Normen
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art18 Abs2
StGG Art5
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
RAO §8, §49, §50 Abs2 Z2 litc
RL-BA 1977 §63 ff
Satzung der Versorgungseinrichtung der Oö Rechtsanwaltskammer §6 Abs5
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art18 Abs2
StGG Art5
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
RAO §8, §49, §50 Abs2 Z2 litc
RL-BA 1977 §63 ff
Satzung der Versorgungseinrichtung der Oö Rechtsanwaltskammer §6 Abs5
Spruch:
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Die Oberösterreichische Rechtsanwaltskammer ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.340,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Am 12. April 2006 beantragte der Beschwerdeführer beim
Ausschuss der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer die Feststellung, dass die Ausübung der entgeltlichen Tätigkeit eines Mediators nach dem Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft und der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente nach der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer, in der Fassung des Beschlusses der Vollversammlung vom 20. Oktober 2005, (im Folgenden: Satzung) nicht zu einem Ruhen des Rechtsanspruches auf Bezug einer Altersrente gemäß §6 Abs5 der Satzung führe.
2. Mit Bescheid der Abteilung II des Ausschusses der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 14. Juni 2006 wurde dieser Antrag abgewiesen. Der dagegen erhobenen Vorstellung wurde mit Bescheid des Ausschusses der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 24. Oktober 2006 keine Folge gegeben. Begründend wird ausgeführt, die entgeltliche Ausübung der Mediation führe zum Ruhen des Anspruches auf Altersrente, weil die Tätigkeit des Mediators gemäß §8 Abs5 Rechtsanwaltsordnung (im Folgenden: RAO) und §§63 ff der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter (im Folgenden: RL-BA 1977) in den beruflichen Aufgabenkreis von Rechtsanwälten fiele.
3. In der dagegen erhobenen Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer eine Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Freiheit der Erwerbsausübung, Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und Unversehrtheit des Eigentums sowie die Verletzung in sonstigen Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung und eines verfassungswidrigen Gesetzes.
4. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstatte eine Gegenschrift, in der ausgeführt wird, bei der entgeltlichen Tätigkeit als Mediator handle es sich nicht um eine den Rechtsanwälten ausschließlich vorbehaltene, aber in den Aufgabenkreis von Rechtsanwälten fallende Tätigkeit. Dies ergebe sich aus der RAO und den RL-BA 1977.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Die maßgebliche Rechtslage:
1.1.1. §8 RAO, RGBl. 96/1868 idF BGBl. I 71/1999, lautet auszugsweise:
"II. Abschnitt.
Rechte und Pflichten der Rechtsanwälte.
§8. (1) Das Vertretungsrecht eines Rechtsanwalts erstreckt sich auf alle Gerichte und Behörden der Republik Österreich und umfaßt die Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten. Vor allen Gerichten und Behörden ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis.
(2) - (4) ...
(5) Wird ein Rechtsanwalt als Mediator tätig, so hat er auch dabei die ihn als Rechtsanwalt treffenden Berufspflichten einzuhalten. Besondere Regelungen für Mediatoren nach anderen Rechtsvorschriften werden dadurch nicht berührt."
1.1.2. §§49 und 50 RAO, RGBl. 96/1868 idF BGBl. I 93/2003, lauten auszugsweise:
"§49. (1) Die Rechtsanwaltskammern haben Einrichtungen zur Versorgung der Rechtsanwälte für den Fall des Alters und der Berufsunfähigkeit sowie zur Versorgung der Hinterbliebenen für den Fall des Todes des Rechtsanwalts mit einer zu beschließenden Satzung zu schaffen und aufrechtzuerhalten. Die Satzungen der auf dem Umlagesystem beruhenden Versorgungseinrichtungen haben - unter Wahrung bereits erworbener Rechtspositionen - vorzusehen, dass alle Leistungen aus der Versorgungseinrichtung in Abhängigkeit von der Anzahl der erworbenen Beitragsmonate festgesetzt werden, dass bei Erreichen einer bestimmten Anzahl von Beitragsmonaten (Normbeitragsmonate) der Anspruch auf eine in der Leistungsordnung betraglich festgesetzte Altersrente (Basisaltersrente) erworben wird und dass sich bei Über- oder Unterschreiten der Normbeitragsmonate die zuzuerkennende Altersrente gegenüber der Basisaltersrente erhöht oder reduziert. Bei ihrer erstmaligen Festsetzung darf die Basisaltersrente die nach 35-jähriger Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte nach der bis dahin gültigen Leistungsordnung vorgesehene Altersrente nicht unterschreiten.
(1a) - (3) ..."
"§50. (1) Jeder Rechtsanwalt und seine Hinterbliebenen haben bei Vorliegen der Voraussetzungen und bei Eintritt des Versorgungsfalls Anspruch auf Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung.
(2) Dieser Anspruch ist in den Satzungen der Versorgungseinrichtungen nach festen Regeln festzusetzen. Hierbei sind folgende Grundsätze zu beachten:
1. -1a. ...
2. Voraussetzungen für den Anspruch sind
a) - b) ...
c) im Fall der Alters- und Berufsunfähigkeitsversorgung
aa) der Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft im In- und Ausland;
bb) bei niedergelassenen europäischen Rechtsanwälten darüber hinaus eine Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Stelle über diesen Verzicht;
cc) der Verzicht auf die Eintragung in die Verteidigerliste;
d) - e) ...
3. - 5. ...
(3) - (5) ..."
1.2. Die §§63 bis 69 RL-BA 1977 enthalten Bestimmungen, die die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes als Mediator näher regeln.
1.3. §6 der Satzung lautet auszugsweise:
"§6 Altersrente und vorzeitige Altersrente
(1) Bedingung für Ansprüche auf Bezahlung von Altersrenten sind:
a) - b) ...
c) der Verzicht auf die Eintragung in die Verteidigerliste sowie
d) bei Rechtsanwälten gem. §1 Abs1 RAO das Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft gemäß §34 RAO,
e) ...
f) der Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft wo immer.
(2) - (3) ...
(4) Der Rechtsanspruch auf Bezug einer Altersrente endet
a) durch Verzicht des Rechtsanwaltes auf die Altersrente,
b) durch Eintragung des Rechtsanwaltes in die Liste einer Rechtsanwaltskammer oder Ausübung der Rechtsanwaltschaft, wo auch immer,
c) durch den Tod des Rechtsanwaltes.
Der Anspruch auf Gewährung der Altersrente endet mit dem Ende jenes Monates, in welchem die Bedingungen für den Wegfall des Anspruches eingetreten sind.
(5) Der Rechtsanspruch auf Bezug einer Altersrente ruht bei Ausübung einer entgeltlichen Tätigkeit, die in den beruflichen Aufgabenkreis von Rechtsanwälten (§8 RAO) fällt, ab dem der Ausübung der Tätigkeit folgenden Kalendermonat für die Dauer der Tätigkeit, mindestens aber für die Dauer von 3 Monaten. Kein Ruhen wird bewirkt durch die Ausübung von Hilfstätigkeiten in einer Rechtsanwaltskanzlei, der der Rechtsanwalt vor seinem Verzicht angehört hat, wobei als Hilfstätigkeit nur administrative Tätigkeiten gelten.
(6) - (7) ..."
2.1. In der Beschwerde wird zunächst die Verfassungswidrigkeit des §50 Abs2 Z2 litc RAO behauptet. Es verstoße gegen die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf Unversehrtheit des Eigentums und auf Erwerbsausübungsfreiheit, dass bei Rechtsanwälten - im Gegensatz zu Pensionsregelungen anderer freier Berufe - nach Erreichung der Pensionsaltersgrenze der Verzicht auf die Ausübung des Berufes die Voraussetzung für den Bezug einer Alterspension sei.
2.1.1. Der Gleichheitsgrundsatz bindet auch den Gesetzgeber (s. etwa VfSlg. 13.327/1993, 16.407/2001). Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (vgl. zB VfSlg. 14.039/1995, 16.407/2001). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (s. etwa VfSlg. 16.176/2001 und 16.504/2002). Diese Schranken sind im vorliegenden Fall nicht überschritten, wenn der Bezug der Altersrente an den Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft geknüpft wird, um im Zuge der Arbeitsmarktpolitik aktive Rechtsanwälte vor der Konkurrenz von bereits in den Ruhestand getretenen Rechtsanwälten zu schützen (vgl. dazu auch VfSlg. 5241/1966, 12.831/1991).
2.1.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. dazu VfSlg. 6780/1972 und die dort angeführte Vorjudikatur; VfSlg. 12.227/1989, 15.367/1998, 15.771/2000) gilt der erste Satz des Art5 StGG für Eigentumsbeschränkungen. Der Gesetzgeber kann angesichts des in Art1
1. ZPEMRK enthaltenen Gesetzesvorbehalts Eigentumsbeschränkungen verfügen, sofern er dadurch nicht den Wesensgehalt des Grundrechtes der Unversehrtheit des Eigentums berührt oder in anderer Weise gegen einen auch ihn bindenden Verfassungsgrundsatz verstößt (vgl. VfSlg. 9189/1981, 10.981/1986 und 15.577/1999), soweit die Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse liegt (vgl. zB VfSlg. 9911/1983, 14.535/1996, 15.577/1999 und 17.071/2003) und nicht unverhältnismäßig ist (vgl. etwa VfSlg. 13.587/1993, 14.500/1996, 14.679/1996, 15.367/1998 und 15.753/2000). Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes kann dem Gesetzgeber nicht entgegengetreten werden, wenn er das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums insofern beschränkt, als er den Bezug einer Pension vom Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft abhängig macht. Wie bereits ausgeführt, liegt diese Regelung im öffentlichen Interesse (vgl. Punkt II.2.1.1.) und ist auch nicht unverhältnismäßig.
2.1.3. Auch gesetzliche Regelungen, die die Berufsausübung beschränken, sind auf ihre Übereinstimmung mit der verfassungsgesetzlich verbürgten Freiheit der Erwerbsbetätigung zu prüfen und müssen dementsprechend durch ein öffentliches Interesse bestimmt und auch sonst sachlich gerechtfertigt sein. Das bedeutet, dass Ausübungsregeln bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe verhältnismäßig sein müssen. Es steht jedoch dem Gesetzgeber bei Regelung der Berufsausübung ein größerer rechtspolitischer Gestaltungsspielraum offen als bei Regelungen, die den Zugang zu einem Beruf (den Erwerbsantritt) beschränken, weil und insoweit durch solche die Ausübung einer Erwerbstätigkeit regelnden Vorschriften der Eingriff in die verfassungsgesetzlich geschützte Rechtssphäre weniger gravierend ist, als durch Vorschriften, die den Zugang zum Beruf überhaupt behindern (s. etwa VfSlg. 13.704/1994 und die dort zitierte Vorjudikatur; weiters VfSlg. 16.024/2000 und 16.734/2002). Dadurch, dass der Anspruch auf Auszahlung der Alterspension vom Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft abhängig ist, wird nicht in das Recht auf Erwerbsausübung hinsichtlich der Ausübung der Rechtsanwaltschaft eingegriffen, zumal die Intention des Gesetzgebers nicht die Beschränkung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft, sondern die Einschränkung des Kreises der Pensionsbezieher auf emeritierte Rechtsanwälte ist.
2.1.4. Beim Verfassungsgerichtshof sind somit keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des §50 Abs2 Z2 litc RAO entstanden.
2.2.1. Des Weiteren behauptet der Beschwerdeführer die "Gesetz- und Verfassungswidrigkeit" des §6 Abs5 der Satzung. Begründend führt er aus, einerseits finde die Ruhensbestimmung des §6 Abs5 der Satzung keine Deckung in der Ermächtigungsnorm des §49 RAO, anderseits verstoße §6 Abs5 der Satzung gegen die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf Erwerbsausübungsfreiheit und auf Unversehrtheit des Eigentums. Darüber hinaus sei diese Norm zu unbestimmt iSd Art18 B-VG.
2.2.2. Der Verfassungsgerichtshof hegt aus folgender Überlegung keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit des §6 Abs5 der Satzung: Wird der Behörde die Ermächtigung eingeräumt, Regelungen hinsichtlich des Anspruches auf Bezug einer Altersrente zu erlassen, ist von dieser Ermächtigung auch die Befugnis umfasst, Regelungen hinsichtlich des Ruhens eines Anspruches auf Bezug einer Altersrente zu erlassen. §6 Abs5 der Satzung findet in §49 Abs1 RAO iVm §50 Abs2 Z2 litc RAO vollinhaltlich Deckung.
Auf Grund des Umstandes, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die gesetzliche Grundlage der Satzung bestehen, sind beim Verfassungsgerichtshof auch keine Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des §6 Abs5 der Satzung entstanden.
Ferner kann der Verfassungsgerichtshof nicht finden, dass die Wortfolge "beruflicher Aufgabenkreis" des §6 Abs5 der Satzung gegen das Determinierungsverbot verstößt, weil der Begriff "beruflicher Aufgabenkreis" unter Berücksichtigung der RAO und der RL-BA 1977 einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich ist.
3.1. Schließlich behauptet der Beschwerdeführer durch den bekämpften Bescheid in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf Erwerbsausübungsfreiheit und Unversehrtheit des Eigentums verletzt zu sein.
3.2. Die Beschwerde ist insofern berechtigt, als eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz vorliegt:
Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998 und 16.488/2002) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.
Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes ist die von der belangten Behörde vertretene Auslegung des §6 Abs5 der Satzung mit dem Gleichheitssatz nicht vereinbar. Die belangte Behörde interpretiert §6 Abs5 der Satzung dahingehend, dass die entgeltliche Ausübung der Mediation zum "beruflichen Aufgabenbereich" von Rechtsanwälten zählt und daher der Anspruch auf Altersrente ruht, wenn ein emeritierter Rechtsanwalt gegen Entgelt als Mediator tätig wird. Sie setzt somit die Mediatorentätigkeit mit jenen Tätigkeiten gleich, die typischerweise zum Aufgabenbereich von Rechtsanwälten gezählt werden. Diese Sichtweise begründet die belangte Behörde mit §8 Abs5 RAO und §§63 bis 69 RL-BA 1977.
Damit unterstellt die belangte Behörde §6 Abs5 der Satzung aber einen gleichheitswidrigen Inhalt, indem sie unterschiedliche Sachverhalte rechtlich gleich behandelt. Bei der Tätigkeit eines Mediators handelt es sich um eine Tätigkeit, die sich von der des Rechtsanwaltes unterscheidet. Zum einen kann sie von jeder Person nach Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen - so auch von einem Rechtsanwalt - ausgeübt werden. Zum anderen ist es die Aufgabe eines Mediators, als neutrale Person durch Vermittlung und Verhandlung einen Streit zu schlichten, und nicht die Interessen nur einer Person zu vertreten, wie es üblicherweise die Aufgabe eines Rechtsanwaltes ist (vgl. die Erläut. zum Zivilrechts-Mediations-Gesetz, RV 24 BlgNr 22. GP). Die von der belangten Behörde angewendeten Normen der RAO und der RL-BA 1977 über die Tätigkeit eines aktiven Rechtsanwaltes als Mediator sind daher - um nicht zu einem gleichheitswidrigen Ergebnis zu führen - so auszulegen, dass die entgeltliche Mediatorentätigkeit eines emeritierten Rechtsanwaltes nicht in den beruflichen Aufgabenbereich eines Rechtsanwaltes fällt.
4. Der angefochtene Bescheid war somit wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz aufzuheben.
5. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 360,-
enthalten.
6. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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