VfGH B546/07

VfGHB546/0723.4.2007

VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"
VfGG §85 Abs2 / Kanalisation
VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"
VfGG §85 Abs2 / Kanalisation

 

Spruch:

Dem in der Beschwerdesache der K B OHG, ..., vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. K G und Dr. U G, ..., gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 22. Februar 2007, Zl. ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 VfGG k e i n e F o l g e gegeben.

Begründung

Begründung

1. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung wurde die Vorstellung gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Sölden vom 16. Juni 2005 betreffend die Festsetzung einer Kanalerweiterungsgebühr in Höhe von € 15.978,97 als unbegründet abgewiesen.

2. In der dagegen gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird u.a. der Antrag gestellt, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung führt die Antragstellerin aus, dass zwingende öffentliche Interessen der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegenstünden und auch Dritten keinerlei Nachteile erwachsen würden. Die Zahlung der Kanalerweiterungsgebühr würde für die Antragstellerin einen unverhältnismäßigen Nachteil bewirken, weil sie "zur Zeit in beengten wirtschaftlichen Verhältnissen" sei und "finanziell in Bedrängnis" käme, würde sie den Betrag sofort bezahlen müssen, obwohl sich im verfassungsgerichtlichen Verfahren ergeben könnte, dass die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Bestimmungen gesetzwidrig sind.

3. Gemäß §85 Abs2 VfGG kann einer Beschwerde auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Nach Auskunft der Gemeinde Sölden hat die beschwerdeführende Partei die strittige Gebühr am 16. November 2006 vollständig entrichtet.

Der angefochtene Bescheid ist daher bereits vollzogen. Mit Hilfe der aufschiebenden Wirkung können bereits gesetzte Vollzugshandlungen nicht rückgängig gemacht werden (vgl. hiezu VfSlg. 12.297/1990 und die dort zitierte, die Parallelbestimmung des §30 Abs2 VwGG betreffende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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