VfGH B726/89

VfGHB726/8920.6.1991

Anlaßfallwirkung der Aufhebung des §14 BAO mit E v 20.06.91, G3/91 ua.

Normen

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

 

Spruch:

Die beschwerdeführende Bank ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Vertreters die mit 30.000 S bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Mit dem angefochtenen Berufungsbescheid der Finanzlandesdirektion wurde die beschwerdeführende Bank nach §14 Abs1 lita und b Bundesabgabenordnung (BAO) als Haftungspflichtige für aushaftende Abgabenschuldigkeiten eines Kreditnehmers - Umsatzsteuer, auch für die Unternehmensveräußerung selbst, samt Säumniszuschlag, und Lohnsteuer - in Anspruch genommen, der ihr zwecks Anwendung eines drohenden Insolvenzverfahrens mehrere (in der Folge an eine Tochtergesellschaft weiterveräußerte) Liegenschaften samt Appartementhäusern, Nebengebäuden und (inzwischen der Tochtergesellschaft weiter veräußertes) Zubehör verkauft hatte.

Die Beschwerde rügt die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Unverletzlichkeit des Eigentums und auf ein der MRK entsprechendes Verfahren sowie die Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes.

II. Aus Anlaß der vorliegenden Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof die Verfassungsmäßigkeit des §14 BAO von Amts wegen geprüft. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, G3/91 u.a. hat er die in Prüfung gezogene Gesetzesbestimmung wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz als verfassungswidrig aufgehoben.

Da sich der angefochtene Bescheid wesentlich auf die aufgehobene Gesetzesbestimmung stützt, hat er den Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt. Der Bescheid ist daher aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VerfGG. Im zugesprochenen Betrag sind 5.000 S an Umsatzsteuer enthalten.

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