VfGH B194/11

VfGHB194/112.5.2011

Abweisung eines Antrags auf Gewährung von Akteneinsicht einer am Verfahren nicht beteiligten Glaubensgemeinschaft mangels Glaubhaftmachung ihres rechtlichen Interesses

Normen

VfGG §20 Abs3
ZPO §219 Abs2
VfGG §20 Abs3
ZPO §219 Abs2

 

Spruch:

Das als Antrag gewertete Ersuchen der Islamischen Alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich um Einsicht in den zu B194/11 protokollierten Akt wird abgewiesen.

Begründung

Begründung

1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B194/11 eine Beschwerde der Föderation der Aleviten Gemeinden in Österreich gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom 16. Dezember 2010, Z BMUKK-12.056/0006-KA/2010, anhängig.

2. Mit persönlich überbrachtem Schriftsatz vom 28. April 2011 stellte die - nicht am Verfahren B194/11 beteiligte - Islamische Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich (IAGÖ) "für 60.000 Anhänger des alevitischen Islam in Österreich" ein "Ersuchen um Einsicht in den Akt und Anfertigung von Kopien aller Beilagen der Beschwerde".

3. Nach §219 Abs2 ZPO können mit Zustimmung beider Parteien auch dritte Personen in die Prozessakten Einsicht nehmen sowie Abschriften und Auszüge erhalten, soweit dem nicht überwiegende berechtigte Interessen eines anderen oder überwiegende öffentliche Interessen im Sinne des §26 Abs2 erster Satz DSG 2000 entgegenstehen. Fehlt diese Zustimmung, so kann einem Dritten eine solche Einsicht und Abschriftnahme gestattet werden, wenn er ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.

Es kann dahinstehen, ob §219 Abs2 ZPO insbesondere im Hinblick auf §20 Abs3 VfGG in vollem Umfang auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren - sinngemäß (§35 Abs1 VfGG) - anzuwenden ist. Der Antrag erweist sich nämlich schon aus folgender Erwägung als unbegründet:

In ihrem "Ersuchen" verabsäumen es die Antragsteller, ihr rechtliches Interesse an einer Einsicht und Abschriftnahme im Sinne des §219 Abs2 2. Satz ZPO glaubhaft zu machen. Der Hinweis, dass "die Rechtsschutzinteressen der Islamischen Alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich durch die Beschwerde der Beschwerdeführerin [im Verfahren zu B194/11] vom 2.2.2011, wie bereits in der Stellungnahme vom 31.3.2011 ausgeführt, in rechts- und verfassungswidriger Art und Weise direkt beeinträchtigt und bedroht" sind, genügt nicht, um die Voraussetzungen des §219 Abs2 2. Satz ZPO zu erfüllen.

4. Der Antrag war daher gemäß §35 Abs1 VfGG iVm §426 Abs1 erster Satz ZPO in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

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