VfGH B19/09

VfGHB19/0916.12.2009

Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch Ausweisung des Beschwerdeführers wegen unrechtmäßigen Aufenthalts mangels hinreichender Berücksichtigung seiner Interessen am Verbleib im Bundesgebiet

Normen

EMRK Art8
FremdenpolizeiG 2005 §53 Abs1, §66 Abs1
EMRK Art8
FremdenpolizeiG 2005 §53 Abs1, §66 Abs1

 

Spruch:

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerin für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.383,-

Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.1. Der Beschwerdeführer, ein 1978 geborener, seinen Angaben

zufolge, liberianischer Staatsangehöriger, reiste am 11. August 1996 illegal in das Bundesgebiet ein. Sein am 19. August 1996 eingebrachter Antrag auf Gewährung von Asyl wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28. August 1996 rechtskräftig abgewiesen.

Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland vom 1. Oktober 1996 wurde der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Mit Bescheiden der Bundespolizeidirektion Wien vom 22. April 1998 bzw. 11. März 1999 wurden dem Beschwerdeführer Abschiebungsaufschübe bis 20. März 1999 bzw. 10. Februar 2000 gewährt, zumal von den angefragten Staaten keine Übernahmeerklärung für den Beschwerdeführer abgegeben wurde.

1.2. Der Beschwerdeführer heiratete am 29. November 1999 eine österreichische Staatsangehörige und brachte am 13. Dezember 1999 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" ein, der letztlich am 17. Juli 2008 im Instanzenzug mit der Begründung abgewiesen wurde, dass keine Berechtigung zur Inlandsantragstellung vorliege. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Dezember 2009, B1548/08, stattgegeben.

1.3. Am 1. Oktober 2000 und am 28. September 2002 wurden die zwei gemeinsamen Kinder, die österreichische Staatsangehörige sind, geboren. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Ehefrau, mit den beiden Kindern und - dem Beschwerdevorbringen zufolge - mit dem Sohn seiner Ehefrau aus erster Ehe im gemeinsamen Haushalt. Seit November 2000 ist er in Österreich durchgehend beschäftigt.

1.4. Mit Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 7. November 2008 wurde der Antrag vom 7. März 2006 auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen wegen Unzulässigkeit der Antragstellung zurückgewiesen.

2. Um seine liberianische Identität nachzuweisen, legte der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden Schriftstücke vor, die sich als gefälscht erwiesen. Am 22. November 2000 wurde der Beschwerdeführer wegen Fälschung eines Beweismittels (§293 Abs2 StGB) und Urkundenfälschung (§223 Abs2 StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Wochen rechtskräftig verurteilt. Diese Verurteilung ist mittlerweile getilgt.

Vor dieser Verurteilung wurde über den Beschwerdeführer mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 27. Juni 2000 ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängt. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 4. Mai 2001 keine Folge gegeben. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. November 2005, 2005/18/0277, wurde - nach Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens - der dagegen eingebrachten Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. Mit in der Folge ergangenem Ersatzbescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 20. Jänner 2006 wurde der Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 27. Juni 2000 behoben und die Angelegenheit an die erste Instanz zurückverwiesen.

Hinsichtlich der Echtheit (weiterer) vorgelegter Schriftstücke stellten die österreichischen Behörden im Wege der österreichischen Vertretungen mehrere Anfragen an liberianische Behörden, die entweder unbeantwortet blieben oder ergaben, dass die vorgelegten Schriftstücke Fälschungsmerkmale aufwiesen.

II. 1.1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 24. April 2007 wurde der Beschwerdeführer neuerlich gemäß §53 Abs1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 17. November 2008 keine Folge gegeben.

Darin geht die belangte Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer "immer noch im Bundesgebiet [weilt], ohne dass er über ein Aufenthaltsrecht verfügt". Weiters führt sie aus, dass der Beschwerdeführer seit 1999 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei, dieser Ehe zwei Kinder entstammen und er einer Beschäftigung nachgehe. Es liege durch die Ausweisung zwar ein erheblicher Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers vor, der aber zur Erreichung der in Art8 Abs2 EMRK genannten Ziele dringend notwendig sei. Dabei wird von der belangten Behörde insbesondere ins Treffen geführt, dass der Beschwerdeführer "in den neun Jahren seines Aufenthaltes nicht willens oder im Stande [war], glaubwürdige Dokumente vorzulegen, die seine Identität bestätigen würden. Auf diese Art und Weise wurde auch eine allfällige zwangsweise Beendigung seines Aufenthaltes in Österreich unmöglich gemacht". Das im Zuge der Antragstellung zur Ausstellung eines Fremdenpasses vom Beschwerdeführer vorgelegte Schriftstück zur Bestätigung seiner behaupteten liberianischen Staatsangehörigkeit habe einer näheren Überprüfung der Echtheit nicht Stand gehalten.

Zur familiären Bindung führt die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer diese zu einem Zeitpunkt eingegangen sei, in dem er weder zum Aufenthalt berechtigt gewesen sei noch mit einem weiteren Aufenthalt in Österreich habe rechnen dürfen. Das Ausmaß seiner Integration wiege auch "keinesfalls derart schwer, wie die Dauer des Aufenthaltes, seine familiären Bindungen und seine Berufstätigkeit indizieren würden, war doch auch zu beachten, dass der Berufungswerber die bisherige Dauer seines Aufenthaltes maßgeblich dadurch erwirkte, dass seine Identität nicht feststellbar war (und ist) und solches einer tatsächlichen Beendigung seines Aufenthaltes bislang im Wege stand".

Zusammenfassend vertritt die belangte Behörde schließlich folgende Auffassung:

"Unter den gegebenen Umständen ist es dem Berufungswerber unter dem Blickwinkel des Artikels 8 EMRK auch durchaus zuzumuten, das Bundesgebiet vorübergehend zu verlassen und für die Dauer eines allfälligen Aufenthaltstitelverfahrens dort zu verbleiben. Im Hinblick auf die dargestellten Umstände stellt solches nämlich keinen unverhältnismäßigen Eingriff in seine durch die EMRK geschützten Rechte dar. Auf welche Art und Weise der Berufungswerber zu den für ihn erforderlichen Dokumenten erlangt, ist keine Frage, die im gegenständlichen Verfahren zu beantworten wäre. Da der Berufungswerber auch willens und im Stande war, illegal und ohne Reisedokument in das Bundesgebiet zu gelangen, wird es auch seiner Disposition obliegen, sich die für die Legalisierung seines Aufenthaltes erforderlichen Dokumente - auf welchem Weg auch immer - zu besorgen."

1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte, insbesondere des Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK, und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt wird.

Begründend wird ausgeführt, dass die belangte Behörde selbst im Falle eines unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet eine Gesamtbetrachtung im Hinblick auf Art8 EMRK vorzunehmen habe. Sie habe außer Acht gelassen, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers zu einer Trennung von seiner Ehegattin und seinen zwei aus der Ehe stammenden gemeinsamen Kindern, die alle österreichische Staatsbürger seien, führen würde und deshalb mit der Ausweisung ein intensiver Eingriff in die Rechte gemäß Art8 EMRK verbunden wäre. Auch habe die belangte Behörde nicht hinreichend bedacht, dass der Beschwerdeführer auf Grund seines langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet, in das er als Jugendlicher eingereist sei, sämtliche sozialen Bindungen in Österreich habe, zumal seine Eltern im Bürgerkrieg getötet worden seien und auch sein Großvater, der in seinem Heimatland gelebt habe, mittlerweile gestorben sei. Die Behauptung der belangten Behörde, dass dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht zukomme, stimme nur bedingt, da der Beschwerdeführer als Ehegatte einer österreichischen

Staatsbürgerin "auf Empfehlung der Behörde ... beim

fremdenpolizeilichen Büro der Bundespolizeidirektion Wien einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt" habe, der schließlich achteinhalb Jahre nach Antragstellung abgewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich - so die Sachverhaltsdarstellung in der gegenständlichen Beschwerde - stets bemüht, seine Identität nachzuweisen. Zuletzt habe er sich zu diesem Zweck selbst an die (Vertretungs-)Behörden in Liberia gewandt, jedoch bislang keine Antwort erhalten.

2. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie ihre Auffassung erneuert, dass "der Beschwerdeführer zeit seines Aufenthaltes offenbar nicht bereit ist, an der Feststellung seiner wahren Identität mitzuwirken und wiederholt, auch im gegenständlichen Verfahren, offenbar gefälschte Unterlagen vorlegte (und auch bereits deswegen strafgerichtlich verurteilt wurde)". Zugleich wird beantragt, die gegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen oder die Behandlung der Beschwerde abzulehnen.

III. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Ein Eingriff in das durch Art8 EMRK verfassungsgesetzlich garantierte - unter Gesetzesvorbehalt stehende - Recht wäre dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen wäre, auf einer dem Art8 EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruhte oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hätte; ein solcher Fall läge nur vor, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre, oder wenn sie der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen verfassungswidrigen, insbesondere einen dem Art8 Abs1 EMRK widersprechenden und durch Art8 Abs2 EMRK nicht gedeckten Inhalt unterstellt hätte (vgl. VfSlg. 11.638/1988, 15.051/1997, 15.400/1999, 16.657/2002).

Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der §§53 Abs1 und 66 Abs1 FPG wurden nicht vorgebracht und sind aus Anlass der vorliegenden Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof auch nicht entstanden.

2. Der belangten Behörde ist allerdings ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler vorzuwerfen.

2.1. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in VfSlg. 18.223/2007 dargelegt hat, ist die zuständige Fremdenpolizeibehörde stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In der zitierten Entscheidung wurden vom Verfassungsgerichtshof auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht.

2.2. Im Lichte dieser Kriterien erweist sich aber die von der Behörde vorgenommene Abwägung iSd Art8 EMRK als fehlerhaft.

Wie die Behörde zunächst zutreffend festgestellt hat, hält sich der Beschwerdeführer seit geraumer Zeit rechtswidrig im Bundesgebiet auf, weshalb die Ausweisung - unter Beachtung des §66 Abs1 FPG - auf §53 Abs1 FPG gestützt wurde.

Im Ergebnis ist die belangte Behörde zur Auffassung gelangt, dass nach Abwägung aller betroffenen Interessen die Erlassung der Ausweisung dringend geboten und daher zulässig sei. Sie wies ausdrücklich darauf hin, dass sie "auch keine Veranlassung von der Erlassung der Ausweisung im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen" gegeben sehe.

2.3. Vorauszuschicken ist, dass die Ausweisung eines Fremden gemäß §53 Abs1 FPG seinen unrechtmäßigen Aufenthalt voraussetzt. Ob der mit einer Ausweisung regelmäßig verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des Betroffenen im Lichte des Art8 EMRK auch zulässig ist, ist unabhängig von der Frage zu prüfen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung vorliegen.

2.4. Die belangte Behörde hat - unter Zugrundelegung einer Gesamtbetrachtung und der Lage des Falles - zwar dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers gegenübergestellt, die Interessen jedoch im Ergebnis in verfassungswidriger Weise abgewogen.

2.5. Anders als die belangte Behörde vermag der Verfassungsgerichtshof - ebenfalls unter Zugrundelegung der ihm vorliegenden Unterlagen - nicht im gleichen Maße die beharrliche Weigerung des Beschwerdeführers an der Mitwirkung der Feststellung seiner Identität zu erkennen. Der Beschwerdeführer hat bereits unmittelbar nach seinem Aufgriff an der ungarisch-österreichischen Staatsgrenze angegeben, liberianischer Staatsangehöriger zu sein. Diese Angabe hat er stets aufrechterhalten und auch in der Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof erneuert. Zudem war der Beschwerdeführer bemüht, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken. Damit trifft aber die entscheidungswesentliche Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei "nicht willens", seine behauptete liberianische Identität zu belegen, nicht zu. Hinzu kommt, dass trotz intensiver Bemühungen seitens der österreichischen Behörden die behauptete liberianische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers weder festgestellt noch eindeutig widerlegt werden konnte.

Hinzuweisen ist auch darauf, dass die belangte Behörde auf die strafgerichtliche Verurteilung mehrfach Bezug nimmt, obwohl der Beschwerdeführer auf Grund der mittlerweile erfolgten Tilgung - die im angefochtenen Bescheid allerdings unerwähnt blieb - strafrechtlich unbescholten ist.

2.6. Zwar führt die belangte Behörde zutreffend aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass in Österreich keine liberianische Botschaft sei und er mangels eines Reisedokuments auch das Bundesgebiet nicht verlassen könne, sei im Ausweisungsverfahren nicht zu berücksichtigen; gerade deshalb ist dem Verfassungsgerichtshof aber die folgende Aussage der belangten Behörde nicht nachvollziehbar: "Da der Berufungswerber auch willens und im Stande war, illegal und ohne Reisedokument in das Bundesgebiet zu gelangen, wird es auch seiner Disposition obliegen, sich die für die Legalisierung seines Aufenthaltes erforderlichen Dokumente - auf welchem Weg auch immer - zu besorgen".

2.7. Weiters misst die belangte Behörde der mit der Ausweisung verbundenen Trennung des Beschwerdeführers von seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen Kindern, die alle österreichische Staatsangehörige sind, keine entscheidungswesentliche Bedeutung bei. Sie hat zwar das Bestehen einer familiären Bindung und den dadurch mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in Art8 EMRK zugestanden, die drohende Trennung des Beschwerdeführers von seiner Familie in der - zum Teil bloß formelhaft - vorgenommenen Interessenabwägung jedoch letztlich nicht berücksichtigt. In gleicher Weise unberücksichtigt blieb auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2000 durchgehend beschäftigt ist. Damit hat sie aber die grundrechtlich geschützten Interessen des Beschwerdeführers nicht hinreichend bedacht.

Der Umstand, dass die familiären Bindungen zu einem Zeitpunkt entstanden sind, in dem der Beschwerdeführer nicht mit einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet rechnen durfte, verliert insofern an Gewicht, als die über achtjährige Dauer des Verfahrens zur Erlangung eines Aufenthaltstitels, währenddessen sich die familiären Bindungen verdichteten, nicht dem Beschwerdeführer zur Last zu legen ist.

3. Dadurch, dass die Behörde die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet nicht hinreichend berücksichtigt hat, wurde dieser in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt.

Der Bescheid war daher aufzuheben.

IV. 1. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VfGG. In dem -

im verzeichneten Ausmaß - zugesprochenen Betrag sind Umsatzsteuer in Höhe von € 360,50 sowie der Ersatz der gemäß §17a VfGG entrichteten Eingabengebühr enthalten.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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