VfGH B3/94

VfGHB3/9410.10.1996

Anlaßfallwirkung der Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Wortfolge "oder dem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde" im §50 Abs6 Bgld Naturschutz- und LandschaftspflegeG, LGBL 27/1991 idF vor der Novelle LGBl 66/1996, mit E v 26.09.96, G59/96 ua.

(Ebenso: B1482/95, E v 30.09.96).

Normen

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

 

Spruch:

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Burgenland ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit S 18.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Burgenländische Landesregierung wies mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 27. Oktober 1993 das von der nunmehrigen Beschwerdeführerin gestellte Ansuchen um Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück Nr. 499/1, KG Edelstal, gemäß §5 lita Z1, §50 Abs6 und §56 Abs1 des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, LGBl. 27/1991, ab. Das Grundstück sei im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Edelstal als "Grünland - landwirtschaftlich genutzt" ausgewiesen. Für die Errichtung eines Wohnhauses könne daher die naturschutzbehördliche Bewilligung nicht erteilt werden. Die Bescheidbegründung nimmt in diesem Zusammenhang auf §20 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes, LGBl. 18/1969 i.d.g.F., (im folgenden kurz: RPlG 1969), Bezug.

2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm (nämlich des Flächenwidmungsplans Edelstal) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

3. Die Burgenländische Landesregierung erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsplans Edelstal, soweit er das in Rede stehende Grundstück betrifft, verteidigt.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat aus Anlaß der vorliegenden Beschwerde am 12. Dezember 1995 beschlossen, gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen die Verfassungsmäßigkeit der im §50 Abs6 des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, LGBl. 27/1991, enthaltenen Wortfolge "oder dem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde" zu prüfen.

Mit Erkenntnis vom 26. September 1996, G59/96 u.a. Zlen., stellte er fest, daß diese Gesetzesbestimmung verfassungswidrig war.

III. 1. Die belangte Behörde

hat eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin nachteilig war.

Die Beschwerdeführerin wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10404/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben, ohne daß auf das Beschwerdevorbringen weiter einzugehen war.

2. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 3.000,-- enthalten.

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