Normen
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
AlVG §36a
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
AlVG §36a
Spruch:
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Begründung
Begründung
1. Die Einschreiterin beantragt (mit einem beim Verfassungsgerichtshof am 5. März 1998 eingelangten Schriftsatz) die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark (Ausschuß für Leistungsangelegenheiten), mit dem das der Einschreiterin gewährte Karenzurlaubsgeld ab dem 1. Dezember 1997 gemäß §§29 Abs1 iVm 24 Abs1 und 26 Abs3 litb AlVG eingestellt wird, weil das Einkommen der Einschreiterin, welches bei selbständig Erwerbstätigen gemäß §36a Abs5 Z1 AlVG aufgrund des zuletzt ergangenen Einkommensteuerbescheides festzustellen sei, über der Geringfügigkeitsgrenze liege und somit kein Anspruch auf Karenzurlaubsgeld bestehe.
2. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 5. März 1998, G284/97, u.a. die Worte "über das zuletzt veranlagte Kalenderjahr" im ersten Halbsatz der Z1 des §36a Abs5 AlVG idF BGBl. 411/1996 als verfassungswidrig aufgehoben, ohne einen Ausspruch über die Nichtanwendung der verfassungswidrigen Norm auf die vor ihrem Außerkrafttreten verwirklichten Tatbestände iSd Art140 Abs7 B-VG zu tun. Der vorliegende Fall ist auch kein Anlaßfall des Gesetzesprüfungsverfahrens zu G284/97, in dem die nichtöffentliche Beratung am 27. Februar 1998 begonnen hat, bzw. kein diesem nach der ständigen Rechtsprechung gleichzuhaltender Fall (vgl. VfSlg. 10616/1985, 11711/1988), sodaß die Aufhebung im vorliegenden Fall nicht zum Tragen kommt (vgl. VfSlg. 8662/1979). Weiters kann eine bereits aufgehobene Bestimmung nicht neuerlich Gegenstand einer Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof sein (vgl. VfSlg. 12564/1990 und 14136/1995).
Es besteht daher kein Anhaltspunkt für die Annahme, daß der Bescheid auf einer rechtswidrigen generellen Norm beruht oder daß bei der Gesetzeshandhabung ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen wäre; vielmehr ergeben sich ausschließlich Fragen der richtigen Rechtsanwendung, die jedoch nicht in den Zuständigkeitsbereich des Verfassungsgerichtshofes fallen. Eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erscheint somit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage sogar die Ablehnung der Beschwerdebehandlung zu gewärtigen wäre.
Der Antrag ist sohin mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VerfGG) abzuweisen.
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