VfGH B3394/95

VfGHB3394/955.3.1998

Anlaßfallwirkung der teilweisen Aufhebung des Teilbebauungsplanes der Gemeinde Wolfsberg vom 29.11.94, Zl 6-St 172/3/94.

Normen

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

 

Spruch:

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Kärnten ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit S 18.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes Nr. 495/8 sowie der darin eingeschlossenen Baufläche .321, KG Kleinedling (Gemeinde Wolfsberg). Auf dem Nachbargrundstück Nr. 495/9, das die Baufläche .320 einschließt, wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der (damaligen) Gemeinde St. Marein vom 8. Juni 1956 die baupolizeiliche Bewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses erteilt. Dabei wurde u.a. die folgende Auflage erteilt:

"Das Wohnobjekt ist so zu situieren, daß es 4.00 m von der nördlichen Parzellengrenze und 10.00 m westlich der 20 KV-Leitung mit der Firstlinie O - W parallel zur nördlichen Parzellengrenze zu stehen kommt."

Bei der Errichtung des Wohnhauses wurde diese Auflage jedoch nicht beachtet. Es ist tatsächlich derart situiert, daß es an der Nordostecke einen Abstand von 3,78 m und an der Nordwestecke einen Abstand von 2,35 m zur nördlichen Parzellengrenze aufweist.

Mit an die Gemeinde Wolfsberg gerichtetem Ansuchen vom 12. September 1994 wurde hinsichtlich dieses Gebäudes um "Abänderung der Situierung und nachträgliche Baubewilligung",

u. zw. im Sinne der Situierung des bestehenden Wohnhauses, ersucht. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Wolfsberg vom 13. April 1995 wurde diese Bewilligung nach Maßgabe des eingereichten Projektes erteilt.

Die dagegen vom nunmehrigen Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Wolfsberg vom 27. Juni 1995, die gegen diesen Bescheid gerichtete Vorstellung mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 20. September 1995 als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid der Kärntner Landesregierung richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, in der der Beschwerdeführer die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und in Rechten wegen Anwendung der - behauptetermaßen - rechtswidrigen Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Wolfsberg vom 29. November 1994 geltend macht und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt.

Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde begehrt, und die Verwaltungsakten vorlegt. In einer Äußerung des Bürgermeisters der Gemeinde Wolfsberg tritt dieser gleichfalls für die Abweisung der Beschwerde ein.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat aus Anlaß dieser - zulässigen - Beschwerde beschlossen, gemäß Art139 Abs1 B-VG die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Wolfsberg vom 29. November 1994, Zl. 6 - St 172/3/94, genehmigt durch Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg vom 31. Jänner 1995, Zl. 203/2/95 (dieser kundgemacht in der Kärntner Landeszeitung vom 23. Februar 1995), soweit sie sich auf das Grundstück 495/9, mit eingeschlossener Baufläche Nr. .320, KG Kleinedling, bezieht, von Amts wegen zu prüfen.

Mit Erkenntnis vom 2. März 1998, V227/97 hat der Verfassungsgerichtshof die in Prüfung gezogene Verordnung im beschriebenen Umfang als gesetzwidrig aufgehoben.

Die belangte Behörde hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht von vornherein ausgeschlossen, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10303/1984, 10515/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 3.000,-- enthalten.

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