Normen
B-VG Art137 / sonstige zulässige Klagen
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
EMRK Art13
Richtlinie 2003/9/EG zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (Aufnahmerichtlinie) Art16
AVG §73
Oö GrundversorgungsG §4
B-VG Art137 / sonstige zulässige Klagen
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
EMRK Art13
Richtlinie 2003/9/EG zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (Aufnahmerichtlinie) Art16
AVG §73
Oö GrundversorgungsG §4
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
I. Der Beschwerdeführer ist seinem Vorbringen zufolge russischer
Staatsangehöriger der tschetschenischen Volksgruppe. Als hilfsbedürftiger Asylwerber erhielt er für sich und seine Familie bis April 2007 Grundversorgungsleistungen vom Land Oberösterreich in Höhe von € 660,--. Im Wege der auszahlenden Stelle Caritas Linz wurde ihm die Einschränkung der Grundversorgungsleistungen auf einen Betrag von € 260,-- mündlich mit der Begründung mitgeteilt, seine Bedürftigkeit sei geringer als angenommen, da sich in seinem Eigentum ein Lieferwagen befinde. Sowohl aus dem Beschwerdevorbringen als auch aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass ab April 2007 die Grundversorgungsleistungen eingeschränkt wurden.
1. Für den vorliegenden Beschwerdefall ist folgende Rechtslage maßgeblich:
Nach der Richtlinie 2003/9/EG zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten, ABl. L 31, S 18 (im Folgenden: AufnahmeRL), haben die Mitgliedstaaten für die Gewährung "materieller Aufnahmebedingungen", wie Unterkunft, Verpflegung oder Gesundheitsversorgung, gegenüber Asylwerbern Sorge zu tragen. Diese "im Rahmen der Aufnahmebedingungen gewährten Vorteile" können in bestimmten Fällen eingeschränkt oder entzogen werden, zB wenn ein Asylwerber seinen Melde- und Auskunftspflichten oder Aufforderungen zu persönlichen Anhörungen betreffend das Asylverfahren während einer angemessenen Frist nicht nachkommt oder ausreichende Finanzmittel zur Deckung der Grundbedürfnisse verschwiegen hat (Art16 Abs1 AufnahmeRL). Entscheidungen über die Einschränkung, den Entzug oder die Verweigerung dieser Vorteile sind gemäß Art16 Abs4 AufnahmeRL "jeweils für den Einzelfall, objektiv und unparteiisch" zu treffen und zu begründen. Art16 Abs5 AufnahmeRL sieht vor, dass die materiellen Vorteile erst nach Ergehen einer abschlägigen Entscheidung entzogen oder eingeschränkt werden dürfen. Diese Bestimmung lautet:
"Artikel 16
Einschränkung oder Entzug der im Rahmen derAufnahmebedingungen gewährten Vorteile
(1) ...
...
(5) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass materielle Vorteile im Rahmen der Aufnahmebedingungen nicht entzogen oder eingeschränkt werden, bevor eine abschlägige Entscheidung ergeht."
Art 21 Abs1 AufnahmeRL regelt den Rechtsschutz gegen abschlägige Entscheidungen und lautet folgendermaßen:
"Artikel 21
Rechtsmittel
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gegen abschlägige Entscheidungen im Zusammenhang mit der Gewährung von Zuwendungen gemäß dieser Richtlinie oder gegen Entscheidungen gemäß Artikel 7, die Asylbewerber individuell betreffen, Rechtsmittel nach den in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Verfahren eingelegt werden können. Zumindest in der letzten Instanz ist die Möglichkeit einer Berufung oder einer Revision vor einem Gericht zu gewähren.
..."
Vor dem Hintergrund der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben sowie der Vereinbarung gemäß Art15a B-VG zwischen Bund und Ländern über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilf- und schutzbedürftige Fremde (BGBl. I 80/2004) trat am 1. März 2007 das Landesgesetz über die Umsetzung der Grundversorgungsvereinbarung (Oö. Grundversorgungsgesetz 2006), LGBl. 12/2007 (im Folgenden: Oö. GVG), in Kraft. Gemäß §3 Abs1 leg.cit. werden hilfsbedürftigen Fremden Grundversorgungsleistungen durch Zuweisung geeigneter Unterkünfte samt angemessener Verpflegung, durch Auszahlung von Geldleistungen, durch Abschluss einer Krankenversicherung, durch Ausgabe von Gutscheinen oder sonstigen geeigneten Maßnahmen gewährt. Hilfsbedürftig sind gemäß §2 Abs1 Oö. GVG Fremde, die der Grundversorgung vergleichbare Leistungen für sich und die mit ihnen in Familiengemeinschaften lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen können. Als eigene Mittel gelten alle zur Verfügung stehenden Geldbeträge sowie sonstige Vermögenswerte, die nicht zur unmittelbaren Deckung des notwendigen Lebensbedarfes erforderlich sind. Gemäß §3 Abs2 Oö. GVG können Grundversorgungsleistungen verweigert, eingeschränkt oder entzogen werden. Diese Bestimmung lautet:
"§3. ...
...
(2) Grundversorgungsleistungen können nach Maßgabe des Abs6 verweigert, eingeschränkt oder entzogen werden, wenn der oder die Fremde
1. eine angebotene Leistung ablehnt oder eine zugewiesene Unterkunft unbegründet und ohne Abmeldung
verlässt,
- 2. das Zuweisungsverfahren in einer Erstaufnahmestelle nicht abgewartet hat,
- 3. den Mitwirkungspflichten im Asylverfahren oder im fremdenpolizeilichen Verfahren nicht nachkommt,
- 4. nach einer rechtskräftigen Entscheidung in einem Asylverfahren innerhalb von sechs Monaten einen weiteren Asylantrag stellt,
- 5. den Asylantrag nicht unverzüglich nach Eintritt in das Bundesgebiet gestellt hat,
- 6. durch das Verhalten die Sicherheit und Ordnung in der Unterkunft gefährdet oder ein für die Mitbewohner oder Quartierbetreiber unzumutbares Verhalten an den Tag legt,
- 7. nicht an der Feststellung der Identität oder Hilfsbedürtigkeit mitwirkt,
- 8. den für die Unterbringung festgelegten Kostenbeitrag oder Kostenersatz (§5) nicht leistet,
- 9. einen Sachverhalt verwirklicht, der einen Asylausschlussgrund (§6 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100) darstellt,
- 10. die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung verweigert oder
- 11. ein Dritter gesetzlich oder vertraglich zur Erbringung gleichartiger Leistungen verpflichtet ist.
...
(3)-(5) ...
(6) Die Entscheidungen gemäß Abs2 sind im Einzelfall unter Bedachtnahme auf die besondere Situation oder eine allfällige besondere Schutzbedürftigkeit (wie z.B. unbegleitete Minderjährige) unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zu treffen. Der Entscheidung hat eine Anhörung des Betroffenen, soweit dies ohne Aufschub möglich ist, voranzugehen."
§4 Abs1 Oö. GVG regelt den Rechtsschutz gegen die Entziehung, Verweigerung oder Einschränkung von Grundversorgungsleistungen und lautet folgendermaßen:
"§4
Rechtsschutz
(1) Drittstaatsangehörige und Staatenlose, die einen Antrag auf internationalen Schutz oder einen Asylantrag gestellt haben, über den noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, können bei Verweigerung, Einschränkung oder Entzug von Grundversorgungsleistungen binnen vier Wochen die bescheidmäßige Feststellung durch die Landesregierung verlangen.
(2) Über Berufung gegen Bescheide gemäß Abs1 entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat.
(3) Hat die Landesregierung eine Entscheidung gemäß §64 Abs2 AVG getroffen, kann der unabhängige Verwaltungssenat der Berufung über Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkennen."
Zu dieser Bestimmung wird sowohl in den Erl zur RV (Beilage Nr. 951/2006, 26. GP) als auch im AB (Beilage Nr. 1058/2006, 26. GP) Folgendes wortgleich ausgeführt:
"Zu §4:
Der in der EU-Richtlinie zugestandene Rechtsschutz ist auf die in der Richtlinie genannten Personen und Leistungen (d.h. er umfasst nicht sämtliche hilfs- und schutzbedürftige Fremde, wie z.B. EU-Bürger) beschränkt. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung hat die Erlassung eines Bescheids nur dann zu erfolgen, wenn Grundversorgung nicht gewährt oder die bereits gewährte Grundversorgung einschränkt oder eingestellt wird und der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, der einen Asylantrag gestellt hat, dies ausdrücklich verlangt. Nur so kann ein möglichst sparsamer Vollzug sichergestellt werden."
2. Nach Mitteilung von der Einschränkung seiner Grundversorgungsleistungen trat der Beschwerdeführer der Annahme seiner geringeren Bedürftigkeit mit Schriftsatz vom 16. April 2007 entgegen und beantragte die bescheidmäßige Feststellung dieser Einschränkung durch die Oberösterreichische Landesregierung gemäß §4 Abs1 Oö. GVG.
Mit dem Vorbringen, dass ab April 2007 die Grundversorgungsleistungen auf monatlich € 260,-- beschränkt wurden und die Entscheidungsfrist für die Erlassung eines Feststellungsbescheides mittlerweile abgelaufen sei, ohne dass eine Entscheidung getroffen worden sei, stellte der Beschwerdeführer schließlich mit Schriftsatz vom 9. Juli 2007 einen Devolutionsantrag auf Übergang der Zuständigkeit auf den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (im Folgenden: UVS).
3. Mit Bescheid vom 12. September 2007 wies der UVS den Devolutionsantrag zurück. Seiner Ansicht nach sei §4 Abs1 Oö. GVG keine vierwöchige Entscheidungsfrist für die bescheidmäßige Feststellung der Einschränkung der Grundversorgungsleistungen zu entnehmen; vielmehr komme auch im vorliegenden Fall die allgemeine Bestimmung des §73 Abs1 AVG zur Anwendung, sodass die Landesregierung "auch über den gegenständlichen Antrag ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach dessen Einlangen bescheidmäßig zu entscheiden" habe. Der Devolutionsantrag sei daher noch während offener Entscheidungsfrist gestellt worden und daher zurückzuweisen gewesen.
II. 1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde nach Art144 B-VG, in der die Verfassungswidrigkeit des §4 Abs1 Oö. GVG releviert und die kostenpflichtige Bescheidaufhebung begehrt wird. Dazu führt der Beschwerdeführer aus:
"Wäre §4 Abs1 OÖ Grundversorgungsgesetz in der Weise zu interpretieren, dass der Behörde zur Erlassung eines Bescheides die Frist nach §73 Abs1 AVG offenstünde und somit die erstinstanzliche Behörde erst spätestens sechs Monate nach Einlangen des Antrages einen Bescheid nach §4 Abs1 OÖ. Grundversorgungsgesetz zu erlassen habe, so hieße dies, den Betroffenen über einen unangemessen langen Zeitraum hinweg in seiner Existenz zu gefährden bzw. existenziellen Ängsten auszusetzen, was einer unmenschlichen, menschenunwürdigen und erniedrigenden Behandlung iSd. Art3 EMRK gleichkommt, weil durch die Nichtgewährung der Leistungen nach dem OÖ Grundversorgungsgesetz eine existenzielle, die Gesundheit und das Leben gefährdende Notlage hervorgerufen wird, die durch faktische Untätigkeit der Behörde (Nichterlassung eines Bescheides bei gleichzeitiger Nichtgewährung der Leistungen) zu einem - im wahrsten Sinne des Wortes - Aushungern des Betroffenen und damit zu einer gem. Art3 EMRK unzulässigen Gefährdung führt. Will man dem Gesetz daher keinen verfassungswidrigen Sinn unterstellen, so ist die in §4 Abs1 OÖ Grundversorgungsgesetz genannte vierwöchige Frist als Entscheidungs-, nicht als Antragsfrist zu interpretieren.
Gem Art13 EMRK hat jede in den Rechten der Konvention verletzte Person das Recht auf eine wirksame Beschwerde. Auch eine Interpretation in Hinblick auf dieses verfassungsgesetzlich garantierte Recht zeigt, dass die vierwöchige Frist des §4 Abs1 OÖ GrundversorgungsG eine Entscheidungsfrist darstellt: Hätte die Behörde erst längsten nach 6 Monaten zu entscheiden, wäre ein erst dann offen stehender Instanzenzug als ineffektiv zu qualifizieren, da durch die Untätigkeit der Behörde bei gleichzeitigem Entzug der gesetzlich zustehenden Leistungen irreversible und damit im Rechtsweg nicht mehr bekämpfbare bzw beseitigbare Folgen behördlichen Handelns eintreten würden: Schwere gesundheitliche Folgen bis zum Eintritt des Todes wären Folge behördlichen Nichthandelns, ein effektiver Rechtsschutz wäre daher endgültig versagt."
Das rechtsstaatliche Prinzip sei allein schon durch den Umstand verletzt, dass bei einer behördlichen Entscheidung, die in bestehende Rechte eingreift bzw. die einem Antrag nicht entspricht, abweichend von allgemeinen Grundsätzen nur über Antrag ein Bescheid ergehe. Der Adressatenkreis des Oö. GVG bestehe aus Personen, die rechtsunkundig, der deutschen Sprache idR nicht mächtig und daher oft nicht in der Lage seien, eigenverantwortlich die entsprechenden Schritte zu setzen, weshalb es unsachlich sei, wenn das Ergehen einer begründeten schriftlichen behördlichen Entscheidung von einem Antrag auf Bescheiderlassung abhängig gemacht werde.
Die Unsachlichkeit werde noch verschärft, indem der Antrag auf Feststellung auf vier Wochen befristet werde, nach deren Ablauf ein Bescheid nicht mehr beantragt werden könne und daher behördliches Handeln endgültig unkontrollierbar sei.
"Der Norm wäre im übrigen auch nicht zu entnehmen, ab wann diese Antragsfrist zu laufen begänne (ab der erstmaligen Verweigerung der Leistung oder aber auch ab jeder weiteren Verweigerung der Leistung? Was ist die Verweigerung der Leistung? Ein Dauerzustand? Eine einmalige Unterlassung? Wann erfüllt sich die Unterlassung? Wenn der zuständige Beamte dies mental beschließt? Wenn er seine Entscheidung an die auszahlende Stelle weitergibt? Wann diese auszahlende oder die Versorgung faktisch gewährende Stelle diese Entscheidung bekannt gibt? Oder faktisch umsetzt? Wann liegt eine solche Umsetzung vor? Ist dies eine Kündigung oder erst deren Umsetzung? Die Verweigerung einer Unterschriftsleitung auf einem Banküberweisungsformular? Die faktische Nichtauszahlung?). Es ergäben sich daher eine weitere Fülle von mit dem Legalitätsprinzip des Art18 B-VG nicht in Einklang zu bringenden Interpretationsmöglichkeiten, die letztlich auch dem verfassungsgesetzlichem Rechtsstaatsprinzip entgegen liefen und zum faktischen Ausschluss jeglichen Rechtsschutzes führten."
Hätte die Landesregierung erst sechs Monate nach Einlangen des Feststellungsantrages zu entscheiden, käme ein Rechtsmittel dagegen zu spät, da der betroffene Asylwerber sich bereits über Monate hinweg in einer existenzgefährdenden Notlage befunden haben würde. Versäumt dagegen der Betroffene, der in den meisten Fällen erst durch die ihn versorgenden kirchlichen oder privaten Einrichtungen von der Einschränkung oder Einstellung der Grundversorgung in Kenntnis gesetzt werde, die vierwöchige Frist nach §4 Abs1 Oö. GVG, hätte er überhaupt keine rechtliche Möglichkeit mehr, gegen die Entscheidung der Behörde vorzugehen.
Ferner verweist der Beschwerdeführer auf Art16 Abs5 AufnahmeRL und geht beim Oö. GVG von einem Umsetzungsdefizit aus.
"Der Richtlinie wird in diesem Zusammenhang nur insoweit entsprochen, als §4 Abs3 OÖ Grundversorgungsgesetz ganz offensichtlich davon ausgeht, dass einer dann gegen die behördliche Entscheidung erhobenen Berufung die aufschiebende Wirkung zukommt, im Fall einer Aberkennung diese von der Berufungsbehörde (dem UVS OÖ) wieder zuerkannt werden kann. Erst nach Berufungserhebung (bzw im Fall einer Entscheidung nach §64 Abs2 AVG nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch die Berufungsbehörde) wird dem Grundsatz des Art16 Abs5 Aufnahmerichtlinie (wieder) entsprochen. Daraus ergibt sich aber zugleich, dass aus EU rechtlicher Sicht die Frist des rechtsschutzlosen Nichtgewährens von (Teil-)Leistungen der Grundversorgung nicht zum Nachteil des Betroffenen unverhältnismäßig lange sein darf, ansonsten ein mit dem Zweck der Richtlinie nicht vereinbares Ergebnis die Folge wäre. Auch daraus ergibt sich, dass eine EU-konforme Auslegung nur zum Ergebnis haben kann, dass die Frist des §4 Abs1 OÖ Grundversorgungsgesetz eine Entscheidungs- und keine Antragsfrist ist."
2. Der UVS legte als belangte Behörde die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der er die Abweisung der Beschwerde beantragt und dem Beschwerdevorbringen mit dem Hinweis, keine "EU - Rechtswidrigkeit" erkennen zu können, entgegentritt.
Der Beschwerdeführer replizierte auf die Gegenschrift der belangten Behörde.
3. Der zur Stellungnahme eingeladene Verfassungsdienst des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung führte u.a. zur Entscheidungsfrist aus, dass die Bestimmung des §73 AVG gelte, allerdings ein Feststellungsbescheid in der Regel rasch erlassen werde, da "die getroffene Einstellung bzw. Einschränkung der Leistung nicht willkürlich, sondern aufgrund vorausgegangener Erhebungsergebnisse getroffen [werde] und daher der Sachverhalt bekannt" sei. Daran anschließend wird ausgeführt:
"Aus den Bestimmungen des Oö. Grundversorgungsgesetzes 2006 ergibt sich, dass nach Einlangen des Verlangens auf bescheidmäßige Feststellung die Leistung - jedenfalls bis zur Erlassung des Bescheides - wieder gewährt wird."
4. Der Gerichtshof stellt fest, dass sich im Verwaltungsakt eine (an den UVS ergangene) Äußerung der Sozialabteilung des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom 7. September 2007 befindet, demzufolge die Hilfeleistung mit 31. März 2007 (teilweise) eingestellt worden sei. Dies entspricht auch dem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem (AS 21) sowie den Angaben des Beschwerdeführers.
III. Die Beschwerde ist nicht zulässig.
1. Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt eingenommen, dass die Beschwerdelegitimation nach Art144 Abs1 B-VG nur dann gegeben ist, wenn durch den bekämpften Bescheid irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei verletzt worden sein kann, das heißt, wenn die bescheidmäßigen Anordnungen oder Feststellungen die subjektive Rechtssphäre der beschwerdeführenden Partei berühren, der Bescheid demgemäß subjektive Rechte begründet (verändert) oder feststellt (vgl. VfSlg. 17.840/2006 und die dort zitierte Vorjudikatur).
2. Nach Art16 Abs5 AufnahmeRL gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass Grundversorgungsleistungen nicht entzogen oder eingeschränkt werden, bevor eine abschlägige Entscheidung ergeht.
Demgegenüber sieht §4 Abs1 Oö. GVG vor, dass eine bescheidmäßige Feststellung der Einschränkung oder Entziehung von Grundversorgungsleistungen ergeht, wenn der betreffende Fremde dies binnen vier Wochen nach der faktischen Einschränkung bzw. Entziehung verlangt hat. Eine derartige Regelung, die lediglich eine ex post-Feststellung ermöglicht, widerspricht offenkundig dem Gemeinschaftsrecht. Da der Verfassungsgerichtshof im Rahmen der von ihm zu besorgenden Aufgaben den Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts zu beachten hat (vgl. VfSlg. 15.215/1998 - Bgld. TourismusG; 15.488/1999 - pharmazeutische Gehaltskasse), geht er davon aus, dass §4 Abs1 Oö. GVG im Anwendungsbereich des Art16 Abs5 AufnahmeRL unangewendet zu lassen ist.
Dies hat zur Folge, dass die Grundversorgung nur infolge eines rechtsgestaltenden Bescheides entzogen oder eingeschränkt werden darf.
2. Da im vorliegenden Fall kein Bescheid erlassen wurde, der die Einschränkung bzw. Entziehung der Grundversorgungsleistungen gegenüber dem Beschwerdeführer anordnet, sind diese Leistungen weiterhin zu gewähren. Der Umstand, dass noch kein Bescheid erlassen wurde, und die Zurückweisung des Devolutionsantrags greifen somit nicht in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers ein.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass im vorliegenden Fall die Behörde - trotz des Fehlens eines Rechtsgestaltungsbescheides - die Grundversorgungsleistungen faktisch eingeschränkt bzw. entzogen hat.
Um dem gemeinschaftsrechtlichen Gebot im Rahmen des österreichischen Rechtsschutzsystems zu entsprechen, könnte der Beschwerdeführer bei faktischer Vorenthaltung der Grundversorgung eine Klage nach Art137 B-VG erheben, solange und insoweit die Entziehung der Grundversorgung noch nicht durch Bescheid verfügt wurde. Dem steht auch der Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 27. November 2006, A4-7/06, nicht entgegen, da das Oö. GVG - anders als das für den genannten Beschluss maßgebende, in dieser Beziehung gemeinschaftsrechtskonforme Grundversorgungsgesetz-Bund 2005 - die Erlassung eines Bescheides erst (auf Antrag) vorsieht, nachdem die Grundversorgung bereits faktisch entzogen wurde.
3. Der Beschwerdeführer ist somit durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert, weshalb die Beschwerde mangels Legitimation zurückzuweisen war.
4. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
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