren Wahrnehmungen zu den auf diese Zeiträume entfallenden Patientenkontakten des Beschwerdeführers machen können. Auch hinsichtlich der Konkretisierung der Tatzeit ist der Behörde keine Verfassungsverletzung vorzuwerfen.
2.3. Soweit sich die disziplinarrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers auf die von ihm durchgeführten ärztlichen Beratungsgespräche, die Überprüfung, Berichtigung und Ergänzung von Rezepten sowie seine finanzstrafrechtliche Verurteilung wegen Abgabenhinterziehung stützt, ist der bekämpfte Bescheid aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Auch in der Beschwerde wird diesbezüglich nichts vorgebracht.
2.4. Hinsichtlich der dem Beschwerdeführer angelasteten Handauflegungen geht die belangte Behörde primär von der Überlegung aus, dass "Beratungs- und Behandlungsaktivitäten eines Arztes [...] selbst dann Teilakte ärztlicher Berufsausübung [bleiben], wenn sie auch Teil jener Berufsentfaltung sein können, die für Nichtärzte gewerberechtlich erreichbar ist". Konkret scheint sich die Behörde dabei auf Methoden aus dem Berufsbild des freien Gewerbes "Hilfestellung zur Erreichung einer körperlichen und energetischen Ausgewogenheit" zu beziehen.
Der Verfassungsgerichtshof kann diese Auffassung in dieser Allgemeinheit nicht teilen: Aus dem Wortlaut des §2 Abs2 ÄrzteG 1998 iZm. §3 Abs1 und 4 sowie §199 leg. cit. lässt sich ableiten, dass der Begriff der "Ausübung des ärztlichen Berufes" den Anwendungsbereich dieses Gesetzes definiert. Wie im Kommentar zum Ärztegesetz (Aigner-Kierein-Kopetzki, Ärztegesetz 1998 [2001]) zutreffend ausgeführt wird, umfasst die Ausübung des ärztlichen Berufes die Summe der den Ärzten vorbehaltenen Tätigkeiten, die ihrerseits im Wesentlichen durch zwei Merkmale umschrieben sind; nämlich durch die wissenschaftliche Begründung der angewendeten Methoden und die Zugehörigkeit zur medizinischen Wissenschaft (vgl. im Detail Rz. 6 zu '2 ÄrzteG 1998). Dass eine in das Aufgabengebiet eines anderen Gesundheitsberufes fallende Tätigkeit eine gleichzeitige Zuordnung zur ärztlichen Berufsausübung nicht zwingend ausschließt (vgl. Rz. 7 zu §2 ÄrzteG 1998), erlaubt aber nicht den (bedingungslosen) Umkehrschluss, dass jede von einem Arzt durchgeführte Tätigkeit unter den Begriff der "Ausübung des ärztlichen Berufes" zu subsumieren ist. Die von Ärzten im Rahmen eines Gewerbes rechtmäßig ausgeübten Tätigkeiten unterliegen somit nicht dem Anwendungsbereich des Ärztegesetzes (vgl. aber §2 Abs1 Z11 GewO 1994, wonach dieses Gesetz u. a. auf "die Ausübung der Heilkunde" nicht anzuwenden ist).
In diesem - entscheidungswesentlichen - Punkt hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt und daher eine nachvollziehbare Begründung unterlassen. Der Beschwerdeführer wurde dadurch im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt.
Da im vorliegenden Fall eine Gesamtstrafe verhängt wurde (vgl. §139 Abs6 ÄrzteG 1998), ist der angefochtene Bescheid zur Gänze aufzuheben, obwohl er nur hinsichtlich eines (geringfügigen) Teils des Schuldspruchs mit Verfassungswidrigkeit belastet ist.
IV. 1. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VfGG; in den zugesprochenen Kosten sind Umsatzsteuer in Höhe von € 327,-- sowie die gemäß §17a VfGG entrichtete Eingabengebühr im Betrag von € 180,-- enthalten.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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