VfGH B434/96

VfGHB434/9625.2.1997

Anlaßfallwirkung der Aufhebung bzw Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Tir RaumOG 1994 und der teilweisen Aufhebung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Kirchberg vom 12.08.92 mit E v 28.11.96, G195/96 ua.

Normen

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

 

Spruch:

Die beschwerdeführend Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes und einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Tirol ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit S 18.000,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 18. Dezember 1995, ZVe1-550-2281/1-4, wurde der Vorstellung der mitbeteiligten Partei gegen den Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Schönberg mit welchem ein Bauansuchen zum Umbau eines bestehenden Gebäudes in eine Drogentherapiestation abgewiesen wurde, Folge gegeben.

2. In der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Selbstverwaltung sowie durch Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes, nämlich des Gesetzes vom 6. Juli 1993 über die Raumordnung in Tirol (Tiroler Raumordnungsgesetz 1994), LGBl. für Tirol 81/1993 idF vor der 1. Raumordnungsgesetz-Novelle, LGBl. Nr. 4/1996, (im folgenden kurz: TROG 1994) in ihren Rechten als verletzt.

3. Die belangte Behörde beantragte in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.

4. Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Äußerung.

II. Aus Anlaß dieses Beschwerdeverfahrens beschloß der Verfassungsgerichtshof am 26. Juni 1996 von Amts wegen die Bestimmungen der §§38 Abs2 bis 4, 40 Abs4 und 109 Abs3 letzter Satz TROG 1994 gemäß Art140 Abs1 B-VG auf ihre Verfassungsmäßigkeit und den Flächenwidmungsplan der Gemeinde Schönberg/ Tirol vom 5. Dezember 1983, Z 031-2/1984, genehmigt mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 17. Mai 1984, ZVe-546-117/15, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 29. Mai 1984 bis 13. Juni 1984, (im folgenden kurz: Flächenwidmungsplan), soweit darin die GP 137, KG Schönberg, als Tourismusgebiet ausgewiesen ist, gemäß Art139 Abs1 B-VG auf seine Gesetzmäßigkeit zu überprüfen.

Mit Erkenntnis vom 28. November 1996, G195/96 ua. hob der Verfassungsgerichtshof das TROG 1994 mit Ablauf des 30. Juni 1998 insoweit als verfassungswidrig auf, als ihm nicht durch die 1. Raumordnungsgesetz-Novelle 1996 derogiert wurde und stellte fest, daß das TROG 1994 verfassungswidrig war, soweit ihm durch die 1. Raumordnungsgesetz-Novelle derogiert wurde. Mit demselben Erkenntnis hob der Verfassungsgerichtshof den präjudiziellen Teil des Flächenwidmungsplanes als gesetzwidrig auf.

Die belangte Behörde hat ein verfassungswidriges Gesetz und eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin nachteilig war.

Die Beschwerdeführerin wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes und einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt.

Der Bescheid war daher aufzuheben.

Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 3.000,-

enthalten.

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