VfGH B573/09

VfGHB573/0923.9.2010

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall

 

Spruch:

I. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid des Senates der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid des Senates der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck wird aufgehoben.

Die Leopold-Franzens-Universität Innsbruck ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.620,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

II. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Rektorats der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck wird zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Beschwerdeführerin meldete sich am 2. Juli 2008 zum

Aufnahmeverfahren für das Bachelorstudium Psychologie an der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck (im Folgenden: Universität Innsbruck) an. Auf Grund der bei der schriftlichen Aufnahmeprüfung am 2. September 2008 erreichten Punktezahl wurde die Beschwerdeführerin auf Rang 305 gereiht. Der Beschwerdeführerin wurde daraufhin mit E-Mail vom 15. September 2008 mitgeteilt, dass sie nicht unter den erstgereihten 284 Personen und daher der Beginn des Bachelorstudiums Psychologie an der Universität Innsbruck nicht möglich sei.

Das als Antrag auf Zulassung zum Bachelorstudium Psychologie an der Universität Innsbruck gewertete Schreiben der Beschwerdeführerin vom 20. November 2008 wurde mit Bescheid des Rektorats vom 23. Dezember 2008 abgewiesen. Da der "Zugang zum Bachelorstudium Psychologie durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung beschränkt und eine Verordnung betreffend Zugangsregelung für das Bachelorstudium Psychologie im Studienjahr 2008/2009 erlassen" und gemäß §2 Abs1 dieser Verordnung die Zahl der Studienplätze für das Studienjahr 2008/2009 mit 284 festgesetzt worden sei, sei in Anbetracht der von der Beschwerdeführerin erreichten Punkteanzahl - Rang 305 - eine Zulassung zum Bachelorstudium Psychologie nicht möglich.

2. Die von der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Senates der Universität Innsbruck vom 27. März 2009 abgewiesen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Beschränkung der Zahl der Studienplätze auf 284 Studierende widerspreche §124b Abs2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien - Universitätsgesetz 2002, BGBl. I 120 idF BGBl. I 87/2007 (im Folgenden: UG 2002), sei dahingehend zu verstehen, dass sich die Beschwerdeführerin durch die Anwendung einer von ihr als rechtswidrig erachteten Verordnung in ihrem Recht auf Zulassung zum Studium verletzt erachte. Die Verordnung sei für die Behörde bindend. Die Prüfung der Rechtmäßigkeit von Verordnungen sei dem Verfassungsgerichtshof vorbehalten, sodass spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

3. Die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Bescheid des Rektorats der Universität Innsbruck vom 23. Dezember 2008 als auch gegen den Bescheid des Senates der Universität Innsbruck vom 27. März 2009. In der Beschwerde wird die Verletzung in Rechten wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen, nämlich des §2 der Verordnung des Rektorats (der Universität Innsbruck) betreffend Zugangsregelung gemäß §124b Universitätsgesetz 2002 für das Bachelorstudium Psychologie im Studienjahr 2008/09, geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung der bekämpften Bescheide begehrt.

II. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der

Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des §2 der Verordnung des Rektorats (der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck) betreffend Zugangsregelung gemäß §124b Universitätsgesetz 2002 für das Bachelorstudium Psychologie im Studienjahr 2008/09, kundgemacht im Mitteilungsblatt der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck (http://www.uibk.ac.at/service/c101/mitteilungsblatt ), Studienjahr 2007/2008, ausgegeben am 7. Mai 2008, 42. Stück, Nr. 271, ein. Mit Erkenntnis vom 23. September 2010, V5/10, stellte er fest, dass §2 der genannten Verordnung gesetzwidrig war.

III. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Senates der Universität Innsbruck ist begründet.

Die belangte Behörde hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin nachteilig war.

Die Beschwerdeführerin wurde also durch den angefochtenen Bescheid des Senates der Universität Innsbruck wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.303/1984, 10.515/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

IV. Gemäß Art144 Abs1 B-VG kann gegen einen Bescheid Beschwerde

an den Verfassungsgerichtshof erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden. Bei dem angefochtenen Bescheid des Rektorats der Universität Innsbruck handelt es sich um den Bescheid der Behörde erster Instanz. Der Bescheid enthält die Rechtsmittelbelehrung, dass eine Berufung zulässig ist, welche die Beschwerdeführerin auch erhoben hat.

Die Beschwerde gegen den Bescheid des Rektorats der Universität Innsbruck war daher mangels Erschöpfung des Instanzenzuges zurückzuweisen.

V. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita und Abs4 Z3 VfGG ohne

mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. Die Verpflichtung der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck zum Ersatz der Prozesskosten ergibt sich aus den §§4 und 5 UG 2002 (vgl. VfGH 28.6.2004, B1809/02; 28.6.2004, B1852/02). In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,-- sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 220,-- enthalten.

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