VfGH B1920/00

VfGHB1920/006.12.2001

Anlaßfallwirkung der Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Ausdrucks "und 28" in Z2, der Z3, der Z4 und des Ausdrucks "25 Abs2 Z2, 28," in Z16 der ZivildienstG-Nov 2000, BGBl I 28/2000, mit E v 06.12.01, G212/01.

Normen

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

 

Spruch:

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit S 27.000,-- (€ 1962,17) bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Der Beschwerdeführer leistete vom 4. Oktober 1999 bis 30. September 2000 seinen ordentlichen Zivildienst. Über seinen Antrag erging ein mit 29. September 2000 datierter Bescheid des Bundesministers für Inneres, in welchem festgestellt wurde, daß die dem Einschreiter während der Leistung des ordentlichen Zivildienstes gebührende monatliche Grundvergütung ab 1. Juni 2000 S 3648,-- beträgt. Das Mehrbegehren des Einschreiters auf Feststellung, inwieweit er ab 1. Juni 2000 Anspruch auf unentgeltliche Verpflegung hat, wurde zurückgewiesen.

Aus Anlaß der Beratung über die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte und gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Ausdrucks "und 28" in Z2, der Z3, der Z4 und des Ausdrucks "25 Abs2 Z2, 28," in Z16 des Bundesgesetzes, mit dem das Zivildienstgesetz geändert wird, BGBl. I Nr. 28/2000, entstanden. Er hat daher am 28. Juni 2001 beschlossen, gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit dieser Ausdrücke und Ziffern einzuleiten.

2. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, G212/01, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, daß die genannten Bestimmungen verfassungswidrig waren.

3. Die belangte Behörde wendete bei Erlassung des angefochtenen Bescheides die als verfassungswidrig erkannten Gesetzesstellen an (s. dazu auch den das erwähnte Normprüfungsverfahren einleitenden Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 28.6.2001, B1920/00-8, Pkt. III.1.a). Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, daß diese Gesetzesanwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.404/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 4500,-- (€ 327,03) enthalten.

5. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

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