Normen
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
EMRK Art6 Abs1 / civil rights
EMRK Art6 Abs1 / Strafrecht
EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
BDG 1979 §38 Abs2
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
EMRK Art6 Abs1 / civil rights
EMRK Art6 Abs1 / Strafrecht
EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
BDG 1979 §38 Abs2
Spruch:
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer steht als Revierinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle war bis zum 30. Juni 1999 der Gendarmerieposten Groß-Siegharts, Bezirk Waidhofen an der Thaya. Mit Bescheid des Landesgendarmeriekommandos für Niederösterreich vom 21. Juni 1999 wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1999 gemäß §38 Abs2 BDG 1979 von dieser Verwendung abberufen, und es wurde ihm gleichzeitig ein Arbeitsplatz als eingeteilter Beamter bei der Grenzkontrollstelle Kleinhaugsdorf, Bezirk Hollabrunn, zugewiesen. Dieser Versetzung war ein Ermittlungsverfahren vorangegangen, in dem der Beschwerdeführer Gelegenheit hatte, Einwendungen gegen die in Aussicht genommene Versetzung geltend zu machen.
2. Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Berufung an die - gemäß §41a BDG 1979 idF Besoldungsreform-Gesetz 1994, BGBl. 550, eingerichtete - Berufungskommission beim Bundeskanzleramt (im Folgenden kurz: Berufungskommission) blieb ohne Erfolg.
3. Nach Ansicht der Berufungskommission lasse eine Reihe von Tatsachen ein wichtiges dienstliches Interesse iSd §38 Abs2 BDG 1979 an einer Versetzung des Beschwerdeführers erkennen:
3.1. So habe das Finanzamt Waidhofen an der Thaya Anzeige gegen den Beschwerdeführer an die Staatsanwaltschaft Krems wegen des Verdachts einer gerichtlich strafbaren Handlung gemäß §223 StGB ("Urkundenfälschung") erstattet. Der Beschwerdeführer stehe im Verdacht, beim Finanzamt selbst bzw. im Weg einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Rechnungen über Warenlieferungen an ein vom Beschwerdeführer betriebenes Unternehmen zum Beweis des Anspruchs auf Vorsteuerabzug bzw. des Anspruchs auf Rückzahlung des aus diesen Rechnungen resultierenden Vorsteuerguthabens eingereicht zu haben, die sich jedoch nach Überprüfung durch das Finanzamt als falsch bzw. verfälscht erwiesen hätten. Die auf Grund dieser Anzeige eingeleiteten sicherheitspolizeilichen Erhebungen hätten den Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer verstärkt, sodass die Staatsanwaltschaft Krems am 4. März 1998 einen entsprechenden Strafantrag gestellt habe.
3.2. Ferner stehe der Beschwerdeführer im Verdacht des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betrugs gemäß §§146, 147 Abs2 und 15 StGB, weil er in zwei Fällen Personen mit dem Versprechen, ihnen aus dem vom Beschwerdeführer betriebenen Unternehmen eine Car-HiFi-Anlage zu liefern, zur Aufnahme eines unmittelbar an den Beschwerdeführer ausbezahlten Darlehens veranlasst, die versprochene Gegenleistung jedoch nicht erbracht habe. Nach sicherheitspolizeilichen Vorerhebungen, wobei beim Beschwerdeführer eine Hausdurchsuchung vorgenommen worden sei, habe die Staatsanwaltschaft Krems am 10. Mai 1999 Strafantrag gegen den Beschwerdeführer gestellt.
3.3. Nach Ansicht der Berufungskommission könne bereits darin, dass gegen den Beschwerdeführer in zwei Fällen eine in Rechtskraft erwachsene Anklage vorliegt, ein Umstand erblickt werden, der einen die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben des Beschwerdeführers beeinträchtigenden Ansehens- und Vertrauensverlust befürchten und somit ein wichtiges dienstliches Interesse an einer sofortigen Versetzung auf einen in einem anderen Bezirk gelegenen Arbeitsplatz erkennen lasse. Ein solcher Ansehens- und Vertrauensverlust, der eine unvoreingenommene Zusammenarbeit mit den beim Bezirksgendarmeriekommando Waidhofen an der Thaya tätigen Gendarmeriebeamten künftig erschwere, sei auch deshalb zu erwarten, weil der Beschwerdeführer nachweislich falsche bzw. gefälschte Urkunden verwendet habe.
Aus diesen Gründen sei die vom Landesgendarmiekommando für Niederösterreich getroffene Versetzungsentscheidung gerechtfertigt.
4. In der gegen den letztinstanzlichen Bescheid der Berufungskommission gerichteten Beschwerde, die sich auf Art144 B-VG stützt, behauptet der Beschwerdeführer, in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG, Art7 Abs1 B-VG) sowie auf ein faires Verfahren (Art6 EMRK) verletzt zu sein.
4.1. Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde im Wesentlichen vor, die Versetzungsentscheidung ausschließlich auf beweismäßig nicht geklärte und nicht einmal bestimmt umschriebene, sondern nur angedeutete Anschuldigungen gestützt zu haben. Obwohl die gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Strafverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen seien, nehme die belangte Behörde die diesen Verfahren zugrunde liegenden Anschuldigungen als erwiesen an. Dies sei jedoch mit Art6 Abs2 EMRK unvereinbar, wonach ein in einem Strafverfahren Beschuldigter bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld als unschuldig zu gelten habe. Ferner sei nicht erwiesen, ob der Beschwerdeführer jene Rechnungen, die sich als falsch bzw. gefälscht herausgestellt hätten, selbst verfremdet habe oder ob ihn diesfalls sonst ein Vorwurf treffe.
4.2. Des weiteren behauptet der Beschwerdeführer, dass die bekämpfte Versetzungsentscheidung auf Grund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nunmehr eine längere Anreise zu seinem Arbeitsplatz auf sich nehmen müsse, sowie allgemein auf Grund der arbeitsrechtlichen Natur eines Versetzungsverfahrens an den Anforderungen des Art6 EMRK in seiner Gesamtheit zu messen sei. In diesem Zusammenhang wirft der Beschwerdeführer der belangten Behörde im Wesentlichen vor, keine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten und insofern kein ordnungsmäßiges Ermittlungsverfahren durchgeführt zu haben.
5. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie den Beschwerdevorwürfen entgegentritt und den Antrag stellt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1.1. §38 BDG 1979 lautet:
"Versetzung
§38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.
(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor
1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen oder
2. bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerber vorhanden sind, wenn der Beamte die für diesen Arbeitsplatz erforderliche Ausbildung und Eignung aufweist, oder
3. wenn der Beamte nach §81 Abs1 Z3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder
4. wenn über den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.
(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine Versetzung ist - ausgenommen in den Fällen des Abs3 Z3 und 4 wie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Abs3 Z4 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist - unzulässig, wenn sie für den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Beamter, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht.
(5) ...
(6) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.
(7) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß §§141a, 145b oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Berufung gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.
(8) Im Fall der Versetzung an einen anderen Dienstort ist dem Beamten eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren."
1.2. §40 Abs2 BDG 1979 lautet:
"Verwendungsänderung
§40. (1) ...
(2) Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn
1. die neue Verwendung der bisherigen
Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder
2. durch die neue Verwendung eine
Verschlechterung für die Beförderung des Beamten in eine höhere
Dienstklasse oder Dienststufe zu erwarten ist oder
3. dem Beamten keine neue Verwendung
zugewiesen wird."
1.3. §43 Abs2 BDG 1979 lautet:
"Allgemeine Dienstpflichten
§43. (1) ...
(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt."
2.1. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (zB VfSlg. 10.413/1985, 11.682/1988) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hat oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.
2.2. Da der Verfassungsgerichtshof gegen die den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften (so insbesondere gegen §38 Abs2 und 3 BDG) keine verfassungsrechtlichen Bedenken hegt (vgl. VfSlg. 14.573/1996, S 52), könnte der Beschwerdeführer durch den bekämpften Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur verletzt sein, wenn der Berufungskommission Willkür zum Vorwurf zu machen wäre.
2.3. Darüber, welche Umstände gegeben sein müssen, damit einer Behörde Willkür anzulasten ist, lässt sich keine allgemeine Aussage treffen. Ob Willkür vorliegt, kann nur dem Gesamtbild des Verhaltens der Behörde im einzelnen Fall entnommen werden (zB VfSlg. 5491/1967, 6404/1971, 6471/1971, 8808/1980 uva.)
Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt ua. in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 8808/1980 und die dort angeführte Vorjudikatur; VfSlg. 10.338/1985, 11.213/1987). Auch eine denkunmögliche Gesetzesanwendung kann Willkür indizieren (VfSlg. 9561/1982).
2.4. Keiner dieser Mängel liegt jedoch hier vor. Der Verfassungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, dass das Ermittlungsverfahren an einem in die Verfassungssphäre reichenden Mangel leide; auch kann weder von einem gehäuften Verkennen der Rechtslage noch von denkunmöglicher Gesetzesanwendung die Rede sein.
Die Rechtsmeinung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer in der Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben dadurch behindert sein könnte, dass die notwendige Vertrauensbasis zwischen ihm und den übrigen Mitarbeitern des Bezirksgendarmeriekommandos Waidhofen an der Thaya sowie zur dortigen Bevölkerung nachhaltig gestört sei, und dass insofern ein wichtiges dienstliches Interesse an einer Versetzung des Beamten auf einen Arbeitsplatz bei einem anderen Bezirksgendarmeriekommando gegeben sei, ist als vertretbar zu qualifizieren. Dies selbst dann, wenn die Behörde dabei auf Sachverhalte Bedacht nimmt, deren strafrechtliche Beurteilung noch einem nicht rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren vorbehalten ist. Der Behörde kann insofern jedenfalls nicht vorgeworfen werden, Willkür geübt zu haben.
3. Der Beschwerdeführer ist jedoch auch mit seiner Behauptung, durch den angefochtenen Bescheid in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein faires Verfahren iSd Art6 EMRK verletzt zu sein, nicht im Recht:
3.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs berühren Ansprüche und Verpflichtungen, die aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis resultieren, keine "civil rights"; somit unterliegen auch Verfahren, deren Zweck die Änderung dieser Ansprüche und Verpflichtungen durch Versetzung oder Verwendungsänderung eines Beamten ist, nicht den Anforderungen des Art6 Abs1 EMRK (zB VfSlg. 13.738/1994, 14.854/1997, 15.052/1997).
3.2. Da Zweck eines Versetzungsverfahrens nicht die Ahndung rechtswidrigen Verhaltens ist, unterliegt ein solches Verfahren auch nicht den in Art6 EMRK aufgestellten Anforderungen an ein Strafverfahren, mag eine Versetzungsentscheidung vom Betroffenen auch als belastend empfunden werden. Damit geht jedoch auch der vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf, die belangte Behörde habe Art6 Abs2 EMRK missachtet, ins Leere.
4. Die getroffene behördliche Entscheidung weist somit keine in die Verfassungssphäre reichenden Mängel auf. Ob der bekämpften Entscheidung auch darüber hinaus eine in jeder Hinsicht richtige Gesetzesanwendung zugrunde liegt - etwa was die Frage betrifft, ob die behördliche Entscheidung ausreichend mit Gründen versehen sei und ob die belangte Behörde den maßgeblichen Sachverhalt umfassend erhoben habe -, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch nicht in jenem - hier vorliegenden - Fall, in dem eine Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht in Betracht kommt (vgl. VfSlg. 9541/1982 und die dort angeführte Vorjudikatur; VfSlg. 14.807/1997 uva.).
5. Der Beschwerdeführer ist somit aus jenen Gründen, die in der Beschwerdeschrift aufgeführt sind, weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden. Im Beschwerdeverfahren ist auch nicht hervorgekommen, dass dies aus anderen, in der Beschwerde nicht behaupteten Gründen der Fall gewesen wäre.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
6. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nicht öffentlicher Sitzung getroffen werden.
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