VfGH B532/82

VfGHB532/8212.12.1985

Ktn. LandschaftsschutzG; Zurückweisung eines Antrages auf (nachträgliche) Bewilligung zur Vergrößerung eines Badesteges und zur Errichtung eines Bootsbefestigungssteges gemäß §§4 Abs3 litc und 4 Abs5; Bescheid auf ein gehörig kundgemachtes Gesetz gestützt - ein der Berichtigung zugänglicher Fehler in der im Anlaßfall nunmehr anzuwendenden Wiederverlautbarungs-Kundmachung - keine Bedenken gegen §§4 Abs3 litc und 4 Abs5, in §4 Abs3 litc keine zivilrechtliche Regelung enthalten; kein Entzug des gesetzlichen Richters durch Verweigerung der Sachentscheidung

Normen

AVG §13 Abs3
GeschäftsO der Kärntner Landesregierung
Krnt Landes-WiederverlautbarungsG
Krnt LandschaftsschutzG §4 Abs3 litc
Krnt LandschaftsschutzG §4 Abs5
VfGG §88
AVG §13 Abs3
GeschäftsO der Kärntner Landesregierung
Krnt Landes-WiederverlautbarungsG
Krnt LandschaftsschutzG §4 Abs3 litc
Krnt LandschaftsschutzG §4 Abs5
VfGG §88

 

Spruch:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Land Ktn. ist schuldig, dem Bf. zuhanden des Beschwerdevertreters die mit 13740 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Die Ktn. Landesregierung wies mit dem im Instanzenzug erlassenen, inhaltlich auf §4 Abs5 und §4 Abs3 litc des Landschaftsschutzgesetzes 1981, LGBl. 29, sowie §13 Abs3 AVG gestützten Bescheid vom 15. September 1982 den Antrag des Bf. zurück, ihm (nachträglich) die Bewilligung zur Vergrößerung eines Badesteges und zur Errichtung eines Bootsbefestigungssteges zu erteilen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende VfGH-Beschwerde, in welcher der Bf. die Verfassungswidrigkeit von Bestimmungen des Landschaftsschutzgesetzes 1981 behauptet sowie eine Verletzung des Gleichheitsrechtes und des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter geltend macht und die Bescheidaufhebung begehrt.

II. Der VfGH beschloß aus Anlaß dieser Beschwerdesache gemäß Art139a B-VG von Amts wegen die Prüfung, ob bei der Wiederverlautbarung des Landschaftsschutzgesetzes, LGBl. für Ktn. 49/1969, durch die Kundmachung der Landesregierung vom 18. November 1980, LGBl. 29/1981, die Grenzen der erteilten Ermächtigung überschritten wurden. Mit dem heute gefällten Erk. VfSlg. 10739/1985, auf dessen Entscheidungsgründe hingewiesen wird, hob der Gerichtshof "die Kundmachung der Kärntner Landesregierung vom 18. November 1980, LGBl. Nr. 29/1981, über die Wiederverlautbarung des Landschaftsschutzgesetzes, gefertigt und gegengezeichnet: 'Der

Landeshauptmann: Wagner - Der Landesamtsdirektor: Dr. Lobenwein'," auf und stellte das Prüfungsverfahren im übrigen ein.

III. Der VfGH hat über die Beschwerde erwogen:

1. a) Infolge der Aufhebung der späteren (mit der Gegenzeichnung "Der Landesamtsdirektor: Dr. Lobenwein" versehenen) Wiederverlautbarungskundmachung, welche auf diese Beschwerdesache als Anlaßfall rückwirkt, ist jene auf dem Boden der früheren (mit der Gegenzeichnung "Der Landesamtsdirektor: Dr. Hauer" versehenen) Wiederverlautbarungskundmachung zu entscheiden, gegen die verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen. Denn gemäß der bei der Wiederverlautbarung geltenden Geschäftsordnung der Ktn. Landesregierung (LGBl. 79/1975) bedurfte es (im Gegensatz zu der vorher bestandenen Rechtslage: s. §4 der Geschäftsordnung der Ktn. Landesregierung LGBl. 80/1971) überhaupt keiner Gegenzeichnung einer Kundmachung der Landesregierung durch den Landesamtsdirektor. Im übrigen steht fest, daß die Wiederverlautbarungskundmachung im Original von dem im Amt befindlichen Landesamtsdirektor unterfertigt worden war; es liegt also ein der Berichtigung zugänglicher Fehler im LGBl. vor.

Die Beschwerdebehauptung, daß sich der angefochtenen Bescheid auf ein nicht gehörig kundgemachtes Gesetz stütze, ist mithin nicht gerechtfertigt.

b) Auch der weitere gegen die Rechtsgrundlagen des bekämpften Bescheides gerichtete Beschwerdevorwurf geht fehl. Es trifft nicht zu, daß §4 Abs3 litc des LandschaftsschutzG (welcher insbesondere die Beibringung einer Zustimmungserklärung des - vom Antragsteller verschiedenen - Grundeigentümers vorsieht) eine zivilrechtliche, weil die Rechtsbeziehungen zwischen Antragsteller und Grundeigentümer betreffende Regelung enthält. Die bezogene Vorschrift legt (im hier betrachteten Bereich) vielmehr ausschließlich Umstände der Antragslegitimation in einem naturschutzbehördlichen Verfahren fest. Da die Prämisse des Beschwerdevorbringens sohin nicht stimmt, ist es entbehrlich, auf die vom Bf. an seine Auffassung geknüpften kompetenzrechtlichen Erwägungen einzugehen.

c) Auch sonst kamen Bedenken gegen die Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides nicht hervor; demnach ist zunächst festzuhalten, daß weder eine Rechtsverletzung infolge Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm noch eine hieraus abzuleitende Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes stattfand.

2. Der Bf. behauptet weiters unter zwei Aspekten eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, welche nach der Lage dieses Beschwerdefalles gemäß der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs (zB VfSlg. 9737/1983) nur gegeben sein könnte, wenn dem Bf. die von ihm verlangte Sachentscheidung rechtswidrigerweise verweigert worden wäre. Dies trifft aber nicht zu.

a) Einerseits macht der Bf. geltend, daß er eine Zustimmungserklärung des Grundeigentümers beigebracht habe, welche eine Grundfläche von 28 Quadratmeter betrifft; er leitet daraus die Verpflichtung der Naturschutzbehörde ab, zumindest teilweise meritorisch zu entscheiden.

Der Beschwerdevorwurf erweist sich aber schon vom Ansatz her als verfehlt, weil sich aus dem vom Bf. selbst beigebrachten (seiner Eingabe vom 19. Oktober 1971 beigeschlossenen) Lageplan ergibt, daß bereits Einbauten im Gesamtausmaß von 26 Quadratmeter bestehen, er in seiner Eingabe vom 24. März 1982 aber ausführte, daß er "um die Zustimmung des Verwalters des öffentlichen Wassergutes ... derzeit bemüht" sei sowie daß die "errichteten Einbauten" sich auf die bezogene Zustimmungserklärung stützten.

b) Andererseits behauptet der Bf., daß die Frist zur Beibringung der Zustimmungserklärung zu kurz bemessen worden sei. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, daß die Behörde erster Instanz die Frist mit drei Wochen ausreichend bestimmte, zumal die - für die Behörde deutlich erkennbaren - Schwierigkeiten des Bf. bezüglich der Beibringung der Zustimmungserklärung nicht etwa in irgendwelchen manipulativen Umständen, sondern in der Weigerung des Grundeigentümers lagen, die Zustimmung zu erteilen.

3. Bei der aus der Sicht dieser Beschwerdesache gegebenen verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides könnte die vom Bf. weiters behauptete Verletzung des Gleichheitsrechtes gemäß der ständigen Rechtsprechung des VfGH (zB VfSlg. 9474/1982) nur gegeben sein, wenn die bel. Beh. Willkür geübt hätte. Einen solchen Vorwurf erhebt der Bf. jedoch selbst nicht; er fände auch in der Aktenlage keine Stütze.

4. Das Beschwerdeverfahren erbrachte schließlich keinen Anhaltspunkt für die Annahme, daß der Bf. in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt wurde.

Die Beschwerde war sohin abzuweisen.

5. Dem Bf. waren jedoch die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen, anläßlich des Verfahrens nach Art139a B-VG entstandenen Prozeßkosten zuzusprechen, weil er die Normprüfung mit Erfolg anregte; dieser teilweise Kostenzuspruch folgt aus der sinngemäßen Anwendung des §88 VerfGG, dem das Erfolgsprinzip zugrundeliegt (vgl. VfSlg. 9449/1982). Vom zugesprochenen Betrag entfallen 1000 S auf die Umsatzsteuer.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte