VfGH B2319/07

VfGHB2319/0727.4.2009

Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen - infolge Versagung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für Studierende mangels Nachweis des Studienerfolges - aufgrund unzureichender Interessenabwägung

Normen

EMRK Art8
FremdenpolizeiG 2005 §54 Abs1 Z2
Niederlassung- und AufenthaltsG (NAG) §24 Abs2, §64 Abs3
EMRK Art8
FremdenpolizeiG 2005 §54 Abs1 Z2
Niederlassung- und AufenthaltsG (NAG) §24 Abs2, §64 Abs3

 

Spruch:

I. Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang des

§64 Abs1 Z1 lita ZPO wird stattgegeben.

II. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im

verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerin für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.160,-

bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger,

ist am 10. April 2002 mit einem Studentenvisum nach Österreich eingereist und hat sich an der Universität Salzburg als außerordentlicher Student eingeschrieben. Seitdem hält er sich ohne Unterbrechungen im Bundesgebiet auf. Am 9. Dezember 2002 wurde seinem Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für Studierende erstmals stattgegeben.

Am 5. März 2005 heiratete der Beschwerdeführer eine türkische Staatsangehörige, die sich seit 1999 rechtmäßig in Österreich aufhält. Am 2. Juli 2008 wurde der gemeinsame Sohn geboren. Im Bundesgebiet leben zudem die Schwester und der Schwager des Beschwerdeführers, deren gemeinsame Kinder sowie die Eltern und der Bruder seiner Ehefrau.

Am 18. April 2006 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Verlängerungsantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Studierende gemäß §64 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

(NAG).

2.1. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens verfügte die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung mit Bescheid vom 9. Juli 2007 gemäß §54 Abs1 Z2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) die Ausweisung des Beschwerdeführers, da der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (mangelnder Nachweis des Studienerfolges iSd §64 Abs3 NAG) entgegenstehe.

2.2. Die dagegen rechtzeitig erhobene Berufung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 8. November 2007 gemäß §66 Abs4 AVG abgewiesen und der bekämpfte Bescheid bestätigt.

Begründend wird insbesondere ausgeführt, dass die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für den Zweck der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums gemäß §64 Abs3 NAG nur zulässig sei, wenn der Fremde nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar seien, könne trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.

Der Beschwerdeführer habe im Rahmen eines außerordentlichen Studiums von 2002 bis 2005 die deutsche Sprache erlernt. Am 30. Mai 2005 sei er zum Bakkalaureatsstudium Kommunikationswissenschaften zugelassen worden. Im Rahmen dieses Studiums habe der Beschwerdeführer 4 Semesterwochenstunden Pflichtfächer und 6 Semesterwochenstunden Wahlfächer absolviert. Da der Beschwerdeführer für das Sommersemester 2006 keinen Studienerfolgsnachweis iSd §64 Abs3 NAG erbringen konnte, sei ein Versagungsgrund für die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung eingetreten. Der Beschwerdeführer habe den mangelnden Studienerfolg zwar mit einer Operation seiner Ehegattin und der notwendigen Aneignung ausreichender Deutschkenntnisse begründet; dieses Vorbringen sei jedoch mangels konkreter Angaben als reine Schutzbehauptung anzusehen.

Im Zuge der gemäß §66 FPG durchgeführten Interessenabwägung stellte die Behörde zwar fest, dass durch die Ausweisung aufgrund der aufrechten Ehe und Familiengemeinschaft in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen werde; seine "Entfernung" aus dem österreichischen Bundesgebiet sei jedoch iSd Art8 EMRK für einen effizienten Vollzug des Fremdengesetzes dringend erforderlich.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde gemäß Art144 B-VG, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens behauptet und beantragt wird, den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig aufzuheben, in eventu die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abzutreten. Unter einem begehrt der Beschwerdeführer, ihm die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang des §64 Abs1 Z1 lita ZPO zu gewähren.

Begründend wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Im Zuge ihrer Interessenabwägung führt die belangte Behörde zunächst aus, dass 'der nachträgliche Versagungsgrund infolge

Nichterbringung des Studienerfolges ... wesentlich

interessensmindernd (wirkt)'. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Eintritt eines Versagungsgrundes für die Erteilung bzw. Verlängerung eines Aufenthaltstitels iSd §54 Abs1 Z2 FPG erst die Voraussetzung dafür bildet, einen Fremden, der sich aufgrund eines Aufenthaltstitels oder während eines Verlängerungsverfahrens im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid auszuweisen. Ob der mit einer Ausweisung regelmäßig verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des Fremden iSd Art8 EMRK - bzw. auf einfachgesetzlicher Stufe gemäß §66 FPG - auch zulässig ist, hat aber nichts mit der Frage zu tun, ob die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung vorliegen. Soweit die Behörde daher die Nichterbringung des Studienerfolges als 'interessensmindernd' wertet, kommt dem angefochtenen Bescheid keinerlei Begründungswert zu.

Weiters wirft die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vor, beruflich nicht integriert zu sein, da er seit seiner Einreise in Österreich keiner Beschäftigung nachgehe. Diesem Argument der Behörde ist entgegenzuhalten, dass die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, die sich grundsätzlich nach dem AuslBG richtet, gemäß §64 Abs2 NAG 'das Erfordernis des Studiums als ausschließlicher Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigen darf.' Dem Beschwerdeführer war es daher gar nicht möglich, einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, ohne seine Aufenthaltsbewilligung für Studierende zu gefährden. ...

Angesichts der rein formelhaften Begründung des Bescheides über die 'Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung' und die 'Wahrung eines geordneten Fremdenwesens' hat die belangte Behörde sich aber kaum mit den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet auseinandergesetzt.

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich (auch verwaltungsstrafrechtlich) unbescholten und hält sich seit nunmehr über 5 Jahren im Bundesgebiet auf. In dieser Zeit ist eine Bindung des Beschwerdeführers zu Österreich entstanden, der ein entsprechender Verlust der Bindungen zur Türkei gegenübersteht. Bis zur Erlassung der Ausweisung verfügte er stets über eine Aufenthaltsbewilligung. Der Beschwerdeführer ist bestens in Österreich integriert, da er sich während seines Studiums in Österreich mittlerweile nicht nur ausreichende Deutschkenntnisse, sondern darüber hinaus auch einen entsprechenden Freundes- und Bekanntenkreis angeeignet hat. Besonders ins Gewicht fällt, dass er ein aufrechtes Familienleben mit seiner Frau führt, die im Juli 2008 ihr gemeinsames Kind erwartet. Die Ausweisung des Beschwerdeführers erweist sich insbesondere aufgrund der Schwangerschaft seiner Frau, die seit 1999 rechtmäßig in Österreich lebt, als unzulässig.

Denn im Falle seiner Abschiebung in die Türkei wäre er gezwungen, seine Frau zu verlassen, die gerade jetzt auf die Unterstützung und den Beistand ihres Ehemannes besonders angewiesen ist. Zudem könnte er weder bei der Geburt seines Kindes dabei sein noch seine Frau bei der Pflege des Neugeborenen unterstützen. Ungeachtet dessen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers auch türkische Staatsangehörige ist, wäre es für sie unzumutbar, das Familienleben in der Türkei fortzusetzen, da sich ihr Lebensmittelpunkt - ebenso wie der des Beschwerdeführers - bereits seit Jahren in Österreich befindet. Sie geht in Salzburg einer Erwerbstätigkeit nach, aus der sie im Falle einer Begleitung ihres Ehemannes zwingend herausgerissen würde. Sie nimmt zudem die - gegenüber dem türkischen Gesundheitssystem wesentlich besseren - medizinischen Vorsorgeuntersuchungen in Österreich in Anspruch. Ebenso unberücksichtigt von der Behörde blieb aber der Umstand, dass sich auch die Schwester und der Schwager des Beschwerdeführers, deren gemeinsame Kinder sowie die Eltern und der Bruder seiner Ehefrau in Österreich aufhalten.

... Der Verfassungsgerichtshof hat in ähnlichen Fällen die

behördliche Interessenabwägung mangels zureichender Bedachtnahme auf das Privat- und Familienleben der Betroffenen als verfehlt erachtet:

Insbesondere dem Erkenntnis VfSlg. 17.457/2005 lag ein Sachverhalt zugrunde, der mit dem vorliegenden Beschwerdefall durchaus vergleichbar ist: Die damalige Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige, beantragte im Jahr 2002 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums. Diese wurde ihr am 8. März 2002 erstmals erteilt und in weiterer Folge immer wieder verlängert, zuletzt bis 30. April 2004. Im Zuge des in weiterer Folge gestellten Verlängerungsantrags wurde mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol die Ausweisung der Beschwerdeführerin verfügt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 30. April 2004 die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung beantragt habe. Da sie jedoch ihr Studium an der Universität Innsbruck mit 30. April 2004 beendet habe, indem sie zu einer erforderlichen Ergänzungsprüfung mangels ausreichender Deutschkenntnisse nicht mehr angetreten sei, stehe der Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis die öffentliche Ordnung entgehen. Eine 'Zweckänderung' während des Verfahrens sei unzulässig.

Der Verfassungsgerichtshof hob diesen Bescheid iW mit folgender Begründung auf:

'... Wie die belangte Behörde selbst ausgeführt hat, besteht

eine intensive familiäre Bindung zwischen der 21-jährigen Beschwerdeführerin und ihren Eltern sowie ihrer minderjährigen Schwester, die in Österreich leben und hier gut integriert sind und mit denen sie im gemeinsamen Haushalt lebt; es wohnen auch alle Verwandten der Beschwerdeführerin in Tirol und im angrenzenden Bayern.

In Anbetracht dieser konkreten Umstände erweist sich jedoch die vorgenommene Interessenabwägung als verfehlt: Die Behörde hat bezüglich des Vorbringens, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat keinerlei Verwandte mehr habe, auf die alleinige Maßgeblichkeit des in Österreich geführten Privat- und Familienlebens verwiesen, umgekehrt aber nicht ausreichend berücksichtigt, dass das Familienleben der Beschwerdeführerin - unbestritten - ausschließlich in Österreich stattfindet.

Somit hat die Behörde bei ihrer Interessenabwägung gemäß §37 Abs2 FrG dieser Bestimmung einen durch Art8 EMRK nicht gedeckten Inhalt unterstellt und die Beschwerdeführerin in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt.'

Auch im Lichte dieses Erkenntnisses kann die von der belangten Behörde vorgenommene Abwägung einer verfassungsrechtlichen Überprüfung anhand des Art8 EMRK nicht standhalten."

4. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und den Antrag gestellt, die Beschwerde unter Zuerkennung des Vorlageaufwandes abzuweisen.

II. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Verfahrenshilfe im Umfang des §64 Abs1 Z1 lita ZPO (einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr) liegen vor; die Verfahrenshilfe war daher im beantragten Ausmaß zu gewähren.

III. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Ein Eingriff in das durch Art8 EMRK verfassungsgesetzlich garantierte - unter Gesetzesvorbehalt stehende - Recht wäre dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen wäre, auf einer dem Art8 EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruhte oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hätte; ein solcher Fall läge nur vor, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre, oder wenn sie der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen verfassungswidrigen, insbesondere einen dem Art8 Abs1 EMRK widersprechenden und durch Art8 Abs2 EMRK nicht gedeckten Inhalt unterstellt hätte (vgl. VfSlg. 11.638/1988, 15.051/1997, 15.400/1999, 16.657/2002).

Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften wurden nicht vorgebracht und sind aus Anlass der vorliegenden Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof auch nicht entstanden.

2. Der belangten Behörde ist allerdings ein die Verfassungssphäre reichender Fehler vorzuwerfen.

2.1. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 29. September 2007, B328/07 (VfSlg. 18.223/2007), dargelegt hat, ist die zuständige Fremdenpolizeibehörde stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In der zitierten Entscheidung wurden vom Verfassungsgerichtshof auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht.

2.2. Im Lichte dieser Kriterien erweist sich aber die von der Behörde vorgenommene Abwägung iSd Art8 EMRK als fehlerhaft:

Die belangte Behörde hat zwar dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber gestellt, die Interessen jedoch im Ergebnis in verfassungswidriger Weise abgewogen.

Zunächst misst die Behörde dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer ab dem 10. April 2002 ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat (s. §24 Abs2 NAG) und seit 5. März 2005 mit einer - in Österreich aufenthaltsberechtigten - türkischen Staatsangehörigen verheiratet ist, fälschlicherweise keine entscheidungswesentliche Bedeutung bei. Die Behörde lässt es für die aus der Dauer des Aufenthalts ableitbare Integration des Beschwerdeführers vielmehr bei den allgemeinen Feststellungen bewenden, dass der Beschwerdeführer beruflich nicht integriert sei und "der nachträgliche Versagungsgrund infolge Nichterbringung des

Studienerfolges ... wesentlich interessensmindernd" wirke. Damit hat

sie jedoch die rechtliche Qualität des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich und seine daraus erwachsenden, grundrechtlich geschützten Interessen nicht hinreichend bedacht und zudem verkannt, dass der bloße Hinweis auf das Vorliegen eines Versagungsgrundes iSd §54 Abs1 Z2 FPG für sich alleine betrachtet nicht den Schutz des durch Art8 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens mindert.

Die Behörde hat unter diesem Gesichtspunkt aber auch dem Umstand, dass die aufgrund der Ausweisung drohende Trennung des Beschwerdeführers von seiner Ehefrau, seiner Schwester und ihrer Familie sowie den Familienangehörigen seiner Frau einen intensiven Eingriff in die gemäß Art8 EMRK garantierten Rechte bewirkt, nicht hinreichend Rechnung getragen. Die im angefochtenen Bescheid enthaltenen - formelhaften - Ausführungen über ein "geordnetes Fremdenwesen" entbinden die Behörde nicht von der verfassungsrechtlich gebotenen Bedachtnahme auf die Intensität der privaten und familiären Bindungen im Inland und der Beurteilung, ob diesen entsprechende Bindungen im Heimatstaat gegenüberstehen (vgl. dazu auch VfSlg. 17.457/2005).

Die - für den Verfassungsgerichtshof mit Blick auf die Begründung des angefochtenen Bescheides nicht nachvollziehbare - Schlussfolgerung der belangten Behörde, dass die "Entfernung" des (im Übrigen unbescholtenen) Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet zur Wahrung eines geordneten Fremdenwesens dringend geboten sei, vermag eine konkrete Auseinandersetzung mit den Auswirkungen der Ausweisung auf sein Privat- und Familienleben jedenfalls nicht zu ersetzen. Dass die Behörde bei ihrer Entscheidung die - zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides noch nicht erfolgte - Geburt des Sohnes des Beschwerdeführers am 2. Juli 2008 (noch) nicht in Erwägung ziehen konnte, ändert an dieser Beurteilung nichts.

3. Dadurch, dass die Behörde auf die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet nicht ausreichend Bedacht genommen hat, wurde dieser in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt.

Der Bescheid war daher aufzuheben.

IV. 1. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VfGG; im

zugesprochenen Betrag ist Umsatzsteuer in Höhe von € 360,- enthalten.

2. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG bzw. §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

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